Rechtsprechung / Amtsgericht Kleve
Amtsgericht Kleve Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 03.08.2000 – 28 C 155/00
ECLI:DE:AGKLE1:2000:0803.28C155.00.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 165 nebst 4 % Zinsen seit dem 23.11.1999 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Amtsgericht Kleve
IM NAMEN DES VOLKES
TEILANERKENNTNIS- UND SCHLUSSURTEIL
In dem Rechtsstreit
des Herrn U,
Klägers,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X,
g e g e n
die B GmbH,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L,
hat das Amtsgericht Kleveauf die mündliche Verhandlung vom 03.08.2000 durch den Einzelrichterfür R e c h t erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 165 nebst 4 % Zinsen seit dem 23.11.1999 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 495a ZPO abgesehen –
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Minderung und Rückzahlung eines Teils des Reisepreises nach §§ 651 d Abs. 1, 472 BGB und Schadensersatz nach § 651f Abs. 1 BGB.
Die von der Beklagten in der Zeit vom 16. bis 30.08.1999 erbrachte Reiseleistung war insoweit objektiv mangelhaft im Sinne des § 651 c BGB, als der Abflug erst mit einer eintägigen Verspätung durchgeführt werden konnte. Dieser Mangel rechtfertigt einen Ersatz des Reistagespreises von DM 585,00 sowie einen Schadensersatz nach §§ 651 Abs. 1 BGB, 287 ZPO in Höhe von DM 50,00. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten DM 470,00 verbleibt der ausgeurteilte und teilweise anerkannte Betrag.
Eine weitergehende Minderung kam nicht in Betracht. Die zugewiesene Unterkunft gestattete den gebuchten Meerblick. Das Vorhandensein von zwei Gebäuden im Blickfeld rechtfertigt hier ausweislich der vorgelegten Lichtbilder keine andere Bewertung. Ein „uneingeschränkter Meerblick“ war ausweislich der Katalogbeschreibung nicht geschuldet.
Die zugesicherte Aufzuganlage war auch nach dem klägerischen Vorbringen vorhanden. Soweit zum Erreichen der neunten Etage ein Umstieg erforderlich war, ist dies als bloße Unannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen. Auch der Umstand, dass der Kläger an einem Tag mit einer defekten Aufzuganlage konfrontiert wurde, ist im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos entschädigungslos hinzunehmen.
Streitwert: DM 1390,--