Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Urteil vom 13.09.2024 – 158 C 221/24

Abteilung 158 · ECLI:DE:AGK:2024:0913.158C221.24.00

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des Vorstandes der Beklagten am 27.04.2022.

Die Beklagte ist eine selbstständige Vereinigung des Z. Kreisverbandes Köln. Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Mitglieder der Z. Frauen Köln sind alle weiblichen Mitglieder des Z. Kreisverbandes Köln, sofern sie nicht ausdrücklich widersprechen. Es gibt auch einzelne Z. Frauen Mitglieder, die nicht der Z. angehören. Die Beklagte hat keine eigene Satzung. Sie erhebt keine Mitgliedsbeiträge.

§ 8 Abs. 2 der Satzung des Z. Kreisverbandes Köln bestimmt:

„Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft im Verzug ist."

Die Klägerin nahm an der Mitgliederversammlung der Beklagten am 27.04.2022 teil, auf der ein neuer Vorstand sowie Delegierte für den Landesparteitag der Beklagten gewählt wurden.

Eingeladen zur Mitgliederversammlung am 27.04.2022 wurden alle Mitglieder der Beklagten. Die Prüfung von ordnungsgemäß entrichteten Mitgliedsbeiträgen war kein Gegenstand der Einlasskontrolle.

Frau N. und Frau Dr. K. stellten sich zur Wahl der Vorstandsvorsitzenden. Anschließend fand die Wahl von drei Stellvertreterinnen, einer Schriftführerin, einer Mitgliedsbeauftragten und 11 Beisitzerinnen statt.

Bei der Wahl des Vorstandes der Beklagten am 27.04.2022 kam folgendes Ergebnis zustande:

Abgegebene Stimmen: 147

N. : 92 Stimmen

Dr. K. : 55 Stimmen

Drei stellvertretende Vorsitzende: C.  (79 Stimmen) O.  (79 Stimmen), T.  (90 Stimmen); nicht gewählt: D. (49 Stimmen)

Schriftführerin:E.  (59 von 71 Stimmen)

Mitgliederbeauftragte: L. (54 von 67 Stimmen); (1 ungültig)

11 Beisitzerinnen:A. (34),B. (42 Stimmen), F. (43), G.  (56), M. (38), O. (31), P.  (42), Q.  (34), S.  (40), L. (40), H.  (41); Nicht gewählt: I.  (20)

Ausweislich des Protokolls der Generalversammlung wurden keine Einwände gegen die Wahlen oder die Versammlung erhoben (Bl. 72). Auf das Protokoll über die Generalversammlung der X am 27.04.2022 wird verwiesen (Anl. 2, Bl. 64 ff.).

Die Klägerin rief das Kreisparteigericht mit Schreiben vom 05.05.2022 an und beantragte, die Nichtigkeit der Wahl des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung am 27.04.2022 festzustellen.

Am 20.06.2022 verhandelte das Kreisparteigericht derX Köln über den Wahlanfechtungsantrag der Klägerin. Die Klägerin erklärte vor dem Kreisparteigericht in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2022, dass sie sämtliche Beschlüsse, die auf der Mitgliederversammlung der Beklagten gefasst wurden, anficht.

Nachdem die Klägerin den Antrag gestellt hat, führte der Richter am Kreisparteigericht in den Sach- und Streitstand ein. Ferner lehnte die Klägerin, den Vorsitzenden des Kreisparteigerichts - Herrn U. - wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Mit Beschluss vom 27.06.2022 (Az. KPG 3/22) wies das Kreisparteigericht den Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters U. wegen Besorgnis der Befangenheit zurück (Bl. 76 ff. d.A.).

Das Landesparteigericht ließ der Klägerin und der Beklagten mit einem Schreiben vom 16.09.2022 die prozessleitenden Anordnungen des Landesparteigerichts vom 12.09.2022 zukommen, mit denen die Parteien aufgefordert wurden, bis zum 01.10.2022 zu dem Beschwerdevorbringen der Klägerin Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 12.01.2023 richtete sich das Gericht erneut an die Parteien mit der Aufforderung, nunmehr zum Beschwerdevorbringen der Befangenheit des Richters am Kreisparteigericht Stellung zu nehmen. Auf dieses Schreiben des Landesparteigerichts reagierte die Klägerin bislang nicht. Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesparteigericht der X. NRW ist für den 10.10.2024 anberaumt.

Die Prüfung der Stimmberechtigung durch die Beklagte aufgrund der Wahlanfechtung der Klägerin ergab, dass vier anwesende Frauen, die an der Wahl zur Vorsitzenden teilgenommen haben, nicht Mitglied der Beklagten und somit auch nicht stimmberechtigt waren. Aufgrund der Feststellung der fehlenden Mitgliedschaft wurde die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesdelegiertentag der Beklagten wiederholt, da der Abstand zwischen gewählten und nicht gewählten Delegierten im Einzelnen teilweise weniger als vier Stimmen betrug.

Die Klägerin und der Nebenintervenient rügen die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des für die Beklagte tätigen Rechtsanwalts.

Sie behaupten, der Einlasskontrolle bei der Mitgliederversammlung am 27.04.2022 seien weder die Ausweise kontrolliert worden, noch sei kontrolliert worden, ob es sich bei den eingelassenen Personen überhaupt um Mitglieder der Beklagten handele. Damit hätten nicht stimmberechtigte Personen in einem Umfang an der Wahl teilnehmen können, dass es Auswirkungen auf das Ergebnis der Wahlen haben konnte. Dies gelte auch die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren Vorstandsmitglieder. Hier seien mehr Stimmen abgegeben worden, als überhaupt Mitglieder im Veranstaltungsraum gewesen seien.

Nach Niederlegung des Amtes des Vorsitzenden des Kreisparteigerichts des X. Kreisverbandes Köln - Herr VorsRiLG a.D. U.  - sei das Kreisparteigericht auch für die Beklagte zuständige Kreisparteigericht des X. Kreisverbandes Köln auf unabsehbare Zeit funktionsunfähig.

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass in der Versammlung keine Einwände gegen die Korrektheit der Wahl oder die Stimmberechtigung der Mitglieder erhoben worden seien, bestreiten die Klägerin und der Nebenintervenient dies. Das vorgelegte, allein von der Beklagten erstellte Protokoll sei schon ungeeignet für den Beweis des Gegenteils. Im Übrigen sei die Geltendmachung der gerügten Mängel schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil sie erst später bekannt worden und zudem vorher systematisch von der Beklagten verschleiert worden seien.

Mit Schriftsatz vom 25.07.2024 ist der Nebeninterventient dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten (Bl. 127 d.A.).

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Wahl des Vorstands der X. Frauen Köln am 27. April 2022 nichtig ist.

Ferner beantragt sie hilfsweise,

für den Fall der Verneinung der Zulässigkeit, im Wege des Zwischenfeststellungsurteils über eine etwaige Unzulässigkeit der erhobenen Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu entscheiden.

Der Nebenintervenient schließt sich den Anträgen der Klägerin an und beantragt ferner,

im Wege eines Zwischenfeststellungsantrags festzustellen, dass die weitere Durchführung des parteigerichtlichen Verfahrens nicht mehr zumutbar ist,

die Aufnahmebeschlüsse der Mitglieder vorzulegen, die an der Versammlung mitgewirkt haben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Klägerin fehle es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da das parteigerichtliche Verfahren Vorrang habe. Die Beklagte behauptet, die Vorstandswahl sei rechtsfehlerfrei erfolgt und die Beschlüsse rechtmäßig zustande gekommen.

Die Einlasskontrolle zur Mitgliederversammlung sei ordnungsgemäß verlaufen. Die Einlasskontrolle sei über eine Mitgliederliste der Beklagten erfolgt, die am Tag der Mitgliederversammlung von der Kreisgeschäftsstelle der X Köln übermittelt worden sei. Bei Mitgliedern, die dem Tagungsbüro nicht persönlich bekannt gewesen seien, sei vom Tagungsbüro eine Ausweiskontrolle durchgeführt worden. Beide Kandidatinnen hätten sich in gleicher Weise vorstellen und Fragen beantworten können. In der Versammlung seien weder Einwände gegen die Wahlen erhoben, noch die Stimmberechtigung von Mitgliedern angezweifelt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 145 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist Klage überwiegend zulässig, jedoch - soweit sie zulässig ist - unbegründet.

I.

Gegen die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters bestehen keine Bedenken. Es entspricht anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen unabhängig vom Zustandekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages ist (BGHZ 56, 355, 358; BGH, Urt. v. 24. Januar 1978 - VI ZR 220/76, NJW 1978, 1003, 1004; v. 19. März 1993 - V ZR 36/92, NJW 1993, 1926; vgl. ferner OLG Hamm NJW 1992, 1174, 1175 f; Terbille, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 61; Sieg, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 10; BGH, Urteil vom 14.05.2009 - IX ZR 60/08 -, Rn. 8, juris).

Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung ergibt sich außerdem aus § 38 der Satzung des Kreisverbandes der X. . Der Kreisverband wird danach gerichtlich und außergerichtlich durch den Kreisvorstand vertreten. Vorstand in diesem Sinne sind der Kreisvorsitzende oder einer der stellvertretenden Kreisvorsitzenden. Die Beklagte hat darüber hinaus einen Beschluss über die Bevollmächtigung vorgelegt.

II.

1. Die Klage ist überwiegend zulässig, insbesondere mangelt es der Klägerin nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar sind parteiinterne Streitigkeiten grundsätzlich zunächst nach § 14 Abs. 1 PartG i. V. m. der Parteigerichtsordnung der X. vor der parteiinternen Schiedsgerichtsbarkeit zu klären. Doch handelt es sich bei den Parteischiedsgerichten der Beklagten nicht um „echte“ Schiedsgerichte im Sinne von §§ 1025 ff. ZPO, deren Entscheidungen gemäß § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkungen von rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen haben (und damit den Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten ersetzen), sondern um ein Vereinsorgan, dessen Entscheidungen, mithin Verbandsakte, auf ihre etwaige Rechtswidrigkeit vor den Zivilgerichten überprüfbar sind (OLG Köln, Urt. v. 19.12.1990 - 24 U 51/90, NVwZ 1991, 1116, beck-online; LG Köln, Beschluss vom 30. März 2023 - 39 T 104/22 -, Rn. 11, juris).

2. Der Klage fehlt es auch nicht deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin zunächst das parteigerichtliche Verfahren weiter durchzuführen verpflichtet wäre. Mit Rücksicht auf die Vereinsautonomie und im Hinblick darauf, dass sich die Klägerin freiwillig den Verfahrensordnungen der Partei unterworfen hat, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte die Nachprüfung vereins- oder parteirechtlicher Entscheidungen durch staatliche Gerichte grundsätzlich für unzulässig gehalten haben, solange das Mitglied nicht die satzungsmäßigen Rechtsmittel ausgeschöpft hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.1954 - II ZR 17/53, BGHZ 13, 5 [15f.] = NJW 1954, 833; BGHZ 47, 172 [174] = NJW 1967, 1268; BGHZ 106, 67 [69f.] = NJW 1989, 1212; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 1117 [1118]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 1271 [1272]; LG Hamburg, NJW 1992, 440 [441]). Dadurch soll vermieden werden, dass die Gerichte unnötig angerufen werden und sie in die Selbstverwaltung des Vereins eingreifen, solange keine abschließende Entscheidung der zuständigen Vereinsorgane zu Stande gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.1954 - II ZR 17/53, BGHZ 13, 5 [16] = NJW 1954, 833; BGHZ 47, 172 [174] = NJW 1967, 1268). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem Mitglied die Verweisung auf das vereinsinterne Verfahren aus besonderen Gründen nicht zumutbar wäre (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172 [174] = NJW 1967, 1268; BGHZ 106, 67 [69f.] = NJW 1989, 1212). Dies kann etwa auch bei der Anfechtung von innerparteilichen Wahlentscheidungen der Fall sein. Wird der dem Verband zuzubilligende Zeitraum für eine verbandsinterne Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl überschritten, so kann dies vor den ordentlichen Gerichten zur Nachprüfung gestellt werden. Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Wahl sind ihrer Natur nach eilbedürftig (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1988 - II ZR 96/88, BGHZ 106, 67-83; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.07.2006 - 2 BvR 1416/06, NVwZ 2007, 326, beck-online).

Zur Beantwortung der Frage, ob die weitere Durchführung und ein Abwarten einer Entscheidung in dem parteigerichtlichen Verfahren unzumutbar ist, gibt es keine konkrete Zeitvorgabe. Die Klägerin hat am 05.05.2022 Klage bei dem Kreisparteigericht eingereicht. Das Kreisparteigericht hat am 20.06.2022 mündlich verhandelt (Bl. 74 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 27.06.2022 hat das Kreisparteigericht den klägerischen Befangenheitsantrag zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 28.08.2022 bei dem Landesparteigericht Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Bis zum Erhalt der Ladung für die mündliche Verhandlung am 10.10.2024 war ein Fortgang des Verfahrens nicht ersichtlich. Auch wenn auf die Verhandlung am 10.10.2024 über den Befangenheitsantrag der Klägerin entschieden wird, ist eine abschließende Entscheidung in der Sache derzeit nicht absehbar. Nach § 11 Abs. 1 PartG soll der Vorstand mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt werden. Dies kann aber im Maximum auch einen Zeitraum von knapp drei Jahren bedeuten. Auch wenn eine erneute Vorstandswahl bislang nicht stattgefunden hat, ist die Dauer des Verfahrens von bislang über zwei Jahren erheblich und im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Verfahrens der Wahlanfechtung dem Bedürfnis nach einer abschließenden Entscheidung nicht zuträglich. Eine Verzögerung des Verfahrens durch die Klägerin, die ihr zuzurechnen wäre, kann hingegen nicht festgestellt werden.

3. Die Klägerin verfügt auch über das für den Klageantrag zu 1) gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung von jedem Vereinsmitglied durch eine Feststellungsklage zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden (OLG Brandenburg, Urt. v. 26.01.2022 - 4 U 105/20, NZG 2022, 865 Rn. 31, beck-online).

4. Der Zwischenfeststellungsantrag zu 3), festzustellen, dass die weitere Durchführung des parteigerichtlichen Verfahrens nicht mehr zumutbar ist, ist unzulässig. Es fehlt an der gem. § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit. Erforderlich ist die Möglichkeit, dass das inzidenter zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien oder zwischen der Partei und einem Dritten noch über den Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen kann. Es fehlt, wenn das Rechtsverhältnis keine weiteren Folgen zeigen kann als die mit der Hauptklage zur Entscheidung gestellten, diese also die Rechtsbeziehungen mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klarstellt (Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl., § 256 Rn. 28, 29). So liegt der Fall hier. Denn mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage ist inzident über die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der weiteren Durchführung des parteigerichtlichen Verfahrens zu entscheiden. Eine weitergehende, darüber hinausgehende Bedeutung kommt der Frage für das vorliegende Rechtsverhältnis nicht zu.

III.

Die Klage ist - soweit sie zulässig ist - unbegründet.

1. Gemäß § 20 Abs. 2 PGO müssen Wahlanfechtungen innerhalb einer Woche erfolgen. Die Wahl fand am 27.04.2022 statt, so dass die Wochenfrist am 04.05.2022 um 24 Uhr ablief. Der Beginn der Frist setzt jedoch voraus, dass der zur Unwirksamkeit führende Umstand dem Parteimitglied zum Zeitpunkt der Wahl bekannt ist, um die Anfechtung geltend zu machen. Die Klägerin hat erklärt, dass ihr sowohl die Beteiligung von Nichtmitgliedern an der Abstimmung als auch die Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen erst nach der Wahl bekannt worden sei. Demzufolge kann die Anfechtung am 05.05.2022 nicht als verfristet angesehen werden.

2. Der Streitgegenstand des Verfahrens ist auch von dem parteigerichtlichen Verfahren gedeckt, da der Hauptantrag zu 1) der Klägerin Teil des Antrags in dem parteigerichtlichen Verfahren war. Die Klägerin hat in dem parteigerichtlichen Verfahren alle Beschlüsse angefochten, wovon die Wahl des Vorstandes umfasst ist.

3. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die auf der Mitgliederversammlung vom 27.04.2022 gefassten Beschlüsse zur Wahl des Vorstandes der Beklagten sind nicht nichtig.

Eine wirksame Beschlussfassung setzt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Beachtung der Satzungsbestimmungen des Vereins voraus. Beschlüsse, die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder zwingende Satzungsbestimmungen gefasst sind, sind nichtig (Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl. 2012, Rn. 864).

4. Von den 148 Personen, die bei der Wahl anwesend waren, waren vier Personen nicht Mitglieder der Beklagten, wie die Beklagte nach einer erneuten Prüfung festgestellt hat. Das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, steht grundsätzlich Mitgliedern zu, § 6 Abs. 1 der Satzung der X. Köln. Dass vier Nichtmitglieder bei der Veranstaltung anwesend waren und möglicherweise an der Abstimmung teilgenommen haben, stellt einen Verfahrensfehler dar.

5. Vereinsbeschlüsse, die an einem formellen Fehler leiden, sind nicht eo ipso nichtig. Entscheidend ist vielmehr auf die Bedeutung des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch den Einzelnen abzustellen (Rezeption der für die Aktiengesellschaft entwickelten sog. Relevanztheorie). Maßgeblich ist, ob ein objektiv urteilendes Mitglied bei mangelfreier Handhabung der Versammlung bzw. der Beschlussfassung zu einer anderen Entscheidung gelangt sein könnte. Relevanz meint dabei ein dem Beschluss anhaftendes Legitimationsdefizit, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Nichtigkeit rechtfertigt (BeckOGK/Notz, 15.09.2018, BGB § 32 Rn. 216, beck-online). Mehr als eine solche potentielle Kausalität ist im Wahlanfechtungsverfahren nicht erforderlich (Schreiber, Bundeswahlgesetz, 8. Auflage 2010, § 49 Rdnr. 13; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Auflage 2010, Rdnr. 2020). Die generelle Annahme der Nichtigkeit geht dogmatisch fehl und begegnet sogar verfassungsrechtlichen Bedenken (Art. 2 Abs. 1 GG), da auf diese Weise die Gerichte dem rechtsgeschäftlichen Handeln Privater ohne gesetzliche Grundlage die Wirkung versagen.

Ein Beschluss kann trotz eines Satzungsverstoßes gültig sein, wenn der Verfahrensfehler aus der Sicht eines objektiv urteilenden Vereinsmitglieds keine Relevanz für die Ausübung der Mitwirkungsrechte hatte (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl., § 32 Rn. 10). Wird gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verstoßen, weil bestimmte Personen ohne Teilnahme- oder Gastrecht an der Versammlung teilgenommen haben, kann die Relevanz fehlen, wenn die Anwesenheit dieser Personen die Entscheidungsfindung in keiner Weise beeinflusst hat (BeckOGK/Notz, 15.09.2018, BGB § 32 Rn. 218, beck-online). So liegt der Fall hier. Die fehlende Stimmberechtigung der vier Personen war nicht wahlentscheidend und hat sich hinsichtlich der Vorstandswahl nicht im Wahlergebnis manifestiert.

Gem. §§ 48, 50 der Satzung des X. Kreisverbandes Köln ist für die Wahl des Vorstandes die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Normen gelten gem. § 35 lit. b) der Satzung auch für die Beklagte. Die Mitwirkung von Nichtmitgliedern bei den Wahlentscheidungen berührt die Mitgliedschaftsrechte eines Mitglieds dann nicht, wenn dessen Stimme im Falle der Mitabstimmung dasselbe Gewicht und denselben Einfluss auf das Wahlergebnis hat, als wenn eine Teilnahme der Nichtmitglieder unterblieben wäre. Sowohl bei der Wahl der Vorsitzenden der Beklagten als auch bei den Wahlen der drei stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin, der Mitgliedsbeauftragten und der elf Beisitzerinnen betrug der Vorsprung bzw. die Differenz mehr als vier Stimmen.

Die von den Nichtmitgliedern abgegebenen Stimmen waren bei der Berechnung auszunehmen. Auch im Falle der Abstimmung ohne die vier Personen wäre das Wahlergebnis identisch gewesen und das Stimmgewicht der jeweiligen Mitglieder unverändert. Eine Parallele ergibt sich auch aus einer Heranziehung übergeordneter Bestimmungen des Vereinsrechts. Ein Verstoß gegen einen Ausschluss vom Stimmrecht im Falle eines Interessenwiderstreits hat gem. § 34 BGB keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Beschlusses, wenn die ungültigen Stimmen nachweisbar ohne Einfluss auf das Abstimmungsergebnis waren. Mitglieder ohne Stimmrecht werden hierbei nicht mitgezählt (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl., § 34 Rn. 2).

Dass die vier Nichtmitglieder von einem Rederecht Gebrauch gemacht haben und in relevanter Weise Einfluss auf die Wahlentscheidung hatten, ist nicht vorgetragen.

6. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass weitere Mitglieder, die abgestimmt haben, aufgrund einer Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen über sechs Monate hinaus von der Abstimmung ausgeschlossen waren. Es ist bereits unklar, um welche und wie viele Mitglieder es sich handeln soll. Dass es sich um weitere Personen handelt und nicht bereits die vier nicht stimmberechtigten Nichtmitglieder gemeint sind, ist nicht vorgetragen und substantiiert dargelegt. An der Versammlung haben 138 Teilnehmer mitgewirkt, so dass eine gewisse Eingrenzung erforderlich ist.

Die Darlegungs- und Beweislast für das wirksame Zustandekommen der Beschlüsse liegt grundsätzlich bei dem Verein, weil dieser aus der Beschlussfassung Rechte für sich herleitet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2021 - I-8 U 61/20, Rn. 42; BGH, Urt. v. 18.12.1967 - II ZR 211/65 - Rn. 14; Notz, in: beck-online-GROSSKOMMENTAR mit Stand 15.09.2018, § 32 Rn. 251; Waldner/Wörle-Himmel, in: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 204b; für das WEG-Recht etwa Schulzky, in: Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 24 Rn. 66). Allerdings hat das klagende Mitglied die Gründe darzulegen, aus denen sich eine Unwirksamkeit ergeben soll (D. U. Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 32 BGB (Stand: 28.02.2024), Rn. 162; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Januar 2022 - 4 U 105/20 -, Rn. 60, juris).

Wenn der Versammlungsleiter laut Protokoll ein bestimmtes Abstimmungsergebnis verkündet hat und keine Rüge erfolgte, trägt das klagende Mitglied die Darlegungs- und Beweislast für ein anderes Abstimmungsergebnis (D. U. Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 32 BGB (Stand: 28.02.2024), Rn. 163). Ein Versammlungsprotokoll ist zwar nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zu beweisen, denn es handelt sich um eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO, die nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit und Vollständigkeit des dort protokollierten Inhalts erbringt, sondern nur dafür, dass ihr Inhalt von den Unterzeichnern herrührt. Gleichwohl ist das Protokoll nicht ohne jede Bedeutung. Ein Versammlungsprotokoll bildet jedenfalls für den Verein, seine Organe und für sämtliche an der Versammlung beteiligten und unbeteiligten Mitglieder eine gesicherte Grundlage dafür, was nach Auffassung der Versammlungsleitung und der nicht widersprechenden anwesenden Mitglieder tatsächlich beschlossen worden ist. Sofern der Versammlungsleiter ein bestimmtes Abstimmungsergebnis verkündet und keine Beanstandung zu Protokoll gegeben wird, tritt aufgrund des Inhalts des Protokolls die oben beschriebene Verbindlichkeit ein mit der Folge, dass das klagende Mitglied in der Regel die Darlegungs- und Beweislast für ein anderes Abstimmungsergebnis trägt. Für sämtliche Vorgänge, bezüglich derer sich ein gewissenhafter Protokollführer zu einer Protokollierung verpflichtet fühlt, kommt eine Umkehr der Beweislast in Betracht (OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2021 - I-8 U 61/20 -, juris). Ausweislich des Protokolls ist die Wahl ohne Einwürfe und Beanstandungen vonstatten gegangen. Dass mehr Stimmen abgegeben wurden, als Personen anwesend waren, ist daraus nicht ersichtlich.

Es ist zunächst Sache des klagenden Mitglieds, diejenigen Punkte zu benennen, die aus seiner Sicht einen Verfahrensfehler begründen sollen. Anderenfalls würden unzumutbare Anforderungen an den Sachvortrag des Beklagten gestellt, während die klagenden Mitglieder durch die Auferlegung einer solchen Darlegungslast nicht wesentlich in der Wahrnehmung ihrer Rechte beeinträchtigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 01.03.2021 - 8 U 61/20 - Rn. 41 m.w.N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.01.2022 - 4 U 105/20 -, Rn. 61, juris).

Im Falle der Nichtzahlung von Beiträgen kann überdies nicht von einem automatischen Ausschluss des Stimmrechts ausgegangen werden. Der Verein ist in der Gestaltung seiner Organisation im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich frei. Auf Grund dieser Vereinsautonomie kann eine Vereinssatzung deshalb auch vorsehen, dass die Mitgliedschaft eines Vereinsmitglieds unter bestimmten Voraussetzungen zeitweilig ruht (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12. Oktober 1979 - BReg 2 Z 37/79 -, Rn. 25, juris). Nach § 8 Abs. 2 der Satzung der X. Köln ist zwar ein Verlust des Stimmrechts im Falle der Nichtzahlung von Beiträgen über einen Zeitraum von sechs Monaten vorgesehen. § 8 Abs. 2 der Satzung des X. Kreiverbandes Köln gilt gem. § 37 Abs. 2 der Satzung auch für die Beklagte als selbstständige Vereinigung des X.  Kreisverbandes Köln (vgl. § 35 lit. b) der Satzung). Diese Regelung ist jedoch überaus unklar und unbestimmt. Zum einen ist unklar, welche Beitragszahlungen gemeint sind. Zur Konkretisierung kann § 7 Abs. 2 der Satzung der X. NRW herangezogen werden, wonach ein Ruhen der Mitgliedschaftsrechte im Falle der Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen und Sonderbeiträgen vorgesehen ist. Sodann ist als Folge das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte vorgesehen. Dabei ist fraglich, ob die Säumnis fortbestehen muss oder das Ruhen des Stimmrechts unverändert fortbesteht. Aufgrund dieser Unklarheiten der Satzungsregelung, die auch einer richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 242, 315 BGB unterliegt (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl., § 25 Rn. 9), stellt sich ein insgesamt fortbestehender Ausschluss vom Stimmrecht für alle Fälle einer Überschreitung der Zahlungsfrist als unbillig und sachwidrig dar. Diese Regelung ist in Bezug auf die getroffene Sanktion in sich unstimmig, zumal keine weitere Klarstellung über die Dauer des Stimmrechtsausschlusses getroffen ist. Der Verlust des Stimmrechts erweist sich in der Gesamtbetrachtung als zu unbestimmt und unverhältnismäßig, zumal auch unklar ist, ob auch eine teilweise Nichtzahlung ausreicht, beispielsweise nur der Sonderbeiträge oder eines Teils der Beiträge. Diese Regelung ist von daher auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung, dass Mitglieder zur pünktlichen Zahlung veranlasst werden sollen, wenn jedenfalls noch vor Beginn der Mitgliederversammlung gezahlt worden ist, für die gewählten Sanktionen untauglich. Jedenfalls verstößt die Aufrechterhaltung der Sanktionen auf Basis dieser diffusen Regelung gegen Treu und Glauben, wenn die hierdurch zu erzwingende Handlung bereits vorgenommen worden ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2016 - 8 U 141/12 -, Rn. 37, juris).

Verzug setzt bereits begriffsnotwendig im Gegensatz zu einer bloßen Verzögerung oder Säumnis Verschulden bzw. Vertretenmüssen sowie eine vorangegangene Mahnung oder besondere Umstände voraus, die eine Mahnung entbehrlich machen. Darüber hinaus ist der Begriff „schuldhaft“ explizit in die Satzungsbestimmung aufgenommen worden. Damit knüpft die Bestimmung nicht lediglich an einen feststehenden objektiven Tatbestand an, sondern beinhaltet subjektive Elemente bzw. Aspekte der Schuld. Die Suspendierung bzw. der Entzug sämtlicher Mitgliedschaftsrechte ist nach dem Verlust der Mitgliedschaft die härteste Maßnahme, die für das jeweilige Vereinsmitglied eine eingriffsintensive Sanktion darstellt. Eingeführt werden kann das Ruhen der Mitgliedschaft als Sanktion für ein vereinswidriges Verhalten. Dann ist das Ruhen der Mitgliedschaft Vereinsstrafe. Insbesondere muss sich das Mitglied durch den Nachweis fehlenden Verschuldens entlasten können. Das Ruhen der Mitgliedschaft kann aber - ebenso wie ihr Erlöschen - auch durch Erfüllung eines objektiven Tatbestands bedingt werden. Solche Voraussetzungen für das Ruhen der Mitgliedschaft muss die Satzung bestimmt darstellen (Stöber/Otto in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Auflage 2021, a) Ruhen der Mitgliedschaft (§§ 25, 38, 39, 40 BGB), Rn. 352). Ein Automatismus kann im Falle des Vorliegens von Tatbestandsmerkmalen, die über einen feststehenden objektiven Tatbestand hinausgehen, nicht angenommen werden. Die Mitgliedsbeiträge können sich zudem erhöhen, was unter Umständen nachträglich erst bekannt wird. Sie können unter bestimmten Umständen auch erlassen, ermäßigt oder gestundet werden, § 9 Abs. 3 der Finanz- und Beitragsordnung der X. . Unklar ist zudem, was im Falle von gestundeten Beiträgen vorgesehen ist und wie diese zu behandeln sind. Es bleibt dem Verein vorbehalten, über den Entzug der Mitgliedsrechte zu entscheiden bzw. ob sonstige Sanktionen ergriffen werden oder ob diese verzichtbar sind.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Maßnahme dem Mitglied bekannt gegeben werden muss. Eine Bekanntgabe der Sanktion an das betreffende Mitglied bzw. jedenfalls ein Ausspruch durch das Organ bzw. die Mitgliederversammlung dürfte erforderlich sein. Die Möglichkeit der Sanktionierung schließt nicht aus, dass zuvor eine Abmahnung, Verwarnung oder eine Rüge als mildere Maßnahme ausgesprochen werden kann.

Darüber hinaus besteht ein Widerspruch zur Satzung der FrauenX, soweit Mitglieder der Beklagten, die nicht auch Mitglieder der X sind, nicht beitragspflichtig sind. § 3 Abs. 1 der Satzung der Frauenunion lautet: „Jedes Mitglied der FrauenX der X hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze sowie der satzungsrechtlichen Bestimmungen der X. und der Frauen X der X teilzunehmen.“ Dort befindet sich keine Beschränkung auf die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen. Nach § 3 Abs. 5 besteht lediglich eine Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, sofern Mitglieder der FrauenX auch Mitglieder der X sind.

Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Organen oder Organträgern des Vereins über die Auslegung der Satzung ist im Zweifel die Mitgliederversammlung zuständig (D. U. Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 32 BGB (Stand: 28.02.2024), Rn. 166).

Soweit die Klägerin vorträgt, dass sich bereits die Einlasskontrolle zu der Mitgliederversammlung chaotisch gestaltet habe, die Versammlung erst mit großer Verspätung habe beginnen können, was zur Folge gehabt habe, dass sich die neue Kandidatin für den Vorsitz, Frau Dr. K. , nicht ausreichend habe vorstellen können und insbesondere Fragen satzungswidrig nicht zugelassen worden seien, befindet sich auch diesbezüglich keine Rüge im Protokoll der Mitgliederversammlung. Die Versammlung wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls nach 22 Uhr fortgesetzt, was zu einer Kompensation der zeitlichen Verspätung geführt haben dürfte. Welche konkreten Fragen satzungswidrig nicht zugelassen worden sein sollen, trägt die Klägerin nicht substantiiert vor. Sofern an Frau N. mehr Fragen gestellt wurden und die Redezeit entsprechend länger war als die von Frau Dr. K. , begründet dies keinen Verstoß, der zur Nichtigkeit der Beschlüsse führt.

7. Die Frage der Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO hinsichtlich des Klageantrags zu 2) kann dahinstehen, da die Bedingung bereits nicht eingetreten ist.

8. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Aufnahmebeschlüsse der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder.

Aus der PGO ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Auch aus der Stellung des Nebenintervenienten in dem hiesigen Verfahren folgt kein entsprechender Anspruch. Aus § 299 Abs. 1 ZPO folgt ein Anspruch ebenfalls nicht. Die Aufnahmebeschlüsse sind nicht Teil der Verfahrensakte. Auch aus § 242 BGB in Verbindung mit dem Verfahren ergibt sich kein solcher Anspruch. Es ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass Mitglieder von der Wahl ausgeschlossen wurden, sondern vielmehr, dass Nichtmitglieder an der Wahl mitgewirkt haben.

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus einem Mitgliedschaftsverhältnis des Nebenintervenienten. Der Nebeintervenient ist kein Mitglied der Beklagten. Auch die Mitgliedschaft bei der X.  Köln begründet keinen solchen Anspruch. Einem Vereinsmitglied kann ein aus dem Mitgliedschaftsverhältnis fließendes Recht gegen den Verein auf Übermittlung einer Mitgliederliste zustehen, soweit es ein berechtigtes Interesse hat und dem keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen (OLG Hamm Urteil vom 26.4.2023 - 8 U 94/22, NZG 2024, 120, beck-online). Unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse des einzelnen Vereinsmitglieds anzunehmen ist, Kenntnis von Namen und Anschriften der anderen Vereinsmitglieder zu erhalten, ist keiner abstrakt-generellen Klärung zugänglich, sondern auf Grund der konkreten Umstände des einzelnen Falls zu beurteilen.

Ein solches Interesse, das die Interessen der betroffenen Vereinsmitglieder überwiegt, ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Aufnahmebeschlüsse sind zum einen nicht identisch mit einer Mitgliederliste. Die Beklagte hat zum anderen bereits mitgeteilt, dass sie die Mitgliedschaft der an der Versammlung teilgenommenen Personen überprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass vier Personen nicht Mitglieder der Beklagten waren. Sofern der Nebenintervenient auf die Zahlung der Mitgliedsbeiträge abstellt, ergeben sich aus den Aufnahmebeschlüssen keine weitergehenden Informationen über eine Zahlung oder Nichtzahlung. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Auskunft nur für die Zwecke des berechtigten Interesses verwendet werden darf und die Kenntnis der Aufnahmebeschlüsse dem Nebenintervenienten nach seinem Vortrag im Rahmen dieses Verfahrens dienen soll. Die Vorlage der Aufnahmebeschlüsse ist nicht zwingend erforderlich für die Geltendmachung der Mitgliedschaftsrechte des Nebenintervenienten und bringt ihm in diesem Verfahren keinen weiteren Vorteil für die Geltendmachung dieser Rechte, zumal er sich nicht gegen die Wirksamkeit der Aufnahmebeschlüsse oder die Nichteinladung von Mitgliedern wendet. Unter Berücksichtigung der bloßen Behauptung der Nichtmitgliedschaft unbenannter Personen überwiegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als dessen Ausprägung aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Datenschutzinteressen der jeweiligen Vereinsmitglieder.

IV.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Nebenintervenienten vom 23.08.2024 (Bl. 142 ff. d.A.) und 26.08.2024 (Bl. 154 f. d.A.) boten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 5.000 €

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