Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach
Amtsgericht Mönchengladbach Beschluss vom 24.06.2025 – 46 IK 80/24
ECLI:DE:AGMG1:2025:0624.46IK80.24.00
Tenor
wird der Antrag des Schuldners vom 27.05.2025 auf Freigabe des Betrags in Höhe von 319,98 EUR sowie des Betrags in Höhe von 82,71 EUR vom Pfändungsschutzkonto mit der IBAN N01 zurückgewiesen
AMTSGERICHT MÖNCHENGLADBACH
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn O., N.-straße, P.
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt A., Z.-straße, P.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt M., U.-straße, H.
wird der Antrag des Schuldners vom 27.05.2025 auf Freigabe des Betrags in Höhe von 319,98 EUR sowie des Betrags in Höhe von 82,71 EUR vom Pfändungsschutzkonto mit der IBAN N01 zurückgewiesen.
Gründe
Über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20.12.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet und der oben genannte Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter hat das pfändbare Einkommen im Sinne der §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 ZPO zur Insolvenzmasse zu ziehen.
Der Schuldner ist verheiratet. Er hat ein unterhaltsberechtigtes Kind, welches in seinem Haushalt lebt.
Von seinem Arbeitseinkommen wird ihm der pfändungsfreie Betrag belassen.
Das restliche Einkommen wird vom Insolvenzbeschlag erfasst.
Mit Schreiben vom 27.05.2025 beantragte er die Einzelfreigabe zweier dem Pfändungsschutzkonto gutgeschriebenen Beträge wegen Überschreitung des Sockelbetrags, nämlich der Gutschrift vom 14.04.2025 in Höhe von 319,98 EUR und der Gutschrift vom 17.05.2025 in Höhe von 82,71 EUR.
Zur Begründung führt der Schuldner an, es handele sich um fehlgeschlagenen Transaktionen und die Beträge seinen aus dem pfändungsfreien Betrag gezahlt worden.
Der Insolvenzverwalter trägt in seiner Stellungnahme vom 10.06.2025 vor, grundsätzlich bestehe kein Pfändungsschutz für die zurückgebuchten Beträge, da es sich bei den Gutschriften auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners um Rückzahlungen im Zusammenhang mit der Bestellung von Luxusartikeln handelt.
Ferner habe der Schuldner ein höheres monatliches Gehalt in Höhe von 3.221,50 EUR netto.
Angesichts der in Rede stehenden Beträge von 319,98 EUR und 82,71 EUR, welche nur einen Bruchteil des Gehalts ausmachen, sei das Existenzminimum des Schuldners nicht betroffen.
Der Antrag des Schuldners ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Schuldner begehrt die Freigabe eines Betrags in Höhe von 319,98 EUR, der infolge der Rückbuchung bei der Abwicklung eines Kaufvertrags für einen nicht lebensnotwendigen Gegenstand („Luxusartikel“) gutgeschrieben worden ist. Aus den dem Antrag vom 27.05.2025 beigefügten Anlagen ergibt sich, dass die Rückbuchung von Klarna auf eine Zahlung in Höhe von 319,98 EUR für einen Artikel mit der Bezeichnung "Patriot Viper Venom DDR5" zurückzuführen ist. Dieser Artikel ist nicht als Gegenstand zu bewerten, der die schützenswerten Interessen des Schuldners sichert.
Eine unbillige Härte im Sinne des Gesetzes hat der Schuldner nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Rückzahlungen aus dem Erwerb von Luxusgegenständen stellen regelmäßig keine existenzsichernden Geldeingänge dar. Eine besondere Schutzwürdigkeit ist daher nicht ohne weiteres anzunehmen.
Hinsichtlich des weiteren Betrags in Höhe von 82,71 EUR lässt sich den vom Schuldner eingereichten Unterlagen entnehmen, dass es sich um eine Buchung an die B. handelte. Weitere Informationen zum Artikel, auf den sich diese Rückbuchung bezieht, hat der Schuldner nicht gegeben. Er hat mit Schreiben vom 10.06.2025 mitgeteilt, der Buchung liege eine Stornierung wegen einer Fehlbestellung zu Grunde. Mangels weiterer Informationen muss davon ausgegangen werden, dass schützenswerte Interessen des Schuldners der Beschlagnahme nicht entgegen stehen.
Zudem ist derzeit nicht ersichtlich, dass durch die Pfändung der Beträge eine konkrete Beeinträchtigung des Existenzminimums eintritt.
Die Gutschriften überschreiten den Freibetrag des Pfändungsschutzkontos und sind daher grundsätzlich pfändbar.Dem Antrag des Schuldners konnte daher nicht stattgegeben werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach oder dem Landgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Mönchengladbach, 24.06.2025
Amtsgericht
S.
Rechtspflegerin