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Landgericht Mönchengladbach Urteil vom 19.08.2025 – 4 S 43/24

4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGMG:2025:0819.4S43.24.00

Gründe

Die Klägerin verlangt mit der Klage den Ersatz von Regulierungsaufwendungen, die sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geleistet hat.

Sie war Kfz-Haftpflichtversicherer für das rote Kennzeichen N01. Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Kfz-Handel- und Handwerksbetrieben mit Stand 07/2008 (im Folgenden: AKB) zugrunde. Versicherungsnehmer war der Beklagte, der unter der postalischen Anschrift H.-straße in S. einen Handel mit Kraftfahrzeugen betrieb.

In den AKB hieß es u.a.:

„Rote Kennzeichen (…)

A.1.1.1. Versichert sind alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge, wenn und solange diese mit einem Ihnen von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen (…) versehen sind.

Nicht versichert sind Privatfahrten oder Fahrten die nicht im Zusammenhang mit Ihrem Kfz-Handel- und Handwerkbetrieb stehen.

(…)

Eigene, noch auf Dritte zugelassene Fahrzeuge bis zum Zeitpunkt der Umschreibung

A.1.1.3. Bis zur Umschreibung, Abmeldung oder Vornahme eines Händlereintrags sind alle eigenen Fahrzeuge Ihres Kfz-Handelbetriebs versichert, die noch auf einen anderen Fahrzeughalter zugelassen sind, sich aber bereits in ihrem Besitz befinden, jedoch höchstens für die Dauer von 7 Tagen, ab dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Fahrzeug in Ihren unmittelbaren Besitz übergegangen ist.

Aufklärungspflicht

E.1.3. Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Das bedeutet, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen (…).

Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

E.5.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1. bis E.5 geregelten Pflichten haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. (…)

E.5.2 Abweichend von E.5.1. sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungsplicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzt haben.“

Am 10.08.2015 parkte die Zeugin K. das Fahrzeug ihres Verlobten, Herrn G., mit dem amtlichen Kennzeichen N02 in der Y.-straße in O..

An diesem Tag führte der Zeuge A. ein Fahrzeug, an dem das o.g. rote Kennzeichen angebracht war. Gemeinsam mit dem Zeugen befand sich auch dessen Sohn in dem Fahrzeug. Der Zeuge parkte das Fahrzeug in der Nähe der Praxis von Herrn W., die sich an der postalischen Anschrift Y.-straße in I. befand und vergaß dabei, die Feststellbremse anzuziehen. Aus diesem Grund rollte das Fahrzeug gegen das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug von Herrn G. und beschädigte dies.

Herr G. beauftragte einen Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens. Der Gutachter stellte Nettoreparaturkosten i.H.v. 1.363,67 EUR fest. Für die Begutachtung stellte der Sachverständige Herrn G. Kosten i.H.v. 679,19 EUR in Rechnung. Daneben entstanden ihm Rechtsanwaltskosten in Höhe von 146,97 EUR.

Mit Schreiben vom 22.08.2015 forderte die Klägerin den Beklagten u.a. auf, ein dem Schreiben beigefügtes Schadensanzeigeformular ausgefüllt zurückzuschicken und ihr Kopien eines etwaigen Kaufvertrags, der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie des Fahrtenbuchs und des Fahrzeugscheinhefts zukommen zu lassen.

Mit weiterem Schreiben vom 31.08.2015 erinnerte sie den Beklagten an die Erfüllung der mit Schreiben vom 22.08.2015 erbetenen Anfrage.

Unter dem 16.09.2015 erstattete die Klägerin Herrn G. Reparaturkosten in Höhe von 1.363,67 EUR, Sachverständigenkosten in Höhe von 679,19 EUR und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 146,97 EUR.

Mit E-Mail vom 04.05.2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er ihr anliegend das geforderte Fahrzeugscheinheft übersende. Tatsächlich war der E-Mail jedoch kein Anhang beigefügt.

Zu einem nicht näher bekannt gewordenen Zeitpunkt im Sommer 2016 ließ der Beklagte der Klägerin das Fahrtenbuch zukommen, in dem jedoch die hier streitgegenständliche Fahrt zu diesem Zeitpunkt nicht eingetragen war.

Auch in der Folge ließ der Beklagte der Klägerin weder einen Kaufvertrag noch die Zulassungsbescheinigung Teil II zukommen und machte auch sonst keine Angaben zu dem Fahrzeug. Er sandte der Klägerin auch die ihm mit Schreiben vom 22.08.2015 übermittelte Schadensmeldung nicht ausgefüllt zurück.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, dass der Zeuge A. das Fahrzeug - im Rahmen einer Privatfahrt - genutzt habe, um seinen Sohn zum Arzt zu fahren. Sie hat zudem die Meinung vertreten, dass sie aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der Regulierungsaufwendungen gegen ihn habe. Außerdem ist die Klägerin der Ansicht gewesen, dass sich der Beklagte auf den Kausalitätsgegenbeweis nicht berufen könne, da er arglistig eine Aufklärungspflichtverletzung zum Nachteil der Klägerin begangen habe.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.189,83 EUR nebst 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 23.01.2016 und Auskunftskosten in Höhe von 23,80 EUR nebst 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat erstinstanzlich bestritten, dass es sich um eine Privatfahrt gehandelt habe und hierzu behauptet, dass der Zeuge A. ein Mitarbeiter von ihm gewesen sei, der das Fahrzeug zur Auslieferung an die Zeugin L. - die Ehefrau von W. - überführt habe.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Regressanspruch der Klägerin ausscheide, da das Fahrzeug versichert gewesen sei. Denn das Gericht sei aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass eine Privatfahrt vorgelegen habe. Ein Regressanspruch käme auch nicht vor dem Hintergrund eines Verstoßes gegen eine Aufklärungsobliegenheit in Betracht. Denn eine solcher Verstoß habe sich jedenfalls nicht ursächlich ausgewirkt. Da aus den oben genannten Gründen Versicherungsschutz bestanden habe, wäre die Klägerin in jedem Fall leistungspflichtig gewesen, auch wenn der Beklagte einen Kaufvertrag, das Fahrzeugscheinheft oder das Fahrtenbuch vorgelegt hätte. Im Hinblick auf eine arglistige Obliegenheitsverletzung fehle es an substantiiertem Vortrag der Klägerin.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Berufung. Sie macht geltend, dass das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu Unrecht zu der Überzeugung gelangt sei, dass keine Privatfahrt vorgelegen habe. Des Weiteren habe sich das Amtsgericht auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob überhaupt Versicherungsschutz bestanden habe. Hierbei sei zu beachten, dass nach A.1.1.3 AKB Versicherungsschutz für eigene, noch auf Dritte zugelassene Fahrzeuge nur für die Dauer von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt der Besitzerlangung durch den Händler bestehe. Da der Beklagte bis heute nicht vorgetragen habe, um was es sich für ein Fahrzeug gehandelt habe und auch die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt habe, lasse sich nicht feststellen, ob Versicherungsschutz bestanden habe. Zudem habe das Amtsgericht zu Unrecht angenommen, dass der Beklagte den Kausalitätsgegenbeweis erbracht habe. Hierzu meint die Klägerin, dass ihr Feststellungsnachteile dadurch entstanden seien, dass sie jahrelang habe prozessieren müssen, um festzustellen, ob eine versicherte Fahrt vorgelegen habe. Schließlich ist die Klägerin weiterhin der Ansicht, dass der Beklagte sich nicht auf den Kausalitätsgegenbeweis berufen könne, da er arglistig gegen die o.g. Obliegenheiten verstoßen habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach zu Az. 201 C 36/22, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 2.189,83 nebst 5 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2016 und Auskunftskosten in Höhe von EUR 23,80 nebst 5 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Sach- und Streitstands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 544 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB iVm § 115 Abs. 1 S. 4, 116 Abs. 1 S. 2 VVG, Ziffer E.1.3. und E.5.1. AKB auf Zahlung i.H.v. 2.189,83 EUR.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der streitgegenständlichen Fahrt um eine Privatfahrt handelte. Denn jedenfalls hat der Beklagte zumindest grob fahrlässig eine Obliegenheit gem. E.1.3. AKB verletzt, mit der Folge, dass die Klägerin gem. § 28 Abs. 2 VVG im Innenverhältnis von der Leistung befreit und daher aufgrund der unstreitig erfolgten Schadenersatzzahlungen an Herrn S. einen Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 2 BGB iVm § 116 Abs. 1 S. 2 VVG gegen den Beklagten hat.

Der Beklagte hat entgegen E.1.3 AKB nicht alles getan, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann; insbesondere hat er die Fragen der Klägerin nicht vollständig beantwortet.

Der Umfang der Aufklärungsobliegenheit richtet sich primär nach den vom Versicherer in den verwendeten Schadensanzeigeformularen gestellten Fragen. Dabei sind die Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Die Nichtbeantwortung schon einer Frage stellt eine Obliegenheitsverletzung dar (vgl. (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 28. Aufl. 2024, VVG § 28 Rn. 31-33, beck-online).

Gemessen an diesen Anforderungen hat der Beklagte die o.g. Aufklärungsobliegenheiten verletzt. Denn er ließ der Beklagten - trotz der eindeutigen Aufforderung mit Schreiben vom 22.08.2015 - weder einen Kaufvertrag noch die Zulassungsbescheinigung Teil II zukommen und hat auch sonst - bis heute - keine konkreten Angaben zu dem Fahrzeug gemacht. Er ließ der Klägerin auch die ihm mit Schreiben vom 22.08.2015 übersandte Schadensmeldung nicht ausgefüllt zurückkommen.

Die Klägerin hat den Beklagten in der mit Schreiben vom 22.08.2025 übersandten Schadensmeldung ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 4 VVG darauf hingewiesen, dass die Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit ist.

Der Beklagte hat auch keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit. Dies bedeutet, grobe Fahrlässigkeit wird zu Gunsten des Versicherers widerleglich vermutet (§ 28 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 VVG) (Langheid/Wandt/Wandt, 3. Aufl. 2022, VVG § 28 Rn. 271, beck-online).

Der Beklagte konnte diese Vermutung nicht widerlegen. Soweit er hierzu vorbringt, dass er Ausländer sei und Schwierigkeiten in sprachlichen und rechtlichen Dingen habe, war dies ersichtlich nicht geeignet, um die Vermutung grober Fahrlässigkeit zu widerlegen. Der Beklagte betrieb zum streitgegenständlichen Zeitpunkt einen Handel mit Kraftfahrzeugen und hatte daher Erfahrung in geschäftlichen Angelegenheiten und im Umgang mit Versicherungen. Falls er die Aufforderungen der Klägerin aufgrund der von ihm behaupteten Sprachprobleme inhaltlich nicht vollends erfassen konnte, hätte er dies erkennen und sich entsprechende Hilfe einholen müssen.

Dem Beklagten ist auch der Kausalitätsgegenbeweis gem. § 28 Abs. 3 VVG nicht gelungen. Danach muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass seine Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung des Versicherungsfalles, noch für den Umfang der Leistungspflicht, noch für die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich geworden ist. Der Kausalitätsgegenbeweis ist ein schwierig zu führender Negativbeweis. Verlangt ist der Beweis einer hypothetischen Kausalität. Denn der Nachweis der Nichtkausalität erfordert den Beweis, dass auch bei hypothetisch angenommener ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheit der Versicherungsfall und die Leistungspflicht des Versicherers in gleicher Weise eingetreten wären oder aber jedenfalls nicht gänzlich ausgeblieben wären und auch das Feststellungsergebnis zum Versicherungsfall und zum Umfang der Leistungspflicht des Versicherers für den Versicherer nicht günstiger gewesen wäre. Der beweisbelastete Versicherungsnehmer kann den Beweis führen, indem er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten einer Kausalität widerlegt. Es ist dann im Rahmen der sekundären Darlegungslast Sache des Versicherers, im Einzelnen darzulegen, welche Maßnahmen er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheit ergriffen hätte und welche Konsequenzen von diesen Maßnahmen zu erwarten gewesen wären. Die so vom Versicherer substantiiert dargelegte Möglichkeit der Kausalität muss der Versicherungsnehmer wiederum widerlegen (vgl. Langheid/Wandt/Wandt, 3. Aufl. 2022, VVG § 28 Rn. 280, 281, beck-online). Bleibt unklar, dass dem Versicherer keine Feststellungsnachteile erwachsen sind, ist der Versicherungsnehmer beweisfällig geblieben (OLG Hamm VersR 2018, 929 (930)). Allerdings schadet nicht schon eine generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers, sondern es ist auf die konkrete Kausalität abzustellen. Entscheidend ist, ob der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass die Feststellung im Ergebnis keinesfalls anders (also für den Versicherer günstiger) ausgefallen wäre (OLG Hamm VersR 2018, 929 (930)).

Gemessen an diesen Anforderungen ist dem Beklagten der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen. Er hat bereits die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten einer Kausalität nicht widerlegen können. So hat er keine Umstände vorgetragen - und diese sind sonst nicht ersichtlich - aus denen sich ergibt, dass, hätte er die o.g. Aufklärungsobliegenheiten erfüllt und der Beklagten die o.g. Informationen bzw. Unterlagen zur Verfügung gestellt, die Feststellungen im Ergebnis keinesfalls anders (also für die Klägerin günstiger) ausgefallen wären.

Denn zwar können rote Kennzeichen an unterschiedlichen Fahrzeugen verwendet werden, wobei der Inhaber des roten Kennzeichens eigenständig und ohne Mitwirkung der Zulassungsbehörde entscheidet, für welches Fahrzeug er das rote Kennzeichen nutzt. Allerdings können rote Kennzeichen auch nicht uneingeschränkt für jedes Fahrzeug genutzt werden. So dürfen rote Kennzeichen ausschließlich für nicht zugelassene Fahrzeuge genutzt werden (Hentschel/König/Koehl, 48. Aufl. 2025, FZV 2011 § 41 Rn. 23, beck-online). Bei Fahrten mit roten Kennzeichen besteht Versicherungsschutz auch nur dann, wenn das Fahrzeug keine groben, die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden, ohne weiteres erkennbaren Mängel hat (Hentschel/König/Koehl, 48. Aufl. 2025, FZV 2011 § 41 Rn. 31, beck-online). Auch die AKB der Klägerin stellen gewisse Anforderungen an die Gewährung von Versicherungsschutz.

Da der Beklagte der Klägerin jedoch überhaupt keine Einzelheiten zu dem Fahrzeug mitgeteilt - und auch in dem gesamten Rechtsstreit nicht vorgetragen - und die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht übersandt hat, ließ sich - und lässt sich noch immer - nicht feststellen, ob zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls Versicherungsschutz bestand. Denn hierzu wären zunächst einmal Informationen dazu erforderlich, ob das Fahrzeug zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zugelassen war oder nicht.

Die Klägerin kann vom Beklagten den gegenüber dem Unfallgegner, Herrn G., unstreitig regulierten Betrag in Höhe von 2.189,83 EUR (Reparaturkosten in Höhe von 1.363,67 EUR, Sachverständigenkosten in Höhe von 679,19 EUR und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 146,97 EUR) ersetzt verlangen.

Sie hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB auf die geltend gemachten Zinsen ab dem 23.01.2016. Der Beklagte befand sich nach Ablauf der im Schreiben vom 11.01.2016 gesetzten Frist bis zum 22.01.2016 ab dem 23.01.2016 in Verzug mit der Zahlung.

2.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB auf Ersatz der Auskunftskosten i.H.v. 23,80 EUR. Der Beklagte befand sich - wie bereits erwähnt - nach Ablauf der im Schreiben vom 11.01.2016 gesetzten Frist bis zum 22.01.2016 ab dem 23.01.2016 in Verzug mit der Zahlung. Da die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, dass zur Ermittlung des Geschäfts- und Aufenthaltsortes des Beklagten 23,80 EUR für Auskünfte aus dem Gewerberegister hätten aufgewendet werden müssen, handelt es sich hierbei um ersatzfähige Ermittlungskosten.

Der Zinsanspruch folgt insofern aus §§ 291 S. 1 und 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Da die Streitsache aufgrund des am 16.08.2018 eingegangenen Widerspruchs erst am 17.05.2019 an das Amtsgericht Mönchengladbach abgegeben wurde, liegt keine alsbaldige Abgabe i. S. d. § 696 Abs. 3 ZPO vor. Damit trat Rechtshängigkeit nicht bereits mit Zustellung des Mahnbescheids, sondern erst mit Eingang der Akte beim Prozessgericht - also am 21.05.2019 - ein (vgl. BGH, Urteil vom 5. 2. 2009 - III ZR 164/08, NJW 2009, 1213). ­­

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.189,83 EUR festgesetzt.