Rechtsprechung / Amtsgericht Lübeck
Amtsgericht Lübeck Urteil vom 03.02.2023 – 21 C 1640/22
Verfahrensgang
nachgehend LG Lübeck 14. Zivilkammer, 16. Juni 2023, 14 S 33/23, Beschluss
nachgehend LG Lübeck 14. Zivilkammer, 16. Juni 2023, 14 S 33/23, Beschluss
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3592,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2022 sowie weitere 453,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2022 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 6% und die Beklagte 94% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages .
Der Streitwert wird auf 3.816,90 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Entschädigung und Schadensersatz aus eigenem und aus abgetretenem Recht aufgrund eines annullierten Rückfluges und eines verspäteten Ersatzfluges.
Der Kläger buchte am 28.01.2022 bei der s-reisen GmbH für sich, seine Ehefrau und die beiden Kinder eine Pauschalreise nach K. für die Zeit vom 22.05.-29.05.2022. Die Beklagte sollte im Rahmen der Pauschalreise den Kläger und dessen Familie am 29.05.2022 mit dem Flug 43XX von He. (HER) zurück nach L. (LBC) befördern. Planmäßige Abflugzeit war 11:20 Uhr, planmäßige Ankunftszeit in L. war 14:00 Uhr. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Buchungsbestätigung vom 28.01.2022 (Anlage K 1, Bl. 8 d. A.) Bezug genommen.
Während des Aufenthaltes auf K. teilte das vermittelnde Reiseportal XY Vergleichsportal Reise GmbH dem Kläger am 25.05.2022 per E-Mail mit, dass sich die Rückflugdaten geändert haben. Der Rückflug erfolgte nun am 29.5.2022 durch den Flug 44YY der Beklagten. Der Flug sollte um 20:10 Uhr in He. starten und nach B. fliegen und dort um 22:55 Uhr landen. Bzgl. weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 (Bl. 9 d. A.) verwiesen.
Aufgrund der Annullierung des ursprünglichen Fluges am Vormittag des 29.5.2022 und der Umbuchung auf einen Ersatzflug am Abend buchte der Kläger in dem Hotel einen Late- Checkout. Die Buchung des Late-Checkout kostete 117,00 EUR.
Am Flughafen He. stellte sich am 29.5.2022 heraus, dass sich der Rückflug 44YY mit der Beklagten verspätete. Statt um 20:10 Uhr erfolgte der Start nun gegen 0:15 Uhr. Der um 0:15 Uhr gestartete Flug wurde aufgrund des in B. bestehenden Nachtflugverbots in Ha. am 30.05.2022 um 2:45 Uhr beendet. Die Ursache für die Verspätung ist zwischen den Parteien streitig.
In Ha. angekommen, teilte man dem Kläger und seiner Familie mit, dass das Gepäck nicht mehr ausgeladen, sondern mit dem Flieger im Laufe des Tages nach B. befördert wird. Dort könne man dann das Gepäck abholen oder sich zusenden lassen. Dem Kläger wurde weiter angeboten, mit dem Bus nach B. weiterbefördert zu werden. Eine Weiterbeförderung zum ursprünglichen Zielort L. , wo das Familienauto des Klägers während der Reise abgestellt war, wurde nicht angeboten. Der Kläger entschied sich, ein Taxi zu nehmen, um mit seiner Familie zu seiner Wohnanschrift in H. –O. befördert zu werden. Der Kläger und seine Familie erreichten H. gegen 5:30 Uhr. Bei Annahme des Angebots des Bustransfers von Ha. nach B. wäre der Kläger um 4:50 Uhr in B. am Flughafen angekommen.
Das in L. auf dem Langzeitparkplatz abgestellte Familienauto holte der Kläger am Nachmittag des 30.05.2022 vom L. Flughafen ab. Am selben Tag wurde ihm mitgeteilt, dass das Gepäck in B. vor Ort sei und dort abgeholt oder zugesandt werden könne, letzteres nicht vor dem 02.06.2022. Am 31.05.2022 fuhr die Ehefrau des Klägers mit dem Auto zum Flughafen B. und holte das Gepäck ab.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.07.2022 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19.07.2022 ergebnislos auf, Ersatzansprüche in Höhe von 3816,90 € auszugleichen.
Die Ehefrau des Klägers trat ihre Ersatzansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab. Darüber hinaus erklärte sie sich damit einverstanden, dass die Ersatzansprüche der Kinder allein durch den Kläger geltend gemacht werden dürfen. Wegen des genauen Inhalts der Abtretungserklärung wird auf die in Kopie zur Akte gereichten Anlage K 8 (Bl. 18 d. A.) verwiesen.
Der Kläger erhielt seitens des Reiseveranstalters einen Verrechnungsscheck in Höhe von 155,00 € für die Flugannullierung.
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage gegenüber der Beklagten aufgrund der vorgenannten Umstände für sich, seine Ehefrau und die beiden Kinder einerseits für die Annullierung des ursprünglichen Rückfluges und andererseits für die erhebliche Verspätung des Ersatzfluges, der an einem anderen Ort landete, einen pauschalen Ersatz gemäß der Fluggastrechte-VO in Höhe von je 400,00 €, mithin insgesamt 3200,00 € geltend. Weiter fordert der Kläger gegenüber der Beklagten den Ersatz der Taxikosten für die Fahrt von Ha. zur Wohnanschrift des Klägers in Höhe von 375,70 €. Bzgl. der angefallenen Kosten wird auf die als Anlage K 5 in Kopie eingereichte Quittung vom 30.05.2022 (Bl. 13 d. A.) verwiesen. Zudem fordert der Kläger für die Buchung eines Late-Checkout den von ihm aufgewendeten Betrag in Höhe von 117,00 EUR. Ferner macht der Kläger die weiteren Kosten für die Abholung des Fahrzeuges in L. sowie für die Abholung des Gepäcks in B. in Höhe von insgesamt 124,20 € geltend. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 4 der Klageschrift vom 21.9.2022 (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen.
Darüber hinaus macht der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € geltend. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 5 der Klageschrift vom 21.9.2022 (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, dass es laut Wetteraufzeichnungen am 29.5.2022 zu keinen Besonderheiten am Flughafen He. gekommen sei. Es habe weder Sturm noch sonstige Wetterbeeinträchtigungen gegeben. Hierzu nimmt der Kläger Bezug auf den mit Schriftsatz vom 14.11.2022 als Anlage K9 eingereichten Link zu den Wetterdaten in He. (Bl. 39 d.A.). Dies ergäbe sich auch aus der Anzeigetafel am Flughafen He. , wonach die Abflugzeiten von 15 Flügen innerhalb der Zeit von 21:40 Uhr bis zum nächsten Morgen um 6:25 Uhr bis auf 2 Flüge einschließlich des streitgegenständlichen Fluges SR 44YY nicht beeinträchtigt gewesen seien (Anlage K 10, Bl. 40 d.A.).
Der Kläger behauptet ferner, dass mangels anderer Beförderungsmöglichkeiten nach L. wegen der Ankunftszeit weit nach Mitternacht lediglich das Taxi als Transportmittel in Betracht gekommen sei. Insbesondere sei ein Rückgriff auf öffentliche Verkehrsmittel weder möglich noch zumutbar gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Fahrt zum Wohnort vorliegend erstattungsfähig sei, weil die Strecke kürzer gewesen sei als nach L. , und er somit der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht nachgekommen sei. Hierzu ist der Kläger der Auffassung, dass ein Luftfahrtunternehmen verpflichtet sei, den Fluggast weiter zum Endziel zu befördern, was nach der Buchungsbestätigung des Reisevertrages L. sei. Darüber hinaus sei ein Abwarten auf das Gepäck nicht zumutbar gewesen, da sich vor allem für die Kinder notwendige Bekleidung und Spielzeug in den Koffern befunden habe. Es sei daher notwendig gewesen, dass die Ehefrau des Klägers das Gepäck am 31.05.2022 vom Flughafen B. abholte; daher seien die hierdurch entstandenen Fahrtkosten und die Fahrtkosten für die Abholung seines Pkw in L. zu ersetzen.
Das Gericht nimmt ergänzend Bezug auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 20.12.2022 und vom 27.12.2022 (Bl. 68 ff., 78 d.A.).
Der Kläger hat ursprünglich in der Hauptsache beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3816,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2022 zu zahlen. Nachdem er die Klage hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Kosten des verlängerten Eincheckens im Hotel in Höhe von 117,00 €, die Kosten der Fahrt für die Gepäckabholung in B. in Höhe von 91,20 € und die Kosten der Fahrt von L. zurück nach H. in Höhe von 16,50 €, mithin insgesamt 224,70 € in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2022 zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3592,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2022 sowie weitere 453,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet mit Schriftsatz vom 3.11.2022, auf dem Rückflug habe die Flugmaschine aufgrund der Wetterverhältnisse erst verspätet starten können. Aufgrund von plötzlich auftretendem starken Südwind habe die Flugmaschine nicht in He. starten können.
Mit späteren Schriftsätzen behauptet die Beklagte, die eingesetzte Flugmaschine habe am 29.5.2022 den Umlauf von B. - He. , He. -L. , L. - He. und dann He. - B. gehabt. Dabei habe die erste Flugpassage von B. nach He. aufgrund von plötzlich auftretendem starken Südwind nicht in He. landen können, sondern sei nach Ch. umgeleitet worden ist. Der Wind sei aus 190 Grad mit einer Geschwindigkeit von 16 Knoten gekommen. Konkret sei es so gewesen, dass beim Anflug auf den Flughafen He. die Flugmaschine zunächst auf eine Besserung des Wetters gewartet habe und ca. 30 Minuten eine Warteschleife über dem Flughafen He. geflogen sei. Nach ca. 30 Minuten habe die Flugmaschine dann eine Landeerlaubnis als 7.
Flugzeug zu landen erhalten. Da bedingt durch den Wind bereits 30 Minuten eine Schleife habe geflogen werden müssen, habe die Flugmaschine nicht genügend Kerosin gehabt, um bis zur Landung zu warten. Der Pilot sei daher gehalten gewesen auf den nächsten Flughafen in Ch. auszuweichen. Aufgrund der Wetterbedingungen in He. um 14:00 Uhr sei es zu einer Umlaufverspätung der für diesen Tag weiter geplanten Flüge gekommen. Ersatzflüge hätten nicht gefunden werden können. Hierzu nimmt das Gericht auch ergänzend Bezug auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.1.2023.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien ein Beförderungsvertrag geschlossen sei. Aufgrund des Vertrages sei sie lediglich zur Beförderung nach B. verpflichtet gewesen.
Eine Beförderung zu der Wohnanschrift in H. sei hingegen nicht geschuldet. Die 155,00 EUR, die der Kläger von dem Reiseveranstalter wegen der Annullierung des Fluges erhielt, müsse er sich auf die Ausgleichentschädigung anrechnen lassen. Des Weiteren seien dem Kläger die Rechtsanwaltskosten nicht zu ersetz. En, da sich der Kläger nicht im Verzug befunden habe.
Das Gericht hat am 18.11.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dort die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2022 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nach teilweiser Klagerücknahme im Übrigen begründet.
Dem Kläger steht gem. Art. 7 Abs. 1 lit. b), Art. 8 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 lit. b) und c) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: FluggastrechteVO) sowie gemäß §§ 677,683 ein Ausgleichs- und ein Schadensersatzanspruch aus eigenem und aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) in Höhe von insgesamt 3592,20 € zu.
Dem Kläger steht gem. Art. 7 Abs. 1 lit. b), Art. 5 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 1600,00 € wegen der Annullierung des ursprünglich planmäßigen Fluges S. air 43XX von He. nach L. zu, der am 29.5.2022 um 11:20 Uhr in He. starten sollte. Der Kläger kann für sich und seine beiden Kinder jeweils 400,00 € und für seine Ehefrau aus abgetretenem Recht nach § 398 BGB ebenfalls 400,00 € verlangen.
Die FluggastrechteVO ist bei Pauschalreisen anwendbar. Nach dem fünften Erwägungsgrund der FluggastrechteVO soll sich diese nicht nur auf Fluggäste im Linienverkehr beschränken, sondern sich auch auf Fluggäste im Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im Rahmen von Pauschalreisen erstrecken.
Ein Pauschalreisevertrag i. S. d. § 651 a BGB liegt vor, wenn der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet wird dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Sowohl die Beförderung mit dem Flugzeug als auch die Beherbergung stellen Reiseleistungen dar (vgl. § 651 a Abs. 3 Nr. 1, 2 BGB).
Die s-reisenGmbH hat sich verpflichtet, den Kläger und seiner Familie die Beförderung mit dem Flugzeug sowie einen Aufenthalt im C. M. B. Resort zu verschaffen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist zwischen ihr und dem Kläger kein Beförderungsvertrag gem. § 631 BGB zustande gekommen. Der Kläger ging lediglich mit der s-reisen GmbH eine vertragliche Beziehung ein. Vielmehr ist durch den Beförderungsvertrag zwischen der s-reisen GmbH und der Beklagten ein echter Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB für den Kläger und seine Familie geschlossen worden (BGH, Urteil vom 17. Januar 1985 - VII 63/84, Rn. 4).
Bei der Beklagten handelt es sich um die richtige Anspruchsgegnerin i. S. d. FluggastrechteVO. Sie ist das ausführende Luftfahrtunternehmen. Ausführendes Luftfahrtunternehmen ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt (vgl. Art. 2 lit. b) FluggastrechteVO). Der Kläger hat mit dem Reiseveranstalter s-reisen GmbH ein Pauschalreisevertrag abgeschlossen, sodass zwischen ihnen eine Vertragsbeziehung besteht.
Der Flug S. air 43XX wurde i. S. v. Art. 5 Abs. 1 FluggastrechteVO annulliert. Vorliegend wurde der Flug von He. nach L. nicht durchgeführt. Gem. Art. 2 lit. l) FluggastrechteVO liegt eine Annullierung vor, wenn ein geplanter Flug, für den zumindest ein Platz reserviert war, nicht durchgeführt wird.
Nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO erhalten Fluggäste eine Ausgleichszahlung, wenn auf diesen Artikel Bezug genommen wird. Art. 5 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO verweist ausdrücklich auf Art. 7 FluggastrechteVO.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b) FluggastrechteVO steht dem jeweiligen Fluggast eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € zu, wenn ein innergemeinschaftlicher Flug über eine Entfernung von mehr als 1500 km vorliegt. Die Entfernung zwischen dem Standort He. und dem Ankunftsort L. beträgt mehr als 1500 km. Zudem liegt ein innergemeinschaftlicher Flug vor. Ein „innergemeinschaftlicher“ Flug ist ein Flug von einem Flughafen der Gemeinschaft bzw. der Union zu einem anderen ohne Zwischenstopp, der weder in einem Nicht-EU-Flughafen seinen Ausgang genommen hat, noch auf einem Nicht-EU-Flughafen endet (vgl. BeckOK Fluggastrechte-VO/Hopperdietzel, 25. Ed. 1.1.2023, Fluggastrechte-VO Art. 2 Rn. 114).
Die in Art. 5 Abs. 1 lit c) Nr. i) - iii) FluggastrechteVO genannten Ausschlussgründe liegen nicht vor.
Der Kläger wurde unstreitig erst am 25.05.2022, d.h. vier Tage vor dem planmäßigen Abflug, durch das vermittelnde Reiseportal XY Vergleichsportal Reise GmbH per E-Mail darüber informiert, dass es zu einer Veränderung der Rückflugdaten kommt. Auch erhielt der Kläger kein Angebot zu einer anderweitigen Beförderung, dass es ihm und seiner Familie ermöglicht hätte, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Der alternative Flug sollte planmäßig knappe neun Stunden später starten und abweichend nicht in L. , sondern in B. landen.
Der Ausschlussgrund des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO liegt ebenfalls nicht vor. Danach ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 FluggastrechteVO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Hinsichtlich des Fluges S air 43XX fehlt es an etwaigen Einwendungen.
Der vorgenannte Anspruch und die nachfolgenden Zahlungsansprüche der Ehefrau des Klägers wurde mit der als „Abtretungserklärung“ bezeichneten Anlage K 8 vom 07.09.2022 (Bl. 18 d. A.) wirksam an den Kläger abgetreten. Darüber hinaus ist der Kläger berechtigt die Ansprüche der beiden Kinder allein gerichtlich geltend zu machen (§ 1629 Abs. 1 BGB). Die Ehefrau und Mutter der beiden Kinder erklärte sich in dem vorgenannten Dokument Dokument damit einverstanden, dass der Kläger allein die den Kindern zustehenden Ausgleichsansprüche gerichtlich einklagen darf.
Eine Anrechnung der durch den Reiseveranstalter geleisteten 155,00 € erfolgt auf Ansprüche des Klägers nicht. Soweit der Kläger 155,00 € in Form eines Verrechnungsschecks von der Beklagten erhalten hat, ist dieser Betrag von ihm nicht eingelöst worden. Daher ist er auch nicht auf die hier geltend gemachten Ansprüche anzurechnen, insbesondere auch deshalb nicht, weil ein Einlösen des Verrechnungsschecks dahingehend hätte gedeutet werden können, dass sich der Kläger mit diesem Betrag als Ausgleichsanspruch einverstanden erklärt hat, so dass weitere Ansprüche gegenüber der Beklagten womöglich ausgeschlossen gewesen wären.
Dem Kläger steht ferner gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b), Art. 5 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO ein weiterer Ausgleichsanspruch in Höhe von 1600,00 € wegen der Verspätung des Fluges S. air 44YY von He. nach B. ( Ha. ) zu, der am 29.5.2022 um 20:10 Uhr in He. starten sollte, tatsächlich aber erst am 30.5.2022 gegen 0:15 Uhr in He. startete und aufgrund des in B. bestehenden Nachtflugverbots gegen 2:45 Uhr in Ha. landete. In der Sache handelt es sich hier um eine Annullierung und nicht um eine reine Verspätung des Fluges, worauf noch eingegangen wird. Der Kläger kann wiederum für sich und seine beiden Kinder jeweils 400,00 € und für seine Ehefrau aus abgetretenem Recht nach § 398 BGB ebenfalls 400,00 € verlangen.
Die Annullierung des Fluges S. air 43XX und die Verspätung des Fluges S. air 44YY begründen nicht zwingend insgesamt nur einen Ausgleichsanspruch. Vielmehr kann der Kläger grundsätzlich Anspruch auf zwei Ausgleichszahlungen haben. Voraussetzung ist, dass der Ausschlussgrund des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO für jeden Flug gesondert vorliegt (Schlussfolgerung aus: EuGH, Urteil vom 12. März 2020 - C-832/18, Rn. 33; AG Köln, Urteil vom 22. Juni 2020 - 112 C 621/19, Rn. 16). Begründet wird die mögliche Geltendmachung von zwei Ansprüchen damit, dass die FluggastrechteVO keine Bestimmung enthält, mit der die Rechte der Fluggäste, die anderweitig befördert werden, beschränkt werden sollen; das gilt auch für ihren Ausgleichsanspruch. Darüber hinaus folgt aus dem zweiten Erwägungsgrund der FluggastrechteVO, dass die Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen ein Ärgernis für die Fluggäste darstellt und große Unannehmlichkeiten verursacht. Die FluggastrechteVO soll diesen Ärgernissen und Unannehmlichkeiten entgegenwirken (EuGH, Urteil vom 12. März 2020 - C-832/18, Rn. 30 f.). Fluggäste, die Annullierungen oder große Verspätungen hinnehmen müssen, können solche Unannehmlichkeiten sowohl in der Verbindung mit der Annullierung ihres ursprünglich gebuchten Fluges als auch später aufgrund der großen Verspätung ihres Alternativfluges haben. Daher steht es im Einklang mit dem Ziel der Verordnung, dass den Fluggästen ein Ausgleichsanspruch für jede dieser aufeinanderfolgenden Unannehmlichkeiten gewährt wird, soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen (EuGH, Urteil vom 12. März 2020 - C-832/18, Rn. 31).
Das Gericht weist darauf hin, dass es auch beim Flug S. air 44YY nicht von einer reinen Verspätung sondern von eine Annullierung ausgeht. Nach Art. 2 lit. l) FluggastrechteVO ist von einer Annullierung auszugehen, wenn ein geplanter Flug, für den zumindest ein Platz reserviert war, nicht durchgeführt wird. Grundsätzlich wird ein Flug, der entsprechend der ursprünglichen Planung durchgeführt, also nicht aufgegeben wird, bei einer verzögerten tatsächlichen Abflugzeit nicht als annullierter Flug eingestuft (vgl. BeckOK Fluggastrechte-VO/ Schmid, 25. Ed. 1.1.2023, Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 4). Jedoch ist hier zu beachten, dass der ursprünglich vorgesehene Flug (Flug S. air 43XX) nach L. gehen sollte. Da ein Flug durch die Flugroute maßgeblich geprägt ist, muss er auch seinen vorgesehenen Bestimmungsort erreichen. Deshalb ist ein geplanter Flug auch in den Fällen als „nicht durchgeführt“ anzusehen, wenn er zu einem anderen Flughafen als dem ursprünglich vorgesehenen umgeleitet wird (Schmid, a.a.O., Rn. 6). Hier ist von einer Umleitung von L. nach B. bzw. dann Ha. auszugehen.
Die in Art. 5 Abs. 1 lit c) Nr. i) - iii) FluggastrechteVO genannten Ausschlussgründe liegen hier ebenfalls nicht vor.
Der Ausschlussgrund des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO liegt auch in diesem Fall nicht vor. Danach ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 FluggastrechteVO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Es fehlt an einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO. Den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt, ging es bei dem ersten Anflug auf He. am 29.5.2022 gegen 14:00 Uhr nicht nur um die Wetterverhältnisse, sondern insbesondere um fehlenden Treibstoff. Der Flugmaschine fehlte nach dem eigenen Vortrag der Beklagten Kerosin, um nach dem Fliegen einer Schleife über dem Flughafen für ca. 30 Minuten noch als 7.
Flugzeug landen zu können. Fehlender Treibstoff bzw. die Planung, wie viel Treibstoffbedarf womöglich für die Durchführung eines Fluges zu veranschlagen ist, liegen in der Risikosphäre eines Luftfahrtunternehmens, dass sich dann nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann (vgl. allgemein Schmid, a.a.O:, Rn. 232). Probleme mit der Treibstoffversorgung stellen regelmäßig keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Wenn in der hier vorliegenden Situation der Pilot entscheidet, wegen der verfügbaren Treibstoffmenge einen Ausweichflughafen anzufliegen, fällt dies in die Sphäre des Flugunternehmens. Den ihm allein obliegt die Planung, welcher Treibstoffbedarf für die Durchführung des Fluges veranschlagt werden muss. Hierbei sind Windverhältnisse auf der Strecke und die Sichtbedingungen am Endziel zu berücksichtigen, da immer mit der Notwendigkeit eines Ausweichens zu einem alternativen Flughafen gerechnet werden muss. Eine Wetterlage, die nur zu einem Rückstau von Flugzeugen und damit verbundenen Wartezeiten geführt hat, führt ebenso wenig wie eine Ausweichlandung, die nicht auf Wetterphänomene, sondern auf Treibstoffmangel zurückzuführen ist, zu einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO (LG Korneuburg, Urteil vom 14.9.2021 - 22 R 241-21b; Schmid, a.a.O:, Rn. 232.1).
Dem Kläger steht wegen der Taxifahrt des Klägers mit seiner Familie von Ha. zur Wohnanschrift des Klägers in H. ein Zahlungsanspruch in Höhe von 375,70 € gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) i. V. m. Art. 8 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 FluggastrechteVO zu.
Der Anspruch ergibt sich direkt aus der FluggastrechteVO (vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 1. Juni 2011 - 29 C 2320/10 (21), Rn. 20).
Vorliegend wurden dem Kläger und seiner Familie ein Flug angeboten, der zwar noch am selben Tag in Richtung Deutschland startete, jedoch nicht wie vorgesehen in L. , sondern B. landen sollte und keine Weiterbeförderung nach L. beinhaltete. Der Kläger hätte noch eigenständig den Weitertransport zum Endziel L. organisieren müssen.
Die Annullierung des von dem Kläger gebuchten Fluges nebst Verlegung auf einen anderen Flug mit einem anderen Endziel und keiner Weiterbeförderung zu dem ursprünglichen Endziel stellt sich als mangelhafte Beförderungsleistung nach Art. 8 FluggastrechteVO dar.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Pflicht der Beförderung des Klägers mit seiner Familie nach L. weiterhin geschuldet. Gem. Art. 8 Abs. 1 lit. b) FluggastrechteVO hat der Kläger einen Anspruch auf anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Zwar führt das Anfliegen eines anderen Flughafens nicht per se zur Ablehnung von vergleichbaren Reisebedingungen, denn der Kläger kann nur eine „anderweitige Beförderung“ verlangen. Beförderungsmöglichkeiten mit einem anderen Verkehrsträger sind mithin zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass das letzte kleine Teilstück auch tatsächlich zurückgelegt und dem Kläger angeboten wird (LG Landshut, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 14 S 3021/17). Aus der Vorschrift wird deutlich, dass Pflicht zur Beförderung bis zum Endziel weiterhin besteht (so auch AG Köln, Urteil von 30. September 2013 - 142 C 83/13, Rn 26).
Dem Kläger ist wegen der eigenständig organisierten Alternativbeförderung ein Schaden in Höhe von 375,70 € entstanden. Bei ordnungsgemäßer Leistung wäre der Kläger am Flughafen in L. angekommen, folglich ist die Taxifahrt zum Wohnort, die vom Flughafen Ha. auch eine kürzere Strecke darstellt als die Fahrt zum Flughafen L. , dem Kläger zu ersetzen.
Der Umstand, dass der Kläger 375,70 € für die Taxifahrt von Ha. nach H. zahlte, ist durch die vorgelegte Quittung substantiiert dargetan. Das Bestreiten mit Nichtwissen durch die Beklagte ist vorliegend unbeachtlich. Bei den heutigen Benzinkosten gibt es auch keine Anhaltspunkte für das Gericht, dass unter Berücksichtigung der Strecke überhöhte Taxikosten geltend gemacht werden. Eine zeitnahe und komplizierte Weiterfahrt vom Flughafen Ha. zu seinem Wohnort H. mittels des öffentlichen Fern- und Nahverkehrs und ggf. eines Zwischenaufenthaltes am H. er Hauptbahnhof war für den Kläger angesichts dessen Ankunftszeit in Ha. um 2:45 Uhr nachts und der voraussichtlich deutlich längeren Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger mit seinen beiden Kindern im Alter von drei und sieben Jahren unterwegs war.
Darüber hinaus war dem Kläger auch nicht zuzumuten, zunächst mit seiner Familie den Groundtransfer nach B. in Anspruch zu nehmen und im Anschluss von dort nach H. weiterzufahren. Dies wäre insbesondere unter der Berücksichtigung des Zeitaufwandes nicht zumutbar gewesen. Hätte der Kläger den Groundtransfer in Anspruch genommen, wäre er mit seiner Familie um 4:50 Uhr am Flughafen in B. angekommen. Von dort aus hätten er und seine Familie dann zur Wohnadresse weiterfahren müssen. Mit dem Taxi von Ha. aus war der Kläger bereits um 5:30 Uhr an seiner Wohnadresse.
Eine Anrechnung der Ausgleichszahlung auf diesen Schadensersatz nach Art. 12 FluggastrechteVO kommt nicht in Betracht. Bei der Ausgleichszahlung handelt es sich um einen Ausgleich für die mit der Annullierung einhergehenden Unannehmlichkeiten. (AG Köln, Urteil von 30. September 2013- 142 C 83/13, Rn. 29; EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - C-83/10, Rn. 46; gleiche Ansicht AG Wedding, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 14 C 514/16, Rn. 24).
Bei der Fahrt handelt es sich um eine Geschäftsbesorgung. Eine Geschäftsbesorgung ist jedes tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tun. Es handelt sich bei der Fahrt um ein auch-fremdes Geschäft. Für das Vorliegen eines auch- fremden Geschäft ist es ausreichend, dass das Geschehen nicht nur dem Handelnden, sondern auch dem anderen zugutekommt. Der Kläger handelt nicht nur in seinem Interesse, sondern auch im Interesse der beklagten Fluggesellschaft, die dafür verantwortlich ist, dass das der Kläger zum vereinbarten Endziel nach L. transportiert wird, damit er dort seinen Pkw abholen kann.
Der Fremdgeschäftsführungswille wird bei einem auch-fremden Geschäft widerleglich vermutet. Die Abholung lag auch im Willen des Geschäftsherrn. Aufgrund dessen kann der Kläger die von Ihm getätigten Aufwendung ersetzt verlangen. Hier Fahrtkosten für die Fahrt von seinem Wohnort in H. nach L. mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer einzusetzen, ist nicht zu beanstanden. Bei einer Wegstrecke von 55 km ergibt dies den zuerkannten Betrag in Höhe von 16,50 €.
Zwar lag zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme Verzug nicht vor. Der Anspruch ergibt sich jedoch aus den obigen Normen aufgrund der oben dargelegten schuldhaften Pflichtverletzungen der Beklagten. Der Kläger hätte die Beklagte von sich aus unter Angabe der genauen Ansprüche in korrekter Art und Weise in dem ihm zustehenden Umfang mangels Rechtskenntnissen in dieser Spezialmaterie gar nicht in Verzug setzen können. Die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwaltes war bereits zur korrekten erstmaligen Geltendmachung berechtigter Forderungen notwendig.
Der Zinsanspruch ergibt sich unter Verzugsgesichtspunkten.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 und § 709 ZPO.