Rechtsprechung / Amtsgericht Münster
Amtsgericht Münster Beschluss vom 18.10.2006 – 71 IK 17/05
ECLI:DE:AGMS:2006:1018.71IK17.05.00
Tenor
wird dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt der Schuldner; für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vorrangig die Versagungsantragstellerin.
G r ü n d e
I.
Über das Vermögen des Schuldners ist am 04.04.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Die Versagungsantragstellerin beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie behauptet, der Schuldner habe dauerhaft und wiederholt gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen..
II.
Die Restschuldbefreiung ist dem Schuldner zu versagen.
Der Veragungsantrag sit zulässig und es liegt der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor.
Der Antrag auf Versagung der Restschuld konnte zu Recht von der Volksbank B-T-X gestellt werden. Sie ist entgegen der Ansicht des Schuldners antragsberechtigt. Sie hat nämlich eine titulierte Forderung. Damit bedurfte es trotz des Bestreitens durch den Schuldner keiner Klage auf Feststellung.
Nach der genannten Vorschrift ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Das ist vorliegend der Fall.
Wie sich aus mehreren Berichten der Treuhänderin ergibt, hat der Schuldner die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Manche Fragen der Treuhänderin hat der Schuldner nur zögerlich und nur auf ihr Drängen, überhaupt, wenn auch nicht erschöpfend, beantwortet.
Insbesondere hat der Schuldner die Frage nach der Erwerbstätigkeit und dem Einkommen seiner Ehefrau bis heute nicht beantwortet. An der Richtigkeit der Ausführungen der Treuhänderin zu zweifeln bestand kein Anlass. Das pauschale Bestreiten durch den Schuldner ist unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie § 23 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.