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BGH Beschluss vom 13.12.2007 – IX ZB 88/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 88/07

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 13. Dezember 2007

beschlossen:

Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechts-

beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Land-

gerichts Münster vom 26. März 2007 Prozesskostenhilfe zu ge-

währen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114

Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre zwar nach § 6, § 7, § 289 Abs. 2

Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie wäre jedoch unzuläs-

sig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 1

ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern

(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

2

1. Die Gläubigerin ist Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO) und war damit

berechtigt, den Versagungsantrag zu stellen (vgl. § 290 Abs. 1 Halbs. 1 InsO;

vgl. zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB

120/05, NZI 2007, 357). Die Gläubigerin hat sich am Verfahren beteiligt; sie hat

ihre Forderung zur Tabelle angemeldet. Sie ist bei der Schlussverteilung zu be-

rücksichtigen (vgl. § 189 Abs. 1 InsO).

3

Die Gläubigerin konnte den Versagungsantrag schriftlich stellen. Das

Insolvenzgericht durfte im Juli 2006, wie geschehen, im Verbraucherinsolvenz-

verfahren gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden § 312 Abs. 2 InsO anord-

nen, dass Teile des Verfahrens, insbesondere das Verfahren über den Antrag

auf Erteilung der Restschuldbefreiung, schriftlich durchgeführt werden (BGH,

Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982).

4

2. Der Schuldner war verpflichtet, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß

§ 97 Abs. 1 InsO auch durch Vorlage von Belegen nachzukommen (BGH,

Beschl: v. 19. Januar 2006 - IX ZB 14/03, ZInsO 2006, 264, 265). Dass er diese

Verpflichtung grob fahrlässig nicht erfüllt hat, hat das Beschwerdegericht in sei-

ner tatrichterlichen Verantwortung bejaht, ohne dass ihm Verfahrensfehler von

verfassungsrechtlicher Relevanz unterlaufen wären.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Münster, Entscheidung vom 18.10.2006 - 71 IK 17/05 -

LG Münster, Entscheidung vom 26.03.2007 - 5 T 990/06 -