Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Urteil vom 24.06.2010 – 434 C 2371/09
ECLI:DE:AGKASSE:2010:0624.434C2371.09.0A
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 671,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis¬zinssatz seid dem 01.07.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 75 % und die Beklag¬ten als Gesamtschuldner 25 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf¬grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der je¬weilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …. Die Be¬klagte war Führerin der von der Beklagten zu 2) gehaltenen Straßenbahn der Linie 8, Zug 422, Wagen 36.
Der Kläger befuhr am 18.11.2008 die 4spurige Leipziger Straße in … und beabsichtig¬te von dieser nach links auf das Grundstück des Bahnhofs … einzufahren. Die Beklagte zu 1) befuhr mit der Linie 8 die Leipziger Straße in Richtung Hallenbad Ost, mit¬hin in gleicher Fahrtrichtung.
Im Rahmen dieses Abbiegemanövers kam es zu einer Kollision zwischen beiden Fahr¬zeugen, wobei der Ablauf im Einzelnen streitig ist. Das Fahrzeug des Klägers erlitt hier¬durch einen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungsaufwand lag bei 5.328,00 € (Wieder¬beschaffungswert 7.650,00 € - Restwert 2.322,00 €).
Noch am Unfalltag beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit der Gel¬tendmachung seiner Schäden. Dieser setzte sich zunächst mit der Kaskoversicherung des Klägers in Verbindung und vereinbarte, dass dies nach Vorlage des Schadensgutachtens in die Regulierung eintritt. In der Folgezeit zahlte die Vollkaskoversicherung aufgrund ihrer Inanspruchnahme am 26.11.2008 5.178,00 €.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.12.2008 wurden die Beklagten zur Schadensregulie¬rung aufgefordert.
Der Kläger behauptet, dass er sich vor dem Abbiegen durch einen Schulterblick nach hin¬ten vergewissert habe, dass er gefahrlos abbiegen könne. In ca. 300m-Entfernung habe er die Straßenbahn der Klägerin wahrgenommen: Er sei dann von der linken Spur an und auf den Gleiskörper aufgefahren. Hier habe er aufgrund des Gegenverkehrs halten müssen. Nachdem er bereits 6 bis 10 Sekunden gestanden habe, sei er von der Straßenbahn er¬fasst und dann noch mehrere Meter mitgeschleift worden. Die Straßenbahn habe zum Kol¬lisionszeitpunkt noch eine Geschwindigkeit von 50 km/h aufgewiesen und die Bremsung erst im Zeitpunkt der Kollision eingeleitet. Das Warnsignal sei erst 3m vor dem Unfall abgegeben worden. Die Straßenbahn sei noch 84m entfernt gewesen als, er auf den Schie¬nen gehalten habe, so dass genügt Zeit zum Abbremsen vorhanden gewesen wäre.
Durch den Unfall habe er Schmerzen an der Stirn und Prellungen an der Schulter erlitten. Er sei deshalb einen Tag arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der Stirnprellung habe er noch über eine Woche Beschwerden wie Kopfschmerzen gehabt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm für den Zeitraum 18.11.2008 bis 30.11.2008 ein Nut¬zungsausfall von 650,00 € (50,00 €/Tag) zustehe. Für die erlittenen Schmerzen könne er ein Schmerzensgeld von 200,00 € verlangen. Die Rechtsanwaltskosten für die Einschal¬tung der Kaskoversicherung seien ebenfalls erstattungsfähig, da er seinen Rechtsanwalt bereits am 18.11.2008 vollumfänglich beauftragt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 825,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
sowie
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den anwaltlichen Kosten für die Geltendmachung der Kaskoansprüche in Höhe von 546,68 € gemäß Gebührenno¬te vom 19.11.2008 freizustellen,
sowie
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk¬ten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
und
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld von 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Kläger sei in Höhe Kunigundskirche völlig unerwartet nach links in den Gleisbereich gefahren. Trotz eingeleiteter Vollbremsung, wobei Betätigung der Hand- und Fußbremse einer Gefahrbremsung gleich komme, habe die Beklagte zu 1) den Hand- und Fußbremse einer Gefahrbremsung gleich komme, habe die Beklagte zu 1) den Unfall nicht vermeiden können. Auch habe die Beklagte zu 1) während der Bremsung die Dauerglocke betätigt.
Die Kosten für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung seien nicht erstattungsfä¬hig, da eine einheitliche Beauftragung vorgelegen habe und der Sachverhalt im Übrigen auch einfach gelagert gewesen sei.
Ein Schmerzensgeld könne der Kläger nicht verlangen, da selbst unterstellt, die Verlet¬zungen hätten vorgelegen, lediglich eine Bagatelle vorgelegen habe.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien nur nach dem Wert zu berücksichtigen, welcher nach Regulierung durch die Vollkaskoversicherung verblieben sei.
Da Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen „X“ und „Y“ sowie gemäß Beweisbeschluss vom 22.09.2009 (BI. 113f d.A.) durch Einholung eines schriftli¬chen Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 22.09.2009 (BI. 105f d.A.) sowie vom 24.06.2010 (BI. 190f d.A.) und das schriftlichen Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. „Z“ vom 10.03.2010 (BI. 131f d.A.) verwiesen.
Die Klage ist den Beklagten am 29.06.2009 und 30.06.2009 zugestellt worden. Die Akte des Regierungspräsidiums … wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündli¬chen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gemäß §§ 1, 4 HPfIG, 17 StVG, 823, 840 BGB einen Anspruch gegen die Beklagten auf Regulierung seiner Schäden aus dem Unfall vom 18.11.2008 nach einer Haftungsquote von 50 % und somit auf Zahlung von 671,04 €.
Da sich der Unfall auch beim Betrieb des klägerischen Fahrzeugs ereignete, waren zur Bestimmung der Haftungsquote der Beklagten gemäß §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG, 254 BGB die gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gegenein¬ander abzuwägen. Dies führt zu einer Haftung der Beklagten zu 50 %, da nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts weder die Einlassung des Klägers noch die der Beklagten feststeht und kein Anscheinsbeweis für die eine wie die ande¬re Unfallschilderung spricht.
Nach § 286 ZPO wird vom Gericht nur eine subjektive Überzeugung gefordert und keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahr¬scheinlichkeit". Der Richter muss zu einer Gewissheit gelangen, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie gänzlich auszuschließen (vgl. BGH, VersR 2008, S. 1126 (1127), Zöller¬Greger, ZPO, 25. Auflage, § 286, Rn. 19). Einen derartigen Grad an Wahrscheinlichkeit vermochte das Gericht vorliegend nicht zu erlangen.
Der Kläger gab an, dass er sich zunächst auf der linken Spur eingeordnet und dort angehalten habe. Nachdem er eine ausreichende Lücke wähnte, sei er auf den Gleiskörper eingefahren, habe aber erneut verkehrsbedingt halten müssen. Nachdem er bereits ca. 10 Sekunden gestanden habe, sei es zum Unfall gekommen. Ein Warnsignal habe er nicht wahrgenommen. Nach dem Aufprall habe er weder Bremsen noch ein Warnsignal gehört.
Die Beklagte zu 1) gab an, dass sie ein Auto aus dem Augenwinkel wahrgenommen habe, welches auf die Schienen gefahren ist. Dann habe sie eine Vollbremsung eingeleitet. Hät¬te der Kläger bereits auf den Schienen gestanden, hätte sie ihr Fahrzeug nicht noch be¬schleunigt. Als das Fahrzeug losgefahren sei, habe sie die Klingel betätigt uns beide Bremsen betätigt.
Die Aussage der Zeugin „Y“ vermochte keine Einschätzung vom Unfallhergang zu erbringen. Denn die Zeugin beschrieb ihre Gefühle, wie das klägerische Fahrzeug auf sie zu gekommen sei. Diese Schilderung kann jedoch frühestens nach der ersten Kollision eingetreten sein, als das klägerische Fahrzeug gegen den hinteren Teil der Bahn schlug.
.
Der Zeuge „X“ bestätigte im Wesentlichen die Aussage des Klägers. Er schätzte die Standzeit sogar auf 10 bis 15 Sekunden. Auch er will keine Klingel oder dergleichen gehört haben.
Die Aussage des Klägers sowie des Zeugen „X“ wird teilweise durch das Gutachten des Sachverständigen „Z“, der dem Gericht aus anderen Verfahren als zuverlässig und gewissenhaft bekannt ist, widerlegt.
Der Sachverständige konnte nämlich bestätigen, dass die Beklagte 0,7 Sekunden vor der Kollision die Klingel ausgelöst hat. Mithin hätten sowohl der Zeuge als auch der Kläger die Klingel wahrnehmen müssen.
Aufgrund der Beschädigungsspuren der Fahrzeuge konnte er jedoch auch ausschließen und hat dies auf Nachfrage im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens nochmals bes¬tätigt, dass der Kläger von der linken Spur angefahren sei. Vielmehr muss der Kläger von der rechten Spur heraus abgebogen und auf die Gleise aufgefahren sein.
Der Sachverständige kommt weiter nachvollziehbar auch zu dem Ergebnis, dass der Kläger vor dem Unfall auf dem Gleiskörper gestanden hat. Wie lange dieser dort gestanden hat, konnte er jedoch nicht angeben. Damit ist weder bestätigt noch widerlegt, dass der Kläger längere Zeit stand. Jedoch bestehen hieran zumindest Zweifel, da seine Einlassung bereits in Teilen widerlegt ist und die zeitliche Wahrnehmung im Rahmen eines solchen Unfallgeschehens doch verzögert erfolgt.
Der Sachverständige kommt weiter zu dem Ergebnis, dass die Gesamtsreaktionszeit der Beklagten zu 1) 1,5 Sekunden gedauert hat. Das heißt es hat 0,7 bis 1,0 Sekunden bis zur Umsetzung und Reaktion seitens der Beklagten zu 1) gebraucht und hiernach noch 0,8 bis 0,5 Sekunden bis zur mechanischen Reaktion der Bremsen benötigt.
Diese Reaktion war jedoch verspätet und konnte den Unfall nicht verhindern.
Ob im Rahmen der Bremseinleitung eine Gefahrenbremsung vorgelegen hat, konnte der Sachverständige nicht bestätigen. Er gab an, dass laut Aufzeichnung keine Gefahrenbremsung vorgelegen habe. Er jedoch nicht einschätzen können, ob die Betätigung von Fuß- und Handbremse dem gleich komme.
Jedoch sei die Bahn nur mit 2,7 m/s2 verzögert worden. In der von ihm angegebenen Zeit von 1,5 Sekunden habe der Kläger jedoch nicht auffahren und halten können.
Der Sachverständige führte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung aus, dass für ein derartiges Einfahrmanöver, wobei der Winkel des Einfahrens unerheblich ist, eine Zeitspanne von 3,0 Sekunden in der Regel benötigt werde. Dies ergebe sich aus der Vergleichsbetrachtung beim Anfahren.
Da der Kläger vom der rechten Seite angefahren sei, habe bei der Beklagten zu 1) aufgrund auch des Winkels in welchem der Kläger eingefahren sein muss, eine Reaktionsauf¬forderung bei sp. 3,0 Sekunden gelegen.
Jedoch gab der Sachverständige an, dass auch dann bei der festgestellten Bremsverzögerung der Unfall nicht hätte vermieden werden können.
Ob eine Gefahr- oder Vollbremsung letztlich vorgelegen hat, vermag das Gericht nicht positiv auszuschließen, da der Sachverständige weiter angab, dass auch bei einer Gefahrbremsung die Bremsverzögerung bei 2,5 bis 3,5 Sekunden liege.
Nach alle dem ist das Gericht nicht überzeugt, dass der Kläger auf den Gleisen solange gestanden hat, wie er angeben hat. Jedoch ist gleichzeitig auch auszuschließen, dass er erst kurz vorher eingefahren ist.
Das Gericht muss insoweit beiden Unfallbeteiligten eine gleiche Hohe Mitschuld anlasten, denn es ist auch nicht auszuschließen, dass der Kläger den Abstand der Straßenbahn zu gering einschätze, weil er annahm die Schienen gleich wieder zu verlassen und dann ein¬fuhr. Jedoch ist auch die Beklagte zu 1) nicht entlastet, denn es steht kein plötzliche Ein¬fahren fest und auch die Gefahrbremsung ist nicht zweifelsfrei nachgewiesen.
Der Kläger hat daher gern. §§ 249ff BGB einen Anspruch auf Zahlung von 671,04 €.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 150,00 Euro, die durch seine Vollkaskoversiche¬rung im Rahmen der Schadensregulierung nicht erstattet worden sind.
Des Weiteren hat er einen Anspruch auf Zahlung von weitere 337,50 € Nutzungsausfall und Unkostenpauschale.
Für den unbestritten Zeitraum der Nichtnutzbarkeit seines Fahrzeuges steht ihm Nutzungsausfall zu, der mit 50,00 €/Tag aufgrund des beschädigten Fahrzeuges auch angemessen ist, § 287 ZPO. Aufgrund der hälftigen Mithaftung verbleibt ein Anspruch von 325,00 €.
Der Kläger weiter einen Anspruch auf die hälftige Unkostenpauschale von 25,00 €. Eine Unkostenpauschale erachtete das Gericht wegen der Inflation sowie der gestiegenen Lebenshaltskosten für angemessen, § 287 ZPO.
Der Kläger hat ferner auch einen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten von 83,54 €.
Hier war nur noch der Streitwert zugrunde zulegen, im Hinblick auf den dem Kläger nach Regulierung durch die Vollkaskoversicherung noch eine Anspruch gegenüber den Beklag¬ten verblieb. Denn nur mit diesen Kosten ist der Kläger nach Außen gegenüber den Be¬klagten in Erscheinung getreten.
Das möglicherweise eine vollumfängliche Beauftragung am 18.11.2008 vorgelegen hat, mag zwar sein, jedoch war den Beklagten nur der tatsächlich geltend gemachte Schaden bekannt. Insoweit konnten auch nur Gebühren entstehen. Aufgrund der Regulierung durch seine Versicherung war der Kläger nämlich nur noch in Höhe des Restschadens be¬schwert.
Der Kläger hat hingegen seiner Ansicht jedoch keinen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, die für die Korrespondenz mit der Kaskoversicherung entstanden sind.
Dem Kläger ist zwar zu zustimmen, dass entsprechende Kosten auch erstattungsfähig sind, jedoch setzt dies voraus, dass der Schädiger entweder eine Regulierung ablehnt oder aber zögerlich reguliert.
Den Beklagten war vor Einschaltung der Vollkaskoversicherung, wobei der Kläger von vornherein von einer vollen Haftung der Beklagten ausging, keine Gelegenheit gegeben worden, den Schaden unter Umständen zu regulieren bzw. den Anspruch anzuerkennen. Vielmehr hat der Kläger entgegen § 254 BGB gleich seine Vollkaskoversicherung in An¬spruch genommen.
Dann kann er jedoch die hierfür anfallenden Kosten nicht ersetzt verlangen.
Der Kläger hat jedoch gem. § 253 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 100,00 €.
Der Kläger hat, wie dies auch durch den Zeugen „X“ bestätigt wurde, sich am Kopf verletzt und musste einen Arzt aufsuchen. Dies wird auch durch die Polizei im Rahmen der Unfallaufnahme so bestätigt.
Hier liegt, auch wenn die Verletzung nicht schwerwiegend war, keine bloße Bagatelle vor, die zum Ausschluss des Schmerzensgeldanspruchs führen würde vor, da zu berücksichti¬gen ist, dass das Fahrzeug des Klägers noch einige Meter mitgeschleift wurde. Insoweit erscheint unter Berücksichtigung der Funktion des Schmerzensgeldes ein solches von 100,00 € bei Berücksichtigung aller Umstände als angemessen.
Aus den vorgenannten Ausführungen ergibt sich auch aus einem anderen rechtlichen Ge¬sichtspunkt kein weiterer Anspruch des Klägers.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1 u. 2 ZPO.