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Amtsgericht Kaiserslautern Urteil vom 28.11.2003 – 3 C 985/03

ECLI:DE:AGKAISE:2003:1128.3C985.03.0A

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.114,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.05.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des Vollsteckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Sicherheitsleistung durch schriftliche, selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft von als Zoll- und Steuerbürgen auf dem Gebiet der europäischen Union zugelassenen Kreditinstituten zu erbringen.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung von Pflichten der Beklagten aus einem Wertpapierdepotvertrag in Anspruch.

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Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten ein Wertpapierdepot mit der Depot-Nr. 04830003572803 (sog. "Kombi-Anlage"). Dieses Depot wurde zunächst von dem Zeugen T., welcher damals Mitarbeiter der Beklagten war, betreut. Inwieweit die Klägerin ausdrücklich diese Betreuung speziell durch Herrn T. wünschte, ist zwischen den Parteien ebenso im Streit wie die Frage, ob ihr dies verbindlich von Seiten der Beklagten zugesagt wurde. Das Vertragsverhältnis betreffend das Wertpapierdepot bestand mit der Beklagten selbst.

3

Am 04.06.2002 kam es im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Beklagten -ein ähnlicher Vorgang war bereits im Dezember 2001 erfolgt- zu einem Wechsel des Sachbearbeiters bzw. Betreuers betreffend des Wertpapierdepot der Klägerin. Dieser Wechsel wurde der Klägerin unstreitig nicht mitgeteilt. Mit Schreiben vom 16.07.2002 kündigte die Klägerin das "fondgebundene Vermögen" per Einschreiben, welches am 18.07.2002 bei der Beklagten einging. In dem Kündigungsschreiben, bezüglich dessen Einzelheiten auf die Fotokopie Bl. 6 d.A. verwiesen wird, führte die Klägerin aus, dass sie "mit sofortiger Wirkung die fondgebundenen Vermögen" kündige.

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Unstreitig reduzierte sich der Wert des Wertpapierdepots der Klägerin zwischen dem 15.06.2002 und dem 18.07.2002 von 27.210,77 EUR auf 25.095,80 EUR, mithin also um einen Betrag.von 2.114,97 EUR.

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Die Klägerin trägt vor,

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die Beklagte sei verpflichtet, ihr diesen Differenzbetrag aus Schadensersatzgesichtspunkten zu ersetzen, da sie schuldhaft gegen ihre Pflichten aus dem Depotvertrag verstoßen habe.

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Zwischen ihr und der Beklagten sei vereinbart gewesen, dies jedenfalls konkludent, dass ausschließlich der Zeuge Thubauville ihr Aktiendepot betreuen dürfe, worauf sie, die Klägerin, bereits bei den Erstgesprächen ausdrücklich hingewiesen habe. Insoweit habe sie lediglich zu Herrn T. besonderes Vertrauen gehabt, da ihr dieser empfohlen worden sei. Dies habe sie auch ausdrücklich so zum Ausdruck gebracht. Auch von Beklagtenseite sei dies zugesagt worden.

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Insoweit sei es bereits im Dezember 2001 zu einem ihr auch mitgeteilten Betreuerwechsel gekommen. Diesem habe sie ausdrücklich unter Hinweis darauf, dass sie ausschließlich von Herrn T. betreut werden wolle, widersprochen, daraufhin sei -unstreitig- von dem damaligen Niederlassungsleiter für das Privat-und Geschäftskundengeschäft, dem Zeugen C., ihr ausdrücklich mitgeteilt worden, dass Herr T. das Depot wieder betreue, was dann auch geschehen sei. Insoweit sei Vertragsbestandteil gewesen, dass ihr Wertpapierdepot ausschließlich von dem Zeugen T.betreut werde. Gegen diese Verpflichtung habe die Beklagte schuldhaft verstoßen, in dem sie den Betreuer ausgewechselt habe, ohne dies der Klägerin (insoweit unstreitig) mitzuteilen. Hätte sie dies rechtzeitig mitgeteilt bekommen, hätte sie das Depot bereits im Juni 2002 gekündigt, sodass die Wertdifferenz zwischen dem 15.06. und dem 18.07.2003 nicht entstanden wäre. Insoweit sei die Beklagte daher zu Schadensersatzleistung verpflichtet.

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Im übrigen habe die Beklagte auch die am 18.07.2003 erhaltene Kündigung ebenfalls nicht umgehend, sondern erst zum 24.07.2002 ausgeführt, wodurch ein weiterer Schaden entstanden sei, welchen sie hilfsweise geltend mache.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.114,97 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (22.5.2003) zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt vor,

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es treffe nicht zu, dass der Klägerin zugesagt worden sei, dass ihr Wertpapierdepot lediglich von dem Zeugen T. bearbeitet werde. Insoweit komme der Vertrag mit der Beklagten selbst zustande, ein Anspruch auf einen bestimmten Sachbearbeiter bestehe nicht. Ein solcher sei der Klägerin auch nicht zugesagt worden. Eine solche Zusage sei den Zeugen T. und C. auch verbindlich gar nicht möglich gewesen und widerspreche der Art des abgeschlossenen Vertrages, wonach die Zuteilung bestimmter Sachbearbeiter generell Sache der Beklagten sei.

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Insoweit habe auch kein Anspruch der Klägerin darauf bestanden, dass ihr der Bearbeiterwechsel mitgeteilt werde. Letztlich habe der neue Sachbearbeiter auch auf Grund der geübten Praxis bei der Beklagten davon ausgehen dürfen, dass der Zeuge T. vor seinem Ausscheiden bzw. vor dem Wechsel der Sachbearbeitung diese der Klägerin noch mitgeteilt hätte.

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Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die von den Parteien zur Verfahrensakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug zugenommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Vernehmung der Zeugen Wolf-gang T.und Manfred C.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.11.2003 (Bl. 98 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des abgeschlossenen Wertpapierdepotvertrages (§§ 675, 611 ff BGB, vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61. Auflage, § 675 Rdnr. 10 mN) in Höhe von 2.114,97 EUR nebst den ausgeurteilten Zinsen aus positiver Vertragsverletzung (nunmehr §§ 280 Abs. 1, 241 BGB nF) zu. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bestand vorliegend eine Informations-(Neben-) Pflicht der Beklagten, die Klägerin auf den ohne Kenntnis der Klägerin erfolgten Betreuerwechsel hinsichtlich ihres Wertpapierdepots hinzuweisen. Da die Beklagte dem unstreitig nicht nachgekommen ist, hat sie den der Klägerin hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen, der der Höhe nach nicht im Streit ist.

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Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der im Jahre 2000 abgeschlossene Wertpapierdepotvertrag, der fraglos zwischen der Klägerin und der Beklagten und nicht zwischen der Klägerin und dem nichtselbständigen Zeugen T. abgeschlossen wurde, in der Weise zustande kam, dass die Klägerin von ihren Steuerberater ausdrücklich an den Zeugen T. empfohlen wurde. Dies hat der Zeuge bei seiner Vernehmung (Bl. 99 d.A.) so angegeben. Dies stimmt mit dem Vorbringen der Klägerin überein. Nach Angaben des Zeugen T. hat er (Bl. 101 d.A.) der Klägerin auch bereits beim Erstgespräch zugesagt, dass er ihr Sachbearbeiter bleiben würde, solange sie dies wünsche. Nach Angaben des Zeugen T. (aaO) war die Tatsache, dass er, der ihr empfohlen worden war, der Sachbearbeiter des Wertpapierdepots bleibt, Bedingung dafür, dass überhaupt eine Geschäftsverbindung zur Beklagten zustande kam (Bl. 101 d.A.). Dass dies zutrifft, wird auch aus dem vom Zeugen C. geschilderten Vorgang von Anfang Dezember 2001 deutlich, indem erstmals der Sachbearbeiter des Depots der Klägerin ausgetauscht wurde und diese sich nach Angaben des Zeugen schriftlich an ihn wandte, wobei sie erklärte, dass sie unbedingt bei Herrn T. verbleiben wolle und dies der Zeuge C. auch zugesagt habe (Bl. 101/102 d.A.).

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Nach Vorgesagtem steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bereits im Dezember 2001 von Seiten der Beklagten im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen der für die Klägerin zuständige Sachbearbeiter, der Zeuge T., gegen einen anderen Sachbearbeiter ausgetauscht wurde, die Klägerin dem damaligen Niederlassungsleiter für den Bereich Privat- und Geschäftskunden, Herrn C., ausdrücklich mitteilte, dass sie dies keinesfalls wolle, und daraufhin dieser Wechsel wieder rückgängig gemacht wurde.

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Nach Vorgesagtem ist also mithin nachgewiesen, dass die Klägerin bereits bei dem Erstgespräch mit dem damaligen Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen T., deutlich machte, dass sie auf eine Empfehlung zu ihm gekommen sei und der Umstand, dass er das Depot betreue, Voraussetzung für eine Geschäftsverbindung sei. Ebenso ist nachgewiesen, dass die Klägerin dies auch -im Dezember 2001- dem damaligen Niederlassungsleiter Herrn C. mitteilte und daraufhin der bereits erfolgte Wechsel rückgängig gemacht wurde.

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Es ist des weiteren unstreitig, dass ungeachtet dieser Vorgänge von Seiten der Beklagten im Juni 2002 (04.06.2002) im Rahmen interner Umstrukturierungsmaßnahmen wiederum der Sachbearbeiter der Klägerin ausgetauscht wurde; es ist auch unstreitig, dass dieser Sachbearbeiterwechsel der Klägerin nicht mitgeteilt wurde, wobei die Aussage des Zeugen T., wonach dies bewusst nicht der Fall war, sogar darauf hindeutet, dass dies vorsätzlich erfolgte, was vorliegend indes auf sich beruhen kann; denn unstreitig wurde der Klägerin dieser Bearbeiterwechsel nicht mitgeteilt. Dies legt die Beklagte sogar in ihrem Schriftsatz vom 24.11.2003, welcher im übrigen ohne eingeräumte Nachschubfrist nach Schluss der mündlichen Verhandlung einging, selbst ein. Denn auch darin ist mitgeteilt, dass der neue Sachbearbeiter L. die Klägerin nicht informierte, da er davon ausging, dies sei bereits erfolgt, und dass auch von Seiten der Beklagten selbst eine Information nicht erfolgte, da dies nach Auffassung der Beklagten Sache des Zeugen T. gewesen wäre. Da dieser nach eigener Aussage -aus welchen Gründen auch immer- die Klägerin ebenfalls nicht informiert hatte, lag somit unstreitig eine Information nicht vor.

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Damit liegt eine schuldhafte Verletzung der Aufklärungs- und Informationspflichten, welche sich für die Beklagte aus dem abgeschlossenen Vertrag als Nebenpflichten ergeben, vor, aus welcher die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des hierdurch entstandenen Schadens aus positiver Vertragsverletzung (Art. 229 § 5 EGBGB) verpflichtet ist.

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1.. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, als der vorliegende Depotvertrag nicht mit einem bestimmten Sachbearbeiter oder Betreuer (die auch gar nicht selbständig tätig sind), sondern mit der Beklagten selbst zustande kam. Auch lässt sich den Angaben der Zeugen T. und C. eine vertraglich bindende Zusage über einen bestimmten Sachbearbeiter bzw. Betreuer nicht entnehmen. Die Beklagte war daher auch befugt, den Sachbearbeiter ohne Zustimmung der Klägerin auszutauschen; allein dieser Austausch bzw. Wechsel des Sachbearbeiters ohne Zustimmung der Klägerin stellt somit keine Verletzung vertraglicher Verpflichtungen dar, da ein Anspruch der Klägerin auf einen bestimmten Sachbearbeiter aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht bestand.

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2.. Indes bestand vorliegend eine vertragliche Nebenpflicht der Beklagten dahingehend, die Klägerin auf den bevorstehenden bzw. erfolgenden Wechsel des Sachbearbeiters hinzuweisen; diese Pflicht hat die Beklagte schuldhaft verletzt.

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a) Es bestand vorliegend eine vertragliche Nebenpflicht als sogenannte Informationspflicht auf Beklagtenseite auf den Wechsel des Betreuers rechtzeitig hinzuweisen.

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Vertragliche Nebenpflichten können generell dahingehend bestehen, den anderen Vertragspartner über solche Umstände zu informieren, die für ihn erkennbar entscheidungserheblich sind, ihm aber verborgen bleiben (vgl. insoweit MünchKomm BGB/Roth, 4. Aufl. Band 2 a, § 241 Rn. 114). Dies betrifft die Fälle, in denen eine Partei über Informationen verfügt, von denen sie weiß, dass sie für die andere Partei und deren Entschlüsse von wesentlicher Bedeutung sind und die diese andere Partei nicht kennt (vgl. MünchKomm BGB/Roth aaO, Rn. 123).

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Zwar bestehen solche Informations- und Aufklärungpflichten angesichts der grundsätzlich gegenläufigen Parteiinteressen bei Verträgen nicht generell, sie sind indes in Rechtsverhältnissen, die auf einer besonderen Vertrauensprägung beruhen, anerkannt; dies gilt insbesondere für das Verhältnis des Kunden zur Bank (vgl. MünchKomm BGB/Roth, aaO, Rn. 134 f).

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Handelt es sich -wie vorliegend- um ein Dauerschuldverhältnis, so bestehen diese Informations- und Aufklärungspflichten im genannten Umfang auch nach dem Vertragsschluss fortdauernd weiter (BGH NJW 1980, 44; MünchKomm BGB/Roth aaO, Rn. 160).

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So lag es auch hier. Das Verhältnis Kunde - Bank ist generell von einer besonderen Vertrauensprägung gekennzeichnet, welche für die Bank erhöhte Informations- und Beratungspflichten begründet. Dies gilt in noch evidenterem Umfang für die Fälle der Vermögensanlage, Vermögensverwaltung und Vermögensberatung; gerade diese sind von Seiten des Kunden in einem besonders hohen Maße von Vertrauen geprägt, dass zwar als solches auch einem gesamten Institut entgegengebracht werden kann, indes oft -wenn nicht sogar in der Regel- auch und gerade von dem konkreten Sachbearbeiter des Institutes, dem der Kunde sein Vermögen zur Verwaltung anvertraut bzw. von dessen Ratschlägen er diesbezügliche Entscheidungen abhängig macht, abhängig ist. Dies ist eine Selbstverständlichkeit, die an sich auch keiner weiteren Darlegung bedarf. Im übrigen wurde nach dem bereits dargelegten Ergebnis der Beweisaufnahme hier von Anfang an von Seiten der Klägerin schon beim Erstgespräch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie auf jeden Fall von dem Zeugen T. in dieser Hinsicht beraten und betreut werden wollte; dies ging auch aus dem späteren Schreiben an den Zeugen C. als Niederlassungsleiter in einer kaum noch zu übertreffenden Eindeutigkeit hervor (insoweit haben beide Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass sie aus den Darlegungen der Klägerin schlössen, dass diese auf jeden Fall bei dem Zeugen T. verbleiben wollte). Legt indes der Kunde für die Bank erkennbar ausgesprochenen Wert auf einen bestimmten Sachbearbeiter bzw. Betreuer, da er dessen Ratschlägen besonderes Vertrauen entgegenbringt, so ist für die Bank offensichtlich, dass das Vertragverhältnis zu diesem Kunden in besonderen _Maße auf der Person des von diesem gewünschten Sachbearbeiters und Betreuers beruht und von diesem Vertrauen geprägt ist; dies hindert die Bank -wie hier auch die Beklagte- zwar nicht daran, diesem Wunsch nicht zu entsprechen oder den Bearbeiter dennoch auszutauschen, da ein Rechtsanspruch des Kunden auf einen bestimmten Sachbearbeiter bei dem hier gewählten Vertragsmodell nicht besteht. In diesem Fall ist indes für die Bank ersichtlich, dass ein solcher Betreuungswechsel ein Vorgang ist, der dem Vertragspartner, mithin dem Kunden, vorerst verborgen bleibt, für ihn aber evident entscheidungserheblich ist. Ein solcher Vorgang ist daher im Rahmen der in einem solchen Vertrauensverhältnis stärker ausgeprägten Informations- und Beratungspflichten dem Kunden unaufgefordert rechtzeitig mitgeteilt werden, wenn dieser Kunde -wie hier die Klägerin- darauf erkennbaren Wert legt.

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Dies war der Beklagten auch bekannt. Insoweit ist es der Beklagten verwehrt, sich darauf zu berufen, dass von den Zeugen T. und C. diesbezüglich keine Aktenvermerke oder ähnliches gefertigt worden seien. Darauf kommt es nicht an, da diese Vorgänge außerhalb des Beherrschungsbereiches des Kunden liegen und von der Bank im Rahmen der sie treffenden Organisationspflichten klar zu regeln sind. Im übrigen muss sich die Bank die diesbezügliche Kenntnis des Bearbeiters (des Zeugen T.) sowie des damaligen Niederlassungsleiters (des Zeugen C.) zurechnen lassen. Sie kann sich insoweit, wenn sich der Kunde nicht nur an den Betreuer, sondern wie hier schon an den Niederlassungsleiter gewandt hat, nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kenntnis dieser Person sei ihr nicht zuzurechnen und Aktenvermerke seien nicht gefertigt worden. Denn mit diesem Argument ließe sich jedes Verschulden einer Bank als juristischer Person aushebeln; vielmehr muss diese sich wie dargestellt die Kenntnis ihrer handelnden Personen zurechnen lassen.

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b) Gegen die vorstehend dargestellte Nebenpflicht wurde schuldhaft verstoßen. Mitgeteilt wurde der Klägerin der Wechsel des Sachbearbeiters zum 04.06.2002 unstreitig nicht. Dies wurde bereits dargelegt; es kann dahin gestellt bleiben, ob die Aussage des Zeugen T., wonach es sogar eine Anweisung gab, dies den Kunden nicht mitzuteilen, zutrifft. Darauf kommt es nicht entscheidend an. Es genügt vielmehr zunächst, dass dieser Wechsel unstreitig nicht mitgeteilt wurde; insoweit behauptet die Beklagte eine derartige Mitteilung -wie oben stehend dargestellt- selbst nicht. Auch der Zeuge T. hat angegeben, dass er jedenfalls der Klägerin keine diesbezügliche Angabe machte.

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Diese somit objektive gegebene Nebenpflichtverletzung war auch schuldhaft. Insoweit wird das Verschulden ohnehin vermutet (für die positive Forderungsverletzung nach dem alten Recht ergab sich dieses einer analogen Anwendung des § 282 BGB, nach dem neuen Recht § 280 Abs. 1 S. 2 BGB), ohne dass die Klägerin diesbezügliche Wesentliches vorgebracht hätte. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 24.11,2003 ergibt insoweit nicht anderes. Nach den Darlegungen des Zeugen T. lag -was angesichts des damit verbundenen Vorsatzes der Nichtinformation einer weiteren Darlegung bedarf- ein Verschulden ohne weiteres vor. Auch aus dem genannten Schriftsatz folgt nichts anderes, da nach diesem Schriftsatz der neue Sachbearbeiter, Herr L., die Klägerin jedenfalls nicht informierte. Der Zeuge T. hat ebenfalls angegeben, die Klägerin nicht informiert zu haben. Somit kann diese unterlassene Information nur auf einem Verschulden entweder von Herrn L. oder des Zeugen T. beruhen. Beide Verschuldensformen muss sich die Beklagte indes im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses gem. § 278 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit zurechnen lassen.

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3. a.) Hierdurch ist kausal der eingeklagte Schaden entstanden. Aus der Verletzung von Nebenpflichten ergibt sich ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung nach allgemeiner Auffassung (vgl. MünchKomm BGB/Roth aaO, Rn. 167; nunmehr § 280 Abs. 1 BGB) .

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b) Die eingeklagte Wertdifferenz zwischen dem Depotwert am 15.06. und am 18.07.2003 ist auch kausal durch das Unterlassen der Sachbearbeiterwechselmitteilung an die Klägerin entstanden. Wäre nämlich der Klägerin am 04.06.2003 -nach Darlegung der Beklagten der Zeitpunkt der Umstrukturierung- der Wechsel mitgeteilt worden (genaugenommen bestand schon eine Pflicht, dies rechtzeitig vorher mitzuteilen) so hätte diese den Depotvertrag umgehend gekündigt. Dass dies der Fall gewesen wäre, wird aus ihrer am 18.07.2003 unmittelbar nach Kenntniserlangung des Bearbeiterwechsels tatsächlich auch vorgenommenen Kündigung deutlich. Es liegt daher auf der Hand, dass die Klägerin -was ihrer Darlegung entspricht-bei früherer Kenntnis den Vertrag ebenfalls umgehend gekündigt hätte. Damit wäre es indes zu der Wertminderung im Bereich 15.06. bis 18.07.2003 nicht mehr gekommen, sodass die Wertdifferenz, die zwischen den Parteien nicht im Streit ist, kausal durch das Unterlassen dieses geschuldeten Hinweises verursacht wurde. Damit kann dahin gestellt bleiben, ob auch der nach dem 18.07.2003 entstandene weitere Schaden schuldhaft durch die Beklagte verursacht wurde, da dieser von der Klägerin lediglich hilfsweise geltend gemacht wurde und es hierauf nach dem Erfolg des in der Hauptsache geltend gemachten Schadens nicht mehr ankommt.

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Damit kann auch dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte ein Verschulden hinsichtlich dieser Wertminderung als solcher trifft, da dies nicht Gegenstand der Nebenpflichtverletzung ist. Diese liegt vielmehr darin, dass der Klägerin -wie dargestellt- schuldhaft Informationen, die für die Klägerin erkennbar evident wichtig waren, nicht mitgeteilt wurden. Ob der Wunsch der Klägerin, lediglich von dem Zeugen T. betreut zu werden, sachliche oder eher emotionale Gründe hat, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, da dies an der genannten Verpflichtung der Bank nichts ändert.

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Die Verzinsungspflicht folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab Zustellung der Klageschrift.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 709 S. 1, 108 Abs. 1 ZPO.