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Landgericht Köln Beschluss vom 21.08.2025 – 13 S 145/24

37. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:0821.13S145.24.00

Gründe:

I.

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung vom 13.09.2024, den Berufungsklägern am 18.09.2024 zugestellt, Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Berufungsführer, die Klägerin sowie der Streithelfer der Klägerin, mit ihrer am 04.10.2024 eingelegten Berufung.

Mit Schriftsatz vom 25.10.2024, bei Gericht eingegangen am 30.10.2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Berufungskläger, Rechtsanwalt T., beantragt, die Frist für die Begründung der Berufung bis zum 31.01.2025 zu verlängern.

Mit Verfügung vom 12.11.2024 hat der Vorsitzende der 13. Zivilkammer die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 31.01.2025 einschließlich verlängert.

Mit Schriftsatz vom 21.01.2025 hat der Prozessbevollmächtigte der Berufungskläger beantragt, die Frist für die Begründung der Berufung bis zum 31.03.2025 zu verlängern.

Die Berufungsbeklagte hat dem Fristverlängerungsantrag mit Schriftsatz vom 27.01.2025 widersprochen, woraufhin die Vorsitzende der 13. Zivilkammer am 28.01.2025 den Antrag auf erneute Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung abgelehnt hat.

Mit dem ersten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 31.01.2025 haben die Berufungsführer vortragen lassen, sie würden sich vorab dagegen wenden, dass das Amtsgericht ein gesondertes Feststellungsinteresse verneint habe, als sie die Feststellung der Unzulässigkeit der Fortsetzung des parteigerichtlichen Verfahrens beantragt hatten. Es folgten Ausführungen zum Sachverhalt, die sich auf eine Terminierung des parteigerichtlichen Verfahrens im Oktober 2024 bezogen. Im zweiten Teil des Schriftsatzes hat der Prozessbevollmächtigte der Berufungskläger, wie er später mit Schriftsatz vom 10.12.2024 ausdrücklich klargestellt hat, nur zugunsten der Berufungsklägerin zu 1.) den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Berufungsbeklagte sowie die S. H. beantragt, mit dem Inhalt, den Antragsgegnern die weitere Fortführung des parteigerichtlichen Verfahrens vor dem Landesparteigericht zu untersagen. Begründet wurde der Antrag mit der Auffassung, beiden Berufungsklägern sei die weitere Fortführung des parteigerichtlichen Verfahrens neben dem gerichtlichen Verfahren unzumutbar.

Mit Schriftsatz vom 20.11.2024 hat Rechtsanwalt T. ausweislich der Formulierung aus S. 1 des Schriftsatzes ausdrücklich nur zu einem zwischenzeitlich ergangenen Hinweisbeschluss des Gerichts zum einstweiligen Verfügungsverfahren Stellung genommen. Lediglich unter Ziff. I.1. hat der Schriftsatz knappe Ausführungen - explizit so bezeichnet - auch zum Zwecke der Begründung der Berufung enthalten. Dabei ist ausgeführt worden, dass auf der Generalversammlung der Beklagten im Oktober 2024 ein neuer Vorstand gewählt worden sei und der Beklagtenvertreter aufgefordert werde, eine neue Vollmacht vorzulegen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 10.12.2024 hat Rechtsanwalt T. erneut Stellung zu einem zwischenzeitlich ergangenen, weiteren Hinweisbeschluss der Kammer vom 25.11.2024, genommen. Die Stellungnahme hat sich, wie im Einleitungssatz ausdrücklich klargestellt, ausschließlich auf das Verfahren über den Antrag auf einstweilige Anordnung bezogen.

Mit Beschlüssen vom 19.12.2024 und 02.01.2025 hat die Kammer über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden. Hiergegen hat Rechtsanwalt T. mit Schriftsatz vom 23.12.2024, weiter begründet mit Schriftsatz vom 30.12.2024, sowie mit Schriftsatz vom 13.01.2025 sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortigen Beschwerden hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschlüssen vom 23.01.2025, Az. I-4 W 7/25, sowie vom 24.01.2025, Az. I-4 W 2/25, als unzulässig verworfen.

Mit Verfügung vom 14.03.2025 sind die Berufungskläger sodann darauf hingewiesen worden, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in der Form des § 520 Abs. 3 ZPO begründet worden ist.

Mit einem auf dem 31.01.2025 datierten, am 19.03.2025, 10:25:25 Uhr von Rechtsanwalt T. elektronisch signierten und um 10:26:05 Uhr beim Gericht eingegangenen Schriftsatz, ist die Berufung begründet worden. Erstmals hat der Schriftsatz einen Berufungsantrag enthalten, die Berufungsführer beantragten nunmehr, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts vom 13. September 2024 (158 C 221/24) festzustellen, dass die Wahl des Vorstands der Beklagten am 27. April 2022 nichtig war. Den weiteren erstinstanzlichen Antrag der Klägerin sowie die erstinstanzlichen Anträge des Streithelfers der Klägerin haben die Berufungsführer nicht weiterverfolgt.

Mit Schriftsatz vom 24.03.2025 haben die Berufungsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der am 31.01.2025 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist beantragt. Rechtsanwalt T. habe den Schriftsatz am 31.01.2025 erstellt, in beA signiert und versandt, was zur Glaubhaftmachung an Eides Statt von ihm versichert worden ist. In der Anlage hat er ein Prüfprotokoll vom 19.03.2025 (Bl. 598 d.A.) eingereicht, das einen Signierzeitpunkt einer Datei „L.“ am 31.01.2025, 11:53:02 Uhr, und eine Durchführung der Prüfung am 19.03.2025, 10:40:03 Uhr ausweist.

Mit gleichem Schriftsatz haben die Berufungsführer beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte sowie zwei weitere Beklagte verpflichtet seien, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die daraus entstanden sind, a) dass die Beklagte zu 1) keine den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften genügende Parteigerichtsbarkeit zur Verfügung gehalten hat, in der sie ihre Rügen gegen die Wahlen der Beklagten im Jahr 2022 überprüfen lassen konnte, b) sowie daraus, dass der Klägerin öffentlich und nichtöffentlich dafür angegriffen wurde, dass sie diese Rügen geltend gemacht hat.

Mit Schriftsatz vom 15.05.2025 haben die Berufungsführer auf den Hinweis des Gerichts vom 14.03.2025 vorgetragen, dass die Kommunikation über beA regelmäßig Störungen ausgesetzt sei. Störungen im elektronischen Rechtsverkehr dürften daher nicht einseitig zu Lasten einer Beteiligtenseite gehen.

Mit Verfügung vom 21.07.2025, dem Prozessbevollmächtigten der Berufungsführer am 29.07.2025 zugestellt, hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die Berufungsführer nicht hinreichend substantiiert zu einem erfolgreichen Versand der Berufungsbegründung am 31.01.2025 an das Landgericht Köln vorgetragen haben. Eine Stellungnahme dazu ist nicht erfolgt.

II.

Der Beschluss ergeht gem. § 522 Abs. 1 ZPO. Die Berufung ist unzulässig.

1.

Die fristgerecht vorliegenden Schriftsätze der Berufungsführer genügen nicht der Form des § 520 Abs. 3 ZPO. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO bedarf es einer Berufungsbegründung, die konkret angeben muss, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird (BGH NJW-RR 2016, 80). Sie muss grundsätzlich die einzelnen Gründe der Anfechtung sowie Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat (BGH NJW-RR 2004, 1716), ohne dass besondere formale Anforderungen gestellt werden (BGH NJW-RR 2003, 1580; 2016, 80). Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird (BGH NJW 2000, 1576). Gericht und Gegner sollen möglichst schnell erkennen, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will (BGH NJW-RR 2004, 641). Für diese Erklärung bedarf es nicht der Stellung eines als solchen bezeichneten Antrags. Es reicht aus, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt. Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass eine Berufung im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Berufungskläger durch sie beschwert ist. (vgl. BGH NJW-RR 2020, 1188 Rn. 17, m.w.N.)

Diese Voraussetzungen erfüllen die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist übersandten Schriftsätze nicht.

Einen ausdrücklichen Berufungsantrag enthalten die bis zum 31.01.2025 beim Gericht eingegangenen Schriftsätze nicht.

Auch ohne ausdrücklichen Berufungsantrag war es der Kammer mit den bis zum 31.01.2025 eingegangenen Schriftsätzen nicht möglich zu erkennen, inwieweit das Urteil angefochten und eine Abänderung beantragt wird. Dies gilt sowohl in persönlicher wie auch in sachlicher Hinsicht.

a.

In persönlicher Hinsicht lässt sich aus den Schriftsätzen von Rechtsanwalt T. nicht erkennen, inwieweit die Klägerin oder der Streithelfer der Klägerin, für die er sich ausweislich der Berufungsschrift beide bestellt hat, jeweils das Urteil angreifen. Im Rahmen der Schriftsätze zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren stellte Rechtsanwalt T. einerseits klar, Antragstellerin der einstweiligen Anordnung sei ausschließlich die Klägerin, nicht der Streithelfer. Ausführungen in seinen Schriftsätzen zum einstweiligen Verfügungsverfahren konnten daher allenfalls die Klägerin im Berufungsverfahren betreffen. Erstinstanzlich hatte die Klägerin indes im Hauptsacheverfahren nicht beantragt, festzustellen, dass die weitere Durchführung des parteigerichtlichen Verfahrens unzumutbar sei; dies ist nunmehr Gegenstand der einstweiligen Anordnung. Lediglich der Streithelfer der Klägerin hatte einen entsprechenden Antrag im Hauptsacheverfahren gestellt, war nun aber aufgrund der ausdrücklichen Klarstellung nicht Antragsteller des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Ob sich der Streithelfer der Klägerin gegen die Ablehnung seines diesbezüglichen Antrages im Berufungsverfahren wenden wollte, war daher nicht erkennbar, er sollte nach den Erklärungen ausdrücklich nicht Beteiligter des einstweiligen Verfügungsverfahrens sein.

b.

Auch sachlich lässt sich aus den bis zum 31.01.2025 eingereichten Schriftsätzen nicht entnehmen, in welchem Umfang die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts angegriffen werden sollte. Im Schriftsatz der Berufungskläger vom 25.10.2024 richtet sich der Angriff ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlauts gegen die Aberkennung des erstinstanzlichen Antrags des Streithelfers, mit dem die Feststellung der Unzumutbarkeit der Fortführung des weiteren parteigerichtlichen Verfahrens beantragt worden war. Zu den weiteren erstinstanzlichen Anträgen, dem Hauptantrag der Klägerin, ihrem Hilfsantrag sowie dem weiteren Antrag des Streithelfers, verhalten sich die Ausführungen nicht. Insbesondere ist gerade nicht erkennbar, dass gegen die Aberkennung aller vier Anträge oder nur einzelner vorgegangen werden soll. Wie von den Berufungsführern nach Fristablauf vorgetragen (dazu s.u.) war indes auch ein Vorgehen gegen das gesamte Urteil des Amtsgerichts gerade nicht gewollt (S. 11 d. SchrS vom 19.03.2025, Bl. 546 d.A.).

Auch aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 20.11.2024 lässt sich nicht entnehmen, inwieweit die Berufungsführer das erstinstanzliche Urteil angreifen wollten. Der in dem Schriftsatz relevante Teil der Ausführungen enthält zwar als einziger den Zusatz, dieser Teil werde auch zum Zwecke der Begründung der Berufung gemacht. Er enthält indes inhaltlich Ausführungen zu der Wahl eines neuen Vorstands der Berufungsbeklagten im Oktober 2024. Es lässt sich daraus gerade nicht entnehmen, ob und inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll, zumal auf Umstände Bezug genommen wird, die zeitlich nach dem Urteil des Amtsgerichts liegen. Inwieweit sich daraus eine Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben soll, erschließt sich nicht. Aus der expliziten Kennzeichnung dieses Teils des Schriftsatzes als relevant für das Berufungsverfahren ergibt sich, dass die übrigen Ausführungen gerade nicht für das Berufungsverfahren, sondern nur für das einstweilige Verfügungsverfahren gelten sollen.

Dafür spricht auch, dass die weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen bis zum 31.01.2025 ausdrücklich nur Vortrag zum einstweiligen Verfügungsverfahren enthielten. Dies ist, soweit sich das nicht ohnehin aus dem konkreten Bezug auf Beschlüsse der Kammer wegen des einstweiligen Verfügungsverfahrens ergab, sowohl im Schriftsatz vom 20.11.2024 als auch vom 10.12.2024 im Wortlaut eindeutig klargestellt worden, da sich die Ausführungen ausdrücklich auf das Verfahren über den Antrag auf einstweilige Anordnung bezogen. Eine Erweiterung der Ausführungen auf das Berufungsverfahren, um den Umfang der gewollten Anfechtung des Amtsgerichtsurteils auszulegen, verbot sich aufgrund dieses eindeutigen Wortlauts wie auch aufgrund der Tatsache, dass das einstweilige Verfügungsverfahren nur von der Berufungsklägerin, nicht dem Berufungskläger geführt wurde. Im Übrigen wäre eine solche Auslegung aufgrund der erstinstanzlich gestellten vier Anträge auch deshalb nicht möglich gewesen, da sich das einstweilige Verfügungsverfahren nur auf einen Antrag des Streithelfers bezogen hatte. Eine gesamte Anfechtung des Urteils des Amtsgerichts war ja ohnehin - wie dargestellt - von den Berufungsklägern gerade nicht gewollt.

c.

Der am 19.03.2025 beim Gericht eingegangene, auf den 31.01.2025 datierte Schriftsatz, mit Berufungsanträgen und einer Begründung der Berufung, ist nicht rechtzeitig vor der bis zum Ablauf des 31.01.2025 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung beim Gericht eingegangen. Ausweislich des Prüfvermerks des Schriftsatzes ist dieser am 19.03.2025, 10:26:05 Uhr beim Gericht eingegangen und zuvor, um 10:25:25 Uhr, von Rechtsanwalt T. qualifiziert elektronisch signiert worden (Bl. 535 d.A.).

Die Berufung hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, wie der behauptete Versandprozess am 31.01.2025 erfolgte. Es fehlt schon Vortrag dazu, ob eine automatisierte Eingangsbestätigung des Gerichts erfolgte, § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO. Auf den Hinweis der Kammer vom 21.07.2025 auf die unzureichende Substantiierung erfolgte kein weiterer Vortrag der Berufungsführer.

Das Gericht ist im Übrigen auch nicht davon überzeugt, dass der Schriftsatz rechtzeitig bis zum Ablauf des 31.01.2025 an das Landgericht übersandt wurde. Ein solcher Nachweis ist zunächst nicht durch die Erklärung von Rechtsanwalt T. erbracht, er versichere an Eides statt, er habe am Vormittag des 31.01.2025 den Schriftsatz erstellt, in beA signiert und versandt. Eine eidesstattliche Versicherung kann als Beweismittel für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels zwar berücksichtigt werden, ihr Beweiswert, der lediglich auf Glaubhaftmachung angelegt ist, wird aber zum Nachweis der Fristwahrung regelmäßig nicht ausreichen (vgl. BGH NJW 2003, 2460; BGH NJW 2000, 814, beck-online). Die Aussage steht indes im Widerspruch zu dem Akteninhalt und dem Prüfvermerk (Bl. 535 d.A.) des am 19.03.2025 übersandten Schriftstücks. Dieser bestätigt einen Eingang am 19.03.2025, die Signatur des Schriftsatzes wurde kurz vor Eingang bei Gericht erstellt, um 10:25:25 Uhr. Auch ein durch die Kammer erneut angeforderter Prüfbericht der Signatur bestätigt die Signatur am 19.03.2025 um 10:25:05 Uhr.

Nichts anderes ergibt sich aus dem als Anlage BK32 vorgelegten Prüfprotokoll vom 19.03.2025. Das Prüfprotokoll bestätigt einen Signierzeitpunkt einer Datei „L.“ am 31.01.2025, 11:53:02 Uhr. Der Inhalt der signierten Datei ist nicht bekannt. Die Durchführung der Signaturprüfung erfolgte kurze Zeit nach dem Versand des Schriftsatzes an das Landgericht am 19.03.2025, um 10:40:03 Uhr. Ungeachtet des Umstandes, dass das vorgelegte Prüfprotokoll keine Auskunft über den Inhalt einer vermeintlich am 31.01.2025 signierten Datei gibt, enthält es keine Aussagen zu der Frage einer Versendung eines formgerechten Schriftsatzes an das Landgericht am 31.01.2025, auf die es für die Fristwahrung ankäme. Ein Übermittlungs- oder Sendungsprotokoll eines fristgerechten Schriftsatzes wurde nicht vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Schriftsatz tatsächlich am 31.01.2025 an das Landgericht versandt worden wäre. Im Übrigen ist auch zu einer Störung des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) oder des beA zum Zeitpunkt des vermeintlichen Versandes nichts vorgetragen oder bekannt.

d.

Den Berufungsklägern war keine Wiedereinsetzung in die am 31.01.2025 ablaufende Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, § 233 S. 1 ZPO. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, da die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen. Es kommt deshalb nicht auf die Rechtsfrage an, ob zunächst eine (lückenhafte) Berufungsbegründung vorlag, die nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht geheilt werden könnte (vgl. Heßler in Zöller ZPO, § 520, Rn. 11) oder es sich bei dem oben unter lit c. bezeichneten Schriftsatz um die erstmalige Berufungsbegründung handelt, die zulässiger Gegenstand eines Wiedereinsetzungsantrages sein könnte..

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung zu wahren. Der Partei wird ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zugerechnet, § 85 Abs. 2 ZPO. Das Verschulden ist nach dem objektiv-abstrakten Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu beurteilen, wonach die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei zu erwarten ist. Zur Ausräumung eines der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Verschuldens muss die Partei die maßgebenden Tatsachen durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, darlegen und glaubhaft machen. Die Partei hat somit einen Verfahrensablauf vorzutragen, der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet. Jedoch darf die Partei erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutern und vervollständigen. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, eine Partei nach § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass die Umstände, die zur Fristversäumung geführt haben, vollständig vorgetragen werden müssen. (BGH Beschl. v. 15.12.2022, Az. I ZB 35/22 = NJOZ 2023, 437 Rn. 8, beck-online)

Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Der Rechtsanwalt kann zwar die Ausgangskontrolle auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen. Übernimmt er sie aber im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA entsprechen nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Kontrollpflichten umfassen dabei auch die Überprüfung der nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO übermittelten automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts. Sie erstrecken sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde (vgl. BGH Beschluss vom 21.3.2023, Az. VIII ZB 80/22 = NJW 2023, 1668 Rn. 18-20, beck-online).

Dies haben die Berufungskläger schon nicht vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, ob überhaupt eine Ausgangskontrolle stattgefunden hat, wie die zeitlichen Abläufe und der Versand erfolgte, was Ergebnis der Ausgangskontrolle war, welches Prüfergebnis des Übersendungsvorgangs vorlag, ob eine Eingangsbestätigung des Gerichts erfolgte oder eine Störung des EGVP vorlag. Die Berufungskläger haben sich darauf beschränkt, pauschal vorzutragen, ein Schriftsatz sei am 31.01.2025 versendet worden und die Kommunikation über beA sei regelmäßig Störungen ausgesetzt.

2.

Die im Schriftsatz vom 24.03.2025 (Bl. 553 ff.d.A.) verkündete Klageerweiterung der Berufungskläger ist unzulässig. Voraussetzung für eine in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung ist, dass sie sich auf eine fristgerecht eingelegte Begründung stützt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2004, Az. VIII ZB 36/04; Heßler in Zöller ZPO, § 520 Rn. 12). Dies ist nicht der Fall. Eine fristgerecht eingelegte Begründung der Berufung liegt nicht vor.

3.

Die von den Berufungsklägern gerügten Mängel der Prozessvollmacht von Rechtsanwalt Bender für die Beklagte greifen im Übrigen nicht durch. Die erteilte Prozessvollmacht zugunsten des Rechtsanwalts wirkt auch nach einem Wechsel in der Vertretung der Beklagten durch die Wahl eines neuen Vorstands der Beklagten fort, § 86 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 Abs. 1, 2. Var. ZPO.

Ausgefertigt