Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Beschluss vom 15.10.2015 – 612 Ls 132/13

ECLI:DE:AGK:2015:1015.612LS132.13.00

Tenor

Die durch den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. eingelegte Erinnerung vom 14.01.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Köln vom 30.12.2014 - 612 Ls 132/13 wird, als unbegründet zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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Die als Beschwerde bezeichnete Erinnerung ist gemäß den §§ 56 Abs. 1 S. 1, 33 RVG zulässig, aber unbegründet.

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Im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist die geltend gemachte Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG zu Recht nicht zuerkannt worden, da kein Adhäsionsverfahren anhängig gewesen ist.

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Ansatzpunkt für ein solches Verfahren könnte allein - auch nach dem Vorbringen des Erinnerungsführers - die Schmerzensgeldforderung der Nebenklägervertreterin im Rahmen ihres Plädoyers in der Berufungsverhandlung des LG Köln vom 10.11.2014 - 151 Ns 63/14 - sein. Im Protokoll (Bl. 275) ist dazu festgehalten, dass die Nebenklägervertreterin folgendes beantragte:

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"Die Berufung zu verwerfen. Wenn Bewährung: Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 €; Fernhaltung von der Nebenklägerin; Kostenübernahme der Nebenklage".

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Aus dem Zusatz "Wenn Bewährung" folgt unmissverständlich, dass die Schmerzensgeldforderung lediglich als Anregung einer entsprechenden Bewährungsauflage, nicht aber als - überraschende - Adhäsionsklage zur Erlangung eines vollstreckbaren Urteils gemeint war. Dementsprechend hat die Berufungskammer auch nicht etwa ein Adhäsionsurteil verkündet, sondern lediglich eine Schmerzensgeldzahlung als Bewährungsauflage festgelegt.

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Eine Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren war nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).

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Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, die binnen 2 Wochen ab Zustellung einzulegen ist (§§ 56 Abs. 2, S.1, 33 Abs. 3 S. 1, S. 3 RVG).