Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern
Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 08.06.2004 – 1 S 251/03
ECLI:DE:LGKAISE:2004:0608.1S251.03.0A
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 28. November 2003 (3 C 985/03) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 2.114,97 Euro.
Gründe
II. Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben.
Mit überzeugender Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, dass die Beklagte durch die Nichtmitteilung des Betreuerwechsels eine Informationsnebenpflicht aus dem mit der Klägerin geschlossen Wertpapierdepotvertrag verletzt hat. Dieses pflichtwidrige Unterlassen der Mitteilung des Betreuerwechsels ist condicio sine qua non für die Entstehung des Schadens, da - wie aus dem Verhalten der Klägerin im Jahre 2001 mit Sicherheit geschlossen werden kann - diese sofort bei Kenntniserlangung des Betreuerwechsels gekündigt und ihre Wertpapiere verkauft hätte. Damit hätte sie der Kursverlust in dem Zeitraum zwischen Betreuerwechsel am 04.06.2002 und Kenntniserlangung am 18.07.2002 nicht getroffen. Der Eintritt dieses Schadens war auch adäquat kausal, da der Geschehensablauf nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag. Denn auch bei einer ex-ante Betrachtung musste die Beklagte vernünftiger Weise einen Kursverlust und einen Verkauf der Klägerin in Betracht ziehen.
Die Zurechnung des Schadens scheitert auch nicht an der Behauptung der Beklagten, der Schaden sei auf eine wirtschaftlich unvernünftige Entscheidung der Klägerin zurückzuführen. Zum einen hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte sich nur pauschal auf die weitere Kursentwicklung gestützt, ohne konkret darzutun, dass die Wertpapiere der Klägerin nach dem Verkauf tatsächlich an Wert zugenommen hätten. Zum anderen kann die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin - nach bereits 1/10 Wertverlust ihrer Aktien in einem Monat - als Laie wissen musste, dass sie die Wertpapiere weiter behalten sollte. Unstreitig besaß die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Kurse in absehbarer Zeit wieder steigen würden.
Der Anspruch der Klägerin scheitert auch nicht an dem Schutzzweck der sich aus dem Vertrag ergebenden Informationspflicht. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der Norm (hier: der vertraglichen Pflicht) fällt. Es muss sich also um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte vertragliche Pflicht übernommen worden ist (BGHZ 27, 140; 35, 315; 57, 256; NJW 1999, 3203; ständige Rechtsprechung des BGH und herrschende Meinung, siehe Palandt/Heinrichs, 62. Auflage, Vorbemerkung vor § 249 Rd-Nr. 62 - 64 mit weiteren Nachweisen). Hieraus folgt, dass der entstandene Nachteil zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang stehen muss; eine bloß zufällige äußere Verbindung genügt nicht (BGH NJW 1986, 1332).
Die Informationspflicht der Beklagten bzgl. des Betreuerwechsels diente dem Schutzzweck, der Klägerin die Kontrolle darüber zu verschaffen, wer ihr Vermögen betreut, um auf einen Betreuerwechsel entsprechend reagieren zu können. Dahinter steht, dass die Klägerin aufgrund des zu dem Zeugen T. bestehenden Vertrauensverhältnisses davon ausging, dass der von ihr exklusiv ausgewählte Betreuer am besten für die Verwaltung ihres Vermögens geeignet war. Mit dem Ausspruch der Kündigung im Jahre 2001 hatte die Klägerin ihre Reaktion auf einen Betreuerwechsel gegenüber der Beklagten deutlich gemacht. Insofern war dieser bekannt, dass die Informationspflicht es der Klägerin ermöglichen sollte, bei Auswechslung des Betreuers das Vertragsverhältnis sofort zu kündigen. Die sich hieraus ergebende Informationspflicht der Beklagten diente von ihrer Entstehungsweise her dem Schutzzweck, einen Schaden zu verhindern, den die Klägerin dadurch erleidet, dass der von ihr ausgewählte Betreuer ohne ihr Wissen ausgetauscht wird und sie dadurch nicht entsprechend - wie bereits 2001 geschehen - durch Kündigung reagieren kann. Zwar ist der Schaden der Klägerin unmittelbar durch zufällige Kursschwankungen an der Börse eingetreten; dieses Risiko fällt aber in den Verantwortungsbereich der Beklagten, die die Klägerin pflichtwidrig nicht informiert hat, wodurch sich eine Gefahr realisiert hat, die aus dem Bereich der Risiken stammt, zu deren Abwendung die verletzte vertragliche Pflicht übernommen worden war. Damit fällt der eingetretene Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der vertraglichen Pflicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO neue Fassung nicht erfüllt sind.