Rechtsprechung / Amtsgericht Hanau

Amtsgericht Hanau Beschluss vom 15.04.2020 – 61 F 2042/16

ECLI:DE:AGHANAU:2020:0415.61F2042.16.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist anfechtbar

Verfahrensgang

vorgehend AG Hanau, 15. April 2020, 61 F 2042/16, Beschluss

Tenor

Der Widerantrag des Antragsgegners wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/5, der Antragsgegner zu 4/5.

Der Verfahrenswert wird auf 22.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 11.11.2016 die Zuweisung der Ehewohnung an sich sowohl für die Dauer des Getrenntlebens wie auch für die Zeit nach der Scheidung beantragt. Betreffend den Antrag für die Dauer des Getrenntlebens hat das Gericht mit Teilbeschluss vom 05.07.2017 die Ehewohnung der Antragstellerin zugewiesen (vgl. Bl. 107 ff. d.A.). Insoweit wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Zwischenzeitlich wurde das Scheidungsverfahren anhängig. Dort stellte die hiesige Antragstellerin den Wohnungszuweisungsantrag nochmals im Scheidungsverbund. Nach Hinweis des Gerichts hat die hiesige Antragstellerin ihren Antrag zum vorliegenden Aktenzeichen mit Schriftsatz vom 24.10.2019 (Bl. 126 d.A.) zurückgenommen, so dass die Wohnungszuweisung (nur noch) im Scheidungsverbund zu entscheiden ist. Eine Kostenentscheidung hat das Gericht noch nicht getroffen.

Im Rahmen des Scheidungsverbundes stellte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25.09.2019 (Bl. 164 d.A.) einen Antrag auf Nutzungsentschädigung. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 25.03.2020 (Bl. 192 ff. d.A.) aus dem Verbund abgetrennt und diesem Verfahren hinzuverbunden. Beide Beteiligte waren nach richterlichem Hinweis vom 03.01.2020 (Bl. 180 d.A.) mit diesem Vorgehen einverstanden.

Der Antragsgegner macht eine monatliche Nutzungsentschädigung für die Dauer des Getrenntlebens von 500 € monatlich geltend, rückwirkend zum 01.09.2017. Außergerichtlich forderte er die Antragstellerin hierzu nicht auf. Die Antragstellerin hat dies im Laufe des Verfahrens mehrfach moniert.

Das Gericht hat die Beteiligten mit ihrem Einverständnis betreffend das Verbundverfahren zum Güterichter verwiesen. Dieses Verfahren ist gescheitert, da die Beteiligten keine Lösung zur weiteren Nutzung oder Verwertung des gemeinsamen Hauses finden konnten.

Das im gemeinsamen hälftigen Miteigentum stehende Haus verfügt über eine Wohnung im ersten Obergeschoss/Dachgeschoss, in der die Antragstellerin mit (…) lebt.

(…)

Eine zweite unrenovierte Wohnung im Erdgeschoss ist vorhanden. Diese hätte der Antragsgegner gerne genutzt.

Der Antragsgegner behauptet, dass für die Nutzung der Wohnung, deren Wohnfläche er mit 122 m² ansetzt, ein Mietwert von mindestens 400 € angesetzt werden könne, zzgl. Gartennutzung und Stellfläche bzw. Keller ergebe sich ein Mietwert von 500 €. Diesen Betrag macht er ab Ablauf des Trennungsjahres zum 01.09.2017 geltend.

Der Antragsgegner beantragt,

1. die Antragstellerin zu verpflichten, für den Zeitraum der Nutzung der Ehewohnung während der Trennung eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 500 € zu zahlen, fällig monatlich im Voraus ab Antragstellung (September 2019),

2. die Antragstellerin zu verpflichten, rückständige Nutzungsentschädigung seit 01.09.2017 bis 01.08.2019 in Höhe von 12.000 € zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5%pukten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie behauptet, die Wohnfläche betrage lediglich 100,5 m². Im Übrigen sei keine weitere Entschädigung für die Nutzung weiterer Grundstücksteile geschuldet, da der Antragsgegner diese ebenfalls nutze und persönliche Gegenstände dort lagere. Außerdem sei zwischen den Beteiligten vereinbart worden, dass der Antragsgegner für den Sohn keinen Unterhalt zahle und die Antragstellerin im Gegenzug keine Nutzungsentschädigung.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gem. § 1361 b Abs. 3 BGB ist unzulässig, da ihm das Rechtschutzbedürfnis fehlt.

Die Antragstellerin ist vorgerichtlich nicht zur Zahlung aufgefordert worden. Die Forderung wurde nach mehreren Jahren gerichtlicher Auseinandersetzung erst im September 2019 gestellt worden, und dies rückwirkend am September 2017. Die Antragstellerin hat hierauf mehrfach Bezug genommen. Vorgerichtliche Korrespondenz diesbezüglich hat der Antragsgegner nicht vorgelegt.

Selbst wenn es bereits gerichtliche Verfahren gibt, ersetzt dies nicht die außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung. Es ist keineswegs aussichtslos, eine Zahlungsaufforderung zu stellen.

Zwischen den Beteiligten gab es viel Korrespondenz, auch im Rahmen eines Güterichterverfahrens versuchte man, sich über die Nutzung der Immobilie zu einigen. Erst als hier keine Einigung möglich war, machte der Antragsgegner seinen Anspruch geltend. Zuvor war diese Frage, soweit dem Gericht erkennbar, nicht angesprochen worden, obwohl sich dies durchaus angeboten hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten im Verhältnis des Obisegens bzw. Unterliegens aufzuteilen, da der Widerantrag des Antragsgegners einen wesentlich höheren Verfahrenswert hat als der Antrag der Antragstellerin. Diese hat die Kosten des Antrags auf Wohnungszuweisung zu tragen, da sie ihn doppelt rechtshängig gemacht hat, hierfür muss der Antragsgegner sich nicht an den Kosten beteiligen. Umgekehrt hat er die Kosten des Widerantrages zu tragen, da dieser derzeit unzulässig ist.

Die Wertfestsetzung beruht hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin auf § 48 Abs. 1 .. Alt. FamFG (4.000 €), hinsichtlich des Widerantrags auf dem Wert des Zahlungsantrages (12.000 € Rückstand plus Jahreswert des Monatsbetrages), § 51 FamGKG entsprechend.