Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Urteil vom 19.07.2012 – 452 C 5148/11
ECLI:DE:AGKASSE:2012:0719.452C5148.11.0A
Anmerkung
In obiger Sache wird mitgeteilt, dass die Entscheidung rechtskräftig ist. Beide Parteien haben ihre jeweils eingelegten Berufungen gegen das Urteil in der Verhandlung vor der Berufungskammer des Landgerichts Kassel am 15.11.2012 zurückgenommen.
Verfahrensgang
vorgehend AG Kassel, 22. Januar 2013, 452 C 5148/11, Urteil
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.039,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 51 % der Klägerin und zu 49 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Aufwendungsersatzansprüche aus einem Mietvertrag geltend, die auf ihrem Rückumzug aus einer ihr von der Beklagten zwecks Vornahme von Modernisierungsarbeiten zur Verfügung gestellten Ausweichwohnung in ihre eigene Wohnung beruhen.
Seit dem 16.06.2002 ist die Klägerin Mieterin einer Wohnung im Hause …, Erdgeschoss rechts, in …. Hinsichtlich der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Bl. 11 ff. d.A. verwiesen.
Als die Wohnung im Jahr 2007 modernisiert werden sollte, vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin und ihre Familie für die Zeit der Modernisierung in eine Ersatzwohnung umzieht und nach Abschluss der Modernisierung wieder zurück. Grundlage war die zwischen den Parteien abgeschlossene Modernisierungsvereinbarung vom 14.06.2007. Auf Bl. 28 d.A. wird verwiesen. Im September 2007 zogen die Klägerin und ihre Familie in die Ersatzwohnung. Den Umzug in die Übergangswohnung organisierte die Klägerin mit ihrer Familie selbst. Hierfür stellte die Beklagte der Klägerin einen Pauschalbetrag in Höhe von 959,49 EUR zuzüglich weiteren 162,00 EUR für die Montage eines Wasserbettes zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 22.12.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass es abgelehnt werde, dass die Klägerin auch den Rückzug in die ursprüngliche Wohnung selbst organisiere. Der Umzug könne für die Klägerin kostenfrei von der Firma … durchgeführt werden. Auf Bl. 71 f. d.A. wird verwiesen.
Ende März 2009 zog die Klägerin mit ihrer Familie wieder in die ehemalige, inzwischen modernisierte, Wohnung zurück, ohne die Hilfe des Vertragsumzugsunternehmens in Anspruch genommen zu haben. Die Beklagte zahlte für den Rückzug an die Klägerin erneut einen Pauschalbetrag in Höhe von 650,00 EUR zuzüglich 59,95 EUR für die Telefonummeldung. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage Aufwendungsersatz für überwiegend in Eigenleistung durchgeführte Arbeiten sowie Kostenerstattung für einzelne, neu angeschaffte Einrichtungsgegenstände geltend. So verlangt sie Aufwendungsersatz für die Reinigung der Wohnung, für die Montage der Möbel, für die Neuanschaffung von Küchenmöbeln und Jalousien für das Kinderzimmer, für die Anmietung eines Mietwagens sowie für das Streichen der Wohnung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 4 ff. d.A. verwiesen.
Zur Mängelbeseitigung oder Reinigung hatte die Klägerin die Beklagte vor Durchführung der Arbeiten nicht aufgefordert.
Mit Schreiben vom 28.07.2009 forderte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten die Beklagte erfolglos zur Zahlung von 4.679,94 EUR binnen zwei Wochen auf.
Die Klägerin behauptet, dass aufgrund von Abänderungen der Maße der Wohnungen einige Möbelstücke nach Rückkehr nicht mehr gepasst hätten. Die durchgeführten Arbeiten seien notwendig und der Zeitaufwand angemessen gewesen. Die Wohnung sei zum Zeitpunkt der Rückkehr nicht gereinigt gewesen. Die Fenstergrößen im Kinderzimmer seien verändert worden. Aus einem großen Fenster sei ein Fenster mit zwei Flügeln gemacht worden, wodurch eine Änderung der Jalousien notwendig geworden sei.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.969,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2009 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 133,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 388,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass der Rückumzug für die Klägerin kostenfrei vorgenommen worden wäre. Alle Montagearbeiten wären durch die Umzugsvertragsfirma der Beklagten zu einem Pauschalpreis von 650,00 EUR vorgenommen worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.03.2012. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.06.2012 (Bl. 155 ff. d.A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in Höhe von 2.039,20 EUR begründet.
Gemäß § 554 Abs. 4 BGB hat der Vermieter Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahme machen musste, in angemessenem Umfang zu ersetzen. Gemäß § 554 Abs. 5 BGB ist eine zum Nachteil hiervon abweichende Vereinbarung unwirksam.
Der Verweis auf die Angemessenheit bedeutet, dass der Mieter keinen unvernünftigen Aufwand zu Lasten des Vermieters betreiben darf. Die zu erstattenden Kosten müssen nur soweit ersetzt werden, wie sie objektiv erforderlich gewesen sind (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage, § 554 Rn. 340).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin nach § 554 Abs. 4 BGB keinen Anspruch auf Zahlung von 746,00 EUR gegenüber der Beklagten für die von ihr sowie ihrem Ehemann, dem Zeugen „X“, durchgeführten Montagearbeiten.
Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Kosten für den Ab- und Aufbau der Möbel sowie für den Transport, wenn sie durch das Vertragsunternehmen der Beklagten durchgeführt worden wären, nur in Höhe von 650,00 EUR entstanden wären. Dieser Betrag wurde an die Klägerin bereits gezahlt.
Laut dem Schreiben der Beklagten vom 23.02.2010 hätte die Vertragsfirma den Rückzug für die Klägerin kostenfrei ausgeführt. Laut der Aussage des Zeugen „Y“ hätte die Umzugsfirma für einen Betrag in Höhe von 650,00 EUR den Umzug für die komplette Wohnung übernommen. Auch der Transport der Möbel im Keller- oder Bodenraum sei davon mit umfasst gewesen.
Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie ist detailliert und schlüssig. Eine Belastungstendenz war nicht erkennbar. Er hat auf nachvollziehbare und sachliche Weise erläutert, dass die Höhe des Pauschalbetrages darauf beruhe, dass bei vielen Mietern der Beklagten ein Umzug in eine andere Wohnung habe erfolgen müssen. Die Höhe des Betrages sei abhängig von dem Geschoss, in dem die jeweilige Wohnung sich befindet.
Da bei Beauftragung des Vertragsunternehmens Kosten für den Abbau und Wiederaufbau der Möbel sowie für den Transport nur in Höhe von 650,00 EUR angefallen wären und die Beklagte diesen Betrag an die Klägerin ausgezahlt hat, sind die darüber hinausgehenden, von der Klägerin für die Montage geltend gemachten Kosten nicht angemessen. Ein über den Betrag hinausgehender Anspruch auf Stundenvergütung besteht nicht.
Die Klägerin hat demnach keinen Anspruch auf Zahlung von 164,00 EUR für die Montage des Wasserbettes, in Höhe von 28,00 EUR für die Montage der Badezimmermöbel, in Höhe von 56,00 EUR und 70,00 EUR für die Montage der Möbel, welche sich in den Zimmern der Kinder befinden, in Höhe von je 28,00 EUR für die Montage der Wohnzimmer- und Schlafzimmermöbel sowie der Möbel, welche sich im Flur befinden. Auch besteht kein Anspruch auf Zahlung von 14,00 EUR für die Montage der Regale im Keller. Des Weiteren besteht kein Anspruch auf Zahlung von 196,00 EUR für den Abbau der Möbel in der alten Wohnung.
Schließlich besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von 134,00 EUR für die Montage der Küchenmöbel. Die Klägerin hat die unstreitig gezahlten 650,00 EUR auf die Position „Küchenmontage“ in Höhe von 784,00 EUR angerechnet. Auch in Höhe des verbleibenden Betrages von 134,00 EUR besteht kein Zahlungsanspruch, da auch die Montage der Küchenmöbel durch das Umzugsunternehmen zu dem Pauschalbetrag vorgenommen worden wäre.
In Höhe der unter Position 1. auf Seite 4 der Klageschrift geltend gemachten 650,00 EUR steht der Klägerin kein Zahlungsanspruch zu, da die Beklagte diesen Betrag für den Rückzug bereits an die Klägerin ausgezahlt hat. Die Zahlung hat die Klägerin auf die Position „Küchenmontage“ in Höhe von 784,00 EUR angerechnet. Da die Beklagte die Summe auch nach dem Klägervortrag bereits gezahlt hat, kann die Klägerin sie nicht nochmals geltend machen.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 200,00 EUR für die Reinigung der Wohnung sowie auf Zahlung von 33,95 EUR für Putzmittel gegenüber der Beklagten gemäß § 554 Abs. 4 BGB.
Dass die Wohnung zum Zeitpunkt des Rückumzuges der Klägerin nicht gereinigt war, sondern sich dort noch von den Bauarbeiten stammender Schmutz befand, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Aussage des Zeugen „X“. Dieser hat auf glaubhafte und insbesondere sehr detaillierte Weise geschildert, dass es in der Wohnung Baureste auf dem Balkon, den Fenstern und dem Boden gegeben habe. Auf den Fenstern habe sich von außen noch Putz und Schaumstoff befunden.
Zwar ist hinsichtlich der Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu berücksichtigen, dass er der Ehemann der Klägerin ist, mit ihr zusammen die Wohnung bewohnt und daher ein persönliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat.
Das Gericht ist aber dennoch zu der Überzeugung gelangt, das der Zeuge die Wahrheit gesagt hat. Denn die Aussage des Zeugen wurde durch die Vorlage von Lichtbildern gestützt, auf denen der Zustand der Wohnung so abgebildet ist, wie ihn der Zeuge beschrieben hat. Auf einigen der Bilder ist erkennbar, dass sich Dreck auf dem Boden befindet. Auf weiteren Bildern sind weiße Flecken auf den Fensterscheiben ersichtlich. Zudem hat der Zeuge trotz seines persönlichen Eigeninteresses am Ausgang des Rechtsstreits auf ausführliche und sachliche Weise den Zustand der Wohnung beschrieben. Dafür, dass er den Zustand richtig wiedergegeben hat, spricht auch, dass er von Beruf Baufacharbeiter ist, sich mit Bauarbeiten daher auskennt, und die Arbeiten größtenteils selbst durchgeführt hat.
Dass Kosten für Putzmittel in Höhe von 33,95 EUR entstanden sind, hat die Klägerin durch Vorlage der Quittungen nachgewiesen.
Die Vornahme von Reinigungsarbeiten fällt unter § 554 Abs. 4 BGB. Zu den Aufwendungen zählen auch Eigenleistungen des Mieters, die zwar durch die Modernisierung veranlasst, aber weder vom Mieter noch vom Vermieter zu vertreten sind. Hierzu gehört auch die Vornahme von Reinigungsarbeiten in der Wohnung (AG Hamburg, WuM 2007, 445 ). Die Höhe ist mit einer in der Bauhandwerker-Branche entsprechenden Zahlung anzusetzen (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage, § 554 Rn. 336; vgl. auch AG Braunschweig, WuM 1990, 340 ).
Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist ein Stundensatz in Höhe von 10,00 EUR nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen „X“, dass er ein Wochenende gebraucht habe, um die Wohnung zu reinigen und die Tapete nachzukleben und er von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag gearbeitet habe, ist ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 200,00 EUR angemessen.
Eine Fristsetzung durch die Klägerin war nicht erforderlich. Nach Abschluss der Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten ist der Vermieter verpflichtet, den vertragsgemäßen Zustand wieder herzustellen. Da der Vermieter die Maßnahmen selbst veranlasst hat, ist eine Inverzugsetzung des Vermieters nicht erforderlich. Denn durch die notwendige Bauüberwachung müssen dem Vermieter alle aufgetretenen Mängel bekannt sein. Ihn treffen erhöhte Sorgfaltspflichten (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage, § 554 Rn. 335).
§ 554 BGB stellt gegenüber § 536a Abs. 2 BGB eine Sondervorschrift dar (vgl. Schmidt-Futterer, § 554 Rn. 337).
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 98,00 EUR für das Nachkleben der Tapete sowie von 700,00 EUR für das Streichen der Wohnung gegenüber der Beklagten gemäß § 554 Abs. 4 BGB.
Der Zeuge „X“ hat glaubhaft ausgesagt, dass es in jedem Zimmer Stellen gegeben habe, an denen die Tapete habe nachgeklebt werden müssen, da sie dort lose gewesen sei. Dass die Tapete von der Beklagten nicht gestrichen wurde, ist nicht streitig. Dass der Zustand der Tapete so war, wie ihn der Zeuge „X“ beschrieben hat, ergibt sich zudem aus den von der Klägerin eingereichten Lichtbildern.
Dass unter die Modernisierungsvereinbarung handschriftlich der Zusatz gesetzt wurde, dass das Streichen komplett durch den Mieter erfolge, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Denn gemäß § 554 Abs. 5 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters von § 554 Abs. 4 BGB abweichende Beurteilung unwirksam. Der Aufwendungsersatzanspruch des Mieters kann weder vertraglich beschränkt noch ausgeschlossen werden (Schmidt-Futterer, § 554 Rn. 331).
Eine Fristsetzung war nicht erforderlich, da eine solche von § 554 Abs. 4 BGB nicht vorgesehen wird und es sich um eine Sonderregelung handelt, mithin Vorrang gegenüber § 536a Abs. 2 BGB besteht. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen „X“, dass er ein Wochenende gebraucht habe, um die Wohnung zu reinigen und die Tapete nachzukleben und er von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag gearbeitet habe, ist ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 98,00 EUR angemessen. Dabei ist gemäß § 287 ZPO auch ein Stundensatz in Höhe von 14,00 EUR angemessen.
Auch für die Streicharbeiten erachtet das Gericht gemäß § 287 ZPO eine Stundenvergütung in Höhe von 14,00 EUR als angemessen. Ausweislich der Zeugenaussage hat der Zeuge ein Wochenende von Freitag bis Sonntag gestrichen, manchmal hat ihm auch ein Kollege geholfen und manchmal hat er auch von montags bis donnerstags gearbeitet. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Wohnung um eine 4-Zimmer-Wohnung handelt und der Zeuge ausgesagt hat, dass die Wohnung komplett gestrichen wurde, erachtet das Gericht einen Aufwand von 50 Stunden als erforderlich an, um die Wohnung zu streichen.
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung der Materialien für die Malerarbeiten in Höhe von 335,86 EUR. Dass diese Materialien gekauft wurden, ergibt sich aus den vorgelegten Quittungen sowie aus der Aussage des Zeugen „X“.
Die Klägerin hat dagegen keinen Anspruch auf Zahlung von 140,00 EUR für den Zeitaufwand, der für den Kauf der Materialien aufgewendet wurde.
Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für den reinen Zeitaufwand für den Kauf der Materialien besteht nicht. Denn die verlorene Freizeit des Mieters kann nicht als Schaden ersetzt werden (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage, § 554 Rn. 336).
Aus demselben Grund hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Aufwendungsersatzes in Höhe von 140,00 EUR für die Zeit, die sie für den Kauf der Einrichtungsgegenstände in Küche und Bad aufgewandt hat.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Benzinkosten in Höhe von 21,00 EUR gegenüber der Beklagten gemäß § 554 Abs. 4 BGB.
Der Zeuge „X“ hat ausgesagt, dass er mindestens dreimal zu Ikea und mindestens zweimal zum Toom-Markt gefahren sei. Nach dem Vortrag der Klägerseite beträgt die einfache Entfernung zu Ikea 8 km und zum Toom-Markt 5,5 km. Ein Anspruch auf Erstattung von Benzinkosten in Höhe von 0,30 EUR pro Kilometer besteht mithin für insgesamt 70 km. Der Vortrag der Klägerin, es seien nicht nur drei, sondern fünf Fahrten zum Toom-Markt sowie drei Fahrten zu Edeka unternommen worden, wurde von dem Zeugen nicht bestätigt. Seine Aussage, er sei auch zum Herkules-Baumarkt sowie zu Rewe gefahren, hat unberücksichtigt zu bleiben, da nicht ersichtlich ist, wie weit die Entfernung zur Wohnung der Klägerin war.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 10,00 EUR gegenüber der Beklagten für die Erstellung von 2 Kopien der Wohnungsschlüssel. Die Anzahl der zu überlassenden Haus- und Wohnungsschlüssel richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Wohnungsnutzer (Schmidt-Futterer, § 535 Rn. 470). Da die Klägerin in der Wohnung mit ihrem Ehemann und drei Kindern im Alter von mindestens 13 Jahren wohnt, ist es angemessen, dass der Klägerin nicht nur drei, sondern fünf Schlüssel zur Verfügung stehen. Etwas anderes würde gelten, wenn die Kinder sich noch im Kleinkindalter befinden würden, was vorliegend aber nicht der Fall ist.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 28,97 EUR für die Anschaffung eines Duschvorhangs. Unstreitig befand sich vorher eine Badewanne in der Wohnung. Auf Wunsch der Klägerin wurde eine Dusche eingebaut. Erstattungsfähige Aufwendungen liegen zwar auch vor, wenn der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, entfernen und ersetzen muss (Schmidt-Futterer, § 554 Rn. 336). Vorher befand sich aber noch kein Duschvorhang in der Wohnung. Es erfolgte keine Ersetzung eines früher vorhandenen Gegenstandes, sondern eine Neuanschaffung. Eine Pflicht zur Bezahlung des Duschvorhangs würde nur bestehen, wenn dies so vertraglich zwischen den Parteien vereinbart wäre. Ansonsten besteht kein Anspruch, da es durchaus üblich ist, dass sich in einer Mietwohnung zu Beginn des Mietverhältnisses noch kein Duschvorhang befindet.
Die Klägerin hat dagegen einen Anspruch auf Zahlung von 15,33 EUR für die Anschaffung der neuen Jalousien im Kinderzimmer gegenüber der Beklagten.
Nach der Aussage des Zeugen „X“ war die Anschaffung von neuen Innenjalousien erforderlich, da aus einer Fensterscheibe im Kinderzimmer zwei Fensterscheiben gemacht wurden. Die Fenster seien jetzt sowohl von links als auch von rechts zu öffnen. In diesem Fall ist nach der Auffassung des Gerichts die Neuanschaffung von Jalousien notwendig, da sich ansonsten die Fenster, die jeweils nur halb so breit sind wie die alte Jalousie, nicht mehr öffnen lassen. Der Anspruch besteht aber unter Berücksichtigung des vorzunehmenden Abzuges Neu für Alt nur in Höhe von 15,33 EUR. Gemäß § 287 ZPO ist ein Abzug in Höhe von 30 % vorzunehmen. Laut dem Vortrag der Klägerin waren die alten Jalousien im Jahr 2002 neu angeschafft worden. Dies wurde von der Beklagtenseite zwar bestritten. Da eine Jalousie aber auch im fortgeschrittenen Alter noch durchaus funktionstüchtig sein kann, hält das Gericht einen höheren Abzug als 30 % nicht für angemessen.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 513,70 EUR gegenüber der Beklagten für die Neuanschaffung von Küchenmöbeln gemäß § 554 Abs. 4 BGB.
Neuanschaffungen können unter die Ersatzpflicht des Vermieters fallen, wenn die Anschaffung wegen veränderter Grundrisse und Stellflächen erforderlich wurde (Schmidt-Futterer, § 554 Rn. 339). Der Vortrag der Klägerin, dass sich die Grundrisse der Küche so verändert hätten, dass der Elektroherd auf eine andere Seite habe verlegt werden müssen, wurde von dem Zeugen „X“ bestätigt. Laut seiner Aussage war die Küchenwand vorher 2,50 lang. Nach dem Umbau sei sie dagegen nur noch 2,30 m lang gewesen. Zudem sei an einer Stelle ein Heizkörper platziert worden, den es so vorher noch nicht gegeben habe. Aufgrund der Aussage des Zeugen „X“ sowie aufgrund der eingereichten Lichtbilder sieht es das Gericht als erwiesen an, dass die alte Einbauküche von ihren Maßen her nicht mehr passte und einzelne Arbeitsplatten und Möbel ausgetauscht werden mussten.
Jedoch ist auch hier ein Abzug in Höhe von 30 % vorzunehmen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung in voller Höhe, nämlich in Höhe von insgesamt 733,86 EUR, steht der Klägerin nicht zu. Denn in allen Fällen der Neuanschaffung ist der Abzug „Neu für Alt“ zu beachten, um eventuelle Vorteile, die der Mieter aus der Neuanschaffung zieht, nicht dem Vermieter aufzubürden (Schmidt-Futterer, § 554 Rn. 339). Ein Anspruch auf Erstattung des kompletten Neuanschaffungspreises besteht grundsätzlich nicht, da der Mieter durch die Anschaffung neuer Möbel auch einen Wertzuwachs erhält.
Laut dem Vortrag der Klägerin waren die alten Einrichtungsgegenstände im Jahr 2002 neu angeschafft worden. Dies wurde von der Beklagtenseite zwar bestritten. Dennoch ist gemäß § 287 ZPO der Abzug Neu für Alt nicht höher als 30 % anzusetzen. Denn der Vortrag der Klägerseite, dass die alte Küche ca. 4000 EUR gekostet habe und die neue 2.700 EUR, wurde von der Beklagtenseite nicht bestritten. Zwar waren bei dem Betrag von 4000 EUR auch die Elektrogeräte enthalten. Der Anschaffungspreis beider Küchen dürfte unter Ausschluss der Elektrogeräte ungefähr gleich hoch gewesen sein. Da eine Küche dieser Preiskategorie, wenn sie durchschnittlich abgenutzt ist, eine relativ lange Lebensdauer hat, die Küche aber mindestens 10 Jahre alt gewesen ist, wird der Abzug auf 30 % geschätzt.
Ein Anspruch besteht unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen in Höhe von weiteren 57,36 EUR für die Montage einer Herdanschlussdose.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 54,00 EUR für die Anmietung eines Mietwagens zum Transport der Ikea-Möbel gegenüber der Beklagten gemäß § 554 Abs. 4 BGB.
Dass die Kosten entstanden sind, ergibt sich aus den vorgelegten Quittungen und der Aussage des Zeugen „X“. Laut dessen Aussage wurde der Mietwagen auch nicht zum Transport der alten Möbel verwendet, sondern zum Transport der neu gekauften Möbel. Aus diesem Grund sind die Kosten nicht bereits von der Umzugspauschale abgedeckt.
Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen beruht auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Denn zum Zeitpunkt der Verfassung des anwaltlichen Schreibens vom 28.07.2009 bestand noch kein Verzug. Die Beklagte wurde durch dieses Schreiben erst in Verzug gesetzt.
Durch die beiden handschriftlich verfassten Schreiben der Klägerin an die Beklagte wurde letztere noch nicht in Verzug gesetzt, da ihr darin keine Zahlungsfrist gesetzt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.