Rechtsprechung / Amtsgericht Hanau
Amtsgericht Hanau Urteil vom 24.01.2022 – 97 C 120/21
ECLI:DE:AGHANAU:2022:0124.97C120.21.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Hanau, 24. Januar 2022, 97 C 120/21
Tenor
1. Der Beklagte wird im Wege des Teilversäumnisurteils verurteilt, an die Klägerin 950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 26.10.2019 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 159,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 08.05.2021 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage im Wege des Schlussurteils abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird, soweit das Gericht durch Versäumnisurteil entschieden hat gemäß § 313 b Abs. 1 ZPO und soweit das Gericht durch kontradiktorisches Urteil entschieden hat gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO, abgesehen.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313 b Abs. 1 ZPO abgesehen, soweit das Gericht durch Versäumnisurteil entschieden hat.
Die Abweisung der Klage hinsichtlich der Nebenforderungen beruht auf folgenden Gründen:
Das Gericht hat der Klägerin den gemäß § 331 Abs. 3 S. 3 ZPO erforderlichen Hinweis erteilt, dass eine Entscheidung zu ihren Lasten im schriftlichen Vorverfahren ohne mündliche Verhandlung insoweit möglich ist, als ihr Vorbringen den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt. Einen Hinweis auf die einzelnen unschlüssigen Positionen der Nebenforderungen verlangt § 331 Abs. 3 S. 3 ZPO seinem Wortlaut nach nicht. Ein solcher Hinweis war auch nicht ausnahmsweise aufgrund der möglichen Bedeutung von Nebenforderungen veranlasst, denn die Teilabweisung der Nebenforderungen betrifft nur einen geringfügigen Teil der Zinsforderung und hat keine Bedeutung für die Kostenverteilung.