Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 22.01.2026 – 26 W 16/25

26.Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0122.26W16.25.00

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Begehren der Antragstellerin, im Rahmen einer Neubestimmung ihres Geburtsnamens den Geburtsnamen ihrer im Jahr 2012 verstorbenen Mutter anzunehmen.

Die Antragstellerin trägt seit ihrer Geburt am 00.00.2004 den Ehenamen ihrer seinerzeit noch verheirateten Eltern „O.“ als Geburtsnamen. Auf das Geburtenregister des Standesamts der Stadt Köln zur Geburtsregister-Nr. N01 (Bl. 5 AG-Akte) wird Bezug genommen. Die Mutter der Antragstellerin führte ihren Geburtsnamen „A.“ als Begleitnamen.

Die Ehe der Eltern wurde am 04.03.2008 rechtskräftig geschieden (Bl. 8 f. AG-Akte). In der Folge nahm die Mutter der Antragstellerin am 08.07.2008 ihren Geburtsnamen „A.“ wieder an (Bl. 10 AG-Akte).

Die Mutter der Antragstellerin verstarb am 00.00.2012 in X. (Bl. 11 AG-Akte).

Die Antragstellerin beabsichtigt, sich gemäß § 1617d BGB der Wiederannahme des Geburtsnamens ihrer Mutter anzuschließen.

Das Standesamt hat den Sachverhalt über die Standesamtsaufsicht dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt, da es Zweifel hat, ob eine wirksame Entgegennahme der Erklärung zur Namensänderung ohne Zustimmungserklärung der Mutter möglich ist (Bl. 2 ff. AG-Akte).

Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 20.11.2025 zum Aktenzeichen 378 III 98/25 das Standesamt angewiesen, die Entgegennahme der Namenserklärung der Antragstellerin nicht mit der Begründung abzulehnen, die Neubestimmung des Geburtsnamens bedürfe der Einwilligung ihrer Mutter. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Antragstellerin gemäß § 1617d Abs. 3 Ziffer 1 BGB der Namensänderung ihrer Mutter anschließen könne. Zwar bedürfe nach § 1617[d] Abs. 3 Satz 2 die Neubestimmung des Geburtsnamens der Einwilligung des Elternteils, dessen Namensänderung das volljährige Kind folge. Im Falle des Versterbens desjenigen Elternteils, dessen Namensänderung sich das volljährige Kind anschließen wolle, sei die nicht mehr zu erlangende Einwilligung entbehrlich. Aus den §§ 1617a Abs. 4 Satz 1, 1617h Abs. 3 Satz 1, 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB lasse sich die gesetzgeberische Tendenz erkennen, dass Namensinteressen posthum keine Berücksichtigung finden sollten. Wegen aller Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 29 ff. AG-Akte) verwie­sen.

Mit am gleichen Tag beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom 27.11.2025 (Bl. 34 AG-Akte) hat die Standesamtsaufsicht der Stadt Köln Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt mit der Begründung, dass es sich hierbei um einen Fall mit grundsätzlicher Bedeutung handele, der durch ein obergerichtliches Urteil geklärt werden solle.

Mit Beschluss vom 27.11.2025 (Bl. 37 AG-Akte) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdeführerin sei durch den Beschluss nicht beschwert. Der Beschluss bestätige ausdrücklich die in der Vorlage geäußerte Rechtsauffassung. Der Sinn eines Rechtsmittels bestehe nicht darin, sich eine Rechtsauffassung, die das mit der Sache befasste erstinstanzliche Gericht teile, von einer weiteren Instanz bestätigen zu lassen.

Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerdebegründung und zur Nichtabhilfeentscheidung gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Amtsgerichts und ergänzend auf die Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1.

Die Beschwerde der Aufsichtsbehörde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG iVm § 51 Abs. 1 und 2 PStG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 63, 64 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Beschwerde ist auch hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der Aufsichts­behörde zulässig, die sich aus § 59 Abs. 3 FamFG iVm §§ 51 Abs. 2, 53 Abs. 2 PStG ergibt. Nach § 53 Abs. 2 PStG steht der Aufsichtsbehörde für das Standesamt das Recht der Beschwerde unabhängig von einer Beschwer in jedem Fall und somit auch dann zu, wenn sie selbst die angefochtene Beschlussfassung beantragt hat (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12, juris Rn. 5; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 Wx 5/10, juris Rn. 9 - jeweils mwN). § 53 Abs. 2 PStG konkretisiert insoweit das den Behörden durch § 59 Abs. 3 FamFG eingeräumte Beschwerderecht (BGH, aaO - unter Verweis auf BT-Drucks. 16/6308 S. 317).

2.

In der Sache hält die amtsgerichtliche Entscheidung der Überprüfung durch das Beschwerdegericht stand.

a) Das Amtsgericht hat die Zweifelsvorlage gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 PStG für das weitere Verfahren zutreffend als Ablehnung der begehrten Amtshandlung gewertet und hiervon ausgehend das Standesamt ebenfalls zu Recht angewiesen, die Entgegennahme der Namenserklärung der Antragstellerin nicht mit der Begründung abzulehnen, die Neubestimmung des Geburtsnamens bedürfe der Einwilligung ihrer Mutter.

b) Der Senat schließt sich dem Amtsgericht darin an, dass sich die Antragstellerin gemäß § 1617d Abs. 3 Ziffer 1 BGB der Namensänderung ihrer Mutter anschließen kann [aa)] und dass die hierzu grundsätzlich nach § 1617d Abs. 3 Satz 2 BGB erforderliche Einwilligung der Mutter im vorliegenden Fall entbehrlich ist [bb)].

aa) Die Antragstellerin kann sich der Namensänderung ihrer Mutter anschließen. Gemäß § 1617d Abs. 3 Ziffer 1 BGB kann das volljährige Kind der Namensänderung eines geschiedenen oder verwitweten Elternteils durch eigene Erklärung gegenüber dem Standesamt folgen. Die Möglichkeit der Neubestimmung des Geburtsnamens nach § 1617d BGB ist an keine Frist gebunden und kann daher auch ausgeübt werden, wenn sich die Eltern bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung am 1. Mai 2025 haben scheiden lassen (Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB-B. Hamdan, 11. Aufl., Stand: 15.11.2025, § 1617d juris Rn. 50; Janzen/Schulz in FamRZ 2025, 835, 837 - zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Die Ehe der Eltern der Antragstellerin wurde am 04.03.2008 rechtskräftig geschieden. In der Folge nahm die Mutter der Antragstellerin am 08.07.2008 ihren Geburtsnamen „A.“ wieder an (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB). Die Antragstellerin kann daher nach § 1617d Abs. 3 Ziffer 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Geburtsnamen neu bestimmen, indem sie sich der Namensänderung ihrer Mutter anschließt.

bb) Soweit § 1617d Abs. 3 Satz 2 vorsieht, dass die Neubestimmung des Geburtsnamens der Einwilligung des Elternteils bedarf, dessen Namensänderung das „volljährige Kind“ folgt, ist dem Amtsgericht darin zu folgen, dass die Einwilligung im Falle des Todes dieses Elternteils entbehrlich ist. Die Namensneubestimmung ist auch dann zuzulassen, wenn der betroffene Elternteil nicht mehr einwilligen kann, weil er verstorben ist. Die Vorschrift des § 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB findet in diesem Fall analoge Anwendung.

(1) Eine Analogie ist - nur - zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Eine Analogie setzt daher voraus, dass die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch eine gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen ist. Erst die Planwidrigkeit der Regelungslücke eröffnet die Möglichkeit einer Ausdehnung der Gesetzesvorschrift über ihren Wortlaut hinaus im Wege eines Analogieschlusses. Die Lücke muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt. Das Vorliegen einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Lücke und ihre Planwidrigkeit müssen dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (zum Ganzen st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20, juris Rn. 21 f. mwN; Grüneberg-ders, BGB, 84. Aufl., Einl Rn. 48, 55 mwN).

(2) Nach dieser Maßgabe ist davon auszugehen, dass die fehlende Regelung des Todesfalls des Elternteils bei der Neubestimmung des Geburtsnamens nach der Scheidung gemäß § 1617d Abs. 3 Satz 1 BGB auf einer planwidrigen Regelungslücke beruht (so auch Dutta in FamRZ 2025, 77, 80 - zitiert nach juris).

(a) Ein Erlöschen des Einwilligungserfordernisses bei Tod des Elternteils oder Stiefelternteils sieht § 1617d Abs. 3 Satz 2 BGB jedenfalls nicht ausdrücklich vor, während § 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB bei der Namensneubestimmung in den dort geregelten Fällen ausdrücklich bestimmt, dass es der Einwilligung des Elternteils, dessen Geburtsname übernommen werden soll, nicht bedarf, wenn der Elternteil bereits verstorben ist. Auch § 1617a Abs. 4 Satz 1 BGB (Namenserteilung durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil) und § 1617h Abs. 3 Satz 1 BGB (Geburtsnamensbestimmung nach dänischer Tradition) enthalten Regelungen, wonach es der Einwilligung im Fall des Todes des Elternteils bzw. des nahen Angehörigen nicht bedarf (vgl. zum Ganzen Dutta, aaO). § 1617d Abs. 3 BGB enthält auch keine anderweitige Regelung, aus der entnommen werden könnte, dass eine Namensneubestimmung nach dieser Vorschrift im Fall des Todes des Elternteils mangels Einwilligungsmöglichkeit nicht (mehr) möglich sein soll.

(b) Es ist in Bezug auf den in § 1617d Abs. 3 Satz 2 BGB nicht geregelten Fall des Todes des Elternteils, der den Namen geändert hatte, von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen.

Die Regelung des § 1617d Abs. 3 BGB, die die Möglichkeit, der Änderung des Familiennamens eines Elternteils nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils zu folgen, auf volljährige Kinder erweitert, wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses eingefügt (Jokisch in jM 2025, 178, 183 - zitiert nach juris). In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses heißt es zu verschiedenen Regelungen, in denen es zur (Neu-) Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes der Einwilligung des Elternteils bzw. eines nahen Angehörigen bedarf, dessen Name herangezogen wird, dass die Möglichkeit, den Familiennamen dieses Elternteils zu wählen, nicht daran scheitern soll, dass er seine Einwilligung wegen Versterbens nicht mehr erteilen kann, weshalb für solche Fälle auf das Einwilligungserfordernis verzichtet werde (BT-Drucks. 20/10997, S. 35 f. - dort ausdrücklich zu § 1617a Abs. 4 Satz 1 BGB, § 1617h Absatz 3 BGB und § 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB).

Gründe bzw. besondere Umstände, weshalb dies für den Fall der Änderung des Familiennamens eines Elternteils nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils nicht gelten soll, sind der Empfehlung des Rechtsausschusses nicht zu entnehmen. Es ist auszuschließen, dass das Fehlen einer Regelung für den Fall des Todes des Elternteils im Rahmen der Namensneubestimmung durch ein volljähriges Kind nach Scheidung seiner Eltern oder dem Tod eines Elternteils nach § 1617d Abs. 3 BGB auf einer gesetzgeberischen Entscheidung dahingehend beruht, dass eine Namensneubestimmung in diesen Fällen nicht ermöglicht werden soll. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Regelungslücke unbeabsichtigt und planwidrig ist.

(c) Es ist kein nachvollziehbarer Grund für eine abweichende gesetzgeberische Entscheidung jedenfalls im Vergleich der Regelungen in § 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB einerseits und in § 1617d Abs. 3 BGB andererseits erkennbar.

Beide Vorschriften sind zum 01.05.2025 in Kraft getreten und betreffen die (zivilrechtliche) Änderung des Geburtsnamens durch volljährige Personen.

(aa) § 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB bezieht sich auf die Fallgestaltungen des § 1617i BGB, wonach es volljährigen Personen ermöglicht wird, eine einmalige Änderung ihres Geburtsnamens dahingehend vorzunehmen, dass ihr Geburtsname, der von einem Elternteil herrührt, durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzt wird; alternativ kann einem solchen Geburtsnamen der volljährigen Person der Familienname des anderen Elternteils hinzugefügt werden (BeckOGK-Kienemund, BGB, Stand 01.11.2025, § 1617i beck-online Rn. 1). Für Angehörige der friesischen Volksgruppe und der dänischen Minderheit bestehen diese Änderungsmöglichkeiten - was Abs. 2 der Vorschrift klarstellt - im Grundsatz entsprechend, wobei die Fallgestaltung des Erhalts des Familiennamens nur eines Elternteils letztlich nur bei Geburtsnamen nach friesischer Tradition vorliegen kann, da nach dänischer Tradition nur die Erteilung eines Doppelnamens möglich ist, § 1617h Abs. 1 BGB (BeckOGK, aaO, Rn. 21). Die Neubestimmung des Geburtsnamens nach § 1617i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB bedarf der Einwilligung des davon betroffenen Elternteils, d.h. des Elternteils, dessen Name zum neuen Geburtsnamen bestimmt oder im Doppelnamen mit diesem verbunden werden soll, § 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB. Die Einwilligung ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB nur erforderlich, sofern der Elternteil noch lebt („es sei denn, der Elternteil ist bereits verstorben“). Dieser Zusatz wurde - wie in § 1617a Abs. 2 BGB und § 1617h Abs. 3 BGB - auf Empfehlung des Rechtsausschusses eingefügt, damit die Wahlmöglichkeit des Volljährigen nicht daran scheitert, dass die Einwilligung wegen Versterbens des Namensträgers nicht mehr erteilt werden kann (BT-Drucks. 20/10997, S. 35 f.; BeckOGK, aaO, Rn. 17; BeckOK-BGB-Pöcker, 76. Ed. 01.11.2025, § 1617i beck-online Rn. 9.1 - dort mit dem Verweis darauf, dass näherliegend die Annahme sei, dass der über das Erfordernis der Einwilligung gewährte Namensschutz mit dem Tod erlischt).

(bb) Nach § 1617d Abs. 3 BGB kann - wie nach Abs. 1 das minderjährige Kind - auch das „volljährige Kind“ seinen Namen der Namensänderung eines Elternteils anpassen, die dieser Elternteil nach Scheidung oder Tod des anderen Elternteils vorgenommen hat. Es kann den wieder angenommenen Namen des Elternteils übernehmen (Nr. 1) oder aus seinem bisherigen Geburtsnamen und dem wieder angenommenen Elternnamen einen Doppelnamen bilden (Nr. 2). Voraussetzung der Namensänderung durch das volljährige Kind ist, dass ein Elternteil nach Scheidung der Elternehe oder Tod des anderen Elternteils einen früheren Namen wieder angenommen hat (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB). Die Eltern des Kindes müssen miteinander verheiratet gewesen sein und - ohne dass dies ausdrücklich erwähnt wird - einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, was aus Standort und unmittelbarem Zusammenhang mit den Regelungen für das minderjährige Kind sowie dem Verweis auf Scheidung und Rückkehr zu einem früheren Namen nach § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB folgt (BeckOGK-Kienemund, BGB, Stand 01.11.2025, § 1617d beck-online Rn. 54). Dem volljährigen Kind, dessen Eltern keinen Ehenamen bestimmt hatten, das seinen Geburtsnamen also nach den §§ 1617a, 1617, 1617b BGB erhalten hat, insbesondere dem nichtehelichen Kind, bleibt der - vorstehend unter (aa) dargestellte - Weg über § 1617i BGB (BeckOKG, aaO). Nach § 1617d Abs. 3 Satz 2 BGB bedarf die Neubestimmung des Geburtsnamens nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Vorschrift der Einwilligung des Elternteils, dessen Namensänderung das volljährige Kind folgt bzw. dessen geänderten Namen es mit seinem Geburtsnamen in einem Doppelnamen vereint (BeckOGK, aaO, Rn. 61). Eine familiengerichtliche Ersetzung der Einwilligung ist nicht vorgesehen; stimmt der Elternteil nicht zu, muss die Umbenennung des volljährigen Kindes nach Abs. 3 unterbleiben (BeckOGK, aaO). Wie zu verfahren ist, wenn der Elternteil verstorben ist, ist - wie schon ausgeführt - nicht geregelt. Der Zusatz „es sei denn, dieser ist bereits verstorben“ fehlt hier (BeckOGK, aaO, Rn. 62).

(cc) In § 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB wie in § 1617d Abs. 3 BGB dient die Einwilligung der Wahrung des Persönlichkeitsrechts des genannten Elternteils (BeckOGK-Kienemund, BGB, Stand 01.11.2025, § 1617i Rn. 17, § 1617d Rn. 61 - jeweils zitiert nach beck-online). Das „volljährige Kind“ soll nicht gegen den Willen des betroffenen Elternteils diesem namentlich zugeordnet werden (BeckOGK, aaO, § 1617d beck-online Rn. 61). Soweit der Gesetzgeber das Interesse des Namensträgers im Falle seines Todes im Rahmen der Namensneubestimmung nach § 1617i BGB - wie auch bei § 1617a BGB - nicht (mehr) berücksichtigt sehen will (BeckOGK, aaO, Rn. 62; vgl. auch BeckOK-BGB-Pöcker, 76. Ed. 01.11.2025, § 1617d beck-online Rn. 8), ist kein Grund erkennbar, weshalb das Interesse des Namensträgers im Rahmen einer Namensneubestimmung nach § 1617d Abs. 3 BGB abweichend zu bewerten sein soll. Es handelt sich um im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte bzw. Fallkonstellationen, die sich lediglich dadurch unterscheiden, dass im Fall des § 1617d Abs. 3 BGB die Eltern (zwingend) verheiratet waren und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben und im Fall des § 1617i BGB die Eltern keinen Ehenamen bestimmt haben, das Kind seinen Geburtsnamen also nach den §§ 1617a, 1617, 1617b BGB erhalten hat, insbesondere beim nichtehelichen Kind. In allen Fällen geht es darum, dass das volljährig gewordene Kind zum Geburtsnamen den Namen des Elternteils neu bestimmen will, dessen Familienname - sei es wegen der Wahl eines gemeinsamen Ehenamens oder wegen der Regelungen in den §§ 1617a, 1617, 1617b BGB - nicht zum Geburtsnamen des Kindes geworden war. In § 1617i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB wie in § 1617d Abs. 3 BGB hat das inzwischen volljährige Kind den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten. Einen Unterschied in Bezug auf die Interessenlage des Elternteils, dessen Name nunmehr gewählt bzw. übernommen werden soll, vermag der Senat weder den Vorschriften noch den Gesetzesmaterialen zu entnehmen oder sonst zu erkennen. Dies gilt sowohl zu Lebzeiten des betroffenen Elternteils als auch posthum. Der Sachverhalt der Namensneubestimmung nach § 1617d Abs. 3 Satz 1 BGB für den Fall des Todes des betroffenen Elternteils ist aus Sicht des Senats in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber für den Fall der Namensneubestimmung nach § 1617i BGB geregelten Tatbestand vergleichbar, weshalb angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass des § 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre.

(d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass zum bisherigen § 1617a Abs. 2 Satz 2 Fall 1 BGB aF (nunmehr § 1617a Abs. 4 Satz 1 BGB) überwiegend vertreten wurde, dass der andere Elternteil, dessen Namen herangezogen werde und dessen Einwilligung daher erforderlich ist, noch leben müsse und nach dem Tod dieses Elternteils eine Namenserteilung durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen sei (vgl. hierzu Staudinger-BGB-Lugani, Neubearb. 2020, § 1617a juris Rn. 32 mwN; Dutta in FamRZ 2025, 77, 80 - dort Fußnote 16). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Kennzeichnung der Zugehörigkeit zur sozialen Familiengruppe als Namensfunktion in den Vordergrund trete, das Bestimmungsrecht allein dem (über-) lebenden Elternteil zustehe und inhaltlich auf dessen Namen beschränkt sei, weil Pietätsgesichtspunkte hinter dem Interesse des Kindes an Namenseinheit in der gelebten Familiengemeinschaft und an potenzieller Namensfolge nach dem sorgeberechtigten Elternteil zurückzutreten hätten (vgl. Staudinger, aaO, § 1617 juris Rn. 21 mwN). Zum einen ist die Vorschrift des § 1617a BGB maßgeblich geprägt durch die Zielsetzung, die Namenseinheit des Kindes jedenfalls mit einem Teil des familiären Umfeldes sicherzustellen, in dem es lebt (BeckOGK-Kienemund, BGB, Stand 01.11.2025, § 1617a beck-online Rn. 2). Wenn der insoweit namensgebende Elternteil bereits verstorben ist, könnte die Namenseinheit mit einem lebenden Elternteil auf diese Weise nicht hergestellt werden. Diese Zielsetzung liegt den Vorschriften zur Namensneubestimmung volljähriger Personen nicht - jedenfalls nicht mehr in vergleichbarem Maße - zugrunde. Zum anderen und insbesondere hat der Gesetzgeber aber - selbst für diese Fallkonstellation - nunmehr in Abs. 4 Satz 1 Fall 2 BGB ausdrücklich bestimmt, dass es der Einwilligung nicht bedarf, wenn der andere Elternteil bereits verstorben ist. Für die im Streitfall gegebene Fallkonstellation kann nach alldem nichts anderes gelten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PStG, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Beschwerdeführerin ist als Aufsichtsbehörde von Gerichtskosten befreit, § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG. Es entspricht angesichts der Unbegründetheit des Rechtsmittels nicht billigem Ermessen, die Gerichtskosten einem anderen Beteiligten aufzu­erlegen. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten entspricht ebenfalls vorliegend nicht den Grundsätzen billigen Ermessens.

Weil keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts bestehen, ist auch im Rechtsmittelverfahren gemäß den §§ 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG von einem Geschäftswert von 5.000 EUR auszugehen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG, ist nicht veranlasst. Es liegen - soweit ersichtlich - bislang nur die streitige Rechtsfrage in gleichem Sinne beantwortende Entscheidungen vor. Auch eine grundsätzliche Bedeu­tung kann angesichts der - wie dargestellt - einheitlichen Beantwortung der Rechts­frage nicht angenommen werden.