BGH Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
in dem Rechtsstreit
BGHR:
ja
Verkündet am: 14. November 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nds. NachbarrechtsG § 54 Abs. 2; BGB § 910 Abs. 2; BGB § 906 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 analog; BGB § 1004 Abs. 1
a) Der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. NRG vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, muß sie auf Verlangen des Nachbarn nach dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NRG weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurückschneiden.
b) § 910 Abs. 2 BGB gilt auch für den Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den
Nachbarn auf Beseitigung herüberragender Zweige nach § 1004 Abs. 1 BGB.
c) Das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen gehört zu
den "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB.
d) Der Eigentümer eines Baumes ist für die von diesem ausgehenden natürlichen Immissionen (Laub, Nadeln, Blüten, Zapfen) auf benachbarte Grundstücke jedenfalls dann verantwortlich und damit "Störer" im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sie unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzab- stand unterhält.
e) Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlußfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Nadeln und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen.
BGH, Urt. v. 14. November 2003 - V ZR 102/03 - LG Stade
AG Cuxhaven
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Stade vom 18. März 2003 unter Zurückweisung
des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufge-
hoben, als die auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung ei-
nes jährlichen Ausgleichsbetrags von 204,52
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von 1.227,10
worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Be-
klagten stehen nahe der Grundstücksgrenze zwei Kiefern, die bei Klageerhe-
bung ca. 14 m hoch waren. Von einem der Bäume ragten Zweige in einer Höhe
von ca. 9 m ungefähr 2,3 m, von dem anderen Baum ragen Zweige in einer
Höhe von ca. 5 m ungefähr 0,4 m auf das Grundstück des Klägers herüber;
auch fallen Kiefernnadeln und -zapfen auf sein Grundstück.
Der Kläger behauptet, daß er wegen der abfallenden Nadeln und Zapfen
das Dach, die Dachrinnen und Dacheinläufe seines Wohnhauses sowie seinen
Garten mehrfach im Jahr säubern müsse; auch habe er wegen des starken
Nadelfalls einen Gartenteich verschließen müssen.
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zum Zurückschneiden der
Kiefern auf die Höhe, die sie fünf Jahre vor der Klageerhebung hatten, und
zum künftigen jährlichen Zurückschneiden auf diese Höhe sowie zur Beseiti-
gung der auf sein Grundstück herüberragenden Zweige beantragt; weiter hat er
von den Beklagten die Zahlung eines jährlichen Ausgleichsbetrags von
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204,52
hat die Verpflichtung der Beklagten, die Kiefern durch jährliches Zurückschnei-
den auf einer Höhe von 14 m zu halten, festgestellt; weiter hat es die Beklagten
zur Beseitigung der von einem der Bäume in ca. 9 m Höhe auf das Grundstück
des Klägers herüberragenden Zweige verurteilt. Im übrigen hat es die Klage
abgewiesen.
Nach dem Erlaß dieses Urteils haben die Beklagten die Bäume auf eine
Höhe von 10 m bzw. 11 m gekürzt und die in ca. 9 m Höhe auf das Grundstück
des Klägers herüberragenden Zweige entfernt.
Die Berufung des Klägers, mit der er seine in erster Instanz abgewiese-
nen Klageanträge weiterverfolgt und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten
/ /
beantragt hat, die Kiefern durch jährliches Zurückschneiden auf einer Höhe von
11 m bzw. 12 m zu halten, ist erfolglos geblieben. Die Anschlußberufung der
Beklagten hat insoweit Erfolg gehabt, als das Landgericht ihre Verpflichtung
zum jährlichen Zurückschneiden der Kiefern aufgehoben und lediglich ihre
Verurteilung zur Beseitigung der in ca. 9 m Höhe auf das Grundstück des Klä-
gers herüberragenden Zweige aufrecht erhalten hat.
Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision, deren Zurück-
weisung die Beklagten beantragen, will der Kläger die Feststellung erreichen,
daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Verurteilung der
Beklagten zum Zurückschneiden der Kiefern in der Zeit vom 1. Oktober 2002
bis 15. März 2003 beantragt worden ist; im übrigen verfolgt er seine in der Be-
rufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Anspruch des Klägers
auf Zurückschneiden der Kiefern nach § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen
Nachbarrechtsgesetzes (Nds.NRG) wegen Fristablaufs ausgeschlossen. Die
Vorschrift bezwecke, daß der weitere Wuchs von Bäumen später als fünf Jahre
nach Erreichen der gesetzlich zulässigen Höhe von dem Nachbarn nicht mehr
verhindert werden könne. Auch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhält-
nis ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf Zurückschneiden der Kiefern
oder auf die künftige Einhaltung einer bestimmten Wuchshöhe. Ein Anspruch
auf Beseitigung der in ca. 5 m Höhe herüberragenden Zweige habe der Kläger
ebenfalls nicht, weil der Überhang so geringfügig sei, daß hiervon keine be-
merkenswerte Beeinträchtigung ausgehe.
Ein Ausgleichsbetrag wegen erhöhten Reinigungsaufwands stehe dem
Kläger nicht zu. Es fehle an einer wesentlichen und unzumutbaren Beeinträch-
tigung seines Grundstücks im Sinne von § 906 BGB. Nach dem Ablauf der in
§ 54 Abs. 2 Nds.NRG genannten Frist stünden die Bäume rechtmäßig auf dem
Grundstück der Beklagten; deshalb seien die Auswirkungen der Anpflanzungen
nicht rechtswidrig. Die natürlichen Emissionen der Bäume seien von dem
Nachbarn hinzunehmen. Im übrigen stelle die Einwirkung durch Nadelfall keine
über das ortsübliche zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung des
Grundstücks des Klägers dar. Der Nadel- und Zapfenfall sei angesichts der
überragenden Nützlichkeit von Bäumen für die Gesellschaft entschädigungslos
hinzunehmen.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand.
II.
1. Zutreffend verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers
auf das Kürzen der Kiefern.
a) Ein auf landesrechtliche Grundlage gestützter Anspruch ist nach § 54
Abs. 2 Nds.NRG, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlan-
desgerichts hinaus erstreckt und deshalb der Nachprüfung durch das Revisi-
onsgericht unterliegt (§ 545 Abs. 1 ZPO), wegen Fristablaufs ausgeschlossen.
aa) Ursprünglich stand dem Kläger der Anspruch zu. Die beiden Kiefern
auf dem Grundstück der Beklagten sind unstreitig über die nach § 50 Abs. 1
Nds.NRG in Abhängigkeit von ihrem Abstand zu der Grundstücksgrenze zuläs-
sige Höhe hinausgewachsen. Sie hätten daher auf Verlangen des Klägers auf
die zulässige Höhe zurückgeschnitten werden müssen, wenn die Beklagten sie
nicht beseitigen wollten (§ 53 Abs. 2 Nds.NRG). Der Anspruch ist jedoch aus-
geschlossen, weil der Kläger nicht spätestens im fünften auf das Hinauswach-
sen folgenden Kalenderjahr Klage auf Zurückschneiden erhoben hat (§ 54
Abs. 2 Nds.NRG). Diese Ausschlußfrist (vgl. LG Lüneburg, Nds.Rpfl. 2000,
168, 169; Lehmann, Kommentar zum Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz,
3. Aufl., § 54 Rdn. 9; Pardey, Nds.NRG, 2. Aufl., § 54 Anm. 1) war hier bei Kla-
geerhebung abgelaufen.
bb) Für eine Auslegung der Vorschrift dahin, daß nach Fristablauf zwar
kein Zurückschneiden auf die gesetzlich zulässige Höhe, wohl aber verlangt
werden kann, daß der Eigentümer die Bäume künftig durch regelmäßiges Zu-
rückschneiden auf der Höhe hält, die sie im Zeitpunkt der Klageerhebung hat-
ten (vgl. AG Winsen/Luhe, Nds.Rpfl. 1999, 317; Hoof/Keil, Das Nachbarrecht in
Niedersachsen, 7. Aufl., § 54 Anm. 3), oder daß die Bäume auf die Höhe zu-
rückgeschnitten werden, die sie fünf Jahre vor Klageerhebung hatten (vgl. OLG
Celle, AgrarR 1993, 154 f.; AG Göttingen, Nds.RPfl. 1999, 292; für das
NachbG NRW: Rammert, Nachbarrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., S. 31
Fn. 75), ist kein Raum. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig; er läßt kei-
ne Interpretation zu. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten es, dem
Nachbarn nach Fristablauf jeden Anspruch auf Zurückschneiden der Bäume zu
versagen. Denn mit der Ausschlußfrist soll innerhalb eines Zeitraums, der die
Interessen des Nachbarn und des Eigentümers der Bäume gleichermaßen be-
rücksichtigt, grundsätzlich eine abschließende Klärung der nachbarlichen Ver-
hältnisse in Bezug auf das Höhenwachstum herbeigeführt werden (vgl. LG Lü-
neburg, aaO).
Die Frist gibt dem Nachbarn genügend Zeit zu überlegen, ob er seinen
Anspruch (§ 53 Abs. 2 Nds.NRG) durchsetzen will. Es ist ihm ohne weiteres
möglich, innerhalb von fünf Jahren nach dem Hinauswachsen von Bäumen
über die gesetzlich zulässige Höhe hinaus den jährlichen Zuwachs und die
daraus gegebenenfalls folgenden Beeinträchtigungen seines Grundstücks wie
z.B. den Entzug von Licht, die Bildung von Windzirkulationen und das Abwer-
fen von Blättern, Nadeln oder Früchten zu beobachten. Auch läßt sich - notfalls
mit Hilfe fachmännischer Beratung - ermitteln, wie lange das Wachstum der
Bäume andauern wird, so daß auch der Umfang späterer Beeinträchtigungen
eingeschätzt werden kann. Der Nachbar kann somit innerhalb der Frist ent-
scheiden, ob er das Zurückschneiden der Bäume verlangen will.
b) Das alles besagt allerdings noch nicht, daß der Eigentümer Bäume
auf seinem Grundstück, deren Zurückschneiden der Nachbar nach landes-
rechtlichen Vorschriften wegen Fristablaufs nicht mehr verlangen kann, bis zum
natürlichen Ende ihres Wachstums in eine beliebige Höhe wachsen lassen
darf. Vielmehr kommt unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemein-
schaftsverhältnisses in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine
Verpflichtung des Eigentümers in Betracht, die Bäume auf Verlangen des
Nachbarn auch nach dem Fristablauf zurückzuschneiden. Davon geht das Be-
rufungsgericht zutreffend aus. Es verneint jedoch zu Recht eine solche Ver-
pflichtung der Beklagten.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (siehe nur Urteil vom
31. Januar 2003, V ZR 143/02, NJW 2003, 1392 mit umfangreichen Nachwei-
sen) haben die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere
durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbar-
rechtsgesetze der Länder eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren.
Daneben kommt eine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme
aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur
dann zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender
billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint.
Ist das der Fall, kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender
Rechte ganz oder teilweise unzulässig werden (Senat, Urteil vom 11. Juli 2003,
V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314 m.w.N.).
bb) Die behaupteten Folgen des Höhenwachstums der Kiefern rechtfer-
tigen keine Abweichung von der nachbarrechtlichen Sonderregelung des § 54
Abs. 2 Nds.NRG. Nur wenn der Nachbar wegen der Höhe der Bäume unge-
wöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen aus-
gesetzt wäre, könnte er von dem Eigentümer unter dem Gesichtspunkt der
Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ihren Rückschnitt auf eine beiden
Interessen gerecht werdende Höhe verlangen, wenn dies dem Eigentümer zu-
mutbar ist (vgl. KG, NJW-RR 2000, 160, 161; Pardey, aaO, § 54 Anm. 1.3).
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Zwar sollen die Kiefern
den Lichteinfall und die Windzirkulation auf dem Grundstück des Klägers be-
einträchtigen; der Nadel- und Zapfenfall soll zu zusätzlichen Reinigungsarbei-
ten an dem Wohnhaus und dem Garten des Klägers führen, auch habe ein
Gartenteich verschlossen werden müssen. Dies reicht jedoch nicht aus, um
eine Verpflichtung der Beklagten zum Zurückschneiden der Bäume unter dem
Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses anzunehmen.
c) Nach alledem sind die auf das Zurückschneiden der Kiefern gerich-
teten Anträge des Klägers unbegründet, auch soweit die Beklagten die Bäume
künftig auf einer bestimmten Höhe halten sollen. Daraus folgt zugleich, daß die
von dem Kläger erstmalig im Revisionsverfahren erklärte Teil-Erledigung der
Hauptsache, die der Senat zu berücksichtigen hat (BGHZ 106, 359, 368),
ebenfalls unbegründet ist. Die beantragte Teil-Erledigung ist deshalb nicht
auszusprechen.
2. Ebenfalls zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des
Klägers nach § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des noch von einer der bei-
den Kiefern in ca. 5 m Höhe auf sein Grundstück herüberragenden Zweiges.
Der Kläger muß nach § 1004 Abs. 2 BGB das Herüberragen dulden, weil da-
durch die Benutzung seines Grundstücks nicht beeinträchtigt wird.
a) Nach § 910 Abs. 2 BGB steht dem Grundstückseigentümer das
Selbsthilferecht nach Abs. 1 nicht zu, wenn die herüberragenden Zweige die
Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Die Vorschrift gilt auch für
den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. LG Saarbrücken,
NJW-RR 1986, 1341; LG Bonn, NJW-RR 1987, 1421; AG Würzburg, NJW-RR
2001, 953; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 910 Rdn. 2). In welchen Fällen kei-
ne Beeinträchtigung vorliegt, entscheidet nicht das subjektive Empfinden des
Grundstückseigentümers; maßgebend ist vielmehr die objektive Beeinträchti-
gung der Grundstücksbenutzung (MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 910
Rdn. 6; Staudinger/Roth, aaO, § 910 Rdn. 18). Ob, wovon auch das Beru-
fungsgericht ausgeht, der Nachbar ganz unerhebliche Beeinträchtigungen hin-
nehmen muß (so OLG Köln, NJW-RR 1989, 1177; 1997, 656; LG Kleve, MDR
1982, 230, 231; LG Saarbrücken, NJW-RR 1986, 1341; MünchKomm-BGB/
Säcker, aaO; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 910 Rdn. 3; Staudin-
ger/Roth, aaO, Rdn. 18; a.A. AG Königstein, NJW-RR 2000, 1256; AG Würz-
burg, aaO), kann offenbleiben. Denn der Zweig, der von einer der beiden Kie-
fern in ca. 5 m Höhe ungefähr 0,4 m weit auf das Grundstück des Klägers her-
überragt, beeinträchtigt dessen Benutzung nicht.
b) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß von herüberragenden
Zweigen keine Beeinträchtigung ausgeht,
trägt der Nachbar (Palandt/
Bassenge, aaO; Staudinger/Roth, aaO, Rdn. 33). Das sind hier die Beklagten.
Sie haben das Fehlen einer Beeinträchtigung ausreichend dargelegt. Nach
ihrem beweisbewehrten Vortrag in der Berufungserwiderung, der auf den erst-
instanzlichen Vortrag Bezug nimmt, ragen nicht nur der Zweig, dessen Beseiti-
gung der Kläger verlangt, sondern auch Zweige anderer Bäume auf sein
Grundstück herüber; außerdem stehen dort nahe der Grundstücksgrenze meh-
rere Bäume und Sträucher. Das wird durch die von den Parteien zu den Akten
gereichten Lichtbilder bestätigt; danach wachsen auf beiden Seiten der ge-
meinsamen Grundstücksgrenze Laub- und Nadelgewächse. Darauf stützen die
Beklagten ihre Behauptung, daß eine Beeinträchtigung des klägerischen
Grundstücks gerade durch den Zweig, dessen Beseitigung der Kläger noch
verlangt, ausgeschlossen ist. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge
(§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe das Beweisangebot des Klägers zur
Erheblichkeit der von den herüberragenden Zweigen ausgehenden Beein-
trächtigungen übergangen, ist unbegründet; es betrifft nicht die von den her-
überragenden Zweigen, sondern die von den Kiefern insgesamt ausgehenden
Beeinträchtigungen.
3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Kläger ge-
gen die Beklagten für den behaupteten erhöhten Reinigungsaufwand ein nach-
barrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen
kann. Es verneint jedoch zu Unrecht das Bestehen eines solchen Anspruchs.
a) Gehen von der ortsüblichen Benutzung eines Grundstücks Einwirkun-
gen im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ein anderes Grundstück aus
und beeinträchtigen sie dessen Benutzung wesentlich, muß der betroffene
Grundstückseigentümer die Einwirkungen dulden, wenn die Beeinträchtigun-
gen nicht durch Maßnahmen verhindert werden können, die Benutzern dieser
Art wirtschaftlich zumutbar sind (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). In diesem Fall kann
der Grundstückseigentümer von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen
angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkungen eine orts-
übliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutba-
re Maß hinaus beeinträchtigen (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB). Danach kommt es
zunächst darauf an, ob das Abfallen von Kiefernnadeln und -zapfen auf ein
Nachbargrundstück zu den "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne des § 906
Abs. 1 Satz 1 BGB gehört. Davon geht das Berufungsgericht im Anschluß an
das Amtsgericht stillschweigend aus. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden; es
wird auch von der Revision als dem Kläger günstig nicht angegriffen. Die von
§ 906 BGB erfaßten Einwirkungen stimmen darin überein, daß sie in ihrer Aus-
breitung weithin unkontrollierbar und unbeherrschbar sind, in ihrer Intensität
schwanken und damit andere Grundstücke überhaupt nicht, unwesentlich oder
wesentlich beeinträchtigen können (Senat, BGHZ 117, 110, 112). Das trifft auf
das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäu-
men zu (vgl. BayObLG, AgrarR 1992, 312, 313; OLG Karlsruhe, NJW 1983,
2886; OLG Stuttgart, NJW 1986, 2768; NJW-RR 1988, 204; OLG Frankfurt
a.M., NJW 1988, 2618, 2619; NJW-RR 1991, 1364, 1365; MünchKomm/
Säcker, aaO, § 906 Rdn. 81; Palandt/Bassenge, aaO, § 906 Rdn. 13; Staudin-
ger/Roth, aaO, § 906 Rdn. 169; Horst, DWW 1991, 322, 323; Müller, NJW
1988, 2587; zweifelnd OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 144, 145).
b) Ebenfalls stillschweigend gehen die Vorinstanzen davon aus, daß die
Beklagten für das Abfallen der Kiefernnadeln und -zapfen verantwortlich sind.
Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revi-
sion hingenommen. Zwar beruhen die Einwirkungen auf natürlichen Vorgän-
gen. Aber auch durch Naturereignisse ausgelöste Störungen können dem Ei-
gentümer zurechenbar sein. So hat der Senat in den Fällen des Eindringens
von Baumwurzeln in die Abwasserleitungen des Nachbarn den Eigentümer für
verantwortlich gehalten, weil er den Baum gepflanzt (BGHZ 97, 231; 106, 142;
135, 235; Urt. v. 8.2.1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826) bzw. unterhalten hat
(Urt. v. 21.10.1994, V ZR 12/94, NJW 1995, 395, 396). In dem Froschlärm-Fall
hat er darauf abgestellt, dass der Eigentümer mit der auf seinem Willen beru-
henden Anlage und Unterhaltung des Gartenteichs die Bedingungen dafür ge-
schaffen hat, daß sich dort Frösche ansiedeln konnten (BGHZ 120, 239, 254).
In der Wolläuse – Entscheidung (Urt. v. 7. 7. 1995, V ZR 213/94, NJW 1995,
2633, 2634) hat er die Störereigenschaft des Eigentümers dagegen verneint,
weil er die Störung weder durch eigene Handlungen ermöglicht noch durch ein
pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat, sondern die Einwirkung durch ein
zufälliges und zusätzliches Naturereignis ausgelöst wurde. Diese Differenzie-
rung ist in der Literatur auf Kritik gestoßen (Herrmann NJW 1997, 153, 154).
Ob und inwieweit sie berechtigt ist, kann in diesem Zusammenhang dahinge-
stellt bleiben. Denn der Senat hat den der Wolläuse – Entscheidung zugrunde
liegenden Gedanken, dass beim Einwirken von Naturkräften eine Störung nur
bei einem pflichtwidrigen Unterlassen in Betracht kommt, in dem Mehltau-Fall
(Urt. v. 16. 2. 2001, V ZR 422/99, WM 2001, 1299) weitergeführt. Er hat dort
darauf abgestellt, ob sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem
die Störung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinde-
rung möglicher Beeinträchtigungen ergibt (vgl. auch Senat, BGHZ 90, 255 -
Niederschlagswasser). Das trägt den Ansätzen der Kritik Rechnung (Herrmann
aaO; vgl. auch Armbrüster NJW 2003, 3087, 3088 f.). Insoweit gilt für natürli-
che Immissionen nichts anderes als für Immissionen aufgrund eines techni-
schen Defekts (Senatsurt. v. 30. Mai 2003, V ZR 37/02, NJW 2003, 2377 -
Wasserrohrbruch). Ob eine solche Pflicht besteht, ist jeweils an Hand der Um-
stände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend sind hierbei vor allem die Kon-
fliktlösungsregeln des öffentlichen und privaten Nachbarrechts sowie die Art
der Nutzung der benachbarten Grundstücke und die vorbeugende Beherrsch-
barkeit der Störung. Dabei ist, wie der Senat in dem Mehltau-Fall ausgeführt
hat, bei natürlichen Immissionen u.a. entscheidend, ob die Nutzung des stö-
renden Grundstücks sich im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält.
Von diesem Ansatz aus lässt sich auch die Frage beantworten, ob der
Laubabwurf oder der Nadelflug eine abwehrbare Beeinträchtigung im Sinne
des § 1004 BGB darstellen. Hierbei ist, wie § 907 Abs. 2 BGB zu entnehmen
ist, ohne Bedeutung, ob der Baum, Strauch oder die Pflanze, von der die Im-
mission ausgeht, auf natürlichem Wege angewachsen oder von dem Grund-
stückseigentümer angepflanzt worden ist (Staudinger/Gursky, BGB [1999], §
1004, RdNr. 58). Entscheidend kann nur sein, ob der Bewuchs mit seiner na-
türlichen Emission ordnungsgemäßer Grundstücksbewirtschaftung und dem
das Nachbarrecht bestimmenden Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme
entspricht. Dies ist hier zu verneinen. Dabei kann offen bleiben, ob schon allein
das Anpflanzen oder Unterhalten der Kiefern als Waldbäume in einem Wohn-
gebiet bei der gebotenen Rücksichtnahme auf die Nachbarinteressen ord-
nungsgemäßer Bewirtschaftung entspricht. Jedenfalls werden sie unter Verlet-
zung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzab-
stand unterhalten. Daß der Kläger wegen Fristablaufs nicht mehr ihre Beseiti-
gung oder das Zurückschneiden auf die zulässige Höhe verlangen kann, hat
nicht zur Folge, daß der Bewuchs nunmehr ordnungsgemäßer Bewirtschaftung
entspricht. Dann aber sind die Beklagten für die von den Kiefern ausgehenden
natürlichen Immission auch verantwortlich.
c) Mit Erfolg rügt die Revision allerdings, daß das Berufungsgericht un-
ter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil die von dem Kläger behaupte-
ten Beeinträchtigungen als nicht wesentlich ansieht. Dies ist zunächst eine
Tatfrage. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht die nöti-
gen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei ihrer Wür-
digung die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat (Se-
nat, BGHZ 120, 239, 254 f.). Das ist hier nicht der Fall.
(1) Die Verfahrensrüge des Klägers (§ 286 ZPO) greift durch. Das Be-
rufungsurteil läßt nicht erkennen, von welchen Auswirkungen des Nadel- und
Zapfenfalls das Berufungsgericht ausgeht; entsprechende Feststellungen feh-
len. Die Parteien haben dazu gegensätzlich vorgetragen. Damit setzt sich das
Berufungsgericht nicht auseinander. Auch ist dem Berufungsurteil nicht zu ent-
nehmen, ob das Berufungsgericht erkannt hat, daß den Beklagten die Darle-
gungs- und Beweislast für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigungen obliegt
(vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 257). Falls es seine Auffassung, daß der Nadel-
und Zapfenfall die Benutzung des Grundstücks des Klägers nur unwesentlich
beeinträchtigt, auf den in der Berufungserwiderung der Beklagten in Bezug ge-
nommenen erstinstanzlichen Vortrag, daß nicht nur die Nadeln und Zapfen ih-
rer Kiefern, sondern alle pflanzlichen Bestandteile sämtlicher auf dem Grund-
stück des Klägers und auf den Nachbargrundstücken stehender Bäume auf das
Dach, die Dachrinnen und Dacheinläufe des Hauses des Klägers und in seinen
Garten fallen, und die von den Beklagten vorgelegten Lichtbilder stützt, wäre
wegen des dem entgegenstehenden Vortrags des Klägers eine Beweisauf-
nahme erforderlich gewesen. Falls das Berufungsgericht jedoch meint, daß
sich schon aus dem Vortrag des Klägers die Unwesentlichkeit der behaupteten
Einwirkungen ergibt, so daß es keiner Beweisaufnahme bedurfte, hätte es den
Begriff der Wesentlichkeit verkannt. Bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchti-
gung wesentlich im Sinne des § 906 BGB ist, muß auf das Empfinden eines
"verständigen Durchschnittsmenschen" und das, was diesem unter Würdigung
anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist, abgestellt werden
(Senat, BGHZ 148, 261, 264 m.w.N.). Damit können auch wertende Momente,
wie z.B. die Beachtung des Naturschutzes und des Umweltbewußtseins der
Bevölkerung, in die Beurteilung einbezogen werden (vgl. Senat, BGHZ 120,
239, 255). Dieser Gedanke liegt dem Berufungsurteil offensichtlich zugrunde.
Er kann jedoch nicht dazu führen, die Wesentlichkeit auch dann zu verneinen,
wenn die Einwirkungen von dem Nachbargrundstück objektiv feststellbare phy-
sische Auswirkungen auf das Eigentum des betroffenen Grundstückseigentü-
mers haben (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 1998, V ZR 411/97, WM
1999, 554, 555). In einem solchen Fall ist die Grenze von der Unwesentlichkeit
zur Wesentlichkeit der Beeinträchtigungen überschritten. So kann es hier sein.
Nach dem Vortrag des Klägers verstopfen die von den Kiefern der Beklagten
abfallenden Nadeln die Dachrinnen und Dacheinläufe seines Wohnhauses.
Führt das zu Schäden, liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor (vgl. OLG
Frankfurt a.M., NJW 1988, 2688). Auch hat der Kläger vorgetragen, daß er we-
gen des Nadelfalls seinen Gartenteich verschließen mußte. Trifft das zu, wäre
auch das eine wesentliche Beeinträchtigung. Insoweit bedarf die Sache also
weiterer Aufklärung.
(2) Ebenfalls rechtlich nicht haltbar ist die von dem Berufungsgericht
übernommene Auffassung des Amtsgerichts, daß die Auswirkungen einer nicht
abwehrbaren Bepflanzung auf die Nachbarschaft nicht rechtswidrig sein kön-
nen. Damit verkennen die Vorinstanzen in einem entscheidenden Punkt die
Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Er
kommt in Betracht, wenn der Grundstückseigentümer wesentliche Einwirkun-
gen dulden muß, die von einer im übrigen rechtmäßigen Nutzung des Nach-
bargrundstücks ausgehen. Deshalb läßt sich die Wesentlichkeit der Beein-
trächtigungen mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung
ebenfalls nicht verneinen.
d) Wenn der Nadel- und Zapfenfall die Benutzung des Grundstücks des
Klägers wesentlich beeinträchtigt, hängt die Begründetheit des Anspruchs nach
§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB weiter davon ab, daß die Beeinträchtigung auf eine
ortsübliche Benutzung des Grundstücks der Beklagten zurückzuführen ist und
nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann.
Zweifel an der Ortsüblichkeit der Grundstücksbenutzung bestehen bereits des-
halb, weil die Kiefern den nach § 50 Abs. 1 Nds.NRG gebotenen Grenzabstand
nicht einhalten. Die Frage der Ortsüblichkeit und der Verhinderbarkeit braucht
hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn sie zu verneinen
wäre und der Kläger die Einwirkungen deshalb grundsätzlich nicht dulden
müßte, sondern sie nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehren könnte, käme ein
nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog
in Betracht.
aa) Ein solcher Anspruch ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen pri-
vatwirtschaftlicher Benutzung auf ein benachbartes Grundstück Einwirkungen
ausgehen, die zwar rechtswidrig sind und deshalb nicht geduldet werden
müßten, der betroffene Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen gehindert
ist, solche Störungen nach § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden; der Anspruch
setzt voraus, daß der Betroffene hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutba-
re Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überstei-
gen (siehe nur Senat, Urt. v. 30. Mai 2003, V ZR 37/02, WM 2003, 1969, 1970
m.w.N.). Dieser allgemein für das Nachbarrecht entwickelte Grundsatz ist nicht
etwa nur auf andere als die von § 906 Abs. 1 BGB erfaßten Einwirkungen be-
schränkt, wie z.B. auf Grobimmissionen (BGHZ 58, 149, 158 f.; 111, 158, 162),
Vertiefungsschäden (BGHZ 72, 289, 292; 85, 375, 384), Abschwemmung von
Unkrautvernichtungsmitteln (Senat, BGHZ 90, 255 ff.), Wasserschaden infolge
Rohrbruchs auf dem Nachbargrundstück (Senat, Urt. v. 19. Mai 1985, V ZR
33/84, WM 1985, 1041; Urt. v. 30. Mai 2003, aaO) oder durch technischen
Defekt an elektrischen Leitungen verursachter Brandschaden an dem benach-
barten Haus (Senat, Urt. v. 11. Juni 1999, V ZR 377/98, WM 1999, 2168,
2169); er gilt ebenso für Einwirkungen im Sinne dieser Vorschrift, wenn der
beeinträchtigte Eigentümer eine solche Einwirkung trotz ihrer Rechtswidrigkeit
nicht verhindern kann, denn maßgeblicher Gesichtspunkt ist in diesen Fällen
nicht die Art der Einwirkung, sondern der Umstand, daß eine unzumutbare Be-
einträchtigung des Eigentums eintritt (Senat, BGHZ 90, 255, 262 f.). Dieser
Gedanke liegt auch dem § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrunde.
bb) Einen Abwehranspruch hätte hier der Kläger zwar unter der Voraus-
setzung, daß eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung seines Grund-
stücks auf die nicht ortsübliche Benutzung des Grundstücks der Beklagten zu-
rückzuführen wäre und/oder von ihnen durch wirtschaftlich zumutbare Maß-
nahmen verhindert werden könnte. Aber der Kläger wäre aus Rechtsgründen
daran gehindert, die Einwirkungen zu unterbinden. Eine andere Möglichkeit zur
Störungsbeseitigung als die, daß die den Beklagten gehörenden Kiefern ent-
fernt oder so weit gekürzt werden, daß das Abfallen von Nadeln und Zapfen auf
das Grundstück des Klägers nahezu ausgeschlossen ist, ist nämlich nicht er-
sichtlich. Darauf hat der Kläger jedoch wegen Ablaufs der Ausschlußfrist (§ 54
Abs. 2 Nds.NRG) keinen Anspruch mehr; er muß das Höhenwachstum der
Bäume dulden (siehe vorstehend unter II. 1.).
cc) Ob der Kläger die Beeinträchtigungen entschädigungslos hinnehmen
muß, bedarf ebenfalls der Klärung durch das Berufungsgericht. Es wird zu er-
mitteln haben, in welchem Verhältnis der von dem Kläger behauptete zusätzli-
che Reinigungsaufwand zu dem Aufwand steht, den er für die Reinigung sei-
nes Grundstücks von Laub, Nadeln u.ä. sowieso hat. Dabei ist zu berücksichti-
gen, daß sich beide Grundstücke in einem seit vielen Jahren gewachsenen
Wohngebiet mit teilweise hohem Baumbestand befinden, weshalb das Grund-
stück des Klägers - wie auch die benachbarten Grundstücke - dem Abfallen
von Laub, Nadeln, Zapfen und anderen pflanzlichen Bestandteilen der eigenen
und fremden Bäume und Sträucher ausgesetzt ist. Deshalb muß der Kläger
- ebenso wie seine Nachbarn - Reinigungsarbeiten auf seinem Grundstück
vornehmen, um das Laub u.ä. zu entfernen. Dabei müssen auch die Dachrinne
und die Dacheinläufe gesäubert werden. Der zeitliche Aufwand dafür hängt von
der Art und Größe der eigenen und umliegenden Anpflanzungen, der Jahres-
zeit sowie den Witterungsverhältnissen ab. Dazu muß der Kläger noch vortra-
gen. Bei der dann erforderlichen Abwägung können allerdings Gesichtspunkte
wie der, daß derjenige, der die mit dem "Wohnen im Grünen" verbundenen An-
nehmlichkeiten wie z.B. den auf Bäume und Sträucher zurückzuführenden
Sicht-, Schall- und Windschutz sowie reine und sauerstoffreiche Luft in An-
spruch nimmt, bis zu einem gewissen Grad auch die damit verbundenen
Nachteile, jedenfalls soweit sie auf natürlichen Gegebenheiten beruhen, in
Kauf nehmen müsse (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW 1988, 2618, 2620 m.w.N.;
NJW-RR 1991, 1364, 1366 f.; OLG Düsseldorf, NJWE-MietR 1996, 2, 3), oder
das gewachsene Umweltbewußtsein weiter Kreise der Bevölkerung, welches
das Anpflanzen und Halten von Bäumen auch in Wohngebieten als erstre-
benswert ansieht, keine Rolle spielen. Denn hier verstoßen die Beklagten da-
durch, daß die Bäume nicht den gesetzlich vorgegebenen Grenzabstand ein-
halten, gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihres Grund-
stücks. Dies kann durch die genannten Gesichtspunkte nicht kompensiert wer-
den. Inwiefern sie zu berücksichtigen wären, wenn das störende Grundstück
ordnungsgemäß bewirtschaftet und rechtmäßig genutzt würde, bedarf hier kei-
ner Entscheidung.
dd) Der Umfang des Ausgleichsanspruchs bestimmt sich nach den
Grundsätzen, die für die Bemessung der Enteignungsentschädigung gelten;
diese unterscheidet sich vom Schadenersatz darin, daß nicht der Zustand her-
zustellen ist, der bestünde, wenn die Störung nicht eingetreten wäre, vielmehr
beschränkt sich der Ausgleich auf die Beseitigung der durch die Störung ein-
getretenen Vermögenseinbuße (Senat, BGHZ 147, 45, 53). Deshalb kann der
Kläger höchstens den Betrag erhalten, den er für die zusätzliche Reinigung
durch ein Unternehmen aufwenden müßte.
4. Nach alledem ist das Berufungsurteil unter Zurückweisung des er-
folglosen Teils der Revision (vorstehend II. 1. und 2.) im Kostenpunkt und in-
soweit aufzuheben, als die Zahlungsanträge des Klägers abgewiesen worden
sind. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Es muß aufklären, ob die von dem Kläger behaupteten
Einwirkungen die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks wesentlich beein-
trächtigen und ob ihm nicht zugemutet werden kann, daß er die daraus herrüh-
renden Nachteile entschädigungslos hinzunehmen hat. Für das alles trägt der
Kläger die Darlegungs- und Beweislast.
Wenzel Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch