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Amtsgericht Hanau Beschluss vom 21.10.2020 – 61 F 990/19

ECLI:DE:AGHANAU:2020:1021.61F990.19.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Hanau, 21. Oktober 2020, 61 F 990/19, Beschluss

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2019 monatlich 1.153 € abzgl. monatlich gezahlter 952,18 €,

für den Zeitraum Januar bis Mai 2020 monatlich 724 € und ab 01.06.2020 fortlaufend zum Ersten eines jeden Monats 1.266 €, abzgl. monatlich gezahlter 952,18 €.

Im Übrigen wird der Antrag auf Trennungsunterhalt zurückgewiesen.

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin für das Kind (Name5), geb. XX.XX.XXXX, für den Zeitraum 01.06.2020 bis 31.10.2020 rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.270 € abzgl. bereits gezahlter 500 € zu zahlen.

Ab 01.11.2020 wird der Antragsgegner verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin für das Kind (Name5), geb. XX.XX.XXXX, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 152 % des Mindestunterhalts jeweiligen der Düsseldorfer Tabelle in der 3. Altersgruppe abzgl. hälftigen jeweiligen Kindergeldes, Zahlbetrag derzeit 654 €, zu zahlen.

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin für das Kind (Name6), geb. XX.XX.XXXX, für den Zeitraum 01.06.2020 bis 31.10.2020 rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.270 € abzgl. bereits gezahlter 2.500 € zu zahlen.

Ab 01.11.2020 wird der Antragsgegner verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin für das Kind (Name6), geb. XX.XX.XXXX, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 152 % des Mindestunterhalts jeweiligen der Düsseldorfer Tabelle in der 3. Altersgruppe abzgl. hälftigen jeweiligen Kindergeldes, Zahlbetrag derzeit 654 €, zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf 30.812 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten schlossen miteinander am XX.XX.2003 die Ehe leben seit XX.XX.2018 getrennt. Eine räumliche Trennung erfolgte zum Juni 2020 durch Verkauf des gemeinsamen Hauses und Auszug aller Beteiligten.

Aus der Ehe sind die Kinder* (Name5), geb. XX.XX.XXXX, und (Name6), geb. XX.XX.XXXX, hervorgegangen. Seit dem Auszug aus dem gemeinsamen Haus leben die Kinder* bei der Antragstellerin. Ab Geburt des ersten Kindes* war die Antragstellerin, die gelernte Betriebswirtin ist, nicht mehr berufstätig. Der Lebensbedarf der Familie wurde über das Einkommen des Antragsgegners gedeckt. Dieser zahlte nach der Trennung Trennungsunterhalt, ab 01.01.2019 in Höhe von 952,18 € monatlich. Weiter zahlte er die beide Darlehen auf das Haus mit 612,08 € und 588,54 € monatlich. Weiter trug der Antragsgegner die Kosten der Hobbys der Kinder* sowie die Hausnebenkosten (Abgaben, Telefon, Verbrauchskosten etc.), die er unbestritten mit 400 € pro Monat angibt. Der Antragsgegner zahlt weiter 75,19 € und 39,88 € auf Kapitallebensversicherungen und das Auto, das die Antragstellerin nutzt, mit 40 € monatlich. Der Antragsgegner nutzt zudem ein Firmenfahrzeug, dessen Gebrauchsvorteil er mit 250 € ansetzt. Im Jahr 2019 erfolgte zudem eine Steuererstattung, die mit 154 € monatlich anzurechnen ist. Mit Steuerklasse 1 erwirtschaftete der Antragsgegner ab Januar 2019 ein Nettoeinkommen von 5.1952,13 €.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass für beide ein Wohnwert von 350 € in Ansatz zu bringen ist. Die Antragstellerin hat Kapitaleinkünfte aus einem Aktiendepot von monatlich 72,22 €.

Die Antragstellerin behauptet, sie betreue die Kinder trotz weiteren Lebens unter einem Dach im wesentlichen alleine. Der Antragsgegner halte sich oft im Ausland auf und sei daher 2-3 Wochen pro Monat abwesend, ohne dass er dies vorher ankündige.

Die Antragstellerin beantragt zuletzt,

1. Den Antragsgegner zu verpflichten, ab 01.08.2020 für das Kind (Name6), geb. XX.XX.XXXX, 152 % des Mindestunterhaltes in der dritten Altersstufe abzgl. hälftige Kindergeldes, Zahlbetrag derzeit 654 €, an die Antragstellerin zu zahlen.

2. Den Antragsgegner zu verpflichten, ab 01.07.2019 bis 22.09.2019 Kindesunterhalt für (Name6) in Höhe von 144 % des Mindestunterhaltes in der zweiten Altersstufe abzgl. hälftigen Kindergeldes, ab 23.09.2019 in Höhe von 136 % des Mindestunterhaltes in der dritten Altersstufe abzgl. hälftigen Kindergeldes, Zahlbetrag 546 €, an die Antragstellerin zu zahlen.

3. Den Antragsgegner zur verpflichten, ab 01.08.2020 für das Kind (Name5), geb. XX.XX.XXXX, 152 % des Mindestunterhaltes in der dritten Altersstufe abzgl. hälftige Kindergeldes, Zahlbetrag derzeit 654 €, an die Antragstellerin zu zahlen.

4. Den Antragsgegner zu verpflichten, ab 01.07.2019 bis 22.09.2019 Kindesunterhalt für (Name5) in Höhe von 144 % des Mindestunterhaltes in der dritten Altersstufe abzgl. hälftigen Kindergeldes, Zahlbetrag 589 €, und ab 23.09.2019 in Höhe von 136 % des Mindestunterhaltes in der dritten Altersstufe abzgl. hälftigen Kindergeldes, Zahlbetrag 546 €, an die Antragstellerin zu zahlen.

5. Den Antragsgegner zur verpflichten, an die Antragstellerin für die Monate Juli bis September 2019 Unterhaltsrückstände in Höhe von 2.504 € zu zahlen,

6. Den Antragsgegner zur verpflichten, an die Antragstellerin ab 23.09.2019 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.307 € und ab dem 01.08.2020 in Höhe von monatlich 1.354 € im Voraus zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Für die Zeit ab dem Auszug (Juni 2020) erklärt er, einen monatlichen Kindesunterhalt von 1.000 € insgesamt zahlen zu wollen, ab 01.08.2020 bestünde ein Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 907,10 €.

Der Antragsgegner behauptet, die Kinderbetreuung erfolge zu ähnlichen Teilen. Auch er nehme Arzttermine wahr, gehe mit den Kindern essen oder fahre in Urlaub mit ihnen. Außerdem trage er ohnehin alle Kosten betreffend die Kinder für Handys, Hobbys und andere Ausgaben. Er zahle auch letztlich durch das Darlehen die Wohnung, was zu berücksichtigen sei.

Hinsichtlich des Trennungsunterhalts ist der Antragsgegner der Auffassung, dass Trennungsunterhalt nicht mehr geschuldet sei, da die Antragstellerin für sich selbst aufkommen müsse.

II.

Der Antrag auf Kindesunterhalt ist gem. §§ 1601, 1603 BGB ab Juni 2020 begründet.

Für den Zeitraum davor ist der Antrag abzuweisen, da die Antragstellerin zur Antragstellung nicht aktivlegitimiert ist. Es ist davon auszugehen, dass beide Beteiligte die Kinder betreut haben, solange noch keine räumliche Trennung erfolgt ist. Dieser Umstand ist zwar zwischen den Beteiligten streitig, jedoch ist die Antragstellerin beweispflichtig dafür, dass sie alleine bzw. weit überwiegend die Betreuung der Kinder übernommen hat.

Aufklärung würde hier nur eine Vernehmung der Kinder bringen, weswegen eine Ergänzungspflegerin zur Entscheidung über das Zeugnisverweigerungsrecht bestellt wurde. Die Ergänzungspflegerin hat mitgeteilt, dass sie das Zeugnisverweigerungsrecht ausübt. Daher können die Kinder* nicht als Zeugen/Zeuginnen* vernommen werden.

Erst mit Auszug aus dem gemeinsamen Haus und Ummeldung der Kinder im Juni 2020 auf die neue Anschrift ist daher die Aktivlegimation gem. § 1629 BGB eingetreten. Für den Zeitraum ab Juni 2020 ergibt sich folgende Berechnung des Kindesunterhalts, ausgehend von einem Arbeitseinkommen des Antragsgegners von monatlich 51.192,13 € zzgl. Steuererstattung von 154 € und Kfz-Vorteil (Firmenwagen) mit 250 € monatlich:

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

(Name2)

Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner

(Name1)

Namen des Kindes/der Kinder

(Name5), geb. XX.XX.XXXX, 15 Jahre alt

(Name6), geb. XX.XX.XXXX, 13 Jahre alt

Zuordnungen

Partnerunterhalt

Verpflichtung von (Name2) gegenüber (Name1)

Datum der Eheschließung XX.XX.2003

Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1361 BGB.

Die Eheleute leben seit dem XX.XX.2018 getrennt. Daher ist das Trennungsjahr abgelaufen.

Kindesunterhalt

(Name5) ist ein Kind von (Name2) und von (Name1).

(Name6) ist ein Kind von (Name2) und von (Name1).

Bedarf und Leistungsfähigkeit

(Name2)

Name der Variante II: WEST_2020_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2020

Nettoeinkommen von (Name2)

5.596,13 Euro

davon aus Erwerbstätigkeit

5.192,13 Euro

Naturaleinkommen (Wohnwert) .

0,00 Euro

––––––––––––––––––

insgesamt

5.596,13 Euro

Schulden, Belastungen

Darlehen 1

0,00 Euro

Darlehen 2

0,00 Euro

Lebensversicherung 1

75,19 Euro

Lebensversicherung 2

39,88 Euro

Hausnebenkosten, Telefon usw.

0,00 Euro

KfZ (Name1)

0,00 Euro

Hobbys der Kinder

0,00 Euro

––––––––––––––

insgesamt:

115,07 Euro

Schulden, Belastungen

-115,07 Euro

––––––––––––––––––

unterhaltsrechtliches Einkommen

5.481,06 Euro

Kinder

(Name5), 15 Jahre

(Name5) lebt bei (Name1).

(Name1) erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

(Name1) erhält das Kindergeld von

204,00 Euro

(Name6), 13 Jahre

(Name6) lebt bei (Name1).

(Name1) erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

(Name1) erhält das Kindergeld von

204,00 Euro

Berechnung des Kindesunterhalts

Unterhaltspflichten von (Name2)

aus dem Einkommen von (Name2) in Höhe von

5.481,06 Euro

ergibt sich

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020

Gruppe 10: 5101-5500, BKB: 2200

gegenüber (Name5)

Tabellenunterhalt DT 10/3

796,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-102,00 Euro

––––––––––––––––––

694,00 Euro

gegenüber (Name6)

Tabellenunterhalt DT 10/3

796,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-102,00 Euro

––––––––––––––––––

694,00 Euro

––––––––––––––––––

insgesamt

1.388,00 Euro

Unterhaltspflichten von (Name1)

gegenüber (Name5)

(Name1) erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

gegenüber (Name6)

1.280,00 Euro

Zahlungspflichten

(Name2) zahlt an

(Name5)

694,00 Euro

(Name6)

694,00 Euro

Allerdings ist festzuhalten, dass die Antragstellerin Kindesunterhalt nur in Höhe von 152 % des Mindestunterhaltes geltend macht, mithin mit einem Zahlbetrag von 654 €. Entsprechend ist der Tenor auf diese Summer zu beschränken. Die Unterhaltspflicht wird allerdings in der berechneten Höhe im weiteren Verlauf weiter berücksichtigt. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht gem. § 1361 BGB ab Juli 2019, ab diesem Zeitraum wird er gerichtlich geltend gemacht. Für die Zeit ab Januar 2020 ist das Einkommen der Antragstellerin zu berücksichtigen. Ab Juni ist wiederum die räumliche Trennung und der damit verbundene Wegfall von Wohnwert und diversen Zahlungsverpflichtungen zum Haus zu berücksichtigen. Es ergeben sich daher folgende Berechnungszeiträume: Juli bis Dezember 2019, Januar bis Mai 2020 sowie ab Juni 2020 fortlaufend.

Auf Seiten des Antragsgegners ist von folgendem Einkommen bis zum Hausverkauf auszugehen:

Nettoeinkommen von (Name2)

5.596,13 Euro

davon aus Erwerbstätigkeit

5.192,13 Euro

Naturaleinkommen (Wohnwert)

350,00 Euro

––––––––––––––––––

insgesamt

5.946,13 Euro

Schulden, Belastungen

Darlehen 1

612,08 Euro

Darlehen 2

588,54 Euro

Lebensversicherung 1

75,19 Euro

Lebensversicherung 2

39,88 Euro

Hausnebenkosten, Telefon usw.

400,00 Euro

KfZ (Name1)

40,00 Euro

Hobbys der Kinder

227,00 Euro

––––––––––––––

insgesamt:

1.982,69 Euro

Schulden, Belastungen

-1.982,69 Euro

––––––––––––––––––

unterhaltsrechtliches Einkommen

3.963,44 Euro

Auf Seiten der Antragstellerin sind nur der Wohnwert von 350 € sowie die Kapitaleinkünfte von 72,22 € zu berücksichtigen. Sie hat ab Juni 2019 an einer Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes teilgenommen, was einer Erwerbstätigkeit von einer halben Stelle mindestens entsprach. Darüber hinaus ist keine Erwerbsobliegenheit gegeben, da die Beteiligten eine klassische Hausfrauenehe geführt haben. Das Trennungsjahr ist erst im August 2019 abgelaufen. Erst ab diesem Zeitpunkt und der kurz darauf erfolgten Einreichung des Scheidungsantrages ist von einer beginnenden Eigenverantwortung auszugehen. Die Antragstellerin durfte durchaus noch einige Monate als Übergangszeit nutzen, um sich beruflich weiterzuqualifizieren. Letztlich war sie hier auch erfolgreich, da sie noch vor dem Abschluss der Maßnahme (geplant für März 20) bereits im Januar eine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte.

Die Zahlungen des Antragsgegners auf die Lebenshaltungskosten der Kinder sind fiktiv wie Unterhaltszahlungen im Rahmen der nachstehenden Berechnung im Wechselmodell zu berücksichtigen, auch wenn aus den oben genannte Gründen der fehlenden Aktivlegimation kein Kindesunterhalt austenoriert werde kann:

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

(Name2)

Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner

(Name1)

Namen des Kindes/der Kinder

(Name5), geb. XX.XX.XXXX, 15 Jahre alt

(Name6), geb. XX.XX.XXXX, 13 Jahre alt

Zuordnungen

Partnerunterhalt

Verpflichtung von (Name2) gegenüber (Name1)

Datum der Eheschließung XX.XX.2003

Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1360 BGB.

(Name2) und (Name1) haben Vorteile aus Zusammenleben.

Kindesunterhalt

(Name5) ist ein Kind von (Name2) und von (Name1).

(Name6) ist ein Kind von (Name2) und von (Name1).

Bedarf und Leistungsfähigkeit

Ehegatten

(Name1)

Name der Variante II: WEST_2020_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2020

Nettoeinkommen von (Name1)

72,22 Euro

davon aus Erwerbstätigkeit

0,00 Euro

Naturaleinkommen (Wohnwert)

350,00 Euro

––––––––––––––––––

insgesamt

422,22 Euro

(Name2)

Name der Variante II: WEST_2020_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2020

Nettoeinkommen von (Name2)

5.596,13 Euro

davon aus Erwerbstätigkeit

5.192,13 Euro

Naturaleinkommen (Wohnwert)

350,00 Euro

––––––––––––––––––

insgesamt

5.946,13 Euro

Schulden, Belastungen

Darlehen 1

612,08 Euro

Darlehen 2

588,54 Euro

Lebensversicherung 1

75,19 Euro

Lebensversicherung 2

39,88 Euro

Hausnebenkosten, Telefon usw.

400,00 Euro

KfZ (Name1)

40,00 Euro

Hobbys der Kinder

227,00 Euro

––––––––––––––

insgesamt:

1.982,69 Euro

Schulden, Belastungen

-1.982,69 Euro

––––––––––––––––––

unterhaltsrechtliches Einkommen

3.963,44 Euro

Kinder

(Name5), 15 Jahre

(Name1) erhält das Kindergeld von

204,00 Euro

(Name6), 13 Jahre

(Name1) erhält das Kindergeld von

204,00 Euro

Berechnung des Kindesunterhalts

Nach Gesamteinkommen beider Eltern

Bedarf von (Name5) nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von

4.385,66 Euro

nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020

Gruppe 8: 4301-4700, BKB: 2000

Tabellenunterhalt DT 8/3

716,00 Euro

Abzug des halben Kindergelds

-102,00 Euro

––––––––––––––––––

Restbedarf

614,00 Euro

Bedarf von (Name6) nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von

4.385,66 Euro

nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020

Gruppe 8: 4301-4700, BKB: 2000

Tabellenunterhalt DT 8/3

716,00 Euro

Abzug des halben Kindergelds

-102,00 Euro

––––––––––––––––––

Restbedarf

614,00 Euro

Nach Einkommen jedes Elternteils isoliert

Unterhaltspflichten von (Name2)

aus dem Einkommen von (Name2) in Höhe von

3.963,44 Euro

ergibt sich

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020

Abgruppierung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags

Gruppe 7: 3901-4300, BKB: 1900, Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe 5: 3101-3500, BKB: 1700

gegenüber (Name5)

fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht

Tabellenunterhalt DT 5/3

597,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-102,00 Euro

––––––––––––––––––

495,00 Euro

Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen

614,00 Euro

gegenüber (Name6)

fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht

Tabellenunterhalt DT 5/3

597,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-102,00 Euro

––––––––––––––––––

495,00 Euro

Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen

614,00 Euro

––––––––––––––––––

insgesamt

1.228,00 Euro

Unterhaltspflichten von (Name1)

aus dem Einkommen von (Name1) in Höhe von

422,22 Euro

ergibt sich

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020

Gruppe 1:

-1900, BKB: 1160

gegenüber (Name5)

fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht

Tabellenunterhalt DT 1/3

497,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-102,00 Euro

––––––––––––––––––

395,00 Euro

Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen

614,00 Euro

dazu Auskehrung des Kindergelds von

102,00 Euro

gegenüber (Name6)

fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht

Tabellenunterhalt DT 1/3

497,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-102,00 Euro

––––––––––––––––––

395,00 Euro

Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen

614,00 Euro

dazu Auskehrung des Kindergelds von

102,00 Euro

––––––––––––––––––

insgesamt

1.228,00 Euro

Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten

(Name5)

Bedarf des Kindes

(Name2) und (Name1) haften gemeinsam für den Unterhalt von (Name5).

614,00 Euro

Haftungsanteil von (Name2):

614 * 3963,44 / (3963,44+422,22)

554,89 Euro

Der Höchstbetrag von 597 - 102

495,00 Euro

ist überschritten und daher maßgebend.

Haftungsanteil von (Name1):

614 * 422,22 / (3963,44+422,22)

59,11 Euro

(Name6)

Bedarf des Kindes

(Name2) und (Name1) haften gemeinsam für den Unterhalt von (Name6).

614,00 Euro

Haftungsanteil von (Name2):

614 * 3963,44 / (3963,44+422,22)

554,89 Euro

Der Höchstbetrag von 597 - 102

495,00 Euro

ist überschritten und daher maßgebend.

Haftungsanteil von (Name1):

614 * 422,22 / (3963,44+422,22)

59,11 Euro

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

Voller Partnerunterhalt

Verpflichtungen von (Name2)

Eigeneinkommen von (Name1): 422.22-118.22

304,00 Euro

Einkommen von (Name1)

422,22 Euro

abz. eheprägender Kindesunterhalt

-118,22 Euro

––––––––––––––––––

Einkommen von (Name1)

304,00 Euro

Einkommen von (Name2)

3.963,44 Euro

prg. Kindesunterhalt

-990,00 Euro

––––––––––––––––––

Einkommen von (Name2)

2.973,44 Euro

Voller Unterhalt von (Name1): (2973,44 + 304)/2 - 304

1.334,72 Euro

Kontrolle nach § 1581 BGB

Gesamteinkommen: 304. + 3963,44 - 990

3.277,44 Euro

Kontrollquote: 3277,44*1280/(1.8*1280)

1.820,80 Euro

Kontrollquote bei Zusammenleben: 3277.44*1024/2304.

1.456,64 Euro

Unterhalt von (Name1) nach Kontrollquote: 1456,64 - 304

1.152,64 Euro

Der Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 5 von 1.700,00 Euro ist nicht unterschritten.

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

(Name2)

(Name2) bleibt 3963,44 - 495 - 495 - 1152,64 =

1.820,80 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von

1.280,00 Euro

(Name1)

Der Familienunterhalt ist kein Einkommen, aber auf den Selbstbehalt anzurechnen.

Selbstbehalt 960 - 1152,64

0,00 Euro

(Name1) bleibt 422,22 - 59,11 - 59,11 + 1152,64 =

1.456,64 Euro

davon als Familienunterhalt im Selbstbehalt berücksichtigt

1.152,64 Euro

bleibt

304,00 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von

0,00 Euro

Verteilungsergebnis

(Name2)

1.923,00 Euro

davon Kindergeld

102,00 Euro

(Name1)

1.559,00 Euro

davon Kindergeld

102,00 Euro

(Name5)

657,00 Euro

davon Kindergeld

102,00 Euro

(Name6)

657,00 Euro

davon Kindergeld

102,00 Euro

––––––––––––––––––

insgesamt

4.796,00 Euro

Zahlungspflichten

(Name2) zahlt an

(Name1): 1.153,00 Euro)

(Name5): 495,00 Euro) (Name6): 495,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.

(Name1) zahlt an

(Name5): 60,00 Euro) (dazu das Kindergeld von: 102,00 Euro) (Name6): 60,00 Euro) (dazu das Kindergeld von: 102,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.

Ab 13. Januar 2020 hat die Antragstellerin eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. In den ersten fünf Monaten verdiente sie:

Januar 919,08 €, Februar 1.208,51 €, März gleiches Gehalt, April (Kurzarbeit) 1.245,98, Mai wie April, mithin 5.826,06 e. Dies geteilt durch 5 ergibt monatlich 1.165,61 €, hinzuzurechnen sind weiterhin der Wohnwert von 350 € und die Kapitaleinkünfte von 72,22 €.

Die halbschichtige Erwerbstätigkeit genügt der Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin im Rahmen des Trennungsunterhalts, da eine unmittelbare Aufnahme einer Vollzeittätigkeit nicht erwartet werde kann nach 15 Jahre Hausfrauenehe.

Es ergibt sich daher folgende Berechnung, auch hier mit Berücksichtigung der Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern:

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

(Name2)

Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner

(Name1)

Namen des Kindes/der Kinder

(Name5), geb. XX.XX.XXXX, 15 Jahre alt

(Name6), geb. XX.XX.XXXX, 13 Jahre alt

Zuordnungen

Partnerunterhalt

Verpflichtung von (Name2) gegenüber (Name1)

Datum der Eheschließung XX.XX.2003

Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1360 BGB.

(Name2) und (Name1) haben Vorteile aus Zusammenleben.

Kindesunterhalt

(Name5) ist ein Kind von (Name2) und (Name1).

(Name6) ist ein Kind von (Name2) und (Name1).

Bedarf und Leistungsfähigkeit

Ehegatten

(Name1)

Name der Variante II: WEST_2020_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2020

Nettoeinkommen von (Name1)

1.237,83 Euro

davon aus Erwerbstätigkeit

1.165,61 Euro

berufsbedingte Aufwendg.

140,00 Euro

berufsbedingte Aufwendg.

-140,00 Euro

––––––––––––––––––

bleibt

1.097,83 Euro

Nettoerwerbseinkommen

1.025,61 Euro

Naturaleinkommen (Wohnwert)

350,00 Euro

––––––––––––––––––

insgesamt

1.447,83 Euro

(Name2)

Name der Variante II: WEST_2020_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2020

Nettoeinkommen von (Name2)

5.596,13 Euro

davon aus Erwerbstätigkeit

5.192,13 Euro

Naturaleinkommen (Wohnwert)

350,00 Euro

––––––––––––––––––

insgesamt

5.946,13 Euro

Schulden, Belastungen

Darlehen 1

612,08 Euro

Darlehen 2

588,54 Euro

Lebensversicherung 1

75,19 Euro

Lebensversicherung 2

39,88 Euro

Hausnebenkosten, Telefon usw.

400,00 Euro

KfZ (Name1)

40,00 Euro

Hobbys der Kinder

227,00 Euro

––––––––––––––

insgesamt:

1.982,69 Euro

Schulden, Belastungen

-1.982,69 Euro

––––––––––––––––––

unterhaltsrechtliches Einkommen

3.963,44 Euro

Kinder

(Name5), 15 Jahre

(Name1) erhält das Kindergeld von

204,00 Euro

(Name6), 13 Jahre

(Name1) erhält das Kindergeld von

204,00 Euro

Berechnung des Kindesunterhalts

Nach Gesamteinkommen beider Eltern

Bedarf von (Name5) nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von

5.411,27 Euro

nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020

Gruppe 10: 5101-5500, BKB: 2200

Tabellenunterhalt DT 10/3

796,00 Euro

Abzug des halben Kindergelds

-102,00 Euro

––––––––––––––––––

Restbedarf

694,00 Euro

Bedarf von (Name6) nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von

5.411,27 Euro

nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020

Gruppe 10: 5101-5500, BKB: 2200

Tabellenunterhalt DT 10/3

796,00 Euro

Abzug des halben Kindergelds

-102,00 Euro

––––––––––––––––––

Restbedarf

694,00 Euro

Nach Einkommen jedes Elternteils isoliert

Unterhaltspflichten von (Name2)

aus dem Einkommen von (Name2) in Höhe von

3.963,44 Euro

ergibt sich

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020

Abgruppierung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags

Gruppe 7: 3901-4300, BKB: 1900, Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe 5: 3101-3500, BKB: 1700

gegenüber (Name5)

fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht

Tabellenunterhalt DT 5/3

597,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-102,00 Euro

––––––––––––––––––

495,00 Euro

Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen

694,00 Euro

gegenüber (Name6)

fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht

Tabellenunterhalt DT 5/3

597,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-102,00 Euro

––––––––––––––––––

495,00 Euro

Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen

694,00 Euro

––––––––––––––––––

insgesamt

1.388,00 Euro

Unterhaltspflichten von (Name1)

aus dem Einkommen von (Name1) in Höhe von

1.447,83 Euro

ergibt sich

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020

Gruppe 1:

-1900, BKB: 1160

gegenüber (Name5)

fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht

Tabellenunterhalt DT 1/3

497,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-102,00 Euro

––––––––––––––––––

395,00 Euro

Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen

694,00 Euro

dazu Auskehrung des Kindergelds von

102,00 Euro

gegenüber (Name6)

fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht

Tabellenunterhalt DT 1/3

497,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-102,00 Euro

––––––––––––––––––

395,00 Euro

Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen

694,00 Euro

dazu Auskehrung des Kindergelds von

102,00 Euro

––––––––––––––––––

insgesamt

1.388,00 Euro

Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten

(Name5)

Bedarf des Kindes

(Name2) und (Name1) haften gemeinsam für den Unterhalt von (Name5).

694,00 Euro

Haftungsanteil von (Name2):

694 * 3963,44 / (3963,44+1447,83)

508,31 Euro

Der Höchstbetrag von 597 - 102

495,00 Euro

ist überschritten und daher maßgebend.

Haftungsanteil von (Name1):

694 * 1447,83 / (3963,44+1447,83)

185,69 Euro

(Name6)

Bedarf des Kindes

(Name2) und (Name1) haften gemeinsam für den Unterhalt von (Name6).

694,00 Euro

Haftungsanteil von (Name2):

694 * 3963,44 / (3963,44+1447,83)

508,31 Euro

Der Höchstbetrag von 597 - 102

495,00 Euro

ist überschritten und daher maßgebend.

Haftungsanteil von (Name1):

694 * 1447,83 / (3963,44+1447,83)

185,69 Euro

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

Voller Partnerunterhalt

Verpflichtungen von (Name2)

Eigeneinkommen von (Name1): 1447.83-371.38

1.076,45 Euro

Einkommen von (Name1)

1.447,83 Euro

abz. eheprägender Kindesunterhalt

-371,38 Euro

––––––––––––––––––

Einkommen von (Name1)

1.076,45 Euro

Einkommen von (Name2)

3.963,44 Euro

prg. Kindesunterhalt

-990,00 Euro

––––––––––––––––––

Einkommen von (Name2)

2.973,44 Euro

Voller Unterhalt von (Name1): (2973,44 + 1076,45)/2 - 1076,45

948,50 Euro

Kontrolle nach § 1581 BGB

Gesamteinkommen: 1076.45 + 3963,44 - 990

4.049,89 Euro

Kontrollquote: 4049,89*1280/(1.8*1280)

2.249,94 Euro

Kontrollquote bei Zusammenleben: 4049.89*1024/2304.

1.799,95 Euro

Unterhalt von (Name1) nach Kontrollquote: 1799,95 - 1076,45

723,50 Euro

Der Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 5 von 1.700,00 Euro ist nicht unterschritten.

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

(Name2)

(Name2) bleibt 3963,44 - 495 - 495 - 723,5 =

2.249,94 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von

1.280,00 Euro

(Name1)

Der Familienunterhalt ist kein Einkommen, aber auf den Selbstbehalt anzurechnen.

Selbstbehalt 1160 - 723,5

436,50 Euro

(Name1) bleibt 1447,83 - 185,69 - 185,69 + 723,5 =

1.799,95 Euro

davon als Familienunterhalt im Selbstbehalt berücksichtigt

723,50 Euro

bleibt

1.076,45 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von

436,50 Euro

Verteilungsergebnis

(Name2)

2.352,00 Euro

davon Kindergeld

102,00 Euro

(Name1)

1.902,00 Euro

davon Kindergeld

102,00 Euro

(Name5)

783,00 Euro

davon Kindergeld

102,00 Euro

(Name6)

783,00 Euro

davon Kindergeld

102,00 Euro

––––––––––––––––––

insgesamt

5.820,00 Euro

Zahlungspflichten

(Name2) zahlt an

(Name1): 724,00 Euro)

(Name5): 495,00 Euro) (Name6): 495,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.

(Name1) zahlt an

(Name5): 186,00 Euro) (dazu das Kindergeld von: 102,00 Euro) (Name6): 186,00 Euro) (dazu das Kindergeld von: 102,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.

Für den Zeitraum ab Juni 2020 geht das Gericht von dem Einkommen der Antragstellerin beim neuen Arbeitgeber aus, das Gehalt von April wird demnach fortgeschrieben. Das Gericht unterstellt hierbei, dass Corona-bedingt die Kurzarbeit andauert und deshalb auch eine Aufstockung der Stundezahl auf 25 Wochenstunden nicht möglich ist. Es ist daher auf Seiten der Antragstellerin von einem Einkommen von 1.245,98 € zzgl. 72,22 € Kapitaleinkünfte auszugehen.

Die Ausführungen zu den Unterhaltspflichten des Antragsgegners gegenüber den Kindern und zu seinem Einkommen ergeben sich aus der oben stehenden Begründung zum Kindesunterhalt. Betreffend den Partnerunterhalt verbleibt folgende Berechnung:

Nettoeinkommen von (Name1)

1.318,20 Euro

davon aus Erwerbstätigkeit

1.245,98 Euro

berufsbedingte Aufwendg.

140,00 Euro

berufsbedingte Aufwendg.

-140,00 Euro

––––––––––––––––––

bleibt

1.178,20 Euro

Nettoerwerbseinkommen

1.105,98 Euro

Naturaleinkommen (Wohnwert)

0,00 Euro

––––––––––––––––––

insgesamt

1.178,20 Euro

(Name1) erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

Voller Partnerunterhalt

Verpflichtungen von (Name2)

Einkommen von (Name1)

1.178,20 Euro

Erwerbstätigenbonus: 1178,2*1105,98/1178,2*1/7

-158,00 Euro

––––––––––––––––––

Bonusbereinigtes prg. Einkommen von (Name1)

1.020,20 Euro

Einkommen von (Name2)

5.481,06 Euro

prg. Kindesunterhalt

-1.388,00 Euro

Erwerbstätigenbonus: (5481,06 - 1388)*5192,13/(5481,06 + 115,07)*1/7

-542,51 Euro

––––––––––––––––––

Bonusbereinigtes Einkommen von (Name2)

3.550,55 Euro

Voller Unterhalt von (Name1): (3550,55 + 1020,2)/2 - 1020,2

1.265,17 Euro

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

(Name2)

(Name2) bleibt 5481,06 - 694 - 694 - 1265,18 =

2.827,88 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von

Verteilungsergebnis

(Name2)

2.828,00 Euro

(Name1)

2.648,00 Euro

davon Kindergeld

204,00 Euro

(Name5)

796,00 Euro

davon Kindergeld

102,00 Euro

(Name6)

796,00 Euro

davon Kindergeld

102,00 Euro

––––––––––––––––––

insgesamt

7.068,00 Euro

Der Antragsgegner hat demnach 1.266 € an die Antragstellerin an Trennungsunterhalt zu zahlen.

Die sofortige Wirksamkeit war gem. § 116 Abs. 3 FamFG anzuordnen.

Der Verfahrenswert berechnet sich gem. § 51 FamGKG ausgehend von den Anträgen in den Schriftsätzen vom 26.06.2019 und 17.09.2019 wie folgt: Kindesunterhalt 12 x 589 € + 12 x 488 € zzgl. 12 x 1282 € + 2.504 € = 30.812 €. Bei der Kostenentscheidung gem. § 243 FamFG war zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Trennungsunterhalt weit überwiegend Erfolg hatte, denn bezogen auf den ersten Berechnungszeitraum hat die Antragstellerin mit 1.153 von 1.282 obsiegt. Da bei Antragstellung allerdings betreffend den Kindesunterhalt keine Aktivlegitimation besteht, ist die Antragstellerin mit diesen Anträgen zunächst unterlegen, eine Unterhaltsverpflichtung trat dann erst mit dem Monat Juni ein. Daher entspricht die Aufhebung der Kosten gegeneinander der Billigkeit.