Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Beschluss vom 04.03.2025 – 378 III 11/25
Abt. 378 · ECLI:DE:AGK:2025:0304.378III11.25.00
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen sind miteinander verheiratet. Die Beteiligte zu 3. wurde mittels einer anonymen Samenspende und einer Eizelle der Antragstellerin zu 1. gezeugt und von der Antragstellerin zu 2. geboren. In umgekehrter Weise erfolgte die Zeugin des am 00.00.0000 geborenen Bruders der Beteiligten zu 3., wegen dessen Geburtseintrag ein Verfahren zum Aktenzeichen 378 III 12/25 anhängig ist und der am 00.00.0000 geborenen Schwester der Beteiligten zu 3., wegen deren Geburtseintrag ein Verfahren zum Aktenzeichen 378 III 10/25 anhängig ist. Die Antragstellerin zu 2. ist spanische Staatsangehörige, die Antragstellerin zu 1. besitzt neben der deutschen auch die kanadische Staatsangehörigkeit.
Das Standesamt hat den Sachverhalt dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt, weil es Zweifel hat, ob die Antragstellerin zu 1. dem Kind als weitere Mutter im Geburtsregister einzutragen ist.
II.
Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter verheiratet ist, gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen (Ehewirkungsstatut). Für die Abstammung von der Mutter gilt das CIEC-Übereinkommen über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder vom 12.09.1962, da zwar als staatsvertragliche Regelung gegenüber dem autonomen Kollisionsrecht Vorrang hat, aber angesichts der wirksamen Eheschließung der Antragstellerinnen nicht zum Zuge kommt.
Unter Anwendung deutschen Rechts wäre eine Eintragung der Antragstellerin zu 1. nicht möglich, da das deutsche Recht derzeit die Mitmutterschaft nicht kennt, so dass die Mitmutter nur durch Adoption die Stellung als Elternteil des Kindes erlangen kann. Diese Rechtslage stellt nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar (EGMR, Entscheidung vom 12. November 2024 - Beschwerde Nr. 46808/16 -, FamRZ 2025, 37 f.; a.A. siehe Vorlagebeschluss des Kammergerichts vom 24. März 2021 - 3 UF 1122/20 -, StAZ 2021, 142 f.). Mutter des Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat, folglich die Antragstellerin zu 1., Die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau wird nach derzeit höchstrichterlicher Rechtsprechung weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB Mit-Elternteil des Kindes (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 231/18 -, BGHZ 220, 58; Staudinger/Henrich (2022), Art. 19 Rn. 70).
Demgegenüber gilt die Antragstellerin zu 1. unter Anwendung des spanischen Rechts als Mitmutter des Kindes. Befindet sich die Mutter in einer gleichgeschlechtlichen Ehe, so ist es möglich, dass das Heimatrecht der Ehefrau ihre rechtliche Mutterschaft aufgrund der Ehe mit der Gebärenden vorsieht (Duden in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. (Stand: 1. Juli 2023) Rn. 64). Gemäß Art. 44 Ziffer 5 des Zivilregistergesetzes liegt eine eheliche Abstammung auch vor, wenn die Mutter mit einer anderen Frau verheiratet ist, von der sie weder gesetzlich noch faktisch getrennt lebt, und diese andere Frau ihr Einverständnis damit erklärt, dass die Abstammung des von ihrer Ehefrau geborenen Kindes zu ihren Gunsten festgestellt werde.
Eine solche Erklärung ist in dem von beiden Antragstellerinnen unterzeichneten Schreiben an das Gericht vom 18. Februar 2025 zu erblicken. Dass es sich bei dem spanischen Recht um das aufgrund der Staatsangehörigkeit der gebärenden Mutter und nicht der Mitmutter anwendbare Recht handelt, ist unerheblich, da die Anwendbarkeit der sich aus Art. 19 EGBGB ergebenden Rechtsordnungen insoweit keine Einschränkung erfährt. Eine abweichende Entscheidung würde auch ersichtlich zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG führen, wenn die Rechtsfolge innerhalb der Geschwistergemeinschaft in einem Fall zu zwei Elternteilen, in dem anderen Fall zu lediglich einem Elternteil führen würde.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit des kanadischen Rechts bestehen hingegen Bedenken, da es sich zum einen nicht um das effektive Recht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB für die Antragstellerin zu 1. handelt und eine Nichtanwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nicht unproblematisch sein dürfte und zum anderen die rechtlichen Vorgaben in den einzelnen Provinzen nicht einheitlich ausgestaltet sind. Dies ist aber aufgrund der Anwendbarkeit spanischen Rechts und der sich hieraus ergebenden Elternstellung der Beteiligten zu 1. unerheblich.
Nach den Regeln des Günstigkeitsprinzips kommt das Recht zur Anwendung, das dem Kind einen weiteren Elternteil bereits mit der Geburt ermöglicht.
Weist das anwendbare ausländische Recht die Elternstellung für ein Kind neben der Mutter kraft Gesetzes auch deren Ehefrau oder Lebenspartnerin zu, so liegt darin kein Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15 -, StAZ 2016, 238; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 9, Aufl., Rn. 2984 e).
Nach alledem sind beide Antragstellerinnen in den Geburtseintrag aufzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Verfahrenswert: 5.000,- € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)
Rechtsbehelfsbelehrung:
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