Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Beschluss vom 29.05.2002 – 288 M 6249/02
ECLI:DE:AGK:2002:0529.288M6249.02.00
Tenor
wird der Pfändungs und Überweisungsbeschluss vom 5.2.02 auf die Erinnerungen der. Schuldnerin vom 5.3.02 und der Drittschuldnerin vom 8.3.02 aufgehoben.
Diese Entscheidung wird erst mit ihrer Rechtskraft wirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.
Gründe
Die Erinnerungen der Schuldnerin und der Drittschuldnerin sind zulässig und begründet.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist aufzuheben, da durch ihn eine nicht pfändbare Forderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin gepfändet worden ist. Die Forderung, die der Gläubiger gepfändet hat, sind hoheitliche Forderungen, die hoheitlichen Zwecken dienen. Diese Bewertung ist völlig unabhängig davon, daß dem Gläubiger gegen die Schuldnerin eine formell wirksame Forderung zusteht.
Es ist auch weiter nicht zweifelhaft, daß der Gläubiger in Förderungen der Schuldnerin vollstrecken kann. Dies aber nur dann, wenn die Forderungen im Zeitpunkt des Beginnes der Vollstreckungsmaßnahme nicht hoheitlichen Zwecken dient. Hier liegt aber eine Vollstreckung in eine hoheitliche Forderung vor. Gepfändet worden sind die Ansprüche aus „ Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten, Einflugrechten und sonstigen bezüglich Luftverkehr zwischen der Schuldnerin und Drittschuldnerin geschlossenen Verträgen'.
Die Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin beruhen allesamt darauf, daß die Schuldnerin der Drittschuldnerin Rechte eingeräumt hat, die den Luftraum über dem Staatsgebiet der Schuldnerin und somit deren Hoheitsgebiet
Die Pfändbarkeit wäre zu bejahen, falls die Schuldnerin ihre Zustimmung hierzu erteilt.
Daß diese Zustimmung durch den Vertrag zwischen derBundesrepublik Deutschland und der Union der sozialistischen Sowjetrepublik über die Forderung und den gegenseitigen Schutz von. Kapitalanlagen vom 13.6.89 generell erfolgt sein soll, ist nicht zwingend.
Geschützt sind durch diesen Vertrag Investitionen gegenhoheitliche Handlungen des jeweiligen Vertragsstaates.
Dieser Vertrag war die Grundlage des Schiedsspruches, den der Gläubiger gegen die Schuldnerin herbeigeführt und durch das KG Berlin für vollstreckbar erklärt hat.
Diese Vollstreckbarkeitserklärung kann nicht dazu führen, daß der Gläubiger Forderungen der Schuldnerin gegen einen Drittten pfänden kann ohne Rücksicht darauf, ob diese Forderung eine hoheitliche oder eine Forderung ist, die durch eine rein wirtschaftliche Betätigung der Schuldnerin endstanden ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um eine rein hoheitliche Forderung.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.
Gegenstandswert: 313o362,35 Euro.
Köln, den 29.5.o2,
Amtsgericht, Abt 288
Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt