Rechtsprechung / Amtsgericht Hanau
Amtsgericht Hanau Beschluss vom 21.10.2020 – 61 F 990/19
ECLI:DE:AGHANAU:2020:1021.61F990.19.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Hanau, 21. Oktober 2020, 61 F 990/19, Beschluss
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:
Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2019 monatlich 1.153 € abzgl. monatlich gezahlter 952,18 €,
für den Zeitraum Januar bis Mai 2020 monatlich 724 € und ab 01.06.2020 fortlaufend zum Ersten eines jeden Monats 1.266 €, abzgl. monatlich gezahlter 952,18 €.
Im Übrigen wird der Antrag auf Trennungsunterhalt zurückgewiesen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin für das Kind (Name5), geb. XX.XX.XXXX, für den Zeitraum 01.06.2020 bis 31.10.2020 rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.270 € abzgl. bereits gezahlter 500 € zu zahlen.
Ab 01.11.2020 wird der Antragsgegner verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin für das Kind (Name5), geb. XX.XX.XXXX, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 152 % des Mindestunterhalts jeweiligen der Düsseldorfer Tabelle in der 3. Altersgruppe abzgl. hälftigen jeweiligen Kindergeldes, Zahlbetrag derzeit 654 €, zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin für das Kind (Name6), geb. XX.XX.XXXX, für den Zeitraum 01.06.2020 bis 31.10.2020 rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.270 € abzgl. bereits gezahlter 2.500 € zu zahlen.
Ab 01.11.2020 wird der Antragsgegner verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin für das Kind (Name6), geb. XX.XX.XXXX, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 152 % des Mindestunterhalts jeweiligen der Düsseldorfer Tabelle in der 3. Altersgruppe abzgl. hälftigen jeweiligen Kindergeldes, Zahlbetrag derzeit 654 €, zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 30.812 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten schlossen miteinander am XX.XX.2003 die Ehe leben seit XX.XX.2018 getrennt. Eine räumliche Trennung erfolgte zum Juni 2020 durch Verkauf des gemeinsamen Hauses und Auszug aller Beteiligten.
Aus der Ehe sind die Kinder* (Name5), geb. XX.XX.XXXX, und (Name6), geb. XX.XX.XXXX, hervorgegangen. Seit dem Auszug aus dem gemeinsamen Haus leben die Kinder* bei der Antragstellerin. Ab Geburt des ersten Kindes* war die Antragstellerin, die gelernte Betriebswirtin ist, nicht mehr berufstätig. Der Lebensbedarf der Familie wurde über das Einkommen des Antragsgegners gedeckt. Dieser zahlte nach der Trennung Trennungsunterhalt, ab 01.01.2019 in Höhe von 952,18 € monatlich. Weiter zahlte er die beide Darlehen auf das Haus mit 612,08 € und 588,54 € monatlich. Weiter trug der Antragsgegner die Kosten der Hobbys der Kinder* sowie die Hausnebenkosten (Abgaben, Telefon, Verbrauchskosten etc.), die er unbestritten mit 400 € pro Monat angibt. Der Antragsgegner zahlt weiter 75,19 € und 39,88 € auf Kapitallebensversicherungen und das Auto, das die Antragstellerin nutzt, mit 40 € monatlich. Der Antragsgegner nutzt zudem ein Firmenfahrzeug, dessen Gebrauchsvorteil er mit 250 € ansetzt. Im Jahr 2019 erfolgte zudem eine Steuererstattung, die mit 154 € monatlich anzurechnen ist. Mit Steuerklasse 1 erwirtschaftete der Antragsgegner ab Januar 2019 ein Nettoeinkommen von 5.1952,13 €.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass für beide ein Wohnwert von 350 € in Ansatz zu bringen ist. Die Antragstellerin hat Kapitaleinkünfte aus einem Aktiendepot von monatlich 72,22 €.
Die Antragstellerin behauptet, sie betreue die Kinder trotz weiteren Lebens unter einem Dach im wesentlichen alleine. Der Antragsgegner halte sich oft im Ausland auf und sei daher 2-3 Wochen pro Monat abwesend, ohne dass er dies vorher ankündige.
Die Antragstellerin beantragt zuletzt,
1. Den Antragsgegner zu verpflichten, ab 01.08.2020 für das Kind (Name6), geb. XX.XX.XXXX, 152 % des Mindestunterhaltes in der dritten Altersstufe abzgl. hälftige Kindergeldes, Zahlbetrag derzeit 654 €, an die Antragstellerin zu zahlen.
2. Den Antragsgegner zu verpflichten, ab 01.07.2019 bis 22.09.2019 Kindesunterhalt für (Name6) in Höhe von 144 % des Mindestunterhaltes in der zweiten Altersstufe abzgl. hälftigen Kindergeldes, ab 23.09.2019 in Höhe von 136 % des Mindestunterhaltes in der dritten Altersstufe abzgl. hälftigen Kindergeldes, Zahlbetrag 546 €, an die Antragstellerin zu zahlen.
3. Den Antragsgegner zur verpflichten, ab 01.08.2020 für das Kind (Name5), geb. XX.XX.XXXX, 152 % des Mindestunterhaltes in der dritten Altersstufe abzgl. hälftige Kindergeldes, Zahlbetrag derzeit 654 €, an die Antragstellerin zu zahlen.
4. Den Antragsgegner zu verpflichten, ab 01.07.2019 bis 22.09.2019 Kindesunterhalt für (Name5) in Höhe von 144 % des Mindestunterhaltes in der dritten Altersstufe abzgl. hälftigen Kindergeldes, Zahlbetrag 589 €, und ab 23.09.2019 in Höhe von 136 % des Mindestunterhaltes in der dritten Altersstufe abzgl. hälftigen Kindergeldes, Zahlbetrag 546 €, an die Antragstellerin zu zahlen.
5. Den Antragsgegner zur verpflichten, an die Antragstellerin für die Monate Juli bis September 2019 Unterhaltsrückstände in Höhe von 2.504 € zu zahlen,
6. Den Antragsgegner zur verpflichten, an die Antragstellerin ab 23.09.2019 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.307 € und ab dem 01.08.2020 in Höhe von monatlich 1.354 € im Voraus zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Für die Zeit ab dem Auszug (Juni 2020) erklärt er, einen monatlichen Kindesunterhalt von 1.000 € insgesamt zahlen zu wollen, ab 01.08.2020 bestünde ein Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 907,10 €.
Der Antragsgegner behauptet, die Kinderbetreuung erfolge zu ähnlichen Teilen. Auch er nehme Arzttermine wahr, gehe mit den Kindern essen oder fahre in Urlaub mit ihnen. Außerdem trage er ohnehin alle Kosten betreffend die Kinder für Handys, Hobbys und andere Ausgaben. Er zahle auch letztlich durch das Darlehen die Wohnung, was zu berücksichtigen sei.
Hinsichtlich des Trennungsunterhalts ist der Antragsgegner der Auffassung, dass Trennungsunterhalt nicht mehr geschuldet sei, da die Antragstellerin für sich selbst aufkommen müsse.
II.
Für den Zeitraum davor ist der Antrag abzuweisen, da die Antragstellerin zur Antragstellung nicht aktivlegitimiert ist. Es ist davon auszugehen, dass beide Beteiligte die Kinder betreut haben, solange noch keine räumliche Trennung erfolgt ist. Dieser Umstand ist zwar zwischen den Beteiligten streitig, jedoch ist die Antragstellerin beweispflichtig dafür, dass sie alleine bzw. weit überwiegend die Betreuung der Kinder übernommen hat.
Aufklärung würde hier nur eine Vernehmung der Kinder bringen, weswegen eine Ergänzungspflegerin zur Entscheidung über das Zeugnisverweigerungsrecht bestellt wurde. Die Ergänzungspflegerin hat mitgeteilt, dass sie das Zeugnisverweigerungsrecht ausübt. Daher können die Kinder* nicht als Zeugen/Zeuginnen* vernommen werden.
Erst mit Auszug aus dem gemeinsamen Haus und Ummeldung der Kinder im Juni 2020 auf die neue Anschrift ist daher die Aktivlegimation gem. § 1629 BGB eingetreten. Für den Zeitraum ab Juni 2020 ergibt sich folgende Berechnung des Kindesunterhalts, ausgehend von einem Arbeitseinkommen des Antragsgegners von monatlich 51.192,13 € zzgl. Steuererstattung von 154 € und Kfz-Vorteil (Firmenwagen) mit 250 € monatlich:
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
(Name2)
Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
(Name1)
Namen des Kindes/der Kinder
(Name5), geb. XX.XX.XXXX, 15 Jahre alt
(Name6), geb. XX.XX.XXXX, 13 Jahre alt
Zuordnungen
Partnerunterhalt
Verpflichtung von (Name2) gegenüber (Name1)
Datum der Eheschließung XX.XX.2003
Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1361 BGB.
Die Eheleute leben seit dem XX.XX.2018 getrennt. Daher ist das Trennungsjahr abgelaufen.
Kindesunterhalt
(Name5) ist ein Kind von (Name2) und von (Name1).
(Name6) ist ein Kind von (Name2) und von (Name1).
Bedarf und Leistungsfähigkeit
(Name2)
Name der Variante II: WEST_2020_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2020
Nettoeinkommen von (Name2)
5.596,13 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
5.192,13 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert) .
0,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt
5.596,13 Euro
Schulden, Belastungen
Darlehen 1
0,00 Euro
Darlehen 2
0,00 Euro
Lebensversicherung 1
75,19 Euro
Lebensversicherung 2
39,88 Euro
Hausnebenkosten, Telefon usw.
0,00 Euro
KfZ (Name1)
0,00 Euro
Hobbys der Kinder
0,00 Euro
––––––––––––––
insgesamt:
115,07 Euro
Schulden, Belastungen
-115,07 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen
5.481,06 Euro
Kinder
(Name5), 15 Jahre
(Name5) lebt bei (Name1).
(Name1) erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
(Name1) erhält das Kindergeld von
204,00 Euro
(Name6), 13 Jahre
(Name6) lebt bei (Name1).
(Name1) erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
(Name1) erhält das Kindergeld von
204,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von (Name2)
aus dem Einkommen von (Name2) in Höhe von
5.481,06 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020
Gruppe 10: 5101-5500, BKB: 2200
gegenüber (Name5)
Tabellenunterhalt DT 10/3
796,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-102,00 Euro
––––––––––––––––––
694,00 Euro
gegenüber (Name6)
Tabellenunterhalt DT 10/3
796,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-102,00 Euro
––––––––––––––––––
694,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt
1.388,00 Euro
Unterhaltspflichten von (Name1)
gegenüber (Name5)
(Name1) erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber (Name6)
1.280,00 Euro
Zahlungspflichten
(Name2) zahlt an
(Name5)
694,00 Euro
(Name6)
694,00 Euro
Allerdings ist festzuhalten, dass die Antragstellerin Kindesunterhalt nur in Höhe von 152 % des Mindestunterhaltes geltend macht, mithin mit einem Zahlbetrag von 654 €. Entsprechend ist der Tenor auf diese Summer zu beschränken. Die Unterhaltspflicht wird allerdings in der berechneten Höhe im weiteren Verlauf weiter berücksichtigt. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht gem. § 1361 BGB ab Juli 2019, ab diesem Zeitraum wird er gerichtlich geltend gemacht. Für die Zeit ab Januar 2020 ist das Einkommen der Antragstellerin zu berücksichtigen. Ab Juni ist wiederum die räumliche Trennung und der damit verbundene Wegfall von Wohnwert und diversen Zahlungsverpflichtungen zum Haus zu berücksichtigen. Es ergeben sich daher folgende Berechnungszeiträume: Juli bis Dezember 2019, Januar bis Mai 2020 sowie ab Juni 2020 fortlaufend.
Auf Seiten des Antragsgegners ist von folgendem Einkommen bis zum Hausverkauf auszugehen:
Nettoeinkommen von (Name2)
5.596,13 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
5.192,13 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert)
350,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt
5.946,13 Euro
Schulden, Belastungen
Darlehen 1
612,08 Euro
Darlehen 2
588,54 Euro
Lebensversicherung 1
75,19 Euro
Lebensversicherung 2
39,88 Euro
Hausnebenkosten, Telefon usw.
400,00 Euro
KfZ (Name1)
40,00 Euro
Hobbys der Kinder
227,00 Euro
––––––––––––––
insgesamt:
1.982,69 Euro
Schulden, Belastungen
-1.982,69 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen
3.963,44 Euro
Auf Seiten der Antragstellerin sind nur der Wohnwert von 350 € sowie die Kapitaleinkünfte von 72,22 € zu berücksichtigen. Sie hat ab Juni 2019 an einer Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes teilgenommen, was einer Erwerbstätigkeit von einer halben Stelle mindestens entsprach. Darüber hinaus ist keine Erwerbsobliegenheit gegeben, da die Beteiligten eine klassische Hausfrauenehe geführt haben. Das Trennungsjahr ist erst im August 2019 abgelaufen. Erst ab diesem Zeitpunkt und der kurz darauf erfolgten Einreichung des Scheidungsantrages ist von einer beginnenden Eigenverantwortung auszugehen. Die Antragstellerin durfte durchaus noch einige Monate als Übergangszeit nutzen, um sich beruflich weiterzuqualifizieren. Letztlich war sie hier auch erfolgreich, da sie noch vor dem Abschluss der Maßnahme (geplant für März 20) bereits im Januar eine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte.
Die Zahlungen des Antragsgegners auf die Lebenshaltungskosten der Kinder sind fiktiv wie Unterhaltszahlungen im Rahmen der nachstehenden Berechnung im Wechselmodell zu berücksichtigen, auch wenn aus den oben genannte Gründen der fehlenden Aktivlegimation kein Kindesunterhalt austenoriert werde kann:
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
(Name2)
Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
(Name1)
Namen des Kindes/der Kinder
(Name5), geb. XX.XX.XXXX, 15 Jahre alt
(Name6), geb. XX.XX.XXXX, 13 Jahre alt
Zuordnungen
Partnerunterhalt
Verpflichtung von (Name2) gegenüber (Name1)
Datum der Eheschließung XX.XX.2003
Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1360 BGB.
(Name2) und (Name1) haben Vorteile aus Zusammenleben.
Kindesunterhalt
(Name5) ist ein Kind von (Name2) und von (Name1).
(Name6) ist ein Kind von (Name2) und von (Name1).
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
(Name1)
Name der Variante II: WEST_2020_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2020
Nettoeinkommen von (Name1)
72,22 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
0,00 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert)
350,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt
422,22 Euro
(Name2)
Name der Variante II: WEST_2020_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2020
Nettoeinkommen von (Name2)
5.596,13 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
5.192,13 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert)
350,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt
5.946,13 Euro
Schulden, Belastungen
Darlehen 1
612,08 Euro
Darlehen 2
588,54 Euro
Lebensversicherung 1
75,19 Euro
Lebensversicherung 2
39,88 Euro
Hausnebenkosten, Telefon usw.
400,00 Euro
KfZ (Name1)
40,00 Euro
Hobbys der Kinder
227,00 Euro
––––––––––––––
insgesamt:
1.982,69 Euro
Schulden, Belastungen
-1.982,69 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen
3.963,44 Euro
Kinder
(Name5), 15 Jahre
(Name1) erhält das Kindergeld von
204,00 Euro
(Name6), 13 Jahre
(Name1) erhält das Kindergeld von
204,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Nach Gesamteinkommen beider Eltern
Bedarf von (Name5) nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von
4.385,66 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020
Gruppe 8: 4301-4700, BKB: 2000
Tabellenunterhalt DT 8/3
716,00 Euro
Abzug des halben Kindergelds
-102,00 Euro
––––––––––––––––––
Restbedarf
614,00 Euro
Bedarf von (Name6) nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von
4.385,66 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020
Gruppe 8: 4301-4700, BKB: 2000
Tabellenunterhalt DT 8/3
716,00 Euro
Abzug des halben Kindergelds
-102,00 Euro
––––––––––––––––––
Restbedarf
614,00 Euro
Nach Einkommen jedes Elternteils isoliert
Unterhaltspflichten von (Name2)
aus dem Einkommen von (Name2) in Höhe von
3.963,44 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020
Abgruppierung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags
Gruppe 7: 3901-4300, BKB: 1900, Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe 5: 3101-3500, BKB: 1700
gegenüber (Name5)
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Tabellenunterhalt DT 5/3
597,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-102,00 Euro
––––––––––––––––––
495,00 Euro
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen
614,00 Euro
gegenüber (Name6)
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Tabellenunterhalt DT 5/3
597,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-102,00 Euro
––––––––––––––––––
495,00 Euro
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen
614,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt
1.228,00 Euro
Unterhaltspflichten von (Name1)
aus dem Einkommen von (Name1) in Höhe von
422,22 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020
Gruppe 1:
-1900, BKB: 1160
gegenüber (Name5)
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Tabellenunterhalt DT 1/3
497,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-102,00 Euro
––––––––––––––––––
395,00 Euro
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen
614,00 Euro
dazu Auskehrung des Kindergelds von
102,00 Euro
gegenüber (Name6)
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Tabellenunterhalt DT 1/3
497,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-102,00 Euro
––––––––––––––––––
395,00 Euro
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen
614,00 Euro
dazu Auskehrung des Kindergelds von
102,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt
1.228,00 Euro
Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten
(Name5)
Bedarf des Kindes
(Name2) und (Name1) haften gemeinsam für den Unterhalt von (Name5).
614,00 Euro
Haftungsanteil von (Name2):
614 * 3963,44 / (3963,44+422,22)
554,89 Euro
Der Höchstbetrag von 597 - 102
495,00 Euro
ist überschritten und daher maßgebend.
Haftungsanteil von (Name1):
614 * 422,22 / (3963,44+422,22)
59,11 Euro
(Name6)
Bedarf des Kindes
(Name2) und (Name1) haften gemeinsam für den Unterhalt von (Name6).
614,00 Euro
Haftungsanteil von (Name2):
614 * 3963,44 / (3963,44+422,22)
554,89 Euro
Der Höchstbetrag von 597 - 102
495,00 Euro
ist überschritten und daher maßgebend.
Haftungsanteil von (Name1):
614 * 422,22 / (3963,44+422,22)
59,11 Euro
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von (Name2)
Eigeneinkommen von (Name1): 422.22-118.22
304,00 Euro
Einkommen von (Name1)
422,22 Euro
abz. eheprägender Kindesunterhalt
-118,22 Euro
––––––––––––––––––
Einkommen von (Name1)
304,00 Euro
Einkommen von (Name2)
3.963,44 Euro
prg. Kindesunterhalt
-990,00 Euro
––––––––––––––––––
Einkommen von (Name2)
2.973,44 Euro
Voller Unterhalt von (Name1): (2973,44 + 304)/2 - 304
1.334,72 Euro
Kontrolle nach § 1581 BGB
Gesamteinkommen: 304. + 3963,44 - 990
3.277,44 Euro
Kontrollquote: 3277,44*1280/(1.8*1280)
1.820,80 Euro
Kontrollquote bei Zusammenleben: 3277.44*1024/2304.
1.456,64 Euro
Unterhalt von (Name1) nach Kontrollquote: 1456,64 - 304
1.152,64 Euro
Der Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 5 von 1.700,00 Euro ist nicht unterschritten.
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
(Name2)
(Name2) bleibt 3963,44 - 495 - 495 - 1152,64 =
1.820,80 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
1.280,00 Euro
(Name1)
Der Familienunterhalt ist kein Einkommen, aber auf den Selbstbehalt anzurechnen.
Selbstbehalt 960 - 1152,64
0,00 Euro
(Name1) bleibt 422,22 - 59,11 - 59,11 + 1152,64 =
1.456,64 Euro
davon als Familienunterhalt im Selbstbehalt berücksichtigt
1.152,64 Euro
bleibt
304,00 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
0,00 Euro
Verteilungsergebnis
(Name2)
1.923,00 Euro
davon Kindergeld
102,00 Euro
(Name1)
1.559,00 Euro
davon Kindergeld
102,00 Euro
(Name5)
657,00 Euro
davon Kindergeld
102,00 Euro
(Name6)
657,00 Euro
davon Kindergeld
102,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt
4.796,00 Euro
Zahlungspflichten
(Name2) zahlt an
(Name1): 1.153,00 Euro)
(Name5): 495,00 Euro) (Name6): 495,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.
(Name1) zahlt an
(Name5): 60,00 Euro) (dazu das Kindergeld von: 102,00 Euro) (Name6): 60,00 Euro) (dazu das Kindergeld von: 102,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.
Ab 13. Januar 2020 hat die Antragstellerin eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. In den ersten fünf Monaten verdiente sie:
Januar 919,08 €, Februar 1.208,51 €, März gleiches Gehalt, April (Kurzarbeit) 1.245,98, Mai wie April, mithin 5.826,06 e. Dies geteilt durch 5 ergibt monatlich 1.165,61 €, hinzuzurechnen sind weiterhin der Wohnwert von 350 € und die Kapitaleinkünfte von 72,22 €.
Die halbschichtige Erwerbstätigkeit genügt der Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin im Rahmen des Trennungsunterhalts, da eine unmittelbare Aufnahme einer Vollzeittätigkeit nicht erwartet werde kann nach 15 Jahre Hausfrauenehe.
Es ergibt sich daher folgende Berechnung, auch hier mit Berücksichtigung der Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern:
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
(Name2)
Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
(Name1)
Namen des Kindes/der Kinder
(Name5), geb. XX.XX.XXXX, 15 Jahre alt
(Name6), geb. XX.XX.XXXX, 13 Jahre alt
Zuordnungen
Partnerunterhalt
Verpflichtung von (Name2) gegenüber (Name1)
Datum der Eheschließung XX.XX.2003
Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1360 BGB.
(Name2) und (Name1) haben Vorteile aus Zusammenleben.
Kindesunterhalt
(Name5) ist ein Kind von (Name2) und (Name1).
(Name6) ist ein Kind von (Name2) und (Name1).
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
(Name1)
Name der Variante II: WEST_2020_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2020
Nettoeinkommen von (Name1)
1.237,83 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
1.165,61 Euro
berufsbedingte Aufwendg.
140,00 Euro
berufsbedingte Aufwendg.
-140,00 Euro
––––––––––––––––––
bleibt
1.097,83 Euro
Nettoerwerbseinkommen
1.025,61 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert)
350,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt
1.447,83 Euro
(Name2)
Name der Variante II: WEST_2020_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2020
Nettoeinkommen von (Name2)
5.596,13 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
5.192,13 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert)
350,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt
5.946,13 Euro
Schulden, Belastungen
Darlehen 1
612,08 Euro
Darlehen 2
588,54 Euro
Lebensversicherung 1
75,19 Euro
Lebensversicherung 2
39,88 Euro
Hausnebenkosten, Telefon usw.
400,00 Euro
KfZ (Name1)
40,00 Euro
Hobbys der Kinder
227,00 Euro
––––––––––––––
insgesamt:
1.982,69 Euro
Schulden, Belastungen
-1.982,69 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen
3.963,44 Euro
Kinder
(Name5), 15 Jahre
(Name1) erhält das Kindergeld von
204,00 Euro
(Name6), 13 Jahre
(Name1) erhält das Kindergeld von
204,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Nach Gesamteinkommen beider Eltern
Bedarf von (Name5) nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von
5.411,27 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020
Gruppe 10: 5101-5500, BKB: 2200
Tabellenunterhalt DT 10/3
796,00 Euro
Abzug des halben Kindergelds
-102,00 Euro
––––––––––––––––––
Restbedarf
694,00 Euro
Bedarf von (Name6) nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von
5.411,27 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020
Gruppe 10: 5101-5500, BKB: 2200
Tabellenunterhalt DT 10/3
796,00 Euro
Abzug des halben Kindergelds
-102,00 Euro
––––––––––––––––––
Restbedarf
694,00 Euro
Nach Einkommen jedes Elternteils isoliert
Unterhaltspflichten von (Name2)
aus dem Einkommen von (Name2) in Höhe von
3.963,44 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020
Abgruppierung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags
Gruppe 7: 3901-4300, BKB: 1900, Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe 5: 3101-3500, BKB: 1700
gegenüber (Name5)
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Tabellenunterhalt DT 5/3
597,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-102,00 Euro
––––––––––––––––––
495,00 Euro
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen
694,00 Euro
gegenüber (Name6)
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Tabellenunterhalt DT 5/3
597,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-102,00 Euro
––––––––––––––––––
495,00 Euro
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen
694,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt
1.388,00 Euro
Unterhaltspflichten von (Name1)
aus dem Einkommen von (Name1) in Höhe von
1.447,83 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020
Gruppe 1:
-1900, BKB: 1160
gegenüber (Name5)
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Tabellenunterhalt DT 1/3
497,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-102,00 Euro
––––––––––––––––––
395,00 Euro
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen
694,00 Euro
dazu Auskehrung des Kindergelds von
102,00 Euro
gegenüber (Name6)
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Tabellenunterhalt DT 1/3
497,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-102,00 Euro
––––––––––––––––––
395,00 Euro
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen
694,00 Euro
dazu Auskehrung des Kindergelds von
102,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt
1.388,00 Euro
Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten
(Name5)
Bedarf des Kindes
(Name2) und (Name1) haften gemeinsam für den Unterhalt von (Name5).
694,00 Euro
Haftungsanteil von (Name2):
694 * 3963,44 / (3963,44+1447,83)
508,31 Euro
Der Höchstbetrag von 597 - 102
495,00 Euro
ist überschritten und daher maßgebend.
Haftungsanteil von (Name1):
694 * 1447,83 / (3963,44+1447,83)
185,69 Euro
(Name6)
Bedarf des Kindes
(Name2) und (Name1) haften gemeinsam für den Unterhalt von (Name6).
694,00 Euro
Haftungsanteil von (Name2):
694 * 3963,44 / (3963,44+1447,83)
508,31 Euro
Der Höchstbetrag von 597 - 102
495,00 Euro
ist überschritten und daher maßgebend.
Haftungsanteil von (Name1):
694 * 1447,83 / (3963,44+1447,83)
185,69 Euro
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von (Name2)
Eigeneinkommen von (Name1): 1447.83-371.38
1.076,45 Euro
Einkommen von (Name1)
1.447,83 Euro
abz. eheprägender Kindesunterhalt
-371,38 Euro
––––––––––––––––––
Einkommen von (Name1)
1.076,45 Euro
Einkommen von (Name2)
3.963,44 Euro
prg. Kindesunterhalt
-990,00 Euro
––––––––––––––––––
Einkommen von (Name2)
2.973,44 Euro
Voller Unterhalt von (Name1): (2973,44 + 1076,45)/2 - 1076,45
948,50 Euro
Kontrolle nach § 1581 BGB
Gesamteinkommen: 1076.45 + 3963,44 - 990
4.049,89 Euro
Kontrollquote: 4049,89*1280/(1.8*1280)
2.249,94 Euro
Kontrollquote bei Zusammenleben: 4049.89*1024/2304.
1.799,95 Euro
Unterhalt von (Name1) nach Kontrollquote: 1799,95 - 1076,45
723,50 Euro
Der Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 5 von 1.700,00 Euro ist nicht unterschritten.
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
(Name2)
(Name2) bleibt 3963,44 - 495 - 495 - 723,5 =
2.249,94 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
1.280,00 Euro
(Name1)
Der Familienunterhalt ist kein Einkommen, aber auf den Selbstbehalt anzurechnen.
Selbstbehalt 1160 - 723,5
436,50 Euro
(Name1) bleibt 1447,83 - 185,69 - 185,69 + 723,5 =
1.799,95 Euro
davon als Familienunterhalt im Selbstbehalt berücksichtigt
723,50 Euro
bleibt
1.076,45 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
436,50 Euro
Verteilungsergebnis
(Name2)
2.352,00 Euro
davon Kindergeld
102,00 Euro
(Name1)
1.902,00 Euro
davon Kindergeld
102,00 Euro
(Name5)
783,00 Euro
davon Kindergeld
102,00 Euro
(Name6)
783,00 Euro
davon Kindergeld
102,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt
5.820,00 Euro
Zahlungspflichten
(Name2) zahlt an
(Name1): 724,00 Euro)
(Name5): 495,00 Euro) (Name6): 495,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.
(Name1) zahlt an
(Name5): 186,00 Euro) (dazu das Kindergeld von: 102,00 Euro) (Name6): 186,00 Euro) (dazu das Kindergeld von: 102,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.
Für den Zeitraum ab Juni 2020 geht das Gericht von dem Einkommen der Antragstellerin beim neuen Arbeitgeber aus, das Gehalt von April wird demnach fortgeschrieben. Das Gericht unterstellt hierbei, dass Corona-bedingt die Kurzarbeit andauert und deshalb auch eine Aufstockung der Stundezahl auf 25 Wochenstunden nicht möglich ist. Es ist daher auf Seiten der Antragstellerin von einem Einkommen von 1.245,98 € zzgl. 72,22 € Kapitaleinkünfte auszugehen.
Die Ausführungen zu den Unterhaltspflichten des Antragsgegners gegenüber den Kindern und zu seinem Einkommen ergeben sich aus der oben stehenden Begründung zum Kindesunterhalt. Betreffend den Partnerunterhalt verbleibt folgende Berechnung:
Nettoeinkommen von (Name1)
1.318,20 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
1.245,98 Euro
berufsbedingte Aufwendg.
140,00 Euro
berufsbedingte Aufwendg.
-140,00 Euro
––––––––––––––––––
bleibt
1.178,20 Euro
Nettoerwerbseinkommen
1.105,98 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert)
0,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt
1.178,20 Euro
(Name1) erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von (Name2)
Einkommen von (Name1)
1.178,20 Euro
Erwerbstätigenbonus: 1178,2*1105,98/1178,2*1/7
-158,00 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes prg. Einkommen von (Name1)
1.020,20 Euro
Einkommen von (Name2)
5.481,06 Euro
prg. Kindesunterhalt
-1.388,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: (5481,06 - 1388)*5192,13/(5481,06 + 115,07)*1/7
-542,51 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von (Name2)
3.550,55 Euro
Voller Unterhalt von (Name1): (3550,55 + 1020,2)/2 - 1020,2
1.265,17 Euro
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
(Name2)
(Name2) bleibt 5481,06 - 694 - 694 - 1265,18 =
2.827,88 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
Verteilungsergebnis
(Name2)
2.828,00 Euro
(Name1)
2.648,00 Euro
davon Kindergeld
204,00 Euro
(Name5)
796,00 Euro
davon Kindergeld
102,00 Euro
(Name6)
796,00 Euro
davon Kindergeld
102,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt
7.068,00 Euro
Der Antragsgegner hat demnach 1.266 € an die Antragstellerin an Trennungsunterhalt zu zahlen.
Die sofortige Wirksamkeit war gem. § 116 Abs. 3 FamFG anzuordnen.
Der Verfahrenswert berechnet sich gem. § 51 FamGKG ausgehend von den Anträgen in den Schriftsätzen vom 26.06.2019 und 17.09.2019 wie folgt: Kindesunterhalt 12 x 589 € + 12 x 488 € zzgl. 12 x 1282 € + 2.504 € = 30.812 €. Bei der Kostenentscheidung gem. § 243 FamFG war zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Trennungsunterhalt weit überwiegend Erfolg hatte, denn bezogen auf den ersten Berechnungszeitraum hat die Antragstellerin mit 1.153 von 1.282 obsiegt. Da bei Antragstellung allerdings betreffend den Kindesunterhalt keine Aktivlegitimation besteht, ist die Antragstellerin mit diesen Anträgen zunächst unterlegen, eine Unterhaltsverpflichtung trat dann erst mit dem Monat Juni ein. Daher entspricht die Aufhebung der Kosten gegeneinander der Billigkeit.