Rechtsprechung / Amtsgericht Leverkusen
Amtsgericht Leverkusen Urteil vom 12.04.2024 – 24 C 163/23
ECLI:DE:AGLEV:2024:0412.24C163.23.00
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 674,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 92 % und die Klägerin zu 8 %.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die zu vollstreckende Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Forderung abwenden, sofern nicht die andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht nach Verkehrsunfall.
Die Haftung dem Grunde nach ist dahingehend unstreitig, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten zu 100 % haftet und die Beklagte auch keine Einwendungen erhoben hat. Die Parteien streiten noch über die Höhe der Mietwagenkosten. Infolge des Verkehrsunfalls vom 07.07.2023 ist der Pkw VW Taigo des Geschädigten K. F. beschädigt worden; der Geschädigte mietete bei der Klägerin für den Zeitraum vom 13.07.2023 bis zum 25.07.2023 und damit für die Dauer von 13 Tagen ein Ersatzfahrzeug an. Hierfür stellte die Klägerin 1.405,02 € in Rechnung, worauf die Beklagte vorprozessual einen Betrag in Höhe von 676,00 € geleistet hat.
Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 29.10.2023 unter Fristsetzung bis zum 05.09.2023 gemahnt.
Der Restbetrag in Höhe von 729,02 Euro sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten werden mit der am 18.11.2024 zugestellten Klage geltend gemacht.
Hinsichtlich der Mietwagenkosten rechnet die Klägerin unter Berufung auf ihre Rechnung wie folgt:
13 Tag(e) inkl. aller KM 900,01 Euro Haftungsreduzierung
13,00 Tage x 18,10 = 235,30 Euro Zustellen 22,69 Euro Abholung 22,69 Euro
Netto 1180,69 Euro MwSt. 224,33 Euro
Gesamt 1405,02 Euro Abzüglich Zahlung - 676,00 Euro Verbleibt 729,02 Euro.
Die Klägerin hat die Klageforderungen hinsichtlich des Grundtarifes trotz erheblicher Bedenken, von begründeten Modifikationen abgesehen, in den letzten Jahren auf die Mietwagenrechtsprechung (sogenanntes Mischmodell aus der Fraunhofer- und der Schwacke-Liste) des OLG Köln und des LG Köln beschränkt, obgleich sie alleine die Schwacke-Liste für brauchbar hält. Mit Kenntnis der Fraunhofer-Liste 2021 habe Fraunhofer nun selbst seine Unbrauchbarkeit als Schätzgrundlage dargelegt. Die Klägerin trägt vor, dass Fraunhofer auch für eine Teilschätzung nach dem sogenannten Mischmodell ungeeignet ist, da sie Mängel aufweist, die nicht mehr vom Schätzungsermessen des Tatrichters gedeckt sind. Sie meint, dass auf die Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel) zur Ermittlung des Normaltarifes als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden könne.
Wegen der Nebenkosten stützt sich die Klägerin auf die Schwacke-Liste.
Die Kosten für Bring- und Abholservice seien erforderlich gewesen und angefallen. Der Verlust der Mobilität erfolgte durch Abgabe des Fahrzeugs in der der Beklagten bekannten Reparaturwerkstatt. Zwischen dieser Werkstatt in W. (Autohaus V.) und dem Geschäftssitz der Klägerin in H. besteht eine erhebliche räumliche Lücke, die durch Anlieferung und Einsammeln der Fahrzeuge (mit jeweils 2 Mitarbeitern der Klägerin) in der Werkstatt geschlossen wurde.
Die Kosten für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung sind grundsätzlich erstattungsfähig (BGH VI ZR 74/04 vom 15.02.2005, NZV 2005, 301). Im Schadenfall wurde jeweils eine Vollkaskoversicherung und Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 0,00 € vereinbart. Eine wirksame Vereinbarung einer Haftungsfreistellung mit einer jeweiligen Selbstbeteiligung von 0,00 € ergibt sich aus dem Mietvertrag mit gesonderter Unterschrift. Soweit die Beklagte bestreitet, dass das vermietete Fahrzeug mit einer Selbstbeteiligung unter 500,00 € versichert sei, so ist dies für die Berechnung und die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten völlig unerheblich. Es erstaune, dass die Beklagte scheinbar das Prinzip ihrer eigenen Geschäftstätigkeit nicht verstanden hat. Der Mietwagenunternehmer hat die Möglichkeit, das Vollkaskorisiko zu versichern oder das Risiko selbst zu tragen. Wenn Versicherung ihre Prämien zutreffend kalkulieren, dürften die Kosten bei beiden Alternativen identisch sein.
Ein Abzug für ersparte Eigenkosten kommt nicht in Betracht, weil der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat. Bei dem vermieteten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N01 handelt es sich um einen VW Polo TSI Highline der Mietwagenklasse 4. Das verunfallte Fahrzeug des Geschädigten F. gehört der Mietwagenklasse 5 an.
Hinsichtlich der Höhe eines ggf. zu berücksichtigenden pauschalen Aufschlags unfallbedingte Mehrleistungen und Nebenkosten und dessen „betriebswirtschaftlicher Bewertung“ hält sie unter Berufung auf die Schwacke-Liste und die Auffassungen der Verbände (von maximal 10 Prozent bis mindestens 25 Prozent) 20 % für angemessen. Jedoch stelle sich im vorliegenden Schadenfall die Frage eines pauschalen Aufschlags nicht, da die Forderung der Klägerin unter der Berechnung nach Schwacke (ohne Aufschlag) liege.
Den Verweis auf alternative Angebote im Internet hält die Klägerin für untauglich. Sie behauptet, die Beklagte habe ungenau ermittelt, was die Höhe der erwartbaren Alternativkosten anbelange. In Wirklichkeit seien die Alternativangebote im Internet noch teurer als die von der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten. Hätte der
Geschädigte F. einen seiner Mietwagenklasse und Größe annährend vergleichbares Fahrzeug im Internet angemietet, so hätten er einen höheren Mietzins als bei der Klägerin gezahlt. Für den Schadenfall zitiert die Klägerin beispielhaft zwei entsprechende Internetausdruck der Firmen Sixt und Europcar (screenshots). Dabei wurden die Nebenkosten entsprechend den tatsächlich in Anspruch genommen Leistungen (Vollkasko mit Selbstbeteiligung von 0,00 €) berücksichtigt. Die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs seien über das Internet nicht buchbar und müssten noch hinzugerechnet werden.
Wegen der außergerichtlichen Kosten beruft sich die Klägerin auf die Kostennote ihres Anwalts.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 729,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2023 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 152,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die abgerechneten Mietwagenkosten für überhöht.
Die Beklagte hält dem Zedenten einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor und behauptet, er hätte ein preiswerteres Fahrzeug anmieten können. Dazu beruft sich die Beklagte auf ihr Schreiben vom 07.07.2023, mit welchem die Beklagte den Geschädigten darauf hin wies, dass sofern ein Mietwagen benötigt werden sollte, eine Anmietung eines Ersatzfahrzeuges derselben Mietwagenklasse seines verunfallten Fahrzeugs zu einem Tagespreis von brutto 52,00 € inklusive aller Nebenkosten durch telefonische Anfrage bei der Beklagten erfolgen kann. In dem Schreiben wies die Beklagte zudem auf die besonders teuren Unfallersatztarife hin sowie dass diese von der Beklagten grundsätzlich nicht anerkannt werden.
Der Geschädigte trage eine Schadensminderungspflicht, welcher er durch die Beauftragung der Klägerin nicht nachgekommen sei. Dem Geschädigten wäre es
ohne weiteres möglich gewesen, sich vor Anmietung des vorliegend angemieteten Ersatzfahrzeuges telefonisch mit der Beklagten in Verbindung zu setzen und sich hinsichtlich eines Mietfahrzeuges zu informieren. Jedenfalls wird bestritten, dass dies dem Geschädigten nicht möglich gewesen wäre. Wenn der Geschädigte bereits ein Schreiben der Beklagten erhält, in welchem günstigere Möglichkeiten angeboten werden, ohne dass ihm Nachteile entstehen, sollte er sich bemühen, diesen nachzukommen oder ähnlich günstige Tarife zu nutzen und mit der Beklagten Rücksprache zu halten. Erkennbar sei dies nicht geschehen, sodass der Geschädigte seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Es ist vielmehr so, dass der Geschädigte das Schreiben der Beklagten schlichtweg ignoriert habe. Die Beklagte habe zudem mit dem als Anlage BLD 1 vorgelegten Schreiben dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Anmietung eine günstigere Möglichkeit bestanden habe. Dass der Geschädigte sich darüber hinaus weiter erkundigt habe, wird bestritten.
Die Beklagte beruft sich wegen der preiswerteren Anmietmöglichkeiten auf die von ihr übersandten Markpreisspiegel, insbesondere auf den Auszug aus dem Marktpreisspiegel Mietwagen 2020 für das Postleitzahlengebiet 53 (Interneterhebung – zweistelliger PLZ-Bereich). Der Wochenpreis für einen Pkw der Gruppe 4 betrage dort im Mittel 206,30 €. Der Dreitagespreis beläuft sich auf 127,27 € und der Tagespreis auf 72,12 €. Ferner beruft sich die Beklagte auf eine Übersicht für das Postleitzahlengebiet 5 bei (Interneterhebung – einstelliger PLZ-Bereich). Der Wochenpreis für einen Pkw der Gruppe 4 belaufe sich im Mittel auf 211,13 €, der Dreitagespreis auf 129,74 € und der Tagespreis auf 74,68 €.
Auch im hier in Rede stehenden Zeitraum hätte der Geschädigte –-ein vergleichbares Fahrzeug für dieselbe Dauer inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu den oben genannten, wesentlich günstigeren Preisen anmieten können.
Demgegenüber hält die Beklagte unter Zitierung der Rechtsprechung die Schwacke-Liste nicht als brauchbare Schätzgrundlage zur Bestimmung des erforderlichen Mietpreises. Der Schwacke Mietpreisspiegel sei nicht zur Schätzung des Normaltarifs geeignet. Aufgrund gravierender Erhebungsmängel bilde die Liste nicht die tatsächliche Marktlage ab. Einwendungen gegen den Schwacke Automietpreisspiegel sind dann zu berücksichtigen sind, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Demgegenüber sei der Fronhofer Marktpreisspiegel
eine geeignete Schätzungsgrundlage und dem Schwacke Mietpreisspiegel vorzuziehen.
Ein pauschaler Aufschlag wegen unfallbedingter Anmietung komme nicht in Betracht, wenn nicht konkret zu angeblich unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma vorgetragen wird (BGH, Urteil vom 11.3.2008 – VI ZR 164/07 – VersR 2008, 699). Bei der Anmietung an einem gewöhnlichen Wochentag kann dem Geschädigten jedenfalls keine Eil- oder Notsituation zugute gehalten werden (siehe BGH NJW 2006, 2106, 2107 Ziffer 13; NJW 2006, 2693f.). So liege es auch hier. Insofern könne auch auf die aktuelle Rechtsprechung des OLG Köln (Urteil vom 14.06.2011; Az. 15 U 9/11) verwiesen werden. Hiernach wäre ein Zuschlag selbst dann nicht hinzugerechnet werden, wenn die Anmietung am Tag des Unfalls selbst geschieht. Darüber hinaus wird auch bestritten, dass irgendwie geartete Sonderleistungen erbracht worden sind. Substantiierter Vortrag hierzu fehle.
Darüber hinaus sind auch etwaige Zuschläge für eine Haftungsbefreiung nicht zu erstatten. Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist zwischenzeitlich die gewöhnliche Reduzierung der Haftung in die Moduswerte eingepreist. Dass eine Selbstbeteiligung unter 500,00 EUR wirksam vereinbart worden sei, wird bestritten. Darüber hinaus wird bestritten, dass das vermietete Fahrzeug überhaupt mit einer Selbstbeteiligung unter 500,00 EUR versichert ist.
Die Beklagte macht einen Abzug wegen ersparter Aufwendungen und klassengleicher Anmietung von 10 % geltend. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen sei aber nur dann nicht vorzunehmen, wenn der Fahrzeugmietpreis in der niedrigeren Klasse mindestens 10 % geringer ist als bei einer Anmietung in der Fahrzeugklasse welche dem beim Unfall beschädigten Fahrzeug entspricht (vgl. Palandt, § 249 BGB, Rn.32). Dass dies vorliegend der Fall ist, wird bestritten. Es wird bestritten, dass streitgegenständlich ein klassentieferes Fahrzeug angemietet wurde. Welches Fahrzeug ganz konkret vermietet wurde, verrät die Gegenseite nicht. Durch den Stillstand des Fahrzeuges hat der Geschädigte Eigenaufwendungen erspart, welche der Geschädigte sich im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss. Die Rechtsprechung beziffert diese Einsparungen mit 10-15 %. Hieran ändert auch der häufig auftauchende Vortrag nichts, dass im Vergleich zum tatsächlich vermieteten Fahrzeug angeblich eine Klasse abgerechnet wurde. Oft ergibt sich nämlich keine oder nur eine minimale Ersparnis daraus, dass eine Klasse tiefer abgerechnet wird. Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Fahrzeugklassen sind häufig marginal. Jedenfalls wäre
ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % höher als die Differenz zwischen den Mietwagenklassen, mit welchen die Mietwagenfirma hier vollkommen willkürlich umgeht.
Die Erforderlichkeit der Zustellung / Abholung des Mietfahrzeuges wird bestritten. Insbesondere wird bestritten, dass das Fahrzeug überhaupt zugestellt und abgeholt wurde. Auch wird bestritten, dass hierdurch irgendwelche Kosten entstanden sind. Insoweit sind diese Kosten nicht erstattungsfähig.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten werden von der Beklagten in Frage gestellt. Es wird zunächst bestritten, dass die Klägerin eine etwaige Gebührennote ihrer Prozessbevollmächtigten überhaupt ausgeglichen habe. Darüber hinaus könnten aber seitens der Klägerin ohnehin keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht werden. Die Ersatzpflicht derselben setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Dies trifft in einfach gelagerten Fällen indes nur zu, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Die Klägerin als Mietwagenunternehmen jedenfalls war nicht gehalten, vorprozessual anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die aktuelle Rechtsprechung zur Höhe der Mietwagenkosten und deren Berechnung ist der Klägerin vollumfänglich bekannt. Insbesondere kennt die Klägerin aus zahllosen ähnlich bis gleich gelagerten Fällen die Vorgehensweise der Beklagten in solchen Verfahren. Sie hätte daher, nachdem die Beklagte bereits eine Teilzahlung geleistet und weitere Zahlungen abgelehnt hatte, einen unbedingten Klageauftrag erteilen müssen. Die Zusatzkosten wären imRahmen der Schadensminderungspflicht vermeidbar gewesen. Die Beklagte hafte daher für diese Kosten nicht (vgl. AG Köln, Urteil vom 04.04.2012, Az.264 C 2/12; Az. 273 C 340/11; 269 C 65/12; 266 C 51/12; 273 C 45/12; 272 C 62/12).
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist in tenoriertem Umfange begründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in tenorierter Höhe gemäß den §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und § 1 PflVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG aus – unstreitig - abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten und Zedenten aus – unstreitigem – Unfallereignis.
a) Das Gericht geht vorliegend von einer unstreitigen Haftungsquote von 100% zu Lasten der Beklagten aus.
b) Die Klägerin stellte für die unfallbedingte Reparaturzeit von 13 Tagen einen Mietwagen zur Verfügung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift verwiesen. Dafür kann sie den von ihr geltend gemachten Betrag in gekürzter Höhe von restlichen 674,69 Euro verlangen.
aa)
Zunächst ist der Klägerin eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ihres Zedenten, § 254 BGB, nicht vorzuhalten, soweit dieser nicht auf alternative Angebote zugegriffen hat.
(1)
Es kann die Beklagte eine weitere Zahlung nur dann verweigern, wenn sie in der konkreten Situation ein vergleichbares preiswerteres Angebot an den Geschädigten gemacht hätte und der Geschädigte dies unter Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht, § 254 BGB, ausgeschlagen hätte. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss sich der Geschädigte und damit die Klägerin jedoch nicht entgegenhalten lassen, dass der Unfallersatztarif überhöht gewesen sei. Denn vorliegend hatte die Beklagte dem Geschädigten F. konkret kein vergleichbares Angebot im Zeitpunkt der Anmietung gemacht.
Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation
"ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH, 2. Februar 2010, VI ZR 139/08, VersR 2010, 545; BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 563/15 –, juris; BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 – VI ZR 141/18 –, juris).
In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein. Dabei wird es auch darauf ankommen, ob dieses Angebot in einer Weise erfolgt ist, welche es dem Geschädigten ermöglichte, ohne umständliche Prüfungen und Erkundigungen den Mietwagen anzumieten. Wenn dann die genauen Übergabemodalitäten (sinnvollerweise) dabei unmittelbar zwischen dem von der Versicherung vermittelten Mietwagenunternehmen und dem Kläger vereinbart werden können, schadet dies nicht. Dem Geschädigten muss nicht bereits seitens des Haftpflichtversicherers mitgeteilt werden, wo sich das Fahrzeug befindet und ab wann es konkret zur Verfügung gestellt wird (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 563/15 –, Rn. 10, juris).
Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 – VI ZR 141/18 –, juris).
(2) Nach Maßgabe dessen liegt im konkreten Fall ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht vor. Denn die Beklagte hatte dem Geschädigten in der konkreten Situation der Anmietung kein hinreichendes verbindliches Angebot unterbreitet, welches er schlicht hätte annehmen können.
In dem von der Beklagten vorgelegten Informationsschreiben an den Geschädigten F. heißt es:
„Sehr geehrter Herr F., Sie sind in einen Schadenfall mit einem bei uns versicherten Fahrzeug verwickelt worden. Leider können wir die Haftungsfrage noch nicht abschließend beurteilen, da wir noch weitere Angaben benötigen. Unterstützen Sie uns bitte bei der Aufklärung und senden Sie den beiliegenden Fragebogen für Anspruchsteller ausgefüllt zurück. Sobald wir alle erforderlichen Informationen erhalten haben, melden wir uns wieder bei Ihnen. Bitte beachten Sie: Falls Sie beabsichtigen, aufgrund des Unfalls ein Fahrzeug anzumieten oder einen Sachverständigen zu beauftragen, lesen Sie das beiliegende Infoblatt zu "Mietwagen-, Sachverständigenkosten und Restwerte" bitte sorgfältig. So können Sie finanzielle Nachteile vermeiden. Hier finden Sie auch ein sehr günstiges Mietwagen an gebot - Nebenkosten inkl. und Vollkasko ohne Selbstbeteiligung.“
Bei diesem Hinweis und dem beigefügten Infoblatt handelt es sich ersichtlich nicht um ein konkretes Mietwagenangebot. Der Hinweis ist allgemein gehalten und ist gerade nicht in einer Weise erfolgt, welche es dem Geschädigten ermöglichte, ohne umständliche Prüfungen und Erkundigungen den Mietwagen anzumieten.
Die von der Beklagten dargelegten preiswerteren Angebote der alternativen Mietwagenfirmen lagen zwar der Beklagten vor, nicht aber dem Geschädigten. Es ist eben nicht dargetan oder bewiesen, dass der Zedent in der konkreten Situation diese Anmietmöglichkeiten gehabt hätte.
bb)
Es verbleibt bei der Rechtsprechung, dass die Mietwagenkosten anzusetzen sind, welche der Geschädigte nach dem Unfall berechtigt hat wählen dürfen, ohne gegen seine Schadensminderungspflicht zu verstoßen. Im Anschluss an die von der Klägerin zutreffend zitierte und im hiesigen Bezirk auch weiterhin angewandte Rechtsprechung zur "Fracke-Liste" (OLG Köln, Urt. v. 01.08.2013 – 15 U 9/12, juris, dort Tz. 35; Urt. v. 30.07.2013 – 15 U 212/12, juris, dort Tz. 30ff.; Urt. v. 11.08.2010 – 11 U 106/09, juris, dort Tz. 8; ebenso OLG Celle, Urt. v. 29.02.2012 – 14 U 49/11, juris, dort Tz. 14; OLG Hamm, Urt. v. 20.07.2011 – 13 U 108/10, juris, dort Tz. 11; OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.08.2011 – 1 U 27/11, juris, dort Tz. 37ff.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.12.2009 – 4 U 294/09, juris, dort Tz. 50f.) ist daher auch der in diesem Verfahren verfolgte weitere Betrag im Wesentlichen berechtigt, soweit nicht im Einzelnen Kürzungen erfolgen.
cc)
Das Gericht rechnet nach den vorgelegten Schätzungen nach der Methode „Fracke“ aus den von den Parteien mitgeteilten Listen nach Fraunhofer und Schwacke wie folgt
Grundpreis von 854,35 EUR netto.
Die im Termin mitgeteilte Berechnung von 856,56 Euro beruht auf einem Rechenfehler, der hiermit korrigiert wird.
Nebenkosten werden Pauschal nicht anerkannt. Hinzu kommen allein die konkret angefallenen Nebenkosten, nämlich die
Voll-Kaskoversicherung i.H.v. 235,35 EUR netto Kosten für Zuführung i.H.v. 22,69 Euro netto und Abholung i.H.v. 22,69 Euro netto welche die Klägerin konkret in der Rechnung angegeben hatte.
dd) Der Höhe nach rechnet das Gericht im Einzelnen wie folgt:
(1) Grundpreis: Fahrzeug der Gruppe 5 Mietdauer – unstreitige - 13 Tage
Schwacke Liste 1.242,48 Euro netto (1x7 Tage + 2x3 Tage)
Fraunhofer Liste 466,22 Euro netto (2x7 Tage ist billiger als 1x7 + 2x3 Tage)
Mittelwert 854,35 Euro netto
Die Werte ergeben sich aus den von den Parteien in den eingereichten Anlagen mitgeteilten Werten der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste, welche jeweils nicht weiter in Frage gestellt wurden.
Das Gericht hält insoweit bei aller Fragwürdigkeit und Lückenhaftigkeit beider Listen an der Methode „Fracke“ fest. Im Anschluss an die gewichtigen Argumente beider Seiten, welcher zur Vermeidung von Wiederholungen nicht vertieft werden, sind beide Listen nur mit Vorsicht zu würdigen. Die eine ist zu hoch und die andere ist zu niedrig. Es liegt daher nahe, die Wahrheit weiterhin in der Mitte zu suchen.
Dafür spricht ferner der gewichtige Umstand, dass sich mittlerweile die Gerichte im insoweit leitbildenden OLG Bezirk Köln der Methode „Fracke“ angeschlossen haben und dies durchgehend von den Mietwagenunternehmen beachtet wird. So hat auch die Klägerin ihre Rechnung nach der Methode „Fracke“ erstellt, auch wenn sie den Rechenweg im Einzelnen nicht dargestellt hat, was sie auch nicht muss, solange sie im Rahmen bleibt. Die Erfahrungen im hiesigen Bezirk bestätigen, dass spätestens mit Einreichung der Klageschrift regelmäßig die Berechnung des Basistarifes nach der Methode „Fracke“ erfolgt. Auch aus diesem Grund spricht eine gewisse Evidenz für die Richtigkeit dieser Methode.
(2)
Der Geschädigte muss sich keinen Abzug von 10 % ersparter Eigenaufwendungen anrechnen lassen, da er klassentiefer angemietet hat. Die Beklagte ist dem auf ihre Rüge hin erfolgten Vortrag der Klägerin einer klassentieferen Anmietung nicht mehr entgegengetreten.
(3) Auch die weiteren Nebenkosten sind ersatzfähig.
(a)
Gesondert in Rechnung gestellte weiteren Leistungen wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät sind dem arithmetischen Mittel aus
den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen der streitgegenständlichen Mietverhältnissen tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in den Grundtarifen bei der Erhebungen nicht enthalten sind (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – I-15 U 186/12 –, Rn. 44, juris).
(b) Hinzu kommen daher die Kosten für den CDW Tarif in Höhe von 235,30 Euro netto.
(aa)
Der Zedent hat selbst dann, wenn das eigene Fahrzeug nicht mit einer Selbstbeteiligung von nur 150,00 Euro versichert gewesen ist, einen Anspruch auf den entsprechenden CDW Tarif. Denn es handelt sich bei dem angemieteten Fahrzeug um ein für ihn fremdes und noch ungewohntes Fahrzeug. Der Umgang mit einem Mietfahrzeug birgt aufgrund der mangelnden Gewöhnung ein höheres Unfallrisiko. Deshalb ist es angemessen und gerecht, zum Ausgleich dessen dem Geschädigten einen CDW Tarif mit einer Selbstbeteiligung von nur 150,00 Euro zu gewähren. Der von der Beklagten vorgetragene Vorteilsausgleich wird vorliegend durch eine Risikoerhöhung wieder ausgeglichen.
(bb)
Die Klägerin hat den Abschluss des CDW Tarifes mit dem Geschädigten F. durch Vorlage des Mietvertrags nachgewiesen.
(cc)
Es kommt nicht darauf an, ob und wie die Klägerin selbst rückversichert ist. Maßgeblich ist, dass die Haftungsbefreiung im Mietvertrag vereinbart ist. Dann ist sie auch gegenüber dem Geschädigten F. geschuldet und darf berechnet werden.
(dd)
Gegen die Höhe des CDW Tarifes hat das Gericht im konkreten Fall keine Bedenken, zumal sich die Kosten von 235,30 Euro noch unter den von Schwacke als
durchschnittlich ermittelten Kosten von 277,55 Euro liegen. Die Beklagte hat eine andere Schätzung nicht vorgetragen.
(c)
Hinzu kommen die Kosten für Zuführung und Abholung des Fahrzeuges in Höhe von jeweils 22,69 Euro netto.
(aa) Dabei geht das Gericht nach Beweisaufnahme davon aus:
Das verunfallte Fahrzeug des Herrn K. F. wurde bei der Firma Autohaus V. in W.-Hangelar (Westerwaldstraße 1) repariert. Das Mietfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N01 wurde Herrn F. am 13.07.2023 mit 2 Mitarbeitern von H. nach W. gebracht. Ein Mitarbeiter hat das Mietfahrzeug für Herrn F. gefahren und der andere hat den Mitarbeiter in W. abgeholt und wieder nach H. zurück in die Büroräume gebracht. Entsprechend wurde das Fahrzeug nach erfolgter Reparatur mit 2 Mitarbeitern von H. in W. wieder abgeholt.
Die einfache Entfernung zwischen den Büroräumen der EURO 2000 Autovermietung KG und dem Autohaus V. beträgt 15 Km. Je nach Verkehrslage dauert die einfache Fahrt ca. 30 Minuten.
Das ergibt sich aus der im Einvernehmen der Parteien schriftlich eingeholten Aussage des Zeugen Ernst Bayer vom 12.3.2024. Diese haben die Parteien auf Nachfrage nicht mehr in Frage gestellt.
(bb)
Das Gericht hält die Kosten angesichts des vom Zeugen Bayer geschilderten Aufwandes nach Zeit und Entfernung für plausibel und keineswegs überhöht.
(d)
Ein weiterer Zuschlag für unfallbedingten Mehraufwand, wie er umfänglich zwischen den Parteien diskutiert wurde, ist im konkreten Fall weder angefallen noch wird er von der Klägerin geltend gemacht. Weitere Diskussionen hierzu erübrigen sich.
ee) Zusammenfassend rechnet das Gericht wie folgt:
13 Tag(e) inkl. aller KM 854,35 Euro Haftungsreduzierung
13,00 Tage x 18,10 = 235,30 Euro Zustellen 22,69 Euro Abholung 22,69 Euro
Netto 1.135,03 Euro MwSt. 215,66 Euro
Gesamt 1.350,69 Euro Abzüglich geleisteter - 676,00 Euro
Summe: 674,69 Euro
2. Die Zinsen folgen aus Verzug im Anschluss an die Klageschrift.
3. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren waren nicht erforderlich.
Die Klägerin verfügt über das nötige Wissen und hat die Rechnung nach der im hiesigen Bezirk in ständiger Rechtsprechung angewandten Methode – nahezu – zutreffend ermittelt. Das Gericht teilt hier den rechtlichen Ansatz der Beklagten, dass die Klägerin angesichts der zu erwartenden abschließenden Zahlung nur eines Teilbetrages keiner zusätzlichen vorgerichtlichen Rechtsberatung bedurfte und unmittelbar Klageauftrag hätte einreichen können und müssen, zumal auch nach
vorgerichtlicher anwaltlicher Beratung die Klageschrift ohne Abstriche die klägerische Rechnung übernahm.
II. Die Kosten folgen aus § 91 ff. ZPO nach dem Maß von Sieg und Niederlage. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 ff. ZPO.
Der Streitwert wird auf 729,02 EUR festgesetzt.