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Amtsgericht Köln Beschluss vom 20.11.2025 – 378 III 98/25

ECLI:DE:AGK:2025:1120.378III98.25.00

Tenor

Das Standesamt X.  wird angewiesen, die Entgegennahme der Namenserklärung der Antragstellerin nicht mit der Begründung abzulehnen, die Neubestimmung des Geburtsnamens bedürfe der Einwilligung ihrer Mutter.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin möchte den Geburtsnamen ihrer im Jahr 2012 verstorbenen Mutter annehmen. Seit ihrer Geburt trägt sie den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen. Nach der Beendigung der Ehe im Jahr 0000 nahm die Mutter ihren Geburtsnamen U. wieder an.

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Das Standesamt hat den Sachverhalt über die Standesamtsaufsicht dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt, da es Zweifel hat, ob eine wirksame Entgegennahme der Erklärung zur Namensänderung ohne Zustimmungserklärung der Mutter möglich ist.

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II.

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Der Antrag ist begründet.

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Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 PStG gilt die Zweifelsvorlage für das weitere Verfahren als Ablehnung der begehrten Amtshandlung. Diese Ablehnung erfolgte nicht zu Recht.

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Die Antragstellerin kann sich gemäß § 1617 d Abs. 3 Ziffer 1 BGB der Namensänderung ihrer Mutter anschließen. Das volljährige Kind kann der Namensänderung eines geschiedenen oder verwitweten Elternteils durch eigene Erklärung gegenüber dem Standesamt folgen. Die Möglichkeit der Neubestimmung des Geburtsnamens nach § 1617 d BGB ist an keine Frist gebunden und kann daher auch ausgeübt werden, wenn sich die Eltern bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung am 1. Mai 2025 haben scheiden lassen.

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Nach § 1617 Abs. 3 Satz 2 bedarf die Neubestimmung des Geburtsnamens nach § 1617 Abs. 3 Ziffer 1 BGB der Einwilligung des Elternteils, dessen Namensänderung das volljährige Kind folgt. Voraussetzung ist daher grundsätzlich, dass dieser Elternteil damit einverstanden ist, da nach dem Willen des Gesetzgebers eine Namensverbindung nur einvernehmlich hergestellt werden soll. Zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts dieses Elternteils soll ihm das Kind nicht gegen seinen Willen namentlich zugeordnet werden (beck-online GK, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 1. August 2025 § 1617 d Rn. 60).

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Dass es sich rechtspolitisch kaum rechtfertigen lassen mag, dass ein volljähriger Namensträger bei der Namensneubestimmung weiterhin von der Einwilligung eines Elternteils abhängt, zumal ein valides schutzwürdiges Interesse des Elternteils, an dessen Namen angeknüpft wird, kaum erkennbar ist, mag dahinstehen (Dutta, Die neue beschränkte Namensmündigkeit, FamRZ 2025, 77.80; Weber in: Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch des Familienrechts (Stand: Juli 2025) Rn. 204).

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Denn im Falle des Versterbens desjenigen Elternteils, dessen Namensänderung sich das volljährige Kind anschließen möchte, ist die nicht mehr zu erlangenden Einwilligung entbehrlich. Insoweit lässt sich aus §§ 1617 a Abs. 4 Satz 1, 1617 h Abs. 3 Satz 1,1617 i Abs. 1 Satz 3 BGB die gesetzgeberische Tendenz erkennen, dass Namensinteressen posthum keine Berücksichtigung finden sollten (beck-online GK, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 1. August 2025 § 1617 d Rn. 61; Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 5. Aufl., Rn. V-798).

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Verfahrenswert: 5.000,- € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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