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Amtsgericht Mönchengladbach Urteil vom 14.03.2024 – 201 C 36/22
Einzelrichter · ECLI:DE:AGMG1:2024:0314.201C36.22.00
Abschrift
N01
U. IM NAMEN DES VOLKES Urteil
In dem Rechtsstreit
der I., vertreten durch den Vorstand, J.-straße N02, N03 V.
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L., T.-straße N04, N05 B.,
gegen
Herrn W., E.-straße. N06, N07 U.,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt H., A.-straße N08, N09 U.,
hat das O. auf die mündliche Verhandlung vom 00.00.0000 durch die Richterin am Amtsgericht N.
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Regressansprüche aus einem Versicherungsvertrag geltend.
Die Klägerin war am 00.00.0000 Haftpflichtversicherin des roten Kennzeichens MG 06220; Versicherungsnehmer war der Beklagte, der einen Kfz-Handel R.-straße N10, N11 U. betrieb. Die Versicherungsnummer lautete N12 unter Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung der Klägerin mit Stand N13. Wegen des näheren Inhalts der AKB wird auf Anlage K1 (Bl. 22 ff. d. A.) Bezug genommen.
Am 00.00.0000 rollte ein PKW, bei welchem das vorbenannte rote Kennzeichen angebracht war, auf einem Parkplatz auf der G.-straße N14, N15 D. gegen den PKW des Herrn M.. Die Klägerin zahlte an Herr M. Schadensersatz in Höhe von 2.189,83 EUR (1.363,67 EUR Reparaturkosten + 679,19 EUR Gutachterkosten + 146,97 EUR Rechtsanwaltsgebühren).
Die Fahrt war in dem Fahrtenbuch zunächst nicht für den 00.00.0000 eingetragen.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung bis zum 00.00.0000 auf.
Zur Ermittlung des Geschäfts- und Aufenthaltsortes des Beklagten wandte die Klägerin 23,80 EUR zzgl. MwSt. für Auskunftskosten aus dem Gewerberegister auf.
Im Sommer N16 legte der Beklagte der Klägerin das Fahrtenbuch vor.
Die Klägerin behauptet, das rote Kennzeichen sei durch den Zeugen Y. im Rahmen einer Privatfahrt genutzt worden, als er seinen Sohn zur Praxis von Herrn Dr. med. Q. auf der G.-straße N17, N15 D. gebracht habe. Aus diesem Grund, so die Ansicht der Klägerin, stehe ihr ein Regressanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 115 Abs. 1 S. 4, 116 Abs. 1 S. 2 VVG, A.1.1.1 AKB zu, da kein Versicherungsschutz bestanden habe. Daneben stehe ihr ein Anspruch auch aus § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 115 Abs. 1 S. 4, 116 Abs. 1 S. 2 VVG, § 6 Abs. 1 KfzPflVV wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in E.1.3 i. V. m. E.N08.1, N08.3 und N08.N08 AKB zu. Die durch sie mit Belehrung übermittelte Schadensmeldung habe der Beklagte nicht vollständig abgegeben; auch habe der Beklagte keinen Kaufvertrag und nicht die Zulassungsbescheinigung I und II für den Unfallwagen vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.189,83 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.N16 und Auskunftskosten in Höhe von 23,80 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, der Zeuge Y. habe das Fahrzeug am 00.00.0000 an die Käuferin, die Ehefrau des Herrn Dr. med. Q., überstellt. Der Zeuge sei angewiesen gewesen, die Fahrt in das Fahrtenbuch einzutragen. Die Fahrt sei sodann später eingetragen worden. Der Kaufvertrag mit der Zeugin Z. sei nicht schriftlich erfolgt und habe aus diesem Grund nicht vorgelegt werden können. Die Zulassungsbescheinigung I und II sei an die Klägerin mit Email vom 11.06.2019 übersandt worden.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu der Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gemäß Beweisbeschluss vom 12.08.2021 (Bl. 129 d. A.) hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XK., Y. und Z.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 07.07.2022 (Bl. 151 ff. d. A.) und 26.05.2023 (Bl. 195 ff d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.189,83 EUR zu.
1.
Ein solcher Anspruch besteht zunächst nicht gemäß § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 115 Abs. 1 S. 4, 116 Abs. 1 S. 2 VVG, A.1.1.1 AKB.
Ein Regressanspruch der Klägerin kommt nicht in Betracht, da das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls am 00.00.0000 versichert war. Das Gericht ist im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung gelangt, dass eine Privatfahrt vorlag, welche einen Versicherungsschutz entfallen ließe.
Der Zeuge Y. hat überzeugend bekundet, dass er an dem Unfalltag das Fahrzeug der Zeugin Z. als Kundin habe zeigen wollen. Zwar sei er an diesem Tag von seinem Sohn begleitet worden, aber er habe diesen nicht zum Arzt fahren wollen, sondern habe diesen aufgrund der Sommerferien betreuen müssen. Er habe das Fahrzeug auf den Parkplatz vor der Praxis des damaligen Ehemannes der Zeugin gebracht, um der Zeugin das Fahrzeug dort zu zeigen. Dies deckt sich im Wesentlichen mit der Aussage der Zeugin Z.. Diese hat angegeben, dass der Zeuge Y. ihr ca. im August N18 ein Auto gezeigt habe, da sie nach der Trennung von ihrem damaligen Ehemann ein neues Fahrzeug benötigte. Zwar mussten beide Zeugen gewisse Erinnerungslücken einräumen, was mit Blick auf den Zeitablauf nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit, sondern vielmehr für diese spricht. Die Zeugin XK. hat bekundet, sich nicht mehr erinnern zu können, ob der Zeuge Y. ihr gegenüber eingeräumt habe, dass er beim Arzt gewesen sei. Sie können sich lediglich erinnern, dass der Zeuge aus oder in den Eingang der Arztpraxis gegangen sei und sie daher eine Verbindung hergestellt habe.
2.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht gemäß § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 115 Abs. 1 S. 4, 116 Abs. 1 S. 2 VVG, § 6 Abs. 1 KfzPflVV wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit aus E.1.3 i. V. m. E.N08.1, N08.3 und N08.N08 AKB zu.
Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe gegen eine Aufklärungsobliegenheit verstoßen, da er das Fahrzeugscheinheft und den Kaufvertrag nicht vorgelegt habe und im Fahrtenbuch die maßgebliche Fahrt nicht eingetragen gewesen sei.
Soweit die Klägerin von einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ausgeht, fehlt es an hinreichend substantiiertem Vortrag nebst Beweisantritten.
Sollte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung unterstellt werden, hat sich eine solche jedenfalls nicht ausgewirkt; der Beklagte hat den Kausalitätsgegenbeweis geführt, § 28 Abs. 3 VVG. Denn eine etwaige Obliegenheitsverletzung wäre jedenfalls nicht ursächlich für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers gewesen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Versicherungsschutz für die maßgebliche Fahrt am 00.00.0000 bestand. Unterstellt der Beklagte hätte sämtliche von der Klägerin gerügten Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt, hätte dies keinen Einfluss auf Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht gehabt. Wäre ein Kaufvertrag vorgelegt worden, hätte dies ebenfalls bestätigt, dass keine Privatfahrt vorlag. Auch bei Vorlage des Fahrzeugscheinheftes und/oder des Fahrtenbuches hätte sich nichts Gegenteiliges ergeben, selbst, wenn darin die maßgebliche Fahrt nicht eingetragen gewesen war. Denn aus den dargelegten Gründen lag unabhängig von einer etwaigen fehlenden Eintragung keine Privatfahrt vor. Die Klägerin wäre in jedem Fall leistungspflichtig gewesen.
II.
Mangels begründeter Hauptforderung steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen und von Auskunftskosten zu.
III.
Der Streitwert wird auf 2.189,83 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht U., XN.-straße. N19, N09 U., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht U. zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht U. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
N.