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BGH Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 9/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZB 9/05

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO § 828, GG Art. 25

Öffentlichrechtliche Gebührenansprüche eines ausländischen Staates (hier: Zah-

lungsansprüche der Russischen Föderation aus Einräumung von Überflugrechten,

Transitrechten und Einflugrechten) unterliegen nicht der internationalen Zuständigkeit

deutscher Gerichte und daher nicht dem inländischen Vollstreckungszugriff.

BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05 - OLG Köln

AG Köln

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin-

nen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des

16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Oktober 2003

wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.

Gegenstandswert: 511.000 €

Gründe:

I.

1

Der Gläubiger gründete 1990/91 über eine ihm gehörende US-amerikani-

sche Firma gemeinsam mit einer Behörde in St. Petersburg eine Aktiengesell-

schaft russischen Rechts, in deren Vermögen die russische Behörde u.a. Lie-

genschaften einbrachte. Gegenstand des Unternehmens waren insbesondere

die Entwicklung und Beschaffung von Polizeiausrüstungen, Transport- und

Schutzdiensten für ausländische und sowjetische Bürger sowie der Im- und Ex-

port verschiedener Güter. Durch eine Direktive vom 4. Dezember 1994 ordnete

der Präsident der Russischen Föderation die Übertragung der Liegenschaften

auf ein "Beschaffungsamt" an, das sodann mit der Behörde aus St. Petersburg

eine entsprechende Vereinbarung traf. Im Januar 1996 wurden die Liegen-

schaften beschlagnahmt.

2

Der Gläubiger rief auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bun-

desrepublik Deutschland und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken

über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom

13. Juni 1989 (BGBl. 1990 II 342 - im Folgenden: Investitionsschutzvertrag) das

Internationale Schiedsgericht bei der Handelskammer in Stockholm an. Am

7. Juli 1998 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, nach dem die

Schuldnerin an den Gläubiger 2,35 Mio. US-Dollar und Zinsen hieraus zu zah-

len hat. Diesen Schiedsspruch hat das Kammergericht durch Beschluss vom

16. Februar 2001 (KG-Report 2001, 146) für vollstreckbar erklärt.

3

Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und Über-

weisungsbeschluss des Amtsgerichts K. vom 5. Februar 2002 erwirkt, mit

dem wegen eines Teilbetrages von 511.000 € angebliche " Zahlungsansprüche

und weitergehende Ansprüche" der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin "aus

Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten, Einflugrechten und sonstigen

bezüglich Luftverkehr zwischen der Schuldnerin und Drittschuldnerin geschlos-

senen Verträgen" gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen

wurden. Hiergegen haben die Schuldnerin und die Drittschuldnerin Erinnerung

eingelegt. Mit Beschluss vom 29. Mai 2002 hat das Amtsgericht unter dem Vor-

behalt der Rechtskraft seiner Entscheidung den Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschluss aufgehoben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde

des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen und die Rechtsbe-

schwerde zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gebüh-

renforderungen hoheitlichen Zwecken dienten, bisher ungeklärt sei. Mit der

Rechtsbeschwerde möchte der Gläubiger die Bestätigung des Pfändungs- und

Überweisungsbeschlusses erreichen.

II.

4

Das Beschwerdegericht führt aus, es sei bereits zweifelhaft, ob die inter-

nationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sei. Dies könne aber letzt-

lich dahinstehen, da die Pfändungsmaßnahme als solche unzulässig sei. Der

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unterliege teilweise schon deshalb der

Aufhebung, weil er nicht hinreichend bestimmt sei. Aus den Bezeichnungen

"weitergehende Ansprüche" und "aus sonstigen bezüglich Luftverkehr ge-

schlossenen Verträgen" sei nicht identifizierbar, welche konkrete Forderung

beschlagnahmt sei. Im Übrigen sei die Pfändung unzulässig, weil die gepfände-

ten Geldforderungen der Vollstreckung nicht unterworfen seien. Die gepfände-

ten Ansprüche hätten zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vollstreckungs-

maßnahme hoheitlichen Zwecken der Schuldnerin dienen sollen und hätten

deshalb der Vollstreckungsimmunität unterlegen; die Schuldnerin habe deshalb

nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterstanden, so dass es an einer allge-

meinen Verfahrensvoraussetzung fehle. Die Vollstreckung sei nach den wegen

Art. 25 GG maßgeblichen allgemeinen Regeln des Völkerrechts dann unzuläs-

sig, wenn der Vermögensgegenstand im Zeitpunkt des Beginns der Vollstre-

ckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates diene. Die Ab-

grenzung sei nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung vorzunehmen. Die

gepfändeten Ansprüche entsprängen unmittelbar hoheitlicher Tätigkeit. Die

Luftverkehrsverwaltung sei jedenfalls nach deutschem Recht öffentlichrechtlich

ausgestaltet. Die für ihre Tätigkeit zu erhebenden Entgelte stünden also mit der

Ausübung hoheitlicher Tätigkeit in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Die

Schuldnerin habe außerdem nachvollziehbar vorgetragen und glaubhaft ge-

macht, dass die in Betracht kommenden Ansprüche entsprechend ihrer hoheit-

lichen Zweckbestimmung verwandt, nämlich für Zwecke der Luftfahrtverwaltung

verbraucht würden. Ein Verzicht der Schuldnerin auf die ihr zuzubilligende Voll-

streckungsimmunität könne nicht festgestellt werden. Zwar könne in einer

Schiedsgerichtsabrede ein Immunitätsverzicht liegen, dieser erstrecke sich je-

doch nicht ohne weiteres auf das Zwangsvollstreckungsverfahren. Durch die

Bezugnahme in dem Investitionsschutzabkommen auf das UN-Übereinkommen

über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom

10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II 121 - im Folgenden: UN-Vollstreckungsüberein-

kommen) solle lediglich die Möglichkeit einer Vollstreckung selbst eröffnet wer-

den. Einen weitergehenden Verzicht auf die Staatenimmunität enthalte die Un-

terwerfung unter die Schiedsvereinbarung dagegen nicht.

III.

5

Die Rechtsbeschwerde ist insoweit zulässig, als sie sich dagegen wen-

det, dass das Beschwerdegericht die Zwangsvollstreckung in "Zahlungsansprü-

che aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflugrechten"

für unzulässig erachtet hat. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Bestätigung des

Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehrt hinsichtlich der "weiterge-

henden Ansprüchen" und der Ansprüche aus "sonstigen bezüglich Luftverkehr

zwischen der Schuldnerin und Drittschuldnerin geschlossenen Verträgen", ist

sie unzulässig.

6

1. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt

zugelassen, wie aus den Gründen der Entscheidung folgt (vgl. BGH, Urteile

vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324 = FamRZ 2004, 612

= BGHReport 2004, 666, und vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004,

3264 = BGHReport 2004, 1583 = BauR 2004, 1650). Hat ein Rechtsmittelge-

richt über mehrere prozessuale Ansprüche entschieden und die Zulassung we-

gen einer Frage ausgesprochen, die nur für einen von ihnen erheblich ist, ergibt

sich daraus regelmäßig eine Beschränkung der Zulassung auf diesen Anspruch

(vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 ff

und vom 6. Juli 2005 - IV ZR 141/04, zur Veröffentlichung bestimmt).

7

Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde damit

begründet, es sei bisher ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen Gebühren-

forderungen hoheitlichen Zwecken dienten. Diese Frage hat das Beschwerde-

gericht für die "Zahlungsansprüche aus Einräumung von Überflugrechten, Tran-

sitrechten und Einflugrechten" erörtert. Nur hinsichtlich dieser Forderungen

wollte es daher die Rechtsbeschwerde zulassen. Die Pfändung der "weiterge-

henden Ansprüchen" und der Ansprüche aus "sonstigen bezüglich Luftverkehr

zwischen der Schuldnerin und Drittschuldnerin geschlossenen Verträgen" hat

das Beschwerdegericht dagegen bereits deshalb abgelehnt, weil es den Antrag

auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insoweit für nicht

hinreichend bestimmt erachtet hat.

8

2. Eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde in dem dargestellten Um-

fang ist statthaft. Sind mehrere Forderungen Gegenstand eines Pfändungs- und

Überweisungsbeschlusses, kann die Zulässigkeit der Vollstreckung für jede

einzelne Forderung selbständig beantwortet werden, weil es insoweit um tat-

sächlich und rechtlich selbständige, abtrennbare Teile des Streitstoffes geht

(vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264

= BGHReport 2004, 1583 = BauR 2004, 1650 und vom 6. Juli 2005 - IV ZR

141/04, zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils m.w.N.).

9

Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.

IV.

10

1. Deutsche Gerichte sind für die Pfändung der Zahlungsansprüche der

Schuldnerin aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflug-

rechten nicht international zuständig.

11

a) Der Prüfung der internationalen Zuständigkeit im Rechtsbeschwerde-

verfahren steht § 576 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Im Revisionsverfahren wird

die Prüfung der internationalen Zuständigkeit durch die dort geltende entspre-

chende Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil

vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff m.w.N.). Für

§ 576 Abs. 2 ZPO kann nichts anderes gelten (vgl. Zöller/Gummer, ZPO,

25. Aufl., § 576, Rdn. 3).

12

b) Deutsche Gerichte sind für die Pfändung und Überweisung der Zah-

lungsansprüche der Schuldnerin aus Einräumung von Überflugrechten, Transit-

rechten und Einflugrechten nicht international zuständig, weil es sich um öffent-

lichrechtliche Gebührenansprüche eines ausländischen Staates handelt, die

nicht dem inländischen Vollstreckungszugriff unterliegen.

13

aa) Ob die Ansprüche des ausländischen Staates als öffentlichrechtlich

zu qualifizieren sind, bestimmt sich nach den Maßstäben des innerstaatlichen

Rechts der Bundesrepublik Deutschland ("lex fori" - BSG IPR 1983, 349, 354;

OLG Hamm RIW 1994, 513; Vischer, IPRax 1991, 209, 211). Die Schuldnerin

erhebt die fraglichen Gebühren für die Einräumung von Rechten, die sich aus

ihrer Gebietshoheit ergeben (vgl. Art. 1 des sog. Chicagoer Abkommens

- BGBl. 1956 II 411 in Verbindung mit dem Abkommen zwischen der Regierung

der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation

über den Luftverkehr vom 14. Juli 1993 - BGBl. 1997 II 681). Sie sind eine Ge-

genleistung für eine öffentlichrechtliche Tätigkeit der Schuldnerin auf dem Ge-

biet der Luftverkehrsverwaltung und daher als öffentlichrechtlich zu qualifizie-

ren.

14

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt aus dem Urteil des

Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1997 (III ZR 27/96, VersR 1997, 710

= NJW-RR 1997, 1019) kein anderes Ergebnis. Dieses befasst sich mit der Fra-

ge, ob der Flugplatzunternehmer die ihn für die Flugsicherung treffende Kosten-

last an ein Luftfahrtunternehmen weitergeben kann. Die Rechtsbeziehung zwi-

schen Flugplatzunternehmer und Luftfahrtunternehmen hat der Bundesge-

richtshof als privatrechtlich qualifiziert. Das bedeutet nicht, dass auch die Erhe-

bung der Fluggebühren durch die Luftverkehrsverwaltung privatrechtlich aus-

gestaltet wäre. Vielmehr ist in der genannten Entscheidung ausdrücklich aus-

gesprochen, dass die Flugsicherung eine hoheitliche Aufgabe und die sich dar-

aus ergebende Kostenlast (§ 27d Abs. 4 LuftVG) öffentlichrechtlich ist.

15

bb) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Zwangs-

vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Vermö-

gen erfolgen soll, das sich im Inland befindet, denn nur dann kann darauf staat-

liche Zwangsgewalt ausgeübt werden. Vollstreckungsmaßnahmen in Gegen-

stände, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates belegen sind, sind hin-

gegen ausschließlich dessen Angelegenheit (BVerfG, Beschluss vom 12. April

1983 - 2 BvR 678/81, 679/81, 680/81, 681/81, 683/81, BVerfGE 64, 1, 19; Gei-

mer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Rdn. 1219, 3200; Heß, Staaten-

immunität bei Distanzdelikten, S. 367; Damian, Staatenimmunität und Gerichts-

zwang, S. 173, Fn. 286). Die Frage, ob ein Gegenstand im Vollstreckungsstaat

zu lokalisieren ist, ist nach nationalem Recht zu beantworten (Geimer, aaO,

Rdn. 3211; Damian, aaO). Eine Forderung befindet sich im Inland, wenn ein

hinreichender Anknüpfungspunkt gegeben ist (Geimer, aaO., Rdn. 406, 3211;

Damian, aaO).

16

Ein solcher Anknüpfungspunkt fehlt bei ausländischen öffentlichrechtli-

chen Ansprüchen. Es ist anerkannt, dass deutsche Gerichte für öffentlichrecht-

liche Gebührenforderungen ausländischer Staaten nicht international zuständig

sind (BSG IPR 1983, 349 ff; OLG Hamm RIW 1994, 513; Stein/Jonas/Roth,

ZPO, 22. Aufl., vor § 12, Rdn. 48; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeß-

recht, 16. Aufl., § 31, Rdn. 17; Geimer, aaO., Rdn. 994 f; Nagel/Gottwald, Inter-

nationales Zivilprozeßrecht, § 2 Rdn. 26; Schack, Internationales Verfahrens-

recht, Rdn. 510; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung,

S. 214 f; Roloff, Die Geltendmachung ausländischer öffentlichrechtlicher An-

sprüche im Inland, S. 107 f m.w.N.; Frank, RabelsZ 34 (1970), 56 ff mit einer

Ausnahme für öffentlichrechtliche Ansprüche mit Ursprung im Gebiet der Da-

seinsvorsorge; von einer Unzuständigkeit "ratione materiae" sprechen Vischer,

IPRax, 1991, 209 und Riezler, FS Rosenberg (1949), S. 199, 206 zusätzlich mit

der Einschränkung, dass die Unzuständigkeit jedenfalls Steuer-, Gebühren- und

Zollansprüche umfasse; vgl. schließlich aus völkerrechtlicher Sicht: Brownlie, Principles of public international law, 5th ed., S. 337 m.w.N.). Dies folgt daraus,

dass ausländische Staaten ihrerseits staatliche Hoheitsgewalt im Sinne einer

Auferlegung von Pflichten nur im eigenen Hoheitsbereich ausüben dürfen

(BSG, aaO., S. 354 f). Die Verpflichtung der Drittschuldnerin, die verfahrensge-

genständlichen Gebühren, die die Schuldnerin für ihre hoheitliche Tätigkeit er-

hebt, an die Schuldnerin zu entrichten, ist daher im Hoheitsgebiet der Schuldne-

rin, nicht aber in Deutschland zu lokalisieren. Es ist also kein Kriterium erkenn-

bar, das die Wertung, der Gegenstand sei im Inland und nicht im Hoheitsgebiet

der Schuldnerin belegen, sachlich rechtfertigen könnte.

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2. Die Zwangsvollstreckung in die angeblichen Zahlungsansprüche der

Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus der Einräumung von Überflugrech-

ten, Transitrechten und Einflugrechten ist im übrigen auch deshalb unzulässig,

weil die Schuldnerin hinsichtlich dieser Ansprüche nicht der deutschen Ge-

richtsbarkeit unterworfen ist.

18

a) Die Schuldnerin genießt hinsichtlich der fraglichen Ansprüche gegen

die Drittschuldnerin Immunität, weil sie hoheitlichen Zwecken der Schuldnerin

dienen.

19

aa) Von Völkerrechts wegen ist die Zwangsvollstreckung gegen einen

fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne Zustimmung des fremden

Staates unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der

Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen

(BVerfG, Beschlüsse vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342,

Leitsatz 8 und vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81, 679/81, 680/81, 681/81,

683/81, BVerfGE 64, 1, 40; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03,

NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518; Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl., § 26

Rdn. 30; Graf Vitzhum/Hailbronner, Völkerrecht, 3. Aufl., 3. Abschnitt, Rdn. 93;

Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., § 17, Rdn. 18; Gei-

mer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Rdn. 590; Linke, Internationales

Zivilprozeßrecht, 3. Aufl., Rdn. 76; Siehr, Internationales Privatrecht, S. 504;

Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland, 3. Aufl., Rdn. 47). Ob ein Vermögens-

gegenstand hoheitlichen Zwecken dient, richtet sich danach, ob er für eine ho-

heitliche Tätigkeit verwendet werden soll (BVerfG, Beschluss vom 12. April

1983 - 2 BvR 678/81, 679/81, 680/81, 681/81, 683/81, BVerfGE 64, 1, 42/43).

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bb) Nach diesen Maßstäben dienen die gepfändeten Ansprüche hoheitli-

chen Zwecken. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Erlös aus den

Ansprüchen unmittelbar für Zwecke der Luftverkehrsverwaltung verwendet wer-

den soll. Gegen diese Feststellung hat die Rechtsbeschwerde nichts erinnert.

Die Luftverkehrsverwaltung ist, wie bereits dargelegt, eine hoheitliche Aufgabe.

21

(2) Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom

12. April 1983 (2 BvR 678/81, 679/81, 680/81, 681/81, 683/81, BVerfGE 64,

1 ff) führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Diese Entscheidung betraf die

Pfändung von Konten eines rechtsfähigen Unternehmens eines fremden Staa-

tes wegen Forderungen, die gegen dieses Unternehmen bestanden. Das Bun-

desverfassungsgericht hat festgestellt, dass das Völkerrecht es nicht gebietet,

den fremden Staat als Inhaber der sich aus diesen Forderungen ergebenden

Bankkonten anzusehen (BVerfG, aaO, 1. Ls.). Der fremde Staat könne die

maßgebliche Zweckbestimmung erst treffen, wenn die fraglichen Guthaben in

seine Verfügungsgewalt gelangt seien (BVerfG, aaO, S. 42). Die Schuldnerin ist

aber bereits Inhaberin der Vermögenswerte, deren Pfändung der Gläubiger be-

gehrt, so dass es ihr bereits möglich ist, über die Verwendung dieser Ansprüche

zu entscheiden.

b) Die Schuldnerin hat hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen An-

sprüche nicht auf ihre Immunität verzichtet.

aa) Aus der in dem Investitionsschutzvertrag enthaltenen Schiedsverein-

barung ergibt sich kein Verzicht auf Immunität für das Vollstreckungsverfahren.

Das Bestehen von Immunität im Erkenntnisverfahren einerseits und im

Zwangsvollstreckungsverfahren andererseits ist nach unterschiedlichen Maß-

stäben und daher unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. BVerfG, Be-

schluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 366/367; Gei-

mer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Rdn. 562; Linke, Internationales

Zivilprozeßrecht, Rdn. 74; Doehring, Völkerrecht, 2. Aufl., § 12, Rdn. 665; Lan-

ge, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 37 ff; Kröll, IPRax 2004,

223, 224/225). Die Schiedsvereinbarung regelt das Erkenntnisverfahren. Aus

ihr lässt sich daher von vornherein nicht auf einen Immunitätsverzicht für das

Zwangsvollstreckungsverfahren schließen.

22

23

24

bb) Aus der Vereinbarung, dass ein Schiedsspruch, der nach Maßgabe

des Investitionsschutzvertrages zustande gekommen ist, nach Maßgabe des

UN-Vollstreckungsübereinkommens "anerkannt und vollstreckt" wird (Art. 10

Abs. 4 Satz 2 des Investitionsschutzvertrages), folgt kein Verzicht auf Immunität

für das Vollstreckungsverfahren. Völkerrechtliche Verträge sind vom Senat so

auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam an-

gestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das

gewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen (vgl. BVerfG, Ur-

teil vom 4. Mai 1955 - 1 BvF 1/55, BVerfGE 4, 157, Rdn. 36; Beschluss vom

7. April 1965 - 2 BvR 227/64, BVerfGE 18, 441, 450; Beschluss vom 10. Juni

1997 - 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68, 79/80 m.w.N.).

25

(1) Nach diesen Kriterien enthalten der Investitionsschutzvertrag und das

UN-Vollstreckungsübereinkommen keinen Immunitätsverzicht. Das UN-Voll-

streckungsübereinkommen bestimmt, dass beim Vorliegen bestimmter Voraus-

setzungen Schiedssprüche nach den inländischen Verfahrensregeln zur Voll-

streckung zugelassen werden müssen und die Vollstreckung weder wesentlich

strengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen

darf als inländische Schiedssprüche (Art. 3 des UN-Vollstreckungsüberein-

kommens). Die Bezugnahme auf das inländische Verfahrensrecht schließt als

Bestandteil des Bundesrechts die allgemeinen Regeln des Völkerrechts ein, zu

denen die Beachtung der diplomatischen Schutzrechte gehört.

26

(2) Auch eine systematische Auslegung des Investitionsschutzvertrags

ergibt einen solchen Verzicht nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-

schwerde ist die Bezugnahme auf das UN-Vollsteckungsübereinkommen nicht

sinnentleert. Sie stellt klar, dass ein Investor aus einem Schiedsspruch, den er

nach Maßgabe des Investitionsschutzvertrages erwirkt hat, gegen den betref-

fenden Vertragsstaat vollstrecken kann. Diese Klarstellung war erforderlich, weil

die Schuldnerin jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Investitions-

schutzvertrages von einer absoluten Immunität der Staaten sowohl im Erkennt-

nis- wie auch im Zwangsvollstreckungsverfahren ausging, d.h. jede Vollstre-

ckung gegen einen fremden Staat für unzulässig erachtete (Geimer, Internatio-

nales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Rdn. 557; Lentz, Die internationale Wirtschafts-

schiedsgerichtsbarkeit in der Russischen Föderation, 2000, S. 391; Heß, Staa-

tenimmunität bei Distanzdelikten, 1992, S. 189; aus sozialistischer Sicht: Ender-

lein, RIW 1988, S. 333 ff, der ebenfalls von einer absoluten Immunität ausgeht,

auf die teilweise - nämlich für Außenhandelsunternehmen - generell verzichtet

worden sei). So sah Art. 61 des Gesetzes über die Grundlagen des zivilgericht-

lichen Verfahrens der UdSSR und der Sowjetrepubliken vor, dass die Erhebung

einer Klage gegen einen auswärtigen Staat und die Zwangsvollstreckung in das

Vermögen eines auswärtigen Staates nur mit Zustimmung der zuständigen Or-

gane dieses Staates zulässig sei (vgl. Heß, aaO, S. 190 f). Ohne eine Bezug-

nahme auf das UN-Vollstreckungsübereinkommen hätte daher davon ausge-

gangen werden müssen, dass die Schuldnerin für das Zwangsvollstreckungs-

verfahren absolute Immunität beanspruchen würde.

27

Durch die Bezugnahme ist außerdem gewährleistet, dass eine Vollstre-

ckung auch dann nach dem UN-Vollstreckungsübereinkommen stattfinden

kann,

falls eine der Parteien des

Investitionsschutzvertrages das UN-

Übereinkommen gemäß dessen Art. XIII kündigen sollte.

28

Auch die sonstige Vertragspraxis zu Investitionsschutzvereinbarungen

spricht dafür, dass die Vertragsparteien keinen Verzicht auf Vollstreckungsim-

munität erklären wollten. Das Übereinkommen zur Beilegung von Investitions-

streitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 18. März

1965 (ICSID-Convention - BGBl. 1969 II 369), das den meisten anderen Investi-

tionsschutzabkommen zugrunde liegt (vgl. Semler, SchiedsVZ 2003, 97), ent-

hält in Art. 55 einen ausdrücklichen Vorbehalt zur Vollstreckungsimmunität.

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Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien über das nach den all-

gemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zulässige Maß eine Zwangsvoll-

streckung ermöglichen wollten, ergeben sich daher aus der Bezugnahme auf

das UN-Vollstreckungsübereinkommen nicht. Wäre dies gewollt gewesen, hätte

es, insbesondere im Hinblick auf die sonstige Vertragspraxis, nahegelegen, den

Verzicht auf jede Immunität ausdrücklich zu erklären.

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(3) Auch eine teleologische Auslegung führt zu keinem anderen Ergeb-

nis. Der Vertragszweck, die Förderung von Investitionen von Angehörigen des

anderen Vertragsstaates, erfordert es, dass eine Vollstreckung gegen die jewei-

ligen Vertragsstaaten grundsätzlich möglich ist. Eine Vollstreckung auch in sol-

che Gegenstände, die hoheitlichen Zwecken dienen, ist dagegen nicht erforder-

lich, um den Vertragszweck zu erreichen.

Dressler Kuffer Bauner

Kessal-Wulf Safari Chabestari

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 29.05.2002 - 288 M 6249/02 -

OLG Köln, Entscheidung vom 06.10.2003 - 16 W 35/02 -