Rechtsprechung / Amtsgericht Herford

Amtsgericht Herford Beschluss vom 26.07.2023 – 5 VI 33/22

ECLI:DE:AGHF1:2023:0726.5VI33.22.00

Tenor

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 4. Vom 03.03.2022 wird zurückgewiesen.

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Amtsgericht Herford

Beschluss

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In der Nachlassangelegenheit

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Nach dem am 10.02.2021 verstorbenen …, geboren am … ,ot letzem gewöhnlichen Aufenthalt in…

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beteiligt:

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1.                  … Erbin, Verfahrensbevollmächtigter: …

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2.                  … Erbe, Verfahrensbevollmächtigter: …

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3.                  …Erbin, Verfahrensbevollmächtigter: …

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4.                  …Erbe, Verfahrensbevollmächtigter: …

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Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 4. Vom 03.03.2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Am 09.12.2021 hat die Beteiligte zu 1. beantragt, ihr einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der sie und ihren Bruder, den Beteiligten zu 2., zu je ¼ Anteil, sowie die Beteiligte zu 2. zu ½ Anteil als Miterben ausweist.

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Durch Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 01.07.2022 wurden die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1. Erforderlich sind, für festgestellt erachtet.

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Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 4. Mit Schreiben vom 22.07.2022 Beschwerde ein.

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Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.03.2023 wurde beschlossen, dass die Beschwerde zulässig ist, in der Sache allerdings keinen Erfolg hat.

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Laut Aktenvermerk des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.05.2023 ist hinsichtlich der weiteren Eingaben des Beteiligten zu 4. nichts zu veranlassen, da das Verfahren abgeschlossen ist.

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Dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der Beteiligten zu 1. wurde inzwischen entsprochen. Der weitere Antrag des Beteiligten zu 4. auf Erteilung eines Erbscheins vom 03.03.2022 war daher zurückzuweisen.

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