Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Urteil vom 10.12.2024 – 116 C 417/23
Abt. 116 · ECLI:DE:AGK:2024:1210.116C417.23.00
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks „F.-straße N01, 00000 Z.“. Der Kläger bewohnt dieses Grundstück zusammen mit seiner hochbetagten und durch zahlreiche Erkrankungen stark eingeschränkten Mutter. Der Beklagte ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks „F.-straße N02“, das mit einem vermieteten Mehrfamilienhaus bebaut ist. Der Beklagte hat die Immobilie im Jahr 2003 gekauft und ist am 22.01.2004 als Eigentümer zusammen mit seiner verstorbenen Frau eingetragen worden.
Entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers befindet sich auf dem Grundstück des Beklagten von der Straße zurückversetzt ein Garagengebäude. Hinter dem Garagengebäude steht auf dem Grundstück des Beklagten seit 20 Jahren ein Gartenhaus. Der Kläger war bereits bei Erstellung des Gartenhauses auf seinem Grundstück wohnhaft.
Auf der Schmalseite des Gebäudes des Beklagten „F.-straße N02“, namentlich an der Gebäudeschmalseite, die zum Grundstück des Klägers weist, befindet sich ein Strahler, welcher mit einem Bewegungsmelder ausgestattet ist. Ob der Strahler auch ohne den Automatismus des Bewegungsmelders eingeschaltet werden kann, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger führte seit dem 19.12.2022 ein Beleuchtungsprotokoll, vgl. die Anlage H 5.
Die zur gemeinsamen Grundstücksgrenze liegenden Räume des klägerischen Haushalts verfügen über keine Verdunkelungseinrichtungen wie Rollläden oder Gardinen.
Der Kläger ließ den Beklagten vorgerichtlich erfolglos auffordern, innerhalb von zwei Wochen die aus seiner Sicht unzumutbaren Lichteinwirkung durch den Strahler und eine angebliche Überbauung durch das Gartenhaus zu beseitigen. Eine vorgerichtliche Streitschlichtung wurde erfolglos durchgeführt, vgl. die Anlage H 12. Der Strahler wurde am 06.07.2023 vom Beklagten um 1,4 Meter nach unten versetzt, vgl. das Lichtbild in der Anlage H 6.
Der Kläger behauptet, die Gartenhütte rage mit einem Überbau von ca. 12 cm in den Luftraum seines Grundstücks. Hierdurch sei der grenznahe Grundstücksteil des klägerischen Grundstücks nur eingeschränkt nutzbar. Ferner leite der Beklagte das auf dessen Gartenhausdach anfallende Regenwasser mangels Dachrinne auf das Grundstück des Klägers ab. Bei dem Lichtstrahler handele es sich regelrecht um eine „Flutlichtanlage“. Der Strahler sei nicht ausschließlich über einen Bewegungsmelder geschaltet, sondern könne auch ohne den Automatismus des Bewegungsmelders eingeschaltet werden und werde so auch eingeschaltet. Der Außenstrahler sei - nach wie vor - seitlich schräg in Richtung des klägerischen Grundstücks gerichtet und zeige nicht lediglich im 90-Grad-Winkel nach unten. Auch nach der Repositionierung und Absenkung des Strahlers beleuchte dieser das Gebäude des Klägers und insbesondere das Schlafzimmer seiner Mutter, die dann entweder keinen Schlaf finde oder vom Lichtkegel geweckt werde, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Der Strahler würde neuerdings missbräuchlich genutzt und auch ohne Automatismus eingeschaltet. Teilweise habe der Strahler mit kurzen Unterbrechungen rund 90 Minuten lang geleuchtet. Eine Videoaufnahme vom 14.10.2024 zeige auch, dass der Strahler nicht nur auf eine Leuchtdauer von 90 Sekunden eingestellt sei. Der Strahler sei, wie in dem Video zu sehen sei, 2 Minuten und 30 Sekunden in Betrieb gewesen.
Der Kläger hat zunächst mit seinem Antrag zu 1. beantragt, den Beklagte zu verurteilen, das Dach des (von der Straße „F.-straße“ betrachtet) hinter der Garage auf dem Grundstück „F.-straße N02, 00000 Z.“ stehenden Gartenhauses zu beseitigen, soweit es in das Grundstück des Klägers „F.-straße N01, 00000 Z.“ hineinragt. Der Kläger hat diesen Antrag im Rahmen der Güteverhandlung am 21.03.2024 vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, auf dem Dach des (von der Straße „F.-straße“ betrachtet) hinter der Garage auf dem Grundstück „F.-straße N02, 00000 Z.“ stehenden Gartenhauses anfallendes Niederschlagswasser auf das Grundstück des Klägers „F.-straße N01, 00000 Z.“ abzuleiten;
den Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Lichtkegel des an der Seite seines Hauses „F.-straße N02“ zur Nachbargrenze „F.-straße N01“ angebrachten Strahlers mit Bewegungsmelder nicht bis auf das Grundstück des Klägers „F.-straße N01, 00000 Z.“, insbesondere nicht bis an und in das Gebäude des Klägers „F.-straße N01, 00000 Z.“, reicht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der Strahler befinde sich seit 20 Jahren an dieser Stelle des Grundstücks und sei vom Kläger nie beanstandet worden. Er leuchte nur das Grundstück des Beklagten aus. Der Strahler, der nur mit Bewegungsmelder funktioniere, sei auf eine Leuchtdauer von 90 Sekunden eingestellt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.04.2024 durch richterliche Inaugenscheinnahme. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 12.12.2024, Bl. 236 ff. d.A. verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung einer Wasserableitung über das Dach des Gartenhauses gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage.
Eine Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers ist weder ersichtlich noch dargelegt worden.
Der Zufluss von Niederschlagswasser auf ein Nachbargrundstück kann eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellen (BGH, Urt. v. 12.06.2015 - V ZR 168/14 = NJW-RR 2016, 24). Soweit ein solcher Zufluss vorliegt - das ist hier zwischen den Parteien streitig -, der auch zu einer Eigentumsbeeinträchtigung führt, ist dieser grundsätzlich auch nicht zu dulden. Gem. § 27 NachbarG NRW sind bauliche Anlagen so einzurichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt.
Jedoch ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht jeder vermehrte, d.h. über die natürlichen Gegebenheiten hinausgehender Zufluss relevant. Der Zufluss muss vielmehr zu einer Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks führen (BGH, Urt. v. 12.06.2015 - V ZR 168/14 = NZM 2015, 795, Rn. 23 (zu § 37 RhPf NachbarG); siehe auch Grziwotz/Lüke/Saller, NachbarR-HdB, Kap. 3 Einwirkungen auf das Grundstück, Rn. 274). Dass es hier zu einer relevanten Beeinträchtigung des Klägers kommt, ist nicht ersichtlich. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Gegen eine fühlbare Beeinträchtigung spricht bereits, dass - soweit ein Überbau tatsächlich bestehen sollte - nicht das gesamte Wasser, welches auf der Fläche des Dachs anfällt, auf das Grundstück des Klägers abgeleitet werden würde. Ein Abfluss könnte sich nur ergeben hinsichtlich des Wassers, das auf der geringen Fläche von 12 cm, multipliziert mit der Länge der Dachkante bis zum First, anfällt. Zudem ist zu beachten, dass der Zustand des Überbaus unstreitig seit 20 Jahren besteht. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Beeinträchtigung nicht ersichtlich. Auch nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2024 ist keinerlei Vortrag des Klägers zu einer Beeinträchtigung erfolgt, so dass eine solche nicht angenommen werden konnte
2.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung der vom Strahler ausgehenden Beleuchtung seines Grundstücks und der Räume in seinem Wohnhaus - insbesondere der Schlafzimmer - gem. § 1004 Abs. 1 BGB, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage.
Zwar liegt eine Eigentumsbeeinträchtigung durch das Licht, das vom Strahler ausgeht, vor. Der Kläger hat diese Beeinträchtigung jedoch zu dulden, da sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht wesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB ist. Im Einzelnen:
Lichtimmissionen sind geeignet, eine Eigentumsbeeinträchtigung darzustellen (Grüneberg/Herrler, 83. Aufl. 2024, § 1004 BGB, Rn. 9; BeckOK BGB/Fritzsche, 68. Ed. 1.8.2023, § 906 Rn. 29). Beweisbelastet für die Einwirkung und Beeinträchtigung ist insoweit der Betroffene (Grüneberg/Herrler, 83. Aufl. 2024, § 906, Rn. 15). Der Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung ist jedoch gem. § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Insoweit statuiert § 906 Abs. 1 BGB eine Duldungspflicht für Einwirkungen auf ein Grundstück, die dessen Benutzung und damit das Eigentum nur geringfügig beeinträchtigen. Lichteinwirkungen stellen einen „ähnliche Einwirkung“ i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB dar (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche, 68. Ed. 1.8.2023, § 906 Rn. 29; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.07.2017 - I-9 U 35/17; OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.12.2013 - 9 U 184/11). Die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich i.S.d. § 906 BGB ist, richtet sich nach dem Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ und danach, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 14.11.2003 - V ZR 102/03, Rn. 27 - juris). Dabei spielt die Natur und Zweckbestimmung des von der Beeinträchtigung betroffenen Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit eine entscheidende Rolle (BGH, Urt. v. 23.03.1990 - V ZR 58/89 = NJW 1990, 2465). Auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung kommt es im Rahmen des § 906 BGB nicht an.
Es bestehen keine allgemeingültigen in Gesetzen oder Verordnungen festgelegte verbindliche Richtwerte im Sinne von § 906 Abs. 1 S. 2 BGB, deren Überschreitung eine wesentliche Beeinträchtigung indizieren würde (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.07.2017 - I-9 U 35/17 = NJOZ 2018, 652, Rn. 15).
Nach den vorgenannten Maßstäben war durch richterliche Inaugenscheinnahme aufzuklären, ob nach dem Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ eine wesentliche Beeinträchtigung für den Kläger durch das Licht, das vom Strahler ausgeht, vorliegt.
Nach der richterlichen Inaugenscheinnahme steht für das Gericht zu seiner Überzeugung gem. § 286 ZPO fest, dass zwar eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, diese aber nicht wesentlich ist.
Eine Beeinträchtigung des Klägers liegt durch das Licht des Strahlers zunächst vor. Der erkennende Abteilungsrichter hat im Rahmen des Ortstermins sowohl den Strahler selbst auf dem Grundstück des Beklagten, als auch die „Steuerungseinheit“ und die Schlafzimmer des Klägers und seiner Mutter bei ein- und ausgeschalteten Strahler in Augenschein genommen. Aus dem Schlafzimmer sowohl des Klägers als auch seiner Mutter war das eingeschaltete Licht aus beiden Zimmern deutlich wahrzunehmen, wenn der Richter an der Balkontür oder auf dem Balkon stand. Das Licht schien primär auf das Beklagten-Grundstück, war dennoch aber auch von den Schlafzimmern zu sehen. Folglich liegt durch das eingeschaltete Licht, das gut sichtbar ist, eine Eigentumsbeeinträchtigung vor.
Die Eigentumsbeeinträchtigung ist jedoch nicht wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB. Zunächst einmal liegen keine allgemeinverbindlichen Grenzwerte für die wahrnehmbare Helligkeit des Lichts vor, so dass hier nach Auffassung des Gerichts eine Sichtprüfung zweckmäßig, aber auch ausreichend war, um die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung zu beurteilen (siehe die zuvor zitierte Rspr.).
Es hat sich im Rahmen des Ortstermins zunächst durchaus der Eindruck ergeben, dass es sich um einen hellen Lichtstrahler handelt, der stark auf das eigene Grundstück des Beklagten leuchtet. Auch von den beiden Schlafzimmern des Klägers und seiner Mutter war das Licht deutlich zu sehen, wenn der Richter am Fenster des Balkons oder auf dem Balkon stand. Allerdings war weiterhin zu sehen, dass das Licht des Strahlers die Zimmer selbst nicht ausleuchtet. In den Zimmern herrschte auch bei eingeschaltetem Strahler nach dem Eindruck des Richters eine ausgeprägte Dunkelheit. Schon beim Zurücktreten vom Fenster und erst recht auf Höhe der Betten in beiden Zimmern war lediglich noch zu sehen, dass der Lichtstrahler draußen die Umgebung etwas ausleuchtet. Allerdings schien dieses Licht nicht oder nur ganz geringfügig in das Schlafzimmer hinein. Im beiden Schlafzimmern war schon bei dem Zurücktreten vom Fenster um wenige Meter - und die Betten stand jeweils nicht direkt an den Fenstern - nicht zu beobachten, dass die Zimmer selbst heller werden oder ein Licht von draußen hereinscheint, das störend sein könnte. Daher wurde auch protokolliert, dass es draußen ein ganzes Stück heller ist, wenn man neben dem Bett steht und das Licht des Strahlers eingeschaltet ist. Dass es im Raum selbst auf Höhe des Bettes heller war, hat das Gericht hingegen gerade nicht wahrgenommen. Nach diesen Beobachtungen ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass das Licht auf Betthöhe bei geschlossenen Augen noch zu einer wahrnehmbaren Beeinträchtigung führen soll.
Insofern ist nach Auffassung des Gerichts auch zu berücksichtigen, dass sich in dem Schlafzimmer - wie auch bereits von Klägerseite vorgetragen - keinerlei Verdunkelungseinrichtungen befinden. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass Verdunkelungseinrichtungen nicht hergestellt werden können, so ist dies in dieser Pauschalität nicht nachvollziehbar. Zwar konnte im Rahmen des Ortstermins festgestellt werden, dass sich die Fenster an Dachschrägen befinden. Dass dies aber etwa gegen die Anbringung von beispielsweise Plissees an den Fenstern sprechen könnte, ist für das Gericht nicht erkennbar. Hierdurch könnte die geringe Sichtbarkeit des Lichts draußen nach Auffassung des Gerichts erheblich reduziert werden.
Weiter ist die Beeinträchtigung nicht etwa wesentlich, weil das Licht deutlich länger als 90 Sekunden leuchtet oder auch manuell ein- und ausgeschaltet werden kann. Im Rahmen des Ortstermins hat sich vielmehr der Vortrag des Beklagten bestätigt, dass das Licht nur mit einem Bewegungsmelder funktioniert und auch jeweils nur ca. 90 Sekunden leuchtet.
Zunächst wurde im Garten des Beklagten der Strahler in Augenschein genommen. Der Strahler wurde durch eine Bewegung ausgelöst und die anwesenden Beteiligten haben sich sodann vom Strahler entfernt. Hierbei hat der Richter eine Zeit von 1 Minute und 17 Sekunden gestoppt, bis das Licht wieder ausgegangen ist, wobei hierbei berücksichtigt werden muss, dass schon etwas Zeit vergangen war, bis die Zeit gestoppt wurde. Folglich konnten 90 Sekunden hier gut hinkommen.
Sodann hat der Richter mit Einverständnis beider Parteien alleine, unter Anwesenheit der Mieterin, die so bezeichnete „Steuerungseinheit“ im Schlafzimmer der betroffenen Mieterin in Augenschein genommen. Es handelt sich um einen einfachen Kippschalter, vgl. das Lichtbild in der Anlage des Protokolls. Dieser kann ausgeschaltet werden, dann leuchtet die kleine Lampe am Schalter nicht und der Strahler draußen ist ausgeschaltet. Wenn der Schalter eingeschaltet wird, dann leuchtet das Licht am Schalter und die Leuchte draußen geht an. Es wurde hierbei beobachtet bzw. gestoppt, dass das Licht nach 1 Minute und 34 Sekunden wieder ausging und auch nicht wieder anging. Folglich hat sich hier nicht bestätigt, dass das Licht - mit Ausnahme der erstmaligen Aktivierung des Schalters - manuell aktiviert werden kann. Insbesondere kann die Dauer des Leuchtens nicht reguliert werden.
Auch im Rahmen der Besichtigung aus den Schlafzimmern des Klägers heraus wurde beobachtet, dass sich das Licht nach ca. 90 Sekunden wieder ausgeschaltet hat. Die Leuchtdauer von ca. 90 Sekunden hat sich folglich bei drei eigenen Überprüfungen des Richters bestätigt. Ein längeres Leuchten ohne den Auslöser des Bewegungsmelders oder des erneuten Ausschaltens und dann Aktivierens des Kippschalters ist nach den Feststellungen des Gerichts somit nicht möglich.
Es war danach festzustellen, dass das Licht weder erheblich in das Schlafzimmer des Klägers und seiner Mutter leuchtet, noch die jeweilige Leuchtdauer lange anhält. Vielmehr leuchtete der Strahler nach den Feststellungen im Rahmen des Ortstermins nur jeweils ca. 90 Sekunden. Schließlich war festzustellen, dass eine Verdunkelungseinrichtung in den Schlafzimmern nicht besteht, wobei nicht ersichtlich ist, dass eine solche grundsätzlich nicht angebracht werden könnte. Aufgrund dieser Feststellungen im Rahmen der richterlichen Inaugenscheinnahme liegt nur eine unwesentliche Beeinträchtigung durch den Strahler vor, die der Kläger zu dulden hat.
II.
Streitwert: 1.000,00 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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