BGH Urteil vom 17.09.2009 – III ZR 207/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. September 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 307 Bd, 611
Zur Frage der Wirksamkeit der in einem Ausbildungsvertrag (hier: Prüfinge-
nieur) enthaltenen Klausel, die einen (Teil-)Erlass der Ausbildungskosten für
den Fall des vorfristigen Ausscheidens aus der "Prüforganisation" des die Aus-
bildung durchführenden Unternehmens vorsieht, dabei aber nicht nach dem
Grund der Beendigung der Zugehörigkeit zu dieser Organisation differenziert.
BGH, Urteil vom 17. September 2009 - III ZR 207/08 - LG Oldenburg
AG Vechta
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. September 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Oldenburg vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung anteiliger Kosten einer von ihr durchge-
führten Ausbildung des Beklagten zum Kraftfahrzeug-Prüfingenieur. Die Partei-
en streiten um Inhalt und Wirksamkeit der zugrunde liegenden Zahlungsrege-
lung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Ausbildungsvertrag.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine nach Anlage VIIIb zur Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) amtlich anerkannte Überwachungsor-
ganisation, die mit der technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen, insbe-
sondere den Haupt- und Abgasuntersuchungen nach §§ 29 und 47a StVZO,
befasst ist. Hierbei bedient sie sich der Dienste von Prüfingenieuren, die als
selbständige Inhaber von Ingenieurbüros mit der Klägerin durch sog. "G. -
Partnerschafts-Verträge" verbunden sind, oder aber, wie im Fall des Beklagten,
in solchen Büros angestellt sind. Die Klägerin betreibt zudem eine Akademie
zur theoretischen Fortbildung von Ingenieuren zu KFZ-Prüfingenieuren.
Am 23. August 2004 schloss der Beklagte als Diplom-Ingenieur (FH)
einen "Anstellungsvertrag" mit dem Sachverständigenbüro B. in H. ,
einem Partnerbüro der klägerischen Prüforganisation. Dieser Vertrag
sah vor, dass der Beklagte sich durch Teilnahme an einem etwa acht- bis
zehnmonatigen Lehrgang bei der Klägerin zum KFZ-Prüfingenieur ausbilden
lässt (Ziffer 2 Abs. 1) und bis zur Vollendung der Ausbildung als "auszubilden-
der KFZ-Sachverständiger des Ingenieurbüros" tätig ist (Präambel). Des Weite-
ren verpflichtete sich der Beklagte, mit der Klägerin einen (Partnerschafts-)
Vertrag abzuschließen, der ihm die Tätigkeit als Prüfingenieur erlaubt, wobei
die sich aus diesem Vertrag mit der Klägerin ergebenden Rechte und Pflichten
zugleich auf das Büro B. als Arbeitgeber übertragen wurden (Ziffer 2
Abs. 3). Unter Ziffer 13 bestimmte der Anstellungsvertrag, dass der Arbeitgeber
die sich aus Anlass der Schulung bei der Klägerin ergebenden Kosten über-
nimmt und sich die Parteien darüber einig sind, dass sich die voraussichtlichen
Ausbildungs- und Nebenkosten auf ca. 25.000 € belaufen; der Arbeitnehmer
sollte zur Rückzahlung dieser Kosten verpflichtet sein, wenn das Anstellungs-
verhältnis auf Veranlassung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers gekün-
digt wird, wobei für jeden Monat der Beschäftigung nach Aufnahme der Tätig-
keit als Prüfingenieur 1/36 des gesamten Rückzahlungsbetrages erlassen wird.
Nach Ziffer 15 berechtigt der Widerruf der Betrauung des Ingenieurs als Prüfin-
genieur durch die Klägerin das Ingenieurbüro zur fristlosen Kündigung des An-
stellungsvertrags.
Mit Datum vom 18./27. August 2004 schlossen die Parteien einen "Aus-
bildungsvertrag". Hierin verpflichtete sich die Klägerin, den Beklagten zum Prüf-
ingenieur auszubilden. Als Ausbildungsentgelt war unter Ziffer 6 eine Vergütung
von 12.300 € zuzüglich Umsatzsteuer vorgesehen, deren erster Teil in Höhe
von 4.100 € netto mit Ausbildungsbeginn und deren zweiter Teil in Höhe von
8.200 € netto nach Ablauf von vier Monaten seit Ausbildungsbeginn zur Zah-
lung fällig werden sollte. Die - hier allein streitgegenständliche - zweite Hälfte
der zweiten Rate, mithin netto 4.100 €, sollte auf die Dauer von längstens drei
Jahren ab dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zinslos gestundet wer-
den, sofern und solange der Ingenieur ununterbrochen bei einem Vertragspart-
ner der Klägerin zur Ausbildung zum Prüfingenieur oder als Prüfingenieur an-
gestellt ist oder selbst als Vertragspartner der Klägerin Fahrzeuguntersuchun-
gen für diese durchführt; sofern diese Voraussetzungen nach Ablauf von drei
Jahren seit erfolgreichem Bestehen der Ausbildung noch vorliegen, sollte dieser
Teil der Vergütung durch die Klägerin erlassen werden (Ziffer 6 Abs. 3). Unter
Ziffer 13 des Vertrages verpflichtete sich das Sachverständigenbüro B.
gegenüber der Klägerin als Gesamtschuldner neben dem Kläger zur Zahlung
der Ausbildungsvergütung sowie zur Förderung der Fortbildung des Klägers
zum Prüfingenieur; dem entsprechend wurde der Ausbildungsvertrag von dem
Inhaber des Ingenieurbüros B. mit unterzeichnet.
Neben dem Ausbildungsvertrag schlossen die Parteien am 30. Septem-
ber 2004 einen "Kreditvertrag zur Finanzierung der Ausbildungskosten" über
eine Darlehenssumme von 9.512 € zur Finanzierung der ersten Rate und der
Hälfte der zweiten Rate der Ausbildungskosten unter Vereinbarung einer jährli-
chen Verzinsung von 5 %. Die Darlehensrückzahlung - unter Einschluss jeweils
aufgelaufener Zinsen - war in drei unterschiedlichen Raten (10 %, 20 % und
70 % der Kreditsumme) nach 20, 32 und 44 Monaten vorgesehen. Nach Ziffer 6
waren Voraussetzung der Darlehensvereinbarung ein gültiger Partnerschafts-
vertrag oder Vorvertrag mit der Klägerin sowie ein Ausbildungsvertrag mit der
Klägerin. Sollte das Vertragsverhältnis der Parteien, gleich aus welchem Grund,
enden, so sollten die noch offenen Beträge mit einer Frist von zwei Wochen zur
Zahlung fällig sein.
Schließlich schlossen die Parteien einen "G. -Partnerschafts-Vertrag"
mit vorgesehenem Beginn am 12. Juli 2005, der den Beklagten berechtigte,
Fahrzeuguntersuchungen im Namen und auf Rechnung der Klägerin durchzu-
führen. Für die von ihm durchgeführten Untersuchungen erhielt der Prüfingeni-
eur von der Klägerin eine nach Art der Untersuchung differenzierte Vergütung.
In Ziffer III. 1. wurde ferner bestimmt, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt endet,
in dem das Anstellungsverhältnis des angestellten Prüfingenieurs mit dem Part-
nerbüro beendet wird.
Am 29. Juni 2005 schloss der Beklagte seine Ausbildung zum Prüfinge-
nieur erfolgreich ab und war sodann im Betrieb des Sachverständigenbüros
B. als angestellter Ingenieur tätig. Zum 15. Mai 2007 schied er dort infolge
eigener Kündigung aus und wechselte zu einer anderen Prüforganisation. Dar-
aufhin stellte die Klägerin die offene Darlehenssumme aus dem Kreditvertrag
fällig und forderte mit Rechnung vom 24. Mai 2007 das gestundete letzte Drittel
der Ausbildungsvergütung ein. Die letztgenannte Forderung ist Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
Das Amtsgericht hat unter Aufhebung eines zuvor erlassenen klagestatt-
gebenden Versäumnisurteils die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die formularvertragliche Regelung in Ziffer 6
Abs. 3 des Ausbildungsvertrages ("Erlassklausel") gemäß § 307 Abs. 1 BGB für
unwirksam erachtet, da sie den Beklagten als Vertragspartner entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige.
Die Regelung stelle eine übermäßige Beeinträchtigung der arbeitsplatz-
bezogenen Berufswahlfreiheit des Beklagten (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) dar.
Unter Berücksichtigung der mit dem Vertragsverhältnis der Parteien untrennbar
verknüpften Vertragsbeziehung des Beklagten zu dem Sachverständigenbüro
B. als Partnerunternehmen der Klägerin komme diese Bestimmung letzt-
lich einer Erstattungspflicht des Beklagten für den Fall des vorzeitigen Aus-
scheidens aus der Prüforganisation der Klägerin gleich. Dies folge daraus, dass
einerseits das Ausbildungsentgelt zum überwiegenden Teil aufgrund des Darle-
hensvertrags der Parteien für die Dauer von etwa drei Jahren kreditiert worden
sei und zum anderen das Sachverständigenbüro B. sich als Arbeitgeber in
dem Anstellungsvertrag zur Übernahme der Ausbildungskosten verpflichtet ha-
be. In ihrer Gesamtheit hätten die von der Klägerin sowie dem Partnerbüro
B. mit dem Beklagten abgeschlossenen Verträge somit vorgesehen, dass
der Beklagte die Ausbildungskosten gerade nicht tragen sollte, sofern er für die
Dauer von drei Jahren nach abgeschlossener Ausbildung in der Organisation
der Klägerin beschäftigt ist. Die Regelung in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsver-
trages stelle daher faktisch eine Rückzahlungsregelung dar und keinen Erlass.
Vor diesem Hintergrund sei die Regelung an den Maßstäben der Rechtspre-
chung des Bundesarbeitsgerichts zu Rückzahlungsabreden für Aus- und Fort-
bildungskosten bei Arbeitnehmern zu messen. Danach sei im Rahmen der nach
§ 307 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung auch der die Rückzahlungs-
pflicht auslösende Tatbestand zu berücksichtigen. Eine Rückzahlungsklausel
stelle nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeit-
nehmer in der Hand habe, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht
zu entgehen. Deshalb sei eine Regelung, die die (Rück-)Zahlungspflicht für je-
den Fall des Ausscheidens vorsehe, ohne nach dem Anlass und Grund der Be-
endigung der Tätigkeit des Beklagten in der Organisation der Klägerin zu diffe-
renzieren, unzulässig.
Die sich daraus ergebende Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung
müsse in Anwendung von § 306a BGB dazu führen, dass die von Ziffer 6 Abs. 3
des Ausbildungsvertrages erfassten Kosten nicht gegenüber der Klägerin zu
erstatten seien, sondern die Erlasswirkung eintrete.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
Zu Recht haben die Vorinstanzen die Unwirksamkeit der Entgeltregelung
(Erlassklausel) in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages angenommen und
hieraus die Unbegründetheit des streitgegenständlichen (restlichen) Vergü-
tungsanspruchs der Klägerin hergeleitet.
1.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die formularver-
tragliche Regelung in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages unter Berück-
sichtigung der Bestimmungen in den weiteren Verträgen zwischen den Parteien
sowie mit dem Sachverständigenbüro B. einer Regelung über die Erstat-
tung von Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gleich
zu stellen und als solche - unter Anwendung der in der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit von Ausbildungskostenerstattungs- und
-rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätze - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB nichtig ist.
a) Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Regelung in
Ziffer 6 des Ausbildungsvertrages (insbesondere: Ziffer 6 Abs. 3) - die der Se-
nat selbständig auslegen kann (BGHZ 163, 321, 323 f) - nicht isoliert, sondern
unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts einschließlich der Indivi-
dualbestandteile und des Zusammenwirkens dieser Klausel mit anderen, nicht
angegriffenen Vertragsbestimmungen zu würdigen ist (BGHZ 106, 259, 263;
116, 1, 4; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1992 - VIII ARZ 5/92 - NJW 1993,
532; jeweils m. w. N.). Das Berufungsgericht zeigt weiterhin rechtsfehlerfrei auf,
dass die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien untereinander
(Ausbildungsvertrag; Kreditvertrag; "G. -Partnerschafts-Vertrag") sowie zwi-
schen den Parteien und dem Sachverständigenbüro B. (Einbeziehung in
den Ausbildungsvertrag; Anstellungsvertrag; "G. -Partnerschafts-Vertrag") in
einem engen, wechselbezüglichen Zusammenhang stehen: Ausbildungsvertrag
und Anstellungsvertrag sind ausdrücklich aufeinander bezogen ausgestaltet
und verflochten mit der (über jeweilige "G. -Partnerschafts-Verträge" bzw.
diesbezügliche Vorverträge vermittelten) Einbindung des Beklagten als (künfti-
ger) Prüfingenieur und seines Arbeitgebers, des Sachverständigenbüros B.
, als Partnerunternehmen in die Prüforganisation der Klägerin. Der Ausbil-
dungsvertrag, der Anstellungsvertrag und der "G. -Partnerschafts-Vertrag"
sind aufeinander abgestimmt und voneinander abhängig gemacht; diese Ver-
träge sind untrennbar miteinander verbunden. Dies gilt auch für den Kreditver-
trag, der einen Ausbildungsvertrag sowie einen Partnerschaftsvertrag (bzw. ei-
nen Vorvertrag hierzu) mit der Klägerin voraussetzt. Die Regelungen im Ausbil-
dungs-, Anstellungs- und Partnerschaftsvertrag sowie im Kreditvertrag zielen
bei einer Gesamtbetrachtung darauf ab, den Beklagten als (künftigen) Prüfin-
genieur dazu anzuhalten, für die Dauer von zumindest drei Jahren nach erfolg-
reichem Abschluss der Ausbildung zum Prüfingenieur ausschließlich für die
Prüforganisation der Klägerin und für das Sachverständigenbüro B. tätig
zu werden. Zum (mindestens dreijährigen) Verbleib im Büro B. und in der
Prüforganisation der Klägerin soll der Beklagte dadurch bewogen werden, dass
er in diesem Falle von den Kosten seiner bei der Klägerin durchgeführten Fort-
bildung zum Prüfingenieur letztlich freigehalten wird, und zwar zu einem (durch
den Kreditvertrag verzinslich gestundeten) Anteil von zwei Dritteln durch seinen
Arbeitgeber, das Büro B. , (im Wege der Kostenübernahme bzw. -erstat-
tung) und zu einem weiteren Anteil von einem Drittel durch die Klägerin (im
Wege des auch zugunsten des Büros B. wirkenden Teilerlasses).
b) Diese Gestaltung rechtfertigt die Annahme, dass die formularvertragli-
che Regelung in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages einer Regelung über
die Erstattung von Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer an den Arbeit-
geber gleich zu stellen und als solche gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig
ist.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestim-
mung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Letzteres ist der
Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich
eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht,
ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und
ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; vgl. nur Senat,
BGHZ 175, 102, 107 f Rn. 19 und Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08 -
NJW 2009, 1334, 1337 Rn. 29; BAG NZA 2003, 668, 669; NZA 2009, 435, 438
Rn. 31; NZA 2009, 666, 667 Rn. 14). So liegt es hier.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Verein-
barung der Pflicht des Arbeitnehmers zur Rückzahlung oder Erstattung von
Ausbildungskosten an den Arbeitgeber für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis
vor dem Ablauf einer bestimmten (Bindungs-)Frist endet, allerdings grundsätz-
lich zulässig und stellt nicht schon für sich genommen eine unangemessene
Benachteiligung des Arbeitnehmers dar (BAG NJW 2006, 3083, 3085 Rn. 24;
NZA 2009, 435, 438 Rn. 34; NZA 2009, 666, 667 Rn. 17; s. auch BAG NZA
1994, 937, 938; NJW 2004, 3059, 3060). Dem liegt die Erwägung zugrunde,
dass ein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers anzuerkennen ist, die von
ihm finanzierte Ausbildung des Arbeitnehmers für den eigenen Betrieb mög-
lichst langfristig nutzen zu können. Dieses Interesse ist jedoch mit der in Art. 12
Abs. 1 Satz 1 GG verankerten arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des
Arbeitnehmers und seinem Interesse, den Arbeitsplatz ohne Belastung mit Kos-
ten frei wählen zu können, abzuwägen. Im Rahmen einer Güter- und Interes-
senabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und unter
Heranziehung der Umstände des Einzelfalles ist zu prüfen, ob die Erstattungs-
pflicht dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar ist (BAG NZA 1991,
178, 179; NZA 1994, 937, 938; NZA 2002, 551, 552; NJW 2004, 3059, 3060;
NJW 2006, 3083, 3085 Rn. 25; NZA 2009, 666, 668 Rn. 17). Bei dieser Abwä-
gung ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitnehmer aus der vom
Arbeitgeber finanzierten Ausbildung einen Vorteil erlangt, der seine Arbeits-
marktchancen erhöht und sich als geldwerte Verbesserung seiner beruflichen
Position darstellt (vgl. BAG NZA 1991, 178, 179; NZA 1994, 937, 940; NZA
2002, 551, 552 f). Zudem darf die Erstattungspflicht des Arbeitnehmers nur
durch ein Ereignis ausgelöst werden, das in die (Verantwortungs- und Risiko-)
Sphäre des Arbeitnehmers und nicht in die Sphäre des Arbeitgebers fällt. Die
Verpflichtung zur Erstattung der Ausbildungskosten vor Ablauf einer angemes-
senen Bindungsfrist ist nur dann gerechtfertigt, wenn die vorzeitige Lösung des
Arbeitsverhältnisses dem Bereich des Arbeitnehmers zuzurechnen ist, er die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses also beeinflussen kann und es in der
Hand hat, der Erstattungspflicht durch eigene Betriebstreue zu entgehen (BAG
NJW 2004, 3059, 3060; NJW 2006, 3083, 3085 Rn. 27; NJW 2007, 3018, 3019
Rn. 21; NZA 2009, 435, 439 Rn. 35; Schmidt, Die Beteiligung der Arbeitnehmer
an den Kosten der beruflichen Bildung - Umfang und Grenzen der Vertragsges-
taltung, NZA 2004, 1002, 1004 f). Genügt die vertragliche Regelung diesen An-
forderungen nicht, so ist sie unwirksam. Diese Unwirksamkeit hat das Bundes-
arbeitsgericht für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Regelungen der
Schuldrechtsreform aus einer Einzelfallbetrachtung unter Zugrundelegung von
§§ 138, 242, 315 BGB und Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet. Seit dem Inkrafttreten
der Schuldrechtsreform (am 1. Januar 2003; Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) und
dem damit verbundenen Wegfall der ehedem in § 23 Abs. 1 AGBG angeordne-
ten Bereichsausnahme für Arbeitsverträge unterzieht das Bundesarbeitsgericht
arbeitsvertragliche Bestimmungen über die Erstattung von Ausbildungskosten
der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB n.F. (s. dazu BAG NJW 2006, 3083,
3084 Rn. 17; NJW 2007, 3018 f Rn. 14 ff; NZA 2009, 666, 667 Rn. 16). Dabei
sind derartige Klauseln in Arbeitsverträgen kontrollfähig, weil sich die Erstat-
tungsregelungen im Kern nicht (isoliert) als Regelungen über die Gegenleistung
für die erhaltenen Ausbildungsleistungen des Arbeitgebers darstellen, sondern
als arbeitsvertragliche Abreden einzustufen sind, die die Vertragsbeendigung
durch den Arbeitnehmer faktisch erschweren (BAG NZA 2003, 668, 669). Im
Übrigen knüpft das Bundesarbeitsgericht an die zuvor entwickelten Grundsätze
an; allerdings kommt es bei der Kontrolle nun nicht mehr darauf an, ob die Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses im konkreten Fall - wie hier - in der Sphäre
des Arbeitnehmers liegt. Die vertragliche Formularregelung ist im Rahmen der
Inhaltskontrolle anhand einer überindividuellen, typisierenden und generalisie-
renden Betrachtung zu würdigen (s. dazu BGHZ 105, 24, 31; 110, 241, 244;
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - I ZR 41/99 - NJW 2002, 1713, 1715) und
deshalb stets nichtig, wenn sie dem Arbeitnehmer ohne Ausnahme und ohne
Differenzierung nach der Sphäre der auslösenden Umstände für jeden Fall der
vorfristigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Erstattungspflicht für ent-
standene Ausbildungskosten auferlegt (BAG NJW 2006, 3083, 3085 f Rn. 27 ff;
NJW 2007, 3018, 3019 ff Rn. 19 ff; NZA 2009, 435, 439 Rn. 35; Schmidt aaO
1010). Dabei ist es unerheblich, ob die Pflicht des Arbeitnehmers zur Rückzah-
lung oder Erstattung der Ausbildungskosten erst mit der vorfristigen Beendi-
gung des Arbeitsvertrages begründet wird oder ob der Arbeitnehmer diese Kos-
ten dem Arbeitgeber, gegebenenfalls aufgrund einer gesonderten Vereinba-
rung, als "Darlehen" schuldet und der Erlass dieser Darlehensforderung an die
Einhaltung der Bindungsfrist geknüpft wird. Denn bei derartigen Abreden ist in
Wahrheit - entgegen dem Wortlaut - kein Darlehen im Rechtssinne gewollt, son-
dern eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Tragung der Ausbildungs-
kosten (s. BAG NZA 1991, 178 f; NJW 2007, 3018 f Rn. 15 ff; NZA 2009, 435,
438 Rn. 32; Schmidt aaO 1006).
bb) Nach diesen Grundsätzen, denen sich der erkennende Senat an-
schließt, ergibt sich die Unwirksamkeit der Entgeltregelung in Ziffer 6 Abs. 3 des
Ausbildungsvertrags.
Die Klägerin ist zwar nicht der Arbeitgeber des von ihr ausgebildeten
Prüfingenieurs. Bei gebotener Gesamtbetrachtung der wechselbezüglichen Ver-
tragsverhältnisse und der Interessenlage der Beteiligten nimmt die Klägerin
aber eine Stellung ein, die der eines Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer die
Fortbildungskosten finanziert und ihn hierdurch an seinen Betreib zu binden
versucht, vergleichbar ist; auch erweist sich der von ihr ausgebildete Prüfinge-
nieur im Verhältnis zu der Klägerin in gleicher Weise schutzwürdig wie gegen-
über seinem eigentlichen Arbeitgeber, dem Sachverständigenbüro B. .
Der Klägerin geht es bei der Entgeltregelung insgesamt darum, den Prüf-
ingenieur in ihrem eigenen Erwerbsinteresse dauerhaft - zumindest für eine be-
stimmte Frist - ausschließlich in ihre Prüforganisation einzubinden und ihm den
Wechsel zu einer anderen Prüforganisation zu erschweren. Der Ingenieur darf
neben der G. keiner anderen Überwachungsorganisation oder Technischen
Prüfstelle angehören und diese auch nicht unterstützen (Ziffer 9. 3. des Ausbil-
dungsvertrags; Ziffer I. 4. des Partnerschaftsvertrags), und die Anstellung bei
dem Ingenieurbüro sowie die Zugehörigkeit des Ingenieurs zur Prüforganisation
der Klägerin werden voneinander abhängig gemacht (Ziffer 2 Abs. 3 und Zif-
fer 15 des Anstellungsvertrags; Ziffer III. 1. des Partnerschaftsvertrags). Insbe-
sondere führt der Wechsel des Arbeitgebers (Ingenieurbüro) zugleich auch zum
Ausscheiden aus der Prüforganisation der Klägerin (Ziffer III. 1. des Partner-
schaftsvertrags). Verbleibt der Prüfingenieur zumindest drei Jahre (ausschließ-
lich) in der Prüforganisation der Klägerin (und im Ingenieurbüro seines Arbeit-
gebers), so wird er von den Kosten seiner Ausbildung vollumfänglich freigehal-
ten. Auf diese Weise wird ein Wechsel der Prüforganisation - der mit einem
Wechsel des Arbeitgebers einhergeht - vor Ablauf der Dreijahresfrist faktisch
behindert, weil der Ingenieur solchenfalls mit Kosten belastet würde, die er
sonst nicht zu tragen hätte. Die Fortbildung der Ingenieure zu Prüfingenieuren
dient - (weit) über die Erzielung von Einnahmen aus der Ausbildungsvergütung
hinaus - dem eigenen Erwerbsinteresse der Klägerin, da sie die von ihr ausge-
bildeten Prüfingenieure zur Erfüllung ihrer Aufgaben einsetzt und hierbei einen
Teil der dafür vereinnahmten Vergütungen einbehält. Die von diesem Erwerbs-
interesse der Klägerin geleitete Einbindung des Prüfingenieurs in ihre Prüforga-
nisation und die enge Verflechtung dieser Zugehörigkeit mit dem Arbeitsver-
hältnis zwischen dem Prüfingenieur und dem Ingenieurbüro seines Arbeitsge-
bers unterscheiden die Klägerin von einem Unternehmen, das lediglich Ausbil-
dungsleistungen erbringt und hierfür die geschuldete Vergütung verlangt, und
rechtfertigen bezüglich der Entgeltregelung die Gleichstellung der Klägerin mit
einem Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer die Ausbildungskosten finanziert.
Auch aus der Sicht des fortzubildenden Ingenieurs stellt sich das Ver-
hältnis zur Klägerin im Wesentlichen ebenso dar wie für einen Arbeitnehmer zu
seinem die Fortbildungskosten finanzierenden Arbeitgeber. Unbeschadet der
Erstattungsregelung in Ziffer 13 des Anstellungsvertrags und der gesamt-
schuldnerischen Mithaftung des Ingenieurbüros gemäß Ziffer 13 des Ausbil-
dungsvertrags wird der Ingenieur gegenüber der Klägerin zur Zahlung der Fort-
bildungskosten verpflichtet und durch die Teilerlassregelung in Ziffer 6 Abs. 3
des Ausbildungsvertrags für eine gewisse Frist an die Prüforganisation der Klä-
gerin gebunden. Die Schutzbedürftigkeit des Ingenieurs entfällt nicht deshalb,
weil er nach Maßgabe von Ziffer 13 des Anstellungsvertrags von dem Ingeni-
eurbüro die (vollständige bzw. anteilige) Übernahme der Ausbildungskosten
verlangen kann und das Ingenieurbüro gemäß Ziffer 13 des Ausbildungsver-
trags als schuldbeitretender Gesamtschuldner für die Zahlung der Ausbildungs-
vergütung an die Klägerin mithaftet. Denn die umfassende Einstandspflicht des
Ingenieurs gegenüber der Klägerin bleibt hiervon unberührt, und im Falle der
Insolvenz des Ingenieurbüros liefe ein gegen dieses bestehender Erstattungs-
oder Freistellungsanspruch leer. Zudem wird der Anspruch des Ingenieurs ge-
gen das Ingenieurbüro auf Übernahme der Ausbildungskosten dem Umfang
nach - die Wirksamkeit dieser arbeitsvertraglichen Regelung dahingestellt - da-
von abhängig gemacht, dass er nach dem (erfolgreichen) Abschluss seiner
Fortbildung zum Prüfingenieur weiterhin bei dem Ingenieurbüro angestellt bleibt
(Ziffer 13 des Anstellungsvertrags). Der Prüfingenieur kann auch nicht darauf
verwiesen werden, dass er im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
mit seinem (bisherigen) Arbeitgeber die Möglichkeit habe, eine Anstellung bei
einem anderen der bundesweit 600 mit der Prüforganisation der Klägerin ver-
bundenen Ingenieurbüros zu erlangen oder als selbständiger Prüfingenieur ein
"Partner" der Klägerin zu werden. Die arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit
eines bei der Klägerin ausgebildeten Prüfingenieurs wird schon dadurch erheb-
lich eingeschränkt, dass es ihm erschwert wird, zu einem außerhalb der Prüfor-
ganisation der Klägerin stehenden Arbeitgeber zu wechseln oder sich sonst als
selbständiger Prüfingenieur zu betätigen. Darüber hinaus liegt es auf der Hand,
dass in der Lebenswirklichkeit ohnehin nur ein geringer Bruchteil dieser 600
Betriebe als potentielle (neue) Arbeitgeber in Betracht kommen (etwa diejeni-
gen, die sich in zumutbarer Entfernung zum Lebensmittelpunkt des Ingenieurs
und seiner Familie befinden). Zudem ist zu beachten, dass aufgrund der ver-
traglichen Regelungen mit der Anstellung im Ingenieurbüro seines Arbeitgebers
auch die über den "G. -Partnerschafts-Vertrag" vermittelte Zugehörigkeit des
Prüfingenieurs zur Prüforganisation der Klägerin mit sofortiger Wirkung endet
(Ziffer III. 1. des Partnerschaftsvertrages), ohne dass dem Prüfingenieur zu-
gleich ein Anspruch eingeräumt wird, bei einem anderen zur Prüforganisation
der Klägerin gehörenden Ingenieurbüro angestellt oder selbständig zum "Part-
ner" der Klägerin zu werden. Hinzu kommt, dass die (Teil-)Erlassregelung in
Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages eine "ununterbrochene" Anstellung
(bzw. Zugehörigkeit zur Prüforganisation der Klägerin) voraussetzt; es ist aber,
etwa im Falle einer von der Klausel ebenfalls erfassten Arbeitgeberkündigung,
keineswegs selbstverständlich, dass es einem Prüfingenieur in kurzer Zeit ge-
lingt, „nahtlos“ bei einem anderen, der Organisation der Klägerin angehörigen
Ingenieurbüro eine Anstellung zu annehmbaren Bedingungen zu finden.
Nach dem zuvor Gesagten ergibt sich Unwirksamkeit der als Allgemeine
Geschäftsbedingung anzusehenden (Teil-)Erlassregelung daraus, dass sie
nicht nach dem Grund der Beendigung des Verbleibs in der Prüforganisation
der Klägerin differenziert und damit auch Beendigungsgründe aus der Sphäre
der Klägerin oder des Arbeitgebers des Prüfingenieurs erfasst. Für die rechtli-
che Bewertung ist es dabei ohne Belang, ob mit dem vorzeitigen Ausscheiden
des Ingenieurs aus der Prüforganisation der Klägerin die Erstattungspflicht erst
begründet oder ein in Aussicht gestellter (Teil-)Erlass hinfällig wird, da beide
Regelungsmöglichkeiten wirtschaftlich auf den gleichen Erfolg - nämlich die
nachträgliche (anteilige) Kostenbelastung des Ingenieurs im Falle seines vor-
fristigen Ausscheidens - abzielen.
2.
Die Nichtigkeitsfolge besteht nicht - wie bei Annahme einer Unwirksam-
keit der (Teil-)Erlassklausel in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages als sol-
cher - darin, dass der Ingenieur unabhängig von der Dauer seines Verbleibs in
der Prüforganisation der Klägerin verpflichtet wäre, dieser den vollen Betrag der
vereinbarten Vergütung zu entrichten. Die Unwirksamkeit der Entgeltregelung
hat gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vielmehr die Folge, dass der Klägerin kein
Anspruch auf Zahlung des von der Erlassklausel erfassten und hier streitge-
genständlichen Drittels des Ausbildungsentgelts zusteht. Bei gebotener werten-
der Betrachtung stellt sich die betroffene (Teil-)Erlassklausel als eine (formular-
vertragliche) Entgeltregelung dar, die insgesamt auf eine befristete Bindung des
Ingenieurs an die Prüforganisation der Klägerin abzielt, dabei nicht nach der
Sphäre der Beendigungsgründe differenziert und deshalb unzulässig ist. Die
Unwirksamkeit der Entgeltregelung betrifft nicht den (Teil-)Erlass als solchen,
sondern seine Bedingungen, und führt deshalb zum Verlust des Zahlungsan-
spruchs. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Falle, dass ein Arbeitgeber sei-
nem Arbeitnehmer die von ihm finanzierten Ausbildungskosten kreditiert und
den Erlass der "Darlehensschuld" ohne gebotene Differenzierung nach der
Sphäre des die Auflösung begründenden Umstandes formularvertraglich davon
abhängig macht, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor dem Ablauf einer be-
stimmten Bindungsfrist endet. Hierzu bedarf es entgegen der Ansicht der Vorin-
stanzen der Heranziehung von § 306a BGB nicht. Die Folge des Verlusts des
Zahlungsanspruchs (gerichtet auf Vergütung, Erstattung oder Rückzahlung)
ergibt sich direkt aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Beseitigung einer ver-
traglichen Regelung anordnet, die den Vertragspartner des Verwenders entge-
gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
3.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Unwirksam-
keit einer formularmäßigen "Ausbildungskostenrückzahlungsklausel", insbeson-
dere bei einer zu langen Bindungsdauer, eine ergänzende Vertragsauslegung
nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. BAG NZA 2009, 666, 668
Rn. 27 ff). Die Frage, ob auch bei der vorliegenden Fallgestaltung eine ergän-
zende Vertragsauslegung hätte in Betracht kommen können, braucht, da hierzu
jeder Sachvortrag fehlt und die Revision insoweit auch keine Rügen erhoben
hat, nicht vertieft zu werden.
Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen:
AG Vechta, Entscheidung vom 04.12.2007 - 11 C 853/07 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 17.07.2008 - 9 S 11/08 -