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BGH Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 74/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 15. Februar 2005 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287

a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem

sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger

nur insoweit ersetzt verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforder-

lich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -

und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -).

b) Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahr-

zeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderli-

chen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen.

Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Be-

tracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO.

BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - LG Regensburg

AG Regensburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Regensburg vom 3. Februar 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall

vom 10. Dezember 2002, bei dem sein Pkw beschädigt wurde. Die volle Haf-

tung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Pkw wurde zur

Reparatur in das Autohaus F. gebracht, von dem der Kläger ein Ersatzfahrzeug

anmietete. Als Mietzins wurde ein Unfallersatztarif von 165,00 € pro Tag zuzüg-

lich Mehrwertsteuer vereinbart. Darin enthalten ist ein Vollkaskozuschlag von

25,00 € pro Tag zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Autohaus F.

stellte dem Kläger

für die Mietzeit von 29 Tagen 5.550,00 € in Rechnung. Davon ersetzten die Be-

klagten vor Klageerhebung 1.370,00 €. Der Restbetrag n ebst einer Auslagen-

pauschale von 25,00 € ist Gegenstand der Klage. Das Amtsg ericht hat einen

Mietpreis von 114,17 € pro Tag für ersatzpflichtig er achtet und dem Kläger wei-

tere 1.966,53 € (29 Tage à 114,17 € zuzüglich einer Au

slagenpauschale von

25,60 € abzüglich gezahlter 1.370,00 €) zuerkannt. Das

Landgericht hat die Be-

rufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher

der Kläger sein erstinstanzliches Begehren auf Zahlung von 4.205,60 € nebst

Zinsen weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, Mietwagenkosten auf der

Grundlage eines Unfallersatztarifs seien keine zur Schadensbehebung erforder-

lichen Aufwendungen im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil ein Unfaller-

satztarif im Vergleich zum Normaltarif unwirtschaftlich sei. Der Autovermieter

müsse den Geschädigten darauf hinweisen, daß diese Kosten möglicherweise

nicht ersatzfähig seien und daß es preisgünstigere Normaltarife gebe. Verletze

er diese Informationspflicht, habe der Mieter gegen ihn einen Schadensersatz-

anspruch in Höhe des Differenzbetrages. Diesen Anspruch müsse der Geschä-

digte an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer abtreten. Der Voll-

kaskozuschlag sei nicht erstattungsfähig, da für das beschädigte Fahrzeug ein

solcher Versicherungsschutz nicht bestanden habe und der Geschädigte durch

die Anmietung des Ersatzfahrzeugs nicht besser gestellt werden dürfe, als er

ohne den Unfall gestanden hätte.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Soweit die Revision meint, das Berufungsurteil sei bereits deshalb

aufzuheben, weil sich aus ihm die Anträge des Klägers nicht ergäben, kann

dem nicht gefolgt werden. Zwar kann auch nach neuem Recht auf die Aufnah-

me der Berufungsanträge grundsätzlich nicht verzichtet werden. Eine wörtliche

Wiedergabe ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt, daß aus dem Zusammen-

hang der Ausführungen des Berufungsgerichts sinngemäß deutlich wird, was

der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGHZ 154, 99,

100 f.; 156, 97, 99; Senatsurteile vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 -

VersR 2004, 259, 260; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - VersR 2004, 881,

882 m.w.N. und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - NJW 2005, 277;

BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - NJW-RR 2004, 573 m.w.N.).

Vorliegend ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, daß der Kläger in der

Berufungsinstanz seinen Zahlungsantrag in dem vom Amtsgericht abgewiese-

nen Umfang, mithin in Höhe von 2.239,07 € nebst Zinse n, weiterverfolgt hat.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Kläger ein

Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nicht allein deshalb zu versagen,

weil der dem Mietzins hier zugrunde liegende Unfallersatztarif über dem Nor-

maltarif liegt.

a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der

Kläger von den Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Art. 229 § 8

Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforder-

lichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f.

m.w.N.). Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadens-

behebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile

vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit nicht vollstän-

dig in BGHZ 61, 346, 347 abgedruckt; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 -

VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092).

b) Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein ver-

ständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für

zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346,

349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom

4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO). Der Geschädigte hat zwar unter dem

Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des ihm Zumutba-

ren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseiti-

gung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO; 155, aaO; vom

2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - aaO, jeweils

m.w.N.). Im allgemeinen ist aber davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht

allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er

ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem

Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres er-

kennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.).

aa) Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine un-

eingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein beson-

derer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr

maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus

schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht

ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Wie

der erkennende Senat zeitlich nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschie-

den (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005,

239, 240 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 26. Oktober 2004

- VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242) und mit weiterem Urteil vom heutigen

Tage bekräftigt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - zur

Veröffentlichung bestimmt), sind die nach einem sogenannten "Unfallersatztarif"

geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich

zur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung beste-

hen würde. Deshalb kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemach-

te "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Scha-

densbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein,

als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa

die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen

falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder

das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren

Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen

des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und

infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. An-

knüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regel-

mäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter markt-

wirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei An-

knüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrags ist nur gerechtfertigt, so-

weit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies

der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des Geschädigten - gege-

benenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 Abs. 1

ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegen-

über dem "Normaltarif" obliegt dem Geschädigten.

bb) Vorliegend haben die Beklagten darauf hingewiesen, daß die Preise

nach dem vom Kläger abgeschlossenen "Unfallersatztarif" deutlich über den

Preisen anderer Tarife lägen und geltend gemacht, im "Normaltarif" sei eine

Anmietung zu dem bereits gezahlten Betrag möglich gewesen. Sie haben damit

bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Autovermietung vereinbarte Miet-

zins zur Herstellung "erforderlich" (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) war. Nach Aufhe-

bung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher - gegebenenfalls

nach weiterem Sachvortrag der Parteien - mit sachverständiger Hilfe zu prüfen

haben, ob der hier vom Kläger vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten

Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbesei-

tigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist.

Ergibt sich bei der nach diesen Grundsätzen erforderlichen Prüfung, daß

der mit der Klage geltend gemachte Betrag den "erforderlichen" Aufwand zur

Schadensbeseitigung darstellte, wird der Klage stattzugeben sein. Zeigt die

Prüfung jedoch, daß das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem

Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein wesentlich günstigerer "Nor-

maltarif" ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober

2004 - VI ZR 151/03 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO).

Auch dies wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu klären haben. Im übri-

gen kommt es, wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag - VI ZR 160/04 - näher

dargelegt hat, in dem hier zu beurteilenden Verhältnis zwischen Geschädigtem

und Schädiger nicht darauf an, ob der Geschädigte dem Vermieter eine etwaige

Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten und einen sich hieraus er-

gebenden Anspruch an den Schädiger und dessen Versicherer abtreten kann.

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des

Berufungsgerichts, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Vollkaskozu-

schlags insgesamt unbegründet sei. Die Revision weist mit Recht darauf hin,

daß Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversiche-

rung auch dann ersatzfähig sein können, wenn das eigene Fahrzeug des Ge-

schädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Nach der Recht-

sprechung des erkennenden Senats kann der durch einen fremdverschuldeten

Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die

Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung ent-

sprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er

während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war

(Senatsurteil BGHZ 61, 325, 331 ff. und vom 19. März 1974 - VI ZR 216/72 -

VersR 1974, 657). Das wird insbesondere anzunehmen sein, wenn das be-

schädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich hö-

herwertigeres Fahrzeug angemietet wird. Im übrigen wird die Anmietung eines

Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz in der Regel eine adäquate Schadensfol-

ge sein. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsaus-

gleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß

§ 287 ZPO. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen wird das Berufungsge-

richt vorliegend nach erfolgter Zurückverweisung der Sache unter Würdigung

aller Umstände zu prüfen haben, inwieweit der Anspruch des Klägers auf Ersatz

des Vollkaskozuschlags begründet ist.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll