BGH Urteil vom 30.08.2006 – XII ZR 138/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 30. August 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1, 1606 Abs. 3 Satz 2, 1610 Abs. 1 und 2
a) Schuldet ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem aus-
wärts untergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch
Betreuungsunterhalt, so ist der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal
in Höhe des Barunterhalts zu bemessen. Für einen davon abweichenden
Betreuungsbedarf trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich
darauf beruft.
b) Von dem dann insgesamt geschuldeten Bar- und Betreuungsunterhalt sind
die Halbwaisenrente und das Kindergeld in voller Höhe als bedarfsdeckend
abzuziehen.
BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 138/04 - OLG Hamm AG Hamm
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach
Schriftsatznachlass bis zum 26. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Mai 2004
wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil aufge-
hoben und das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsge-
richts - Familiengericht - Hamm vom 15. Oktober 2003 abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von August
2001 bis Juli 2003 monatlichen Unterhalt in Höhe von 181 € zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Streitwert: 3.772 €
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt für die Zeit von August 2001 bis
Juli 2003.
Der Beklagte ist der Vater der am 24. Mai 1988 geborenen Klägerin.
Nach dem Tod der Mutter wohnte die Klägerin zunächst mit ihren beiden Ge-
schwistern M., geboren am 7. April 1984, und J., geboren am 1. August 1990,
im Haushalt ihres Vaters. In der Zeit von August 2000 bis Juli 2003 wohnte die
Klägerin mit Einverständnis des Beklagten im Haushalt ihrer Großeltern, von
denen sie auch betreut wurde. Ende Januar 2003 zog auch die Schwester J.
bei dem Beklagten aus.
Die Klägerin erhält seit dem Tod ihrer Mutter eine Halbwaisenrente in
Höhe von monatlich 175,61 €. Diese und das volle Kindergeld leitete der Be-
klagte in der hier relevanten Zeit von August 2001 bis Juli 2003 an die Großel-
tern weiter.
Der Beklagte verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen, von dem ihm
nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts 490,25 € monatlich verbleiben.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Unterhalt in Höhe von monatlich
181 €, wovon dieser einen Teilbetrag in Höhe von monatlich 34,38 € anerkannt
hat. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung des anerkannten Betrages
verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin
hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Zurückweisung der weiterge-
henden Klage und Berufung verurteilt, an sie für die Zeit von August 2001 bis
Juni 2003 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 90 € zu zahlen. Dagegen rich-
ten sich die - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revisionen beider Parteien.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Revision der Klägerin
ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verur-
teilung des Beklagten in dem von der Klägerin beantragten Umfang.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 535 veröf-
I.
fentlicht ist, hat der Klage in Höhe eines monatlichen Unterhaltsbetrags von
90 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der Beklagte schulde der
Klägerin Barunterhalt jedenfalls in Höhe des Regelbetrages, der sich auf monat-
lich 269 € belaufe. Daneben schulde er der Klägerin weiteren Betreuungsunter-
halt, der mit monatlich 150 € zu bemessen sei. Zwar werde in Rechtsprechung
und Literatur die Auffassung vertreten, dass ein geschuldeter Betreuungsunter-
halt pauschal in gleicher Höhe wie der Barunterhalt zu monetarisieren sei. Rich-
tig sei es aber, den Betreuungsunterhalt konkret beziffern zu lassen, zumal ein
Unterhaltspflichtiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die
Betreuung eines bei ihm lebenden Kindes einen Betreuungsbonus in Anspruch
nehmen könne, wenn die Betreuung nur unter besonderen Erschwernissen zu
bewerkstelligen sei. Der Betreuungsaufwand für die Klägerin sei nach dem
erstmals in der Berufungsinstanz konkretisierten Vortrag mit einem Mindestbe-
trag von 150 € pro Monat zu bemessen. Denn die Klägerin sei in der hier rele-
vanten Zeit 13 bis 15 Jahre alt gewesen, und die Großeltern hätten ihren
Wohnbedarf gedeckt, den Haushalt versorgt, ihre Wäsche gewaschen, sie mit
allem ausgestattet, was sie für die Schule und ihre sonstigen Bedürfnisse benö-
tigt habe, sie bei den Hausaufgaben unterstützt und ihr als vertraute Person zur
Seite gestanden. Der Betrag entspreche dem Betreuungsbonus, der regelmä-
ßig einem Barunterhaltspflichtigen gewährt werde, der selbst Kinder dieses Al-
ters betreue, auch wenn keine Besonderheiten in der Betreuungssituation vor-
liegen.
Auf den Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 419 € (269 € + 150 €)
seien die Halbwaisenrente und das volle Kindergeld anzurechnen. § 1612 b
BGB sei auf den vorliegenden Fall anzuwenden, weil die Vorschrift die unter-
haltsrechtlichen Auswirkungen der Zahlung von Kindergeld abschließend rege-
le. Die Grenze des § 1612 b Abs. 5 BGB für eine Anrechnung des Kindergeldes
sei nicht erreicht, zumal der Beklagte einschließlich des Betreuungsunterhalts
einen einheitlichen Barunterhalt in Höhe von 419 € monatlich schulde, der
135 % des Regelbedarfs übersteige. § 1612 b Abs. 5 BGB könne nicht dahin
ausgelegt werden, dass wegen der Verpflichtung zur Zahlung von Bar- und
Betreuungsunterhalt zweimal 135 % des Regelbetrages gesichert sein müss-
ten.
Der Beklagte sei in Höhe des verbleibenden Unterhaltsbedarfs von ge-
rundet 90 € monatlich (419 € - 175,61 € - 154 €) leistungsfähig. Das gelte auch
dann, wenn man ihm für die Zeit der Betreuung der Schwester J. einen Betreu-
ungsbonus in Höhe von 150 € zurechne.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision
des Beklagten zwar stand. Die Revision der Klägerin hat hingegen in vollem
Umfang Erfolg.
1. Der Beklagte schuldete der Klägerin für die hier relevante Zeit sowohl
Bar- als auch Betreuungsunterhalt. Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Un-
terhalt den gesamten Lebensbedarf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person
auch die Kosten der Erziehung. Zwar erfüllt ein Elternteil mit der Betreuung ei-
nes minderjährigen unverheirateten Kindes seine Verpflichtung, zum Unterhalt
des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kin-
des. Hat der Unterhaltspflichtige - wie hier - das Kind aber nicht selbst erzogen,
bleibt es bei seiner Unterhaltspflicht für den gesamten Lebensbedarf des Kin-
teil für den Unterhalt des Kindes, was nach § 1606 Abs. 3 BGB wegen der an-
teiligen Haftung bzw. der Übernahme der Betreuung des Kindes zu einer Ent-
lastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils führt. Ist der andere Elternteil
aber verstorben, bleibt es grundsätzlich bei der alleinigen Haftung des überle-
benden Elternteils.
2. Streitig ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings, wie der neben
dem Barunterhalt geschuldete Betreuungsunterhalt zu bemessen ist, wenn das
Kind nicht im Haushalt des Unterhaltsschuldners wohnt, sondern anderweit un-
tergebracht ist.
a) Teilweise wird vertreten, dass der geschuldete Betreuungsunterhalt
wegen der Gleichwertigkeit mit dem Barunterhalt pauschal in dessen Höhe zu
monetarisieren sei (OLG Hamm [12. Senat für Familiensachen] FamRZ 2001,
1023; OLG Köln FamRZ 1992, 1219, 1220; OLG Hamm [8. Senat für Familien-
sachen] FamRZ 1991, 107; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familien-
richterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 11, 13, 287 f.; Kalthoener/Büttner/Niep-
mann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 903; ähnlich
Kuhnick, FamRZ 2002, 923, 927, der den gesamten Unterhaltsbedarf nach den
Höchstbeträgen der Düsseldorfer Tabelle bemessen will, was bei der aktuellen
Düsseldorfer Tabelle (FamRZ 2005, 1300) exakt dem doppelten Regelbetrag
entspricht).
b) Andere Stimmen in Literatur und Rechtsprechung vertreten die Auf-
fassung, dass der Betreuungsunterhalt grundsätzlich konkret darzulegen und zu
beziffern sei (so wie das Berufungsgericht OLG Stuttgart FamRZ 2001, 1241;
OLG Hamm [11. Senat für Familiensachen] NJW-RR 2004, 152; Duderstadt
FamRZ 2003, 70, 73
f.; Göppinger/Wax/Kodal Unterhaltsrecht 8. Aufl.
Rdn. 1561; Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl.
Rdn. 3172 a).
c) Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an, denn nur
diese trägt der vom Gesetz vorgegebenen Gleichwertigkeit des Barunterhalts
mit dem Betreuungsunterhalt Rechnung.
aa) Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil eines minderjäh-
rigen unverheirateten Kindes, bei dem dieses lebt, seine Unterhaltsverpflichtung
in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Die Vorschrift stellt klar, dass
diese Betreuungsleistungen und die Barleistungen des anderen Elternteils
grundsätzlich gleichwertig sind. Damit wird das Gesetz nicht nur der gerade für
das Unterhaltsrecht unabweisbaren Notwendigkeit gerecht, die Bemessung der
anteilig zu erbringenden Leistungen zu erleichtern. Es trägt auch der Tatsache
Rechnung, dass eine auf den Einzelfall abstellende rechnerische Bewertung
des Betreuungsaufwands zumindest unzulänglich bliebe. Insbesondere beste-
hen Bedenken, den Geldwert der Betreuung, ähnlich wie im Schadensersatz-
recht beim Ausfall von Leistungen der Hausfrau und Mutter, durch den Ansatz
der Aufwendungen, die für die Besorgung vergleichbarer Dienste durch Hilfs-
kräfte erforderlich sind, oder durch ähnliche Schätzungen zu ermitteln (vgl. Se-
natsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 75/86 - FamRZ 1988, 159, 161).
Denn gerade im Unterhaltsrecht ist eine Pauschalierung dringender erforderlich
als im Schadensersatzrecht, weil es sich hier um ein Massenphänomen handelt
und deswegen schon aus Gründen der Praktikabilität erleichterte Berechnungs-
regeln für die gerichtliche Praxis notwendig sind. Die aus § 1606 Abs. 3 Satz 2
BGB abgeleitete Regel der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt
gilt dabei für jedes Kindesalter bis hin zum Erreichen der Volljährigkeit.
Letztlich hat sich auch das Berufungsgericht der von ihm verlangten kon-
kreten Bemessung des Betreuungsunterhalts verschlossen. Denn die Schät-
zungsgrundlagen sind aus mehreren Gründen für eine konkrete Bemessung
des Betreuungsunterhalts ungeeignet. Zum einen stellt das Berufungsgericht zu
Unrecht darauf ab, dass die Großeltern den Wohnbedarf der Klägerin gedeckt
haben. Darauf durfte es bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts schon
deswegen nicht abstellen, weil der Wohnbedarf des Kindes nach ständiger
Rechtsprechung des Senats von dem Barunterhalt nach der Düsseldorfer Ta-
belle abgedeckt ist (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - FamRZ
2006, 99, 101 m.w.N.). Außerdem hat das Berufungsgericht auch keine Fest-
stellungen zum Umfang der weiteren Betreuungsleistungen der Großeltern ge-
troffen, die eine konkrete Bewertung dieser Leistungen ermöglichen könnten.
Stattdessen hat auch das Berufungsgericht letztlich einen pauschalen Ansatz
gewählt, indem es von einem in seinen Leitlinien festgelegten Mindestbetrag für
einen Betreuungsbonus ausgegangen ist.
bb) Wegen der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt ent-
lasten eigene Einkünfte des minderjährigen Kindes, z.B. durch Ausbildungsver-
gütung, grundsätzlich beide Eltern zur Hälfte. Die Einkünfte des minderjährigen
Kindes sind also - nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs - nur
zur Hälfte auf den Barunterhalt zu verrechnen, während die andere Hälfte als
Ausgleich für die Betreuungsleistungen des anderen Elternteils dient (Senatsur-
teil vom 4. November 1987 aaO, 162; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 96 ff.).
cc) Im Einklang damit sieht § 1612 b Abs. 1 BGB bei minderjährigen Kin-
dern eine hälftige Aufteilung des Kindergeldes auf den barunterhaltspflichtigen
und den betreuenden Elternteil vor. Das staatliche Kindergeld nach den Vor-
schriften des BKGG und den §§ 62 ff. EStG dient dem allgemeinen Familien-
leistungsausgleich. Es ist eine öffentliche Sozialleistung, die den Eltern gewährt
wird, um ihnen die Unterhaltslast gegenüber den Kindern zu erleichtern. Da mit
dem Kindergeld die Unterhaltslast im Ganzen, also die Unterhaltslast aller Un-
terhaltspflichtigen, erleichtert werden soll, muss es unterhaltsrechtlich, wenn
mehrere Personen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, ohne Rücksicht
darauf, wer öffentlich-rechtlich als Empfangsberechtigter bestimmt ist und wem
das Kindergeld ausbezahlt wird, allen Unterhaltspflichtigen zugute kommen.
Deswegen muss, wenn das Kindergeld an einen von mehreren Berechtigten
gezahlt wird, unter mehreren Unterhaltspflichtigen ein Ausgleich stattfinden,
wobei dieser entsprechend den Anteilen der Unterhaltspflichtigen an der Erfül-
lung der Unterhaltspflicht vorzunehmen ist (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005
- XII ZR 34/03 - FamRZ 2006, 99, 101). Soweit das Gesetz in § 1612 b Abs. 1
BGB für minderjährige Kinder einen pauschal hälftigen Ausgleich des Kinder-
geldes vorgesehen hat, geht es ebenfalls von einer Gleichwertigkeit des Barun-
terhalts mit dem Betreuungsunterhalt aus.
dd) Zwar sind auch in Fällen auswärtiger Unterbringung Ausnahmen von
der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und des Betreuungsunterhalts denkbar,
etwa wenn persönlichkeitsbedingt ein besonders hoher Betreuungsbedarf be-
steht oder wenn der Betreuungsbedarf im Einzelfall durch die Höhe der Betreu-
ungskosten konkret feststeht. Dafür trägt aber derjenige Elternteil die Darle-
gungs- und Beweislast, der sich auf einen solchen Ausnahmefall beruft
(Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 22; Kalthoener/Büttner aaO Rdn. 903; Göppin-
ger/Wax/Kodal aaO Rdn. 1546 ff., 1563).
3. Auf den gesamten Unterhaltsbedarf der Klägerin sind ihre Halbwaisen-
rente und das Kindergeld in vollem Umfang anzurechnen.
a) Der Anspruch auf Verwandtenunterhalt setzt nach § 1602 Abs. 1 BGB
die Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten voraus. Dieser Grundsatz ist für
minderjährige unverheiratete Kinder durch § 1602 Abs. 2 BGB dahin einge-
schränkt, dass sie den Stamm ihres Vermögens nicht anzugreifen brauchen.
Eigenes Einkommen des Kindes mindert jedoch dessen Unterhaltsbedürftigkeit
und damit auch seinen Unterhaltsanspruch. Das gilt grundsätzlich für Einkom-
men jeder Art, einschließlich der nicht subsidiären Sozialleistungen. Entspre-
chend ist auch die der Klägerin zustehende Halbwaisenrente in vollem Umfang
auf ihren gesamten Unterhaltsbedarf anzurechnen (Senatsurteil vom 17. Sep-
tember 1980 - IVb ZR 552/80 - FamRZ 1980, 1109, 1111; Wendl/ Dose aaO § 1
Rdn. 440).
b) Daneben ist auf den vollen Unterhaltsbedarf der Klägerin auch ihr ge-
samtes Kindergeld anrechenbar. Denn das Kindergeld wird als öffentliche Sozi-
alleistung gewährt, um den Eltern die Unterhaltslast gegenüber ihren Kindern
zu erleichtern. Ist nach dem Tode eines Elternteils der andere in vollem Umfang
unterhaltspflichtig, dient das Kindergeld folglich allein seiner Entlastung, so
dass es dann grundsätzlich in vollem Umfang auf den geschuldeten gesamten
Unterhaltsbedarf anzurechnen ist.
Darauf, ob § 1612 b Abs. 5 BGB hier einer vollen Anrechnung des Kin-
dergeldes entgegensteht, soweit der Beklagte nicht in der Lage ist, 135 % des
Regelbetrages zu leisten, kommt es nicht an. Denn selbst nach Abzug des vol-
len Kindergeldes verbleibt ein Unterhaltsbedarf der Klägerin in Höhe von
208,39 € (538 € - 175,61 € - 154 €), der den beantragten monatlichen Unterhalt
von 181 € sogar übersteigt.
4. Der Beklagte ist in Höhe des von der Klägerin begehrten Unterhalts
von monatlich 181 € auch leistungsfähig. Denn sein bereinigtes Einkommen
belief sich nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts auf 490,25 € monatlich
und reichte damit aus, um alle gleichrangigen Unterhaltsansprüche zu erfüllen.
a) Von diesem verteilungsfähigen Einkommen sind im Rahmen des hier
geschuldeten Kindesunterhalts neben den gleichrangigen Ansprüchen auf Bar-
unterhalt nur die Beträge abzuziehen, die der Beklagte zusätzlich in monetärer
Form schuldet. Das gilt allein für den Betreuungsunterhalt der Klägerin, den der
Beklagte - wie ausgeführt - neben dem Barunterhalt und in gleicher Höhe
schuldet. Die persönliche Betreuung der Tochter J. wirkt sich auf die Berech-
nung des Kindesunterhalts hingegen nicht aus, weil sie nicht in monetärer Form
geschuldet ist. Insoweit wäre auch der Ansatz eines Betreuungsbonus verfehlt,
zumal der Beklagte im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603
Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet ist, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der
Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Soweit einem Unterhaltspflichtigen
nach der Rechtsprechung des Senats wegen einer überobligationsmäßigen
Erwerbstätigkeit neben der Kindeserziehung zusätzlich zu seinem Selbstbehalt
ein bestimmter Bonus belassen werden kann (Senatsurteil vom 13. April 2005
- XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1156), beschränkt sich dieses auf die
Bemessung des Ehegattenunterhalts.
b) Von dem verfügbaren Betrag in Höhe von monatlich 490,25 € schulde-
te der Beklagte neben der Klägerin auch der weiteren Tochter J. und dem Sohn
M. Unterhalt. Der (Bar-)Unterhaltsbedarf des Sohnes M. belief sich wegen des-
sen eigener Einkünfte allerdings lediglich auf 22,50 € monatlich. Weil der Sohn
außerdem im April 2002 volljährig geworden ist, war dieser Anspruch fortan
nach § 1609 Abs. 1 BGB nachrangig und nicht mehr im Rahmen der Leistungs-
fähigkeit gegenüber der Klägerin zu berücksichtigen. Der (Bar-)Unterhaltsbedarf
der weiteren minderjährigen Tochter J. belief sich zunächst auf monatlich 151 €
(Regelbetrag von 228 € abzüglich hälftigen Kindergeldes von 77 €) und ist erst
zum August 2002 auf monatlich 192 € (Regelbetrag von 269 € abzüglich 77 €)
angestiegen.
Unter Berücksichtigung des von der Klägerin begehrten monatlichen Un-
terhalts in Höhe von 181 € verblieben dem Beklagten nach Abzug des Selbst-
behalts und aller finanziell zu erbringenden Unterhaltsleistungen sogar monat-
lich für die Zeit bis April 2002 135,75 € (490,25 € - 22,50 € - 151 € - 181 €), für
die Zeit von Mai bis Juli 2002 158,25 € (490,25 € - 151 € - 181 €) und für die
Zeit ab August 2002 117,25 € (490,25 € - 192 € - 181 €). Damit reicht das ver-
teilungsfähige Einkommen des Beklagten aus, um den Barunterhalt aller gleich-
rangigen Unterhaltsberechtigten und den zusätzlich monetär geschuldeten
Betreuungsunterhalt für die Klägerin zu erfüllen.
5. Entgegen der Auffassung des Beklagten belastet der pauschal nach
der Höhe des Barunterhalts bemessene Betreuungsunterhalt ihn auch nicht in
unzumutbarer Weise. Seit dem Tod seiner Ehefrau schuldete der Beklagte der
Klägerin zwar zusätzlich Betreuungsunterhalt, der hier – wie der Barunterhalt -
in Höhe des Regelbetrages von 269 € monatlich zu bemessen ist. Auf diesen
zusätzlichen Unterhaltsbedarf ist aber die Halbwaisenrente von monatlich
175,61 € anrechenbar, die der Klägerin seit dem Tod ihrer Mutter zusteht (Se-
natsurteil vom 17. September 1980 aaO). Zieht man von dem Bedarf auf
Betreuungsunterhalt zusätzlich das hälftige Kindergeld mit monatlich 77 € ab,
verbleibt eine zusätzliche Unterhaltspflicht des Beklagten von lediglich 16,39 €
(269 € - 175,61 € - 77 €) monatlich. Nur diesen Betrag hat der Beklagte infolge
des Todes seiner geschiedenen Ehefrau zusätzlich zu dem von ihm geschulde-
ten und um das hälftige Kindergeld geminderten Barunterhalt aufzubringen.
Hahne
Weber-Monecke
Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt an der Unterschrift verhindert.
Hahne
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
AG Hamm, Entscheidung vom 15.10.2003 - 33 F 7/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.05.2004 - 11 UF 183/03 -