Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 08.07.2025 – 26 W 4/25

26.Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2025:0708.26W4.25.00

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Antrag der Antragstellerinnen, die Antragstellerin zu 1. als weiteren Elternteil des beteiligten Kindes zu 3. - M. V. - im Geburtsregister einzutragen.

Die Antragstellerinnen sind seit dem 00.00.2018 miteinander verheiratet. Die Antragstellerin zu 2. ist spanische Staatsangehörige, die Antragstellerin zu 1. besitzt neben der deutschen auch die kanadische Staatsangehörigkeit.

Das beteiligte Kind zu 3. wurde mittels einer anonymen Samenspende und einer Eizelle der Antragstellerin zu 1. gezeugt und von der Antragstellerin zu 2. Am 00.00.2022 geboren. In umgekehrter Weise erfolgte die Zeugung des 00.00.2018 geborenen Bruders Z. und der am 00.00.2024 geborenen Schwester X.. Wegen der Geburtseinträge der Geschwister des beteiligten Kindes zu 3. sind bzw. waren entsprechende Verfahren zu den Aktenzeichen 378 III 12/25 (Z.) und 378 III 10/25 (X.) anhängig.

Auf die Zweifelsvorlage des Standesamts hat das Amtsgericht Köln das Standesamt mit Beschluss vom 04.03.2025 - 378 III 11/25 angewiesen, die Antragstellerin zu 1. als weiteren Elternteil des Kindes dem Geburtseintrag N01 beizuschreiben. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine Eintragung der Antragstellerin zu 1. als weiteren Elternteil des Kindes unter Anwendung deutschen Rechts zwar nicht möglich wäre. Die Antragstellerin zu 1. gelte indes unter Anwendung des spanischen Rechts als Mit-Mutter des Kindes. Dass es sich bei dem spanischen Recht um das aufgrund der Staatsangehörigkeit der gebärenden Mutter und nicht der Mit-Mutter anwendbare Recht handele, sei unerheblich, da die Anwendbarkeit der sich aus Art. 19 EGBGB ergebenden Rechtsordnungen insoweit keine Einschränkung erfahre. Eine abweichende Entscheidung würde zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG führen, wenn die Rechtsfolge innerhalb der Geschwistergemeinschaft in einem Fall zu zwei Elternteilen, in dem anderen Fall zu lediglich einem Elternteil führen würde. Darauf, dass hinsichtlich der Anwendbarkeit des kanadischen Rechts Bedenken bestünden, komme es wegen des anwendbaren spanischen Rechts nicht an. Nach den Regeln des Günstigkeitsprinzips komme das Recht zur Anwendung, das dem Kind einen weiteren Elternteil bereits mit der Geburt ermögliche. Ein Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public liege nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 15 ff. AG-Akte = Bl. 7 ff. GA) Bezug genommen.

Gegen den ihr am 24.03.2025 zugestellten Beschluss hat die Stadt Köln als Aufsichtsbehörde mit am selben Tag beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 28.03.2025 Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass das spanische Recht auf die Antragstellerin zu 1. nicht anwendbar sei. Bei einem deutschen Abstammungsstatut scheide eine gleichgeschlechtliche Elternschaft kraft Gesetzes aus. Nach deutschem Recht sei weder eine Lebenspartnerschaft noch eine gleichgeschlechtliche Ehe mit der Mutter noch eine genetische Abstammung von der Partnerin der Mutter ein Elternschaftszurechnungsgrund. Eine Mit-Mutterschaft der Partnerin der Mutter scheide bei deutschem Abstammungsstatut auch dann aus, wenn das auf die Lebenspartnerschaft oder gleichgeschlechtliche Ehe anwendbare Recht eine solche Abstammung des Kindes von der Partnerin der gebärenden Mutter vorsehe; die abstammungsrechtlichen Folgen eines Paarbeziehungsregimes wie der Ehe seien allein abstammungsrechtlich zu qualifizieren. Umgekehrt sei, wie z.B. in den Fällen 378 III 10/25 und 378 III 23/25, die Mit-Mutterschaft möglich, da die Abstammung der spanischen Ehefrau als Mit-Mutter vom spanischen Recht hergeleitet werde. Wegen aller Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 25 f. AG-Akte = Bl. 15 f. GA) verwiesen.

Mit Beschluss vom 01.04.2025 (Bl. 26 AG-Akte = Bl. 19 GA) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Ent­scheidung vorgelegt.

Die Antragstellerinnen zu 1. und 2. verteidigen die angefochtene Entscheidung. Insbesondere bringen sie vor, dass es für sie als Familie nicht nachvollziehbar sei, weshalb Laia rechtlich anders behandelt werden sollte als ihre Geschwister. Eine Ungleichbehandlung der Kinder verletze nicht nur ihr elterliches Empfinden von Gerechtigkeit, sondern widerspreche auch dem Kindeswohl und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 03.06.2025 (Bl. 29 GA) wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die nach den §§ 58 Abs. 1 FamFG, 51 Abs. 1 PStG statthafte Beschwerde der Standesamtsaufsicht ist zulässig, insbesondere gemäß den §§ 63, 64 FamFG, 51 Abs. 1 PStG form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung des Antrags der Antragstellerinnen, die Antragstellerin zu 1. als weiteren Elternteil des betroffenen Kindes zu 3. dem Geburtseintrag N01 beizuschreiben.

Soweit die Zweifelsvorlage des Standesamts gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 PStG für das weitere gerichtliche Verfahren zunächst als Ablehnung der gegenständlichen Amtshandlung gilt, ist das Standesamt - entgegen der amtsgerichtlichen Entscheidung - nicht zu der beantragten Amtshandlung anzuweisen.

Die Mit-Mutterschaft der Antragstellerin zu 1. betreffend das beteiligte Kind zu 3. folgt weder aus einem deutschen noch aus einem ausländischen Abstammungsstatut [hierzu im Folgenden unter 1. bis 3.]. Es ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, im Geburtsregister neben der gebärenden Mutter - der Antragstellerin zu 2. - als weitere bzw. Mit-Mutter deren Lebenspartnerin - die Antragstellerin zu 1. - einzutragen [4.].

1.

Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter verheiratet ist, gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen (Ehewirkungsstatut). Diese Alternativen stehen in keinem Rangverhältnis zueinander, sondern sind einander gleichwertig. Das Personalstatut und das Ehewirkungsstatut sind dem Aufenthaltsstatut grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfungen (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15, juris Rn. 28; Urteil vom 3. Mai 2006 - XII ZR 195/03, juris Rn. 12 mwN; Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 3. Aufl. 2019, Rn. IV-91 ff., IV-142 ff.).

2.

Nach diesen Maßstäben führt vorliegend keines der von Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Statute zur Anwendung spanischen Rechts.

a) Unter Anwendung des Aufenthaltsstatuts gelangt man zur Geltung deutschen Rechts. Der Senat schließt sich dem Amtsgericht darin an, dass eine Eintragung der Antragstellerin zu 1. als weiteren Elternteil des Kindes unter Anwendung deutschen Rechts nicht möglich wäre. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, insbesondere den Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. November 2024 - 46808/16, wonach die Behandlung gleichgeschlechtlicher (weiblicher) Paare und des Kindes einer der Partnerinnen in der Bundesrepublik nicht als diskriminierend i.S.d. Art. 14 MRK anzusehen ist (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, aaO, juris Rn. 107), wird zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen. Insbesondere wird die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau nach derzeit höchstrichterlicher Rechtsprechung weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB Mit-Elternteil des Kindes (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 231/18, juris Rn. 9 ff.). Dieser Bewertung sind die Beteiligten im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegengetreten.

b) Entgegen der Annahme des Amtsgerichts gelangt man auch unter Anwendung des Personalstatuts vorliegend nicht zur Anwendung spanischen Rechts. Der Senat vermag dem Amtsgericht nicht darin zu folgen, dass es unerheblich sei, dass es sich bei dem spanischen Recht um das aufgrund der Staatsangehörigkeit der gebärenden Mutter - der Antragstellerin zu 2. - und nicht der Mit-Mutter anwendbare Recht handele, da die Anwendbarkeit der sich aus Art. 19 EGBGB ergebenden Rechtsordnungen insoweit keine Einschränkung erfahre. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB kann die Abstammung im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Duden in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 19 EGBGB (Stand: 01.07.2023), juris Rn. 43; Grüneberg-Thorn, BGB, 84. Aufl., Art. 19 EGBGB Rn. 5). Es kann also die mütterliche Abstammung auch nach dem Heimatrecht der Mutter, die väterliche Abstammung auch nach dem Heimatrecht des Vaters festgestellt werden (Staudinger-Henrich, BGB, Neubearb. 2022, Art. 19 EGBGB juris Rn. 15). Die Anknüpfung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB erfasst nur die Abstammung von der Person, an deren Staatsangehörigkeit jeweils angeknüpft wird (Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 3. Aufl. 2019, Rn. IV-102). Die Abstammung kann danach auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem der in Frage stehende Elternteil angehört (Hepting/Dutta, aaO, Rn. IV-99). Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der ausdrücklich darauf verweist, dass die Bestimmung „im Verhältnis zu jedem Elternteil“ erfolgt. Demzufolge kann die Abstammung des betroffenen Kindes von der Antragstellerin zu 1. nicht an die - spanische - Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu 2. angeknüpft werden. Vielmehr kann nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Abstammung von der Antragstellerin zu 1. nur nach dem Heimatrecht der Antragstellerin zu 1., mithin nur nach deutschem oder kanadischem Recht, und lediglich die Abstammung von der Antragstellerin zu 2. nach deren Heimatrecht - dem spanischen Recht - festgestellt werden. Anzuknüpfen ist an das Heimatrecht der Person, um deren Elternstellung es geht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10. März 2011 - 17 W 48/10, juris Rn. 21).

c) Ist die Mutter verheiratet, untersteht die Abstammung alternativ auch dem Recht, das im Zeitpunkt der Geburt nach Art. 14 Abs. 2 EGBGB die allgemeinen Ehewirkungen beherrscht (Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 3. Aufl. 2019, Rn. IV-103). Gemäß Art. 17b Abs. 5 Satz 1 EGBGB gilt Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB auch für die gleichgeschlechtliche Ehe. Maßgeblich soll dabei das nach Art. 14 Abs. 2 EGBGB objektiv bestimmte Ehewirkungsstatut sein (BT-Drucks. 19/4670, S. 27), obwohl sich dieses bei gleichgeschlechtlichen Ehen eigentlich nach Art. 17b Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB richtet. Dies ist sinnvoll, da die Anknüpfung an den Registrierungsort der Ehe keinen Bezug zur Abstammung von den Ehegatten besitzt (vgl. zum Ganzen Hepting/Dutta, aaO). Im Interesse des Kindes wird dadurch ein sachnahes Recht berufen (BT-Drucks. 19/4670, S. 27). Nach Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ist auf die allgemeinen Wirkungen der Ehe vorrangig das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten anzuwenden. Da der Aufenthalt von Mutter und Kind in der Regel übereinstimmt, läuft dies regelmäßig auf die Anwendung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB hinaus (Hepting/Dutta, aaO, Rn. IV-105). So liegt der Fall auch hier. Der gewöhnliche gemeinsame Aufenthalt der Antragstellerinnen und des Kindes lag bei der Geburt des Kindes im selben Rechtsgebiet, nämlich in der Bundesrepublik Deutschland, weshalb auch die Anwendung des Ehewirkungsstatuts zur Geltung deutschen Rechts führt.

3.

Der Senat teilt die Ansicht des Amtsgerichts, dass Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit des kanadischen Rechts bestehen.

a) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat das materielle deutsche Recht Vorrang, wenn auf das Recht des Staates verwiesen wird, dem eine Person angehört, und wenn diese Person sowohl die deutsche als auch eine andere Staatsangehörigkeit hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 1997 - XII ZB 156/95, juris Rn. 14; D. Baetge in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 5 EGBGB (Stand: 20.09.2024), juris Rn. 29). Unerheblich ist, ob die inländische Staatsbürgerschaft für die Person die effektivere ist oder ob sie zu einem ausländischen Staat engere Beziehungen unterhält. Angesichts des eindeutigen Wortlauts kommt auch eine teleologische Reduktion des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für den Fall, dass die deutsche Staatsangehörigkeit vollkommen ineffektiv ist, nicht in Betracht (zum Vorstehenden jurisPK-BGB, aaO, Rn. 30 mwN; vgl. insbesondere Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 10/504, S. 41: „Der Entwurf verzichtet auch darauf, den Vorrang der Rechtsstellung als Deutscher bei wesentlich engerer Beziehung zu dem fremden Staat entfallen zu lassen, …“).

b) Die (auch) deutsche Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu 1. ist danach vorrangig. Es kann dahinstehen, dass der Bundesgerichtshof in einer - vor dem IPR-Neuregelungsgesetz vom 25. Juli 1986 ergangenen - Entscheidung vom 20. Juni 1979 - IV ZR 106/78 die Auffassung vertreten hat, dass bei einem deutschen Mehrstaater an die ausländische Staatsangehörigkeit anzuknüpfen sei, wenn die Beziehung des Mehrstaaters zu seinem ausländischen Heimatstaat wesentlich enger sei als die zum Inland (BGH, aaO, juris Rn. 24 ff.). Es kommt auch nicht darauf an, ob diese Rechtsprechung angesichts des klaren Wortlauts des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB als überholt anzusehen ist (dies verneinend D. Baetge in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 5 EGBGB (Stand: 20.09.2024), juris Rn. 30 unter Verweis auf BT-Drucks. 10/504, S. 41). Denn es ist vorliegend weder dargetan noch sonst erkennbar, dass und weshalb die Beziehung der Antragstellerin zu 1. zu Kanada wesentlich enger sein sollte als die zum Inland. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Antragstellerinnen gemeinsam mit dem betroffenen Kind und weiteren zwei Kindern in Deutschland leben, dagegen, dass der ausländischen Staatsangehörigkeit nach den Umständen des Falles ein Übergewicht zukommt. Nach eigenem Vorbringen sind die Antragstellerinnen im Jahr 2019 gemeinsam mit ihrem Sohn in das E. Umland gezogen und haben ein Haus in Q. erworben, wo sie nach wie vor mit den drei Kindern wohnen. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person in einem ihrer Heimatstaaten ist in aller Regel ein wesentliches Indiz dafür, dass sie zu diesem Heimatstaat die engste Beziehung hat (BGH, Urteil vom 20. Juni 1979 - IV ZR 106/78, juris Rn. 27). Demzufolge gelangte man unter Anwendung des Personalstatuts vorliegend nicht zur Anwendung kanadischen Rechts, so dass es nicht weiter darauf ankommt, welche rechtlichen Vorgaben - ggf. welcher Provinz - bestehen würden und ob die Antragstellerin hiernach als (Mit-) Mutter des beteiligten Kindes zu 3. gelten würde.

4.

Es ist auch aus sonstigen verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, im Geburtsregister neben der gebärenden Mutter - der Antragstellerin zu 2. - als weitere bzw. Mit-Mutter deren Lebenspartnerin - die Antragstellerin zu 1. - einzutragen; insbesondere ist kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darin zu sehen, dass in Bezug auf die von der Antragstellerin zu 1. geborenen Kinder die Antragstellerin zu 2. als weitere bzw. Mit-Mutter eingetragen werden konnte.

a) Das Familiengrundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG wird hierdurch nicht verletzt, weil bereits sein Schutzbereich nicht berührt ist. Diese Verfassungsnorm schützt die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern unabhängig davon, ob die Kinder von den Eltern abstammen oder ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden, und gewährt ein Recht auf familiäres Zusammenleben und auf Umgang (BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, juris Rn. 60; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 231/18, juris Rn. 25 mwN). Die (Nicht-) Eintragung der Antragstellerin zu 1. in das Geburtenregister als Mit-Elternteil des Kindes ihrer Ehefrau betrifft aber nicht das Familienverhältnis der Ehepartner mit dem Kind. Das Geburtenregister hat lediglich - unter anderem die rechtlichen Abstammungsverhältnisse des Kindes betreffend - beurkundende Funktion. Das Zusammenleben eines Kindes mit seinen Eltern im Rahmen der Familie wird dadurch hingegen nicht berührt. Eintragungen in ein Personenstandsregister haben keine rechtserzeugende Kraft. Auch die gesetzliche Regelung des § 1592 Nr. 1 BGB, der die Abstammung des Kindes an die Vermutung knüpft, dass Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkannt hat, greift selbst nicht in das Recht der Familie ein (zum Ganzen BGH, aaO).

b) Ebenso wenig ist das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Grundrechtsträger sind insoweit nur die leiblichen oder rechtlichen Eltern eines Kindes (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2010 - 1 BvR 666/10, juris Rn. 28; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 231/18, juris Rn. 26 mwN). Die Antragstellerin zu 1. ist nicht Elternteil des Kindes in diesem Sinne, sondern will diesen Status erst erlangen, so dass sie vom Schutz dieses Grundrechts nicht erfasst ist. Die Kindesmutter - die Antragstellerin zu 2. - wiederum ist dadurch, dass ihre Ehefrau keine rechtliche Elternstellung zu dem Kind hat, nicht in ihrem Elterngrundrecht betroffen (vgl. BGH, aaO). Gleiches gilt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Antragstellerin zu 1. und Kindesmutter nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG. Die Nichteintragung der Elternschaft in einem Personenstandsregister zeitigt insoweit keinerlei Wirkung (vgl. BVerfG, aaO, Rn. 29; BGH, aaO).

c) Schließlich liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vor.

aa) Für die Antragstellerin zu 2. gilt das bereits, weil durch die Nichteintragung ihrer Ehefrau in die Geburtsurkunde des Kindes bezüglich ihrer Person keine Ungleichbehandlung erkennbar ist. Aber auch die Antragstellerin zu 1. ist nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Lebenspartner wie auch gleichgeschlechtliche Eheleute haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit rechtlichen oder leiblichen Vätern eines Kindes hinsichtlich der Eintragung in die Geburtsurkunde des Kindes. Insoweit unterscheiden sich die Vergleichsgruppen, da aufgrund einer tatsächlich-biologischen oder einer rechtlichen Vaterschaft zwischen den Vätern und den Kindern eine Rechtsbeziehung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten besteht, während dies bei Lebens-partnern bzw. gleichgeschlechtlichen Eheleuten nicht der Fall ist, sofern sie das Kind nicht adoptiert haben. Dass bei Lebenspartnern bzw. gleichgeschlechtlichen Eheleuten anders als bei verschiedengeschlechtlichen Ehegatten nicht gesetzlich vermutet wird, der Partner der Mutter sei der andere Elternteil des Kindes, stellt keine Ungleichbehandlung dar. Denn diese Vermutung beruht auf der biologischen Herkunft des Kindes und ist bei Lebenspartnern wie auch bei gleichgeschlechtlichen Ehegatten nicht begründet (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2010 - 1 BvR 666/10, juris Rn. 30). Für eine gesetzliche Vermutung, dass ein Kind, das von einer Frau zur Welt gebracht wird, aus einer von ihrer Lebenspartnerin bzw. Ehefrau gespendeten Eizelle im Wege der Fortpflanzungsmedizin - und nicht etwa z.B. aus einer eigenen Eizelle der gebärenden Lebenspartnerin bzw. Ehefrau - hervorgegangen ist, fehlt es an einer Grundlage. Hierin besteht ein in der Natur der Sache liegendes Differenzierungskriterium, dass es erlaubt, eine der Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB entsprechende Vermutung nicht auch für Lebenspartnerschaften bzw. gleichgeschlechtliche Ehen vorzusehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27. August 2014 - 2 Wx 222/14, juris Rn. 19).

bb) Soweit das Amtsgericht ausgeführt hat, dass eine abweichende Entscheidung ersichtlich zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz führen würde, wenn die Rechtsfolge innerhalb der Geschwistergemeinschaft in einem Fall zu zwei Elternteilen, in dem anderen Fall zu lediglich einem Elternteil führen würde, was insofern auch die Antragstellerinnen im Rahmen der Beschwerdeerwiderung geltend machen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

Insofern gelten die vorstehenden Ausführungen unter c) aa) im Wesentlichen entsprechend: Kinder von Lebenspartnern bzw. gleichgeschlechtlichen Eheleuten haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kindern rechtlicher oder leiblicher Väter hinsichtlich der Eintragung eines weiteren Elternteils neben der Mutter in die Geburtsurkunde des Kindes, weil sich auch insoweit die Vergleichsgruppen aus den unter c) aa) genannten Gründen unterscheiden und es an einer hinreichenden Vermutungsgrundlage für die Elternschaft fehlt.

Soweit die Antragstellerinnen eine Ungleichbehandlung ihrer Kinder insofern rügen, als für die Kinder, die die Antragstellerin zu 1. als Mutter geboren hat, die Möglichkeit der Eintragung der Antragstellerin zu 2. als weiteren Elternteil bestehe, für das betroffene Kind zu 3. hingegen nicht, vermag auch dies einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG nicht zu begründen. Die unterschiedliche Behandlung beruht - wie vorstehend unter 1. - 3. dargelegt - auf den unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Antragstellerinnen und ist rechtliche Konsequenz der Anwendbarkeit unterschiedlicher Rechtsordnungen. Es fehlt insofern bereits am Vorliegen im Wesentlichen gleicher Sachverhalte. Insbesondere können die Antragstellerinnen das Vorliegen im Wesentlichen gleicher Sachverhalte nicht damit begründen, dass die Kinder in allen drei Fällen jeweils von ihnen beiden abstammten. Denn die Antragstellerin zu 1. ist nicht Elternteil des beteiligten Kindes zu 3., sondern will diesen Status erst erlangen. Es steht gerade nicht fest, dass auch das beteiligte Kind zu 3. von der Antragstellerin zu 1. abstammt, während dies hinsichtlich der weiteren beiden Kinder der Fall ist.

cc) Es kommt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht entscheidend darauf an, ob es einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, dass nach deutschem Recht zur genetischen Mutter - die das Kind nicht geboren hat und die daher nicht bereits nach § 1591 BGB kraft Gesetzes als Mutter feststeht - kein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne des § 169 Nr. 1 FamFG hergestellt werden kann, so dass ein Statusverfahren ausscheidet und ihre rechtliche Abstammung nur durch Adoption hergestellt werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 8 W 46/12, juris Rn. 12 f. mwN; Grüneberg-Siede, BGB, 84. Aufl., § 1591 Rn. 2; Sternal-Giers, FamFG, 21. Aufl., § 169 Rn. 8 mwN), während die Klärung der rechtlichen Vaterschaft möglich und gesetzlich geregelt ist (§ 169 Nr. 1 FamFG, § 1592 Nr. 3 BGB). Wie vorstehend unter c) aa) ausgeführt, bedürfte es mangels einer Vermutungsgrundlage selbst dann, wenn das deutsche Recht eine Mutterschaftsfeststellung vorsähe, was - wie dargelegt - nicht der Fall ist, jedenfalls einer Feststellung der genetischen Mutterschaft im Wege einer Beweiserhebung. Eine solche indes ist im standesamtlichen Eintragungsverfahren nicht vorgesehen; eine derartige Beweisaufnahme im standesamtlichen Verfahren findet auch dann nicht statt, wenn es um die Frage der Vaterschaftsfeststellung geht. Ob ein Zugang der anderen Ehefrau zur zweiten Elternschaft unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten geboten ist, kann an dieser Stelle dahinstehen; jedenfalls ist er nicht im standesamtlichen Verfahren zu bewirken (vgl. zum Vorstehenden OLG Köln, Beschluss vom 27. August 2014 - 2 Wx 222/14, juris Rn. 20), zumal im standesamtlichen Verfahren auch keine rechtskraftfähige Feststellung des Status mit Wirkung inter omnes erlangt werden kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2009 - 9 WF 532/09, juris Rn. 6).

III.

Für das erfolgreiche Rechtsmittel werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Auferle­gung der außergerichtlichen Kosten auf einen der Beteiligten widerspricht vorliegend billigem Ermessen, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

Weil keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts bestehen, ist auch im Rechtsmittelverfahren gemäß den §§ 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG von einem Geschäftswert von 5.000 EUR auszugehen.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen, § 51 Abs. 1 PStG, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG.