Rechtsprechung / Amtsgericht Karlsruhe
Amtsgericht Karlsruhe Beschluss vom 26.05.2023 – 5 F 126/14
ECLI:DE:AGKARLS:2023:0526.5F126.14.00
Verfahrensgang
nachgehend AG Karlsruhe, 26. Mai 2023, 5 F 126/14, Beschluss
Tenor
1. Die am 18.10.2002 vor dem Standesbeamten des Standesamtes W. (Heiratsregister Nr. E xxx) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert wird auf 7.387,77 € festgesetzt.
Gründe
1. Scheidung
Zum Scheidungsausspruch der am 18.10.2002 vor dem Standesbeamten des Standesamtes W. (Heiratsregister Nr. E xxx) geschlossenen Ehe der Beteiligten bedarf es keiner Begründung (§ 38 Abs. 4 und 5 FamFG).
2. Kosten und Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 43 ff FamGKG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss über die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes vom 16.03.2016 (Hauptakte, As. 85 ff.) Bezug genommen.