Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Urteil vom 20.01.2022 – 435 C 15/21
ECLI:DE:AGKASSE:2022:0120.435C15.21.00
Orientierungssatz
Eine Rückzahlungsklausel in einem Ausbildungsvertrag ist gem. § 307 BGB unwirksam, wenn sie an eine bestimmte Dauer eines Arbeitsvertrages des Auszubildenden mit einem mit der Ausbilderin verbundenen Unternehmen anknüpft.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Rückerstattung restlicher Ausbildungskosten betreffend den Beklagten.
Die Parteien schlossen am 30.03.2016 einen Ausbildungsvertrag, nach dem der Beklagte von der Klägerin zum Prüfingenieur ausgebildet werden sollte. Hierfür hatte der Beklagte Ausbildungskosten von insgesamt 15.760,00 € an die Klägerin zu zahlen. Mit Vertrag vom selben Tag (Stundungs- und Erlassvertrag vereinbarten die Parteien die Stundung und den Erlass eines Anteils von 14.760,00 € an den vorgenannten Ausbildungskosten im Hinblick auf einen Betrauungsvertrag zwischen dem Beklagten und der an derselben Anschrift wie die Klägerin ansässigen A, demzufolge der Beklagte bei der letztgenannten Firma als Prüfingenieur tätig werden sollte. In § 3 des Stundungs- und Erlassvertrages regelten die Parteien, dass die Ausbildungskosten erlassen werden sollten, wenn der Beklagte bei der A über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg einen durchschnittlichen jährlichen Umsatz von 50.000 € erzielt. Sollte der Betrauungsvertrag „aus welchem Grund auch immer“ vor Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren beendet werden, sollte dem Beklagten nur pro Monat der Durchführung des Betrauungsvertrages 1/36 der Ausbildungskosten erlassen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Abreden der Parteien wird auf die Anlagen K1 und K2 (Bl. 11 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Betrauungsvertrages wird auf die Anl. B1 (Bl. 29 ff. d.A.) Bezug genommen. Aufgrund des Betrauungsvertrages war der Beklagte bis zum 30.06.2019 insgesamt 25 Monate tätig. Mit der Klage begehrt die Klägerin einen Anteil von 11/36 der Ausbildungskosten, mithin 4.510 €.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.510,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2021 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er rügt die Rechtswegzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Er ist der Ansicht, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. § 3 Nr. 3 des Stundungs- und Erlassvertrages vom 30.03.2016 verstoße gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und sei nichtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Parteien haben ihr Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig, nachdem das übergeordnete Landgericht Kassel mit Beschluss vom 01.09.2021 – 3 T 334/21 - aufgrund der Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des erkennenden Gerichts vom 20.05.2021 solches beschlossen hat.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf zeitratierliche Rückerstattung der Ausbildungskosten, weil es an einem Anspruchsgrund hierfür fehlt. Nach § 3 Nr. 1 des Stundungs- und Erlassvertrages vom 30.03.2016 hat die Klägerin dem Beklagten nämlich die Rückzahlung der vom Beklagten aufgrund des Ausbildungsvertrages vom selben Tag ursprünglich geschuldeten Ausbildungskosten i.H.v. 14.760,00 € erlassen. Dieser Erlass ist nicht durch § 3 Nr. 3 dieses Vertrages gegenstandslos geworden, weil diese Regelung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nichtig ist.
Auch Arbeits- und Ausbildungsverträge unterliegen grundsätzlich der Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB, wenn sie einseitig gestellt werden und Grundlage für eine Vielzahl von Verträgen bildet. Dies ist hier unstreitig der Fall. Nach dem insoweit unstreitig gebliebenen Beklagtenvorbringen haben die Klägerin und ihre Schwesterfirma A die Vertragsbedingung gestellt und für eine Vielzahl von Fallkonstellationen verwendet. Auch der Inhalt der Verträge deutet unzweideutig darauf hin, dass eine Vielzahl gleichartiger Vertragskonstellationen von der Klägerin und ihre Schwesterfirma begründet worden ist. Dabei kann die A ohne weiteres als Schwesterfirma der Klägerin bezeichnet werden, weil die Namensgebung nahezu identisch ist, beide Firmen denselben Firmensitz haben und die Verträge durch inhaltliche Bezugnahme miteinander verknüpft sind. Insbesondere Letzteres führt dazu, dass im Ergebnis von einem einheitlichen Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis des Beklagten zur Klägerin und ihrer Schwesterfirma auszugehen ist. Die drei streitgegenständlichen Verträge ergeben ein einheitliches Vertragsgefüge. Die Aufteilung der Vertragsparteien auf Klägerseite wird dabei als gekünstelte Aufsplittung. Dabei ist der Beklagte als Arbeitnehmer zu qualifizieren, weil der Betreuungsvertrag gemäß Anl. B1 nicht ausdrücklich davon ausgeht, dass der Beklagte als selbstständig tätiger Prüfingenieur mit der Klägerin und ihre Schwesterfirma verbunden war. Insbesondere sprechen §§ 3 und 4 des Betrauungsvertrages dafür, dass der Beklagte in einer Arbeitnehmerstellung tätig war. Denn jene Vertragsklauseln sehen vor, dass der Beklagte im Namen und auf Rechnung der A tätig werden sollte, Weisungen der A unterlag und deren Regelwerk im Rahmen einer Prüftätigkeit einzuhalten hatte. Abgesehen von der freien Arbeitszeiteinteilung gestattete der Betrauungsvertrag dem Beklagten keine weisungsfreien Tätigkeitsformen. Alleine der Umstand der freien Arbeitszeiteinteilung spricht jedoch nicht gegen ein Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus ist der Betrauungsvertrag allenfalls mehrdeutig; er lässt lediglich als Variante auch ein Dienstverhältnis mit einem selbständigen Prüfingenieur zu, ohne jedoch klar zu definieren, wann ein solches nach dem Vertrag vorliegen soll und wie dies im konkreten Fall des Beklagten zu sein hat.
Dieser Umstand ist von Bedeutung für die Qualifizierung des § 3 Nr. 3 des Stundungs-
und Erlassvertrags vom 30.03.2016. Diese sieht eine Rückforderung der Ausbildungskosten entgegen dem zuvor ausgesprochenen Erlass für den Fall vor, dass die Arbeitnehmerstellung des Beklagten aufgrund des vorgenannten Betrauungsvertrags vor Ablauf einer insgesamt dreijährigen Tätigkeit endet. Diese vertragliche Regelung verstößt gegen § 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB, da sie den Beklagten in unangemessener Weise benachteiligt. Dies ist dann der Fall, wenn der Verwender im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne durch Zugeständnis eines angemessenen Ausgleichs dessen Belange in hinreichendem Umfang zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17.09.2009 – III ZR 207/08, zit. n. juris, m.w.N.). Im Falle eines Arbeitsvertrages oder eines einem Arbeitsvertrag ähnlichen Vertrages gilt dies ebenfalls und ist dann der Fall, wenn unter Berücksichtigung der Vertragsgestaltung insgesamt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers bzw. der dem Arbeitnehmer ähnlichen Person stattfindet (BGH, a.a.O. und BAG NZA 2009, 666).
So liegt es hier. Zwar ist es nicht schlechterdings unzulässig, mit einem Arbeitnehmer oder einer ihm vergleichbaren Person zu vereinbaren, dass Ausbildungskosten ganz oder teilweise von diesem zu tragen sind, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Ausbilder (bzw. mit der mit der Ausbildungsfirma verbundenen Arbeitgeberfirma) nur kurze Zeit dauert, wenn sich dann die Erwartung des Ausbilders nicht erfüllen sollte, den Aufwand für die Ausbildung des Arbeitnehmers durch eine entsprechend lang anhaltende Beschäftigungsdauer wieder zu kompensieren, mithin gleichsam an den Früchten der Ausbildung teilzuhaben. Allerdings differenziert § 3 Nr. 3 des Stundungs- und Erlassvertrages nicht danach, aus welchem Grund in diesem Sinne das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Zulässig ist die Durchsetzung des vorstehend erwähnten Interesses des Ausbilders/Arbeitgebers nämlich nur dann, wenn die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf einem Grund beruht, der dem Vertragspartner (Arbeitnehmer o.ä.) zuzurechnen ist. Eine solchermaßen undifferenzierte vertragliche Regelung führt deswegen zu einer unangemessenen Benachteiligung, weil dadurch dem Vertragspartner Risiken aufgebürdet werden, die er selbst nicht kontrollieren Weise beeinflussen kann (BGH a.a.O). Denn auch der grundgesetzlich geschützte Grundsatz der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit eines Arbeitnehmers ist zu berücksichtigen, so dass nur dann eine derartige Klausel angemessen ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis aufgrund eines Umstandes oder Ereignisses aufgelöst wird, welches der Verantwortungs- und/oder Risikosphäre des Arbeitnehmers bzw. Rückzahlungspflichtigen Vertragspartners entstammt, Letzterer also derjenige ist, welcher über Betriebstreue oder nicht bestimmen kann (BGH a.a.O).
Hier hat die Klägerin jedoch ausdrücklich von einer solchen gebotenen Differenzierung abgesehen, weil die Aufhebung des in § 3 Nr. 1 des Stundungs- und Erlassvertrages vorgesehenen Erlasses der Rückforderung der Ausbildungskosten i.H.v. 14.760 € unabhängig vom Grund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen des Betrauungsvertrages stattfinden soll.
Dabei spielt es vorliegend keine Rolle, dass bei rein formaler Betrachtung die Vertragspartnerinnen des Beklagten im Ausbildungsvertrag und Stundungs- und Erlassvertrag einerseits sowie im Betreuungsvertrag andererseits unterschiedliche Rechtspersonen sind. Denn wie bereits oben ausgeführt, stellen die drei Verträge insgesamt eine inhaltliche Einheit dar. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf im vom Beklagten abschriftlich vorgelegten Beschluss vom 08.12.2021 – I-10 U 81/21 ausdrücklich an.
Infolgedessen ist die Rückzahlungsklausel des Stundungs- und Erlassvertrages insgesamt nichtig. Eine ergänzende Vertragsauslegung war hier nicht zu prüfen (vgl. dazu BAG a.a.O.), da seitens der Klägerin keinerlei Sachvortrag dazu gehalten wurde, ob es solches überhaupt in Betracht kommen kann.
Da die Parteien sich im Vertragswerk darauf verständigt haben, insbesondere in § 5 Abs. 2 des Stundungs- und Erlassvertrages, bleibt im Übrigen die Erlassregelung des § 3 Nr. 1 des vorgenannten Vertrages anwendbar mit der Folge, dass dem Beklagten die Rückzahlung der Ausbildungskosten insgesamt erlassen ist.
Fehlt es solchermaßen an einem Hauptanspruch, so kann die Klägerin auch keine Zinsen verlangen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.510,00 € festgesetzt.