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BGH Beschluss vom 13.12.2007 – IX ZB 88/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 13. Dezember 2007
beschlossen:
Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechts-
beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Land-
gerichts Münster vom 26. März 2007 Prozesskostenhilfe zu ge-
währen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114
Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre zwar nach § 6, § 7, § 289 Abs. 2
Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie wäre jedoch unzuläs-
sig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern
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1. Die Gläubigerin ist Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO) und war damit
berechtigt, den Versagungsantrag zu stellen (vgl. § 290 Abs. 1 Halbs. 1 InsO;
vgl. zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB
120/05, NZI 2007, 357). Die Gläubigerin hat sich am Verfahren beteiligt; sie hat
ihre Forderung zur Tabelle angemeldet. Sie ist bei der Schlussverteilung zu be-
rücksichtigen (vgl. § 189 Abs. 1 InsO).
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Die Gläubigerin konnte den Versagungsantrag schriftlich stellen. Das
Insolvenzgericht durfte im Juli 2006, wie geschehen, im Verbraucherinsolvenz-
verfahren gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden § 312 Abs. 2 InsO anord-
nen, dass Teile des Verfahrens, insbesondere das Verfahren über den Antrag
auf Erteilung der Restschuldbefreiung, schriftlich durchgeführt werden (BGH,
Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982).
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2. Der Schuldner war verpflichtet, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß
§ 97 Abs. 1 InsO auch durch Vorlage von Belegen nachzukommen (BGH,
Beschl: v. 19. Januar 2006 - IX ZB 14/03, ZInsO 2006, 264, 265). Dass er diese
Verpflichtung grob fahrlässig nicht erfüllt hat, hat das Beschwerdegericht in sei-
ner tatrichterlichen Verantwortung bejaht, ohne dass ihm Verfahrensfehler von
verfassungsrechtlicher Relevanz unterlaufen wären.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 18.10.2006 - 71 IK 17/05 -
LG Münster, Entscheidung vom 26.03.2007 - 5 T 990/06 -