Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Urteil vom 04.02.2015 – 432 C 6151/13
ECLI:DE:AGKASSE:2015:0204.432C6151.13.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist anfechtbar und abgefochten.
Verfahrensgang
vorgehend AG Kassel, 3. Juli 2015, 432 C 6151/13, Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger schlossen bei der Beklagten unter dem Datum des 23.03.2010 zwei Darlehensverträge (Darlehensvertrag über 35.000 Euro Nr. 3462038711 und Darlehensvertrag über 38.000 Euro 3462038720) ab. Als Verwendungszweck ist unter Ziff. 2 des Darlehensvertrages jeweils vermerkt „KfW-Programm Erneuerbare Energien –Standard 270“. Beide Verträge enthalten unter Ziff. 3.2. die Angabe „Das Darlehen wird zu einem Auszahlungskurs von 100,00 % ausgezahlt“. Unter Ziff. 3.3. wird jeweils ein „einmaliges, sofort fälliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt“ in Höhe von 4% des Darlehensvertrages vereinbart (vorliegend 1.400 bzw. 1.520 Euro). Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von 2920 Euro wurde dem Konto der Kläger nach Abschluss des Kreditvertrags in insgesamt vier Buchungen belastet. Aus dem Merkblatt der Kreditanstalt für Wideraufbau (nachfolgend KfW) für das betreffende Programm heißt es auf Seite 5 „Auszahlung: 96 %“.
Die Kläger forderten die Beklagte zur Rückerstattung der als Bearbeitungsgebühren ausgewiesenen Beträge auf. Dies wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 07.09.2012 abgelehnt. Der anwaltliche Bevollmächtigte der Kläger forderte sodann die Beklagte mit Schreiben vom 24.10.2012 und sodann vom 01.11.2012 unter Fristsetzung bis zum 09.11.2012 zur Zahlung auf. Zahlung erfolgte indes nicht.
Die Kläger sind der Ansicht, dass die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes eine unwirksame Klausel darstelle. Die Beklagte habe ein Bearbeitungsgeld für sich beansprucht welches zurückzuerstatten sei.
Sie beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 2.920,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.11.2012 zu zahlen sowie diese von der Zahlung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 383,66 Euro freizustellen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung
Sie ist der Ansicht, dass es sich bereits nicht um ein Verbraucherdarlehen handelt. Des Weiteren behauptet sie, lediglich die Vorgaben der KfW umgesetzt und kein eigenes Bearbeitungsentgelt beansprucht zu haben. Soweit ein solches in den Darlehensverträgen ausgewiesen sei, handele es sich um eine Falschbezeichnung.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die in der Akte befindlichen wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.
Die Parteien haben ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO erteilt. Das Gericht hat sodann am 08.12.2014 beschlossen, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergeht und den Parteien eine abschließende Stellungnahmefrist bis zum 30.12.2014 eingeräumt.
Entscheidungsgründe
Der zulässigen Klage bleibt in der Sache der Erfolg versagt.
Bei den streitgegenständlichen Darlehensverträgen handelt es sich um durchgeleitete Förderdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend KfW), namentlich um Darlehen aus dem KfW-Programm Erneuerbare Energien Standard 270.
Zunächst handelt es sich bei dem durch die Beklagte vermittelten Förderdarlehen nicht um einen Verbraucherkredit. Es greift insoweit der Ausschlusstatbestand des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB. Dabei ist unerheblich, dass die Beklagte als Vermittlerin zwischen die Kläger und die KfW geschaltet war. Dieser Umstand führt nicht zum Wegfall der Einordnung des Darlehens als Förderdarlehen.
Die vermittelnden Banken –hier die Beklagte – setzen in derartigen Konstellationen lediglich die entsprechenden Vorgaben der KfW um. Die Darlehensverträge waren vorliegend dahingehend zu überprüfen, ob die Programmvorgaben der KfW eingehalten wurden. Ausweislich der für das Jahr 2010 vorgelegten Programmbedingungen erfolgte eine Auszahlung des Darlehensbetrages nur zu 96 % des Darlehensbetrages. Nachdem die Beklagte von der KfW lediglich 96% des Darlehensbetrages erhalten hatte zahlte sie ihrerseits gemäß den Vorgaben des Programms effektiv lediglich 96% des eigentlichen Darlehensbetrages an die Kläger aus. Bei der Gestaltung des Darlehensvertrages wurde dies dergestalt umgesetzt, dass darin eine hundertprozentige Auszahlung vereinbart und gleichzeitig ein sofort fälliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4 % der Darlehenssumme beansprucht wurde. Effektiv ist dies gleichbedeutend mit einer Auszahlung von 96 % des Darlehensbetrages. Dass die Beklagte die nicht ausgezahlten 4 % fälschlicherweise als Bearbeitungsgeld bezeichnet ist insoweit unschädlich. Zu Recht weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass den Klägern von Anfang an klar sein musste, dass lediglich eine Auszahlung des Darlehensbetrages in Höhe von 96 % erfolgt. Insoweit liegt auf der Hand, woraus sich die Nichtauszahlung eines Betrages in Höhe von 4 % der Darlehenssumme ergibt.
Wegen der Erfolglosigkeit der Klage in der Hauptsache können die Kläger auch weder Zinsen noch Ersatz für vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten beanspruchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, jene zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11,711 ZPO.