Rechtsprechung / Amtsgericht Menden
Amtsgericht Menden Urteil vom 21.12.2022 – 4 C 126/22
ECLI:DE:AGMK2:2022:1221.4C126.22.00
Tenor
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bis zum 31.12.2021 bestehende Anwaltsvertrag, betreffend die für den Kläger geführten Akten mit den Aktennummern F- 730/20 – 5, F-1016/20-5 und F – 1164/20 – 5 im Wege der Vertragsübernahme mit Wirkung zum 01.01.2022 von der Beklagten auf Rechtsanwältin J. U. übergegangen ist.
Die Beklagte wird verurteilt, die vollständige anwaltlichen Handakten in Sachen:
„M. / M.“ mit dem Kanzleiaktenzeichen der Beklagten „F -730/20- 5“
„M. / M.“ mit dem Kanzleiaktenzeichen der Beklagten „F- 1016/20- 5“
„M. / M.“ mit dem Kanzleiaktenzeichen der Beklagten „F- 1164/20- 5“
an Rechtsanwältin J. U., A.-straße N01, N02 Z., herauszugeben.
Den Beklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, einzelne Bestandteile der vorbezeichneten anwaltlichen Handakten zu entfernen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung der Beklagten wird ein festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Partner D. Y., oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 10% und die Beklagte 90%.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200 € vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 4.800 € festgesetzt, darin:
Antrag zu 1.: 3.000 €
Antrag zu 2.: 1.500 € (3*500 €)
Antrag zu 3.: 300 €
Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung des Übergangs des einstmals mit der Beklagten bestehenden Anwaltsvertrages auf Frau Rechtsanwältin U. sowie die Herausgabe von Handakten, die sich in der Kanzlei der Beklagten befinden.
Gegenstand des Mandats ist die Durchführung des Scheidungsverfahrens des Klägers nebst Regelung des Unterhaltes und der Vermögensauseinandersetzung bzw. Zugewinnausgleich. Unterhalt und Zugewinn wurden zunächst außergerichtlich mit der gegnerischen Partei erörtert. Eine abschließende Vereinbarung sollte im gerichtlichen Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht Iserlohn zum Aktenzeichen 130 F 121/20 erfolgen, nachdem der Auskunftsanspruch für den Zugewinnausgleich als Folgeantrag rechtshängig gemacht wurde. Das Scheidungsverfahren wurde in der Kanzlei der Beklagten unter dem Aktenzeichen 1016/20 geführt, die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Iserlohn im Jahr 2022 hat Frau Rechtsanwältin U. begleitet. Die weiteren Akten mit den Kanzleiaktenzeichen 730/29 und 1164/20 beinhalten außergerichtliche Korrespondenz über die Scheidungsfolgen „Unterhalt“ und „Zugewinnausgleich“.
Die vorbenannten Verfahren wurde zunächst von Rechtsanwältin U. in der Anwaltskanzlei Y. und Partner Rechtsanwälte bearbeitet.
Zwischen Frau U. und der Beklagten bestand bis zum 31.12.2021 ein Partnerschaftsgesellschaftsvertrag vom 28.12.2012. Rechtsanwältin U. und der weitere bis dahin bei der Antragsgegnerin tätige Rechtsanwalt G. kündigten ihre Geschäftsbeteiligung an der Partnerschaft Y. und Partner Rechtsanwälte zum 31.12.2021 und schieden mit diesem Datum aus der Gesellschaft aus.
Im Zuge des Ausscheidens der Rechtsanwälte G. und U. fand am 07.12.2022 eine Partnerversammlung statt. In der Partnerversammlung scheiterte eine Verständigung über ein gemeinsames Rundschreiben im Sinne des § 32 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), obwohl die Parteien des Rechtsstreits ausweislich der Regelung in § N01 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages für den Fall der Kündigung eines Partners unter Bezugnahme auf die Regelung des § 32 BORA vereinbart haben, dass bei Rechtsanwaltsmandaten die Mandanten zu befragen seien, wer künftig die laufenden Sachen bearbeiten solle. Aufgrund des Scheiterns einer Verständigung entschlossen sich Rechtsanwalt G. und Rechtsanwältin U., Mandanten gemäß einem von ihnen gefertigten Musteranschreiben zu informieren. In diesen heißt es auszugsweise, die Mandanten würden befragt, wer künftig die bislang von ihnen bearbeiteten laufenden Sachen bearbeiten solle, wobei der Mandant die Wahl habe zu entscheiden, ob die Mandate weiter von ihnen oder ob diese in der Kanzlei Y. und Partner Rechtsanwälte von einem anderen Sachbearbeiter bearbeitet werden sollten. Dabei sicherten sie den angeschriebenen Mandanten zu, dass diesen durch die weitere Bearbeitung der Sache durch einen von ihnen in der neuen Kanzlei keine zusätzliche Kosten entstünden. Weiter boten sie in diesen Anschreiben den Mandanten eine Vertragsübernahme an und erklärten in ihrer Eigenschaft als einzelvertretungsberechtigte Partner der Kanzlei Y. und Partner Rechtsanwälte mit ihrer Unterschrift zugleich die Zustimmung zur Vertragsübernahme für die Kanzlei Y. und Partner Rechtsanwälte, wobei sie ausführten, dass mit der Unterschrift der Mandanten und der von ihnen getroffenen Wahl der Anwaltsvertrag dann zwischen einem von ihnen und dem Mandanten zustande komme, sodass gesichert sei, dass bereits angefallene Anwaltsgebühren nicht erneut anfielen und das Mandat in der neuen Kanzlei bearbeitet werden würde. Hinsichtlich des genauen Wortlauts wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift, GA20, verwiesen. Rechtsanwalt Y. verfasste ebenfalls ein Schreiben an sämtliche Mandanten, in welchem er auf die Notwendigkeit der Kündigung des Mandatsvertrages hinwies, falls eine Weiterbearbeitung durch die ausscheidenden Rechtsanwälte gewünscht sei. Er wies zudem darauf hin, dass durch eine Kündigung Mehrkosten zu erwarten seien. Auf die Anlage K6 zur Klageschrift (GA38) wird verwiesen. Das von Rechtsanwalt Y. verfasste Schreiben hatte einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Arnsberg, unter dem Aktenzeichen I-8 O 91/21, zur Folge.
Mit E-Mail vom 14.12.2021 erklärte Rechtsanwalt Y. gegenüber dem Kläger, dass er mit der Mandatsübernahmevereinbarung nicht einverstanden sei und zugleich die von Herrn G. für die Beklagte abgegebene Willenserklärung widerrufe.
Rechtsanwältin U. erhielt vom Kläger unter dem 17.12.2021 die schriftliche Rückmeldung, dass sie ab dem 01.01.2022 die Mandate weiter bearbeiten solle.
Am 30.12.2021 legte Rechtsanwalt G. dem Partner der Beklagten, Rechtsanwalt L. E., eine Auflistung von angeblich auf ihn übergegangenen Mandatsverträgen mit Mandatsübernahmevereinbarungen vor. Dabei forderte er zugleich die Herausgabe der streitgegenständlichen Handakten. Eine Herausgabe erfolgte nicht.
Trotz mehrfacher schriftlicher Anzeigen über die Fortführung des Mandats in der neuen Kanzlei durch Rechtsanwältin U. gegenüber dem Familiengericht Iserlohn, wurde der gerichtliche Schriftverkehr an die Beklagte zugestellt. Das Familiengericht Iserlohn übersandte mit Verfügung vom 08.02.2022 einen abschließenden Vergleichsvorschlag – über den zuvor Rechtsanwältin U. und die Gegenseite verhandelt hatten – mit Verfügung vom 28.02.2022 an die Beklagte mit der Bitte, den Vergleich innerhalb von einer Woche zu bestätigen. Rechtsanwalt Y. bestätigte den Vergleich mit Schreiben vom 01.03.2022. In dem Vergleich verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung eines Betrages von 65.000 EUR an seine Ehefrau. Hierüber informierte er den Kläger mit Schreiben vom 08.03.2022.
Jedenfalls mit der Klageschrift ermächtigte Rechtsanwältin U. den Kläger, ihr zustehende Herausgabeansprüche im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend machen zu dürfen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Herausgabeanspruch gegenüber der Beklagten hinsichtlich der dem Mandat zugrundeliegenden vollständigen Handakten bestehe. Das Mandat sei im Wege der Vertragsübernahme auf Rechtanwältin U. übergegangen, was aus dem Schreiben vom 17.12.2021 folge. Rechtsanwalt G. habe hierbei für die Verfügungsbeklagte unterzeichnet. Eine Kündigung des Mandats mit der Verfügungsbeklagten sei nicht erforderlich. Darüber hinaus bestehe ein Verfügungsgrund, da eines der Verfahren noch nicht abgeschlossen sei und die Akten dringend benötigt würden, um insbesondere die drohende Zwangsvollstreckung aus dem geschlossenen Vergleich abzuwenden, da sich die Auszahlung durch die Bank verzögere. Mit Rechtsanwältin U. sei zuvor abgesprochen worden, dass der Vergleichstext zunächst der Bank übermittelt werden sollte, um das Auszahlungsdatum abschließend klären zu können.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der zwischen den Parteien bis zum 31.12.2021 bestehende Anwaltsvertrag, betreffend die für den Kläger geführten Akten mit den Aktennummern F- 730/20 – 5, F-1016/20-5 und F – 1164/20 – 5 im Wege der Vertragsübernahme mit Wirkung zum 01.01.2022 von der Beklagten auf Rechtsanwältin J. U. übergegangen ist.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Vertragsübernahme des zwischen den Parteien bestehenden Anwaltsvertrages durch Rechtsanwältin J. U. zu erteilen.
Äußerst hilfsweise beantragt der Kläger:
festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Anwaltsvertrag seit dem 01.01.2022, hilfsweise zu einem späteren Zeitpunkt, beendet ist.
Ferner beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, die vollständige anwaltlichen Handakten in Sachen:
„M. / M.“ mit dem Kanzleiaktenzeichen der Beklagten „F -730/20- 5“
„M. / M.“ mit dem Kanzleiaktenzeichen der Beklagten „F- 1016/20- 5“
„M. / M.“ mit dem Kanzleiaktenzeichen der Beklagten „F- 1164/20- 5“
an den Kläger,
hilfsweise an Rechtsanwältin J. U., A.-straße N01, N02 Z., herauszugeben.
Darüber hinaus beantragt der Kläger,
den Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, einzelne Bestandteile der vorbezeichneten anwaltlichen Handakten zu entfernen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung der Beklagten ein festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Partner D. Y., oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, Voraussetzung der Herausgabe der Handakten sei die Kündigung des Mandatsvertrages. Eine Vertragsübernahme komme mangels Zustimmung der Beklagten nicht in Betracht. Ein Vertragsübergang sei im Wege der einfachen Erklärung auch nicht möglich, da zu viele Details, so z.B. die Frage des Anspruchs auf vor einem Übergang fällig gewordene Vergütung, zu klären sei. Die Unterschrift von Rechtsanwalt G. auf dem Schreiben vom 17.12.2021 stelle keine wirksame Willenserklärung dar. Diese sei durch die Beklagte noch vor Abgabe der Willenserklärung durch den Kläger widerrufen worden. Als Zustimmung zur Vertragsübernahme sei sie zudem wegen evident kollusiven Zusammenwirkens und Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam. Dies sei durch die E-Mail vom 14.12.2021 belegbar. Weiter ist sie der Auffassung, die Akte sei nicht insgesamt herauszugeben, sondern es müssten nur Aktenbestandteile herausgegeben werden, die dem Kläger nicht schon vorlägen oder z.B. deshalb nicht herauszugeben wären, weil sie vertrauliche Notizen nur für den Anwalt enthielten. Sie bezieht sich hier ausdrücklich auf § 50 Abs. 2 BRAO. Zu mehr könne sie nicht verpflichtet werden, weil sie sonst gegen steuerliche Aufbewahrungspflichten verstoßen müsse. Eine Kopie einer Handakte würde gegen Kostenerstattung herausgegeben. Schließlich bestehe ein Zurückbehaltungsrecht, da die entstandenen Gebühren nicht vollständig ausgeglichen seien.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätzen sowie den weiteren Inhalt der Akte.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet.
Feststellung des Vertragsübergangs
Der Anspruch folgt aus einer zwischen dem Rechtsanwalt G. und den Beklagten bestehenden Vertragsübernahme hinsichtlich des Mandatsverhältnisses zu den Klägerinnen. Dem Grunde nach schließt sich das Gericht dem Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 02.06.2022, Az.: I-1 O 26/22 an, auf dessen Gründe nachfolgend in erheblichem Umfang Bezug genommen wird. Während dort allerdings aufgrund des Umstandes, dass es allein um die Frage der Herausgabe der Handakten ging, die Frage, ob der Anwaltsvertrag übergegangen ist, offen bleiben konnte, steht zur Überzeugung des Gerichts in diesem Rechtsstreit der Übergang fest.
Es handelt sich bei der Vertragsübernahme um einen dreiseitigen, auf Austausch des Vertragspartners gerichteten Vertrag, der die Mitwirkung der Mandanten, des Sachbearbeiters sowie der Altsozietät voraussetzt.
Die Sachbearbeiterin Rechtsanwältin U. hat eine erforderliche Mandantenbefragung zu der Frage, ob diese eine Fortführung des Mandatsvertrags mit diesem selbst wünschen, oder die Bearbeitung bei der Altsozietät fortgeführt werden soll, mit einem Rundschreiben durchgeführt. Zu der einseitigen Einholung der Entscheidung war sie gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 BORA berechtigt. Der Kläger hat der Vertragsübernahme durch Unterzeichnung des Rundschreibens und Ankreuzen der Option, dass er die Fortführung des Mandats durch die Rechtsanwältin U. begehre, zugestimmt.
Für die Beklagte hat Rechtsanwalt G., der zeitgleich mit Rechtsanwältin U. aus der Sozietät ausgeschieden ist, unterzeichnet und der Vertragsübernahme in Vertretung der Sozietät zugestimmt. Dieser ist zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich (noch) vertretungsberechtigte Gesellschafterin der Sozietät gewesen.
Die Erklärung des Rechtsanwalts G. als Vertreter der Beklagten hat Wirkung zu Lasten dieser entfaltet. Die Erklärung ist weder wegen eines von der Beklagten gerügten kollusiven Zusammenwirkens mit der sachbearbeitenden Rechtsanwältin U. oder aufgrund Evidenz unwirksam gewesen, noch ist mit E-Mail der Beklagten vom 14.12.2021 an den Kläger ein wirksamer Widerruf der Erklärung gemäß § 711 BGB erfolgt.
Eine Unwirksamkeit wegen Evidenz oder kollusiven Zusammenwirkens scheidet aus. Denn vor dem Hintergrund des § 32 BORA in Verbindung mit dem Partnerschaftsvertrag besteht zur Überzeugung des Gerichts eine Zustimmungspflicht der Beklagten zu der Vertragsübernahme. Wenn aber die Beklagte zur Zustimmung verpflichtet ist und der Rechtsanwalt G. genau diese Erklärung für die Beklagte (noch) im Rahmen der Alleinvertretungsbefugnis abgegeben hat, kann dies weder evident unwirksam sein, noch auf kollusivem, sprich in Schädigungsabsicht durchgeführtem Zusammenwirken beruhen. Was nach Berufsrecht und/oder Partnerschaftsvertrag zu tun ist, kann – erst recht aus Sicht des Mandanten, hier des Klägers – nicht evident Rechtswidrig sein.
Die Erfüllung einer entsprechenden Verpflichtung ist aus diesem Grunde auch nicht Folge eines in Schädigungsabsicht durchgeführten Zusammenwirkens. Die Schädigung ist hier objektiv zu definieren, d.h. unter Berücksichtigung der Berufspflichten, welche auch über § 32 BORA und aus dem (Partnerschafts-)Vertrag bestimmt werden, nicht jedoch aus dem subjektiven Wunsch der Beklagten, einen Übergang der Mandate von einer Kündigung und Zahlung abhängig zu machen und der daraus resultierenden Verweigerung der Zustimmung zur anderen Art des Übergangs.
Die berufsrechtliche Regelung des § 32 BORA bezweckt die Fortführung des Mandats durch den bisherigen Sachbearbeiter, da eine Kündigung des Vertragsverhältnisses und ein darauf folgender erneuter Abschluss des Anwaltsvertrages schon wegen der daraus folgenden zusätzlichen Kosten regelmäßig nicht den Interessen des Mandanten entspricht. Dem Mandanten steht in diesem Zusammenhang ein Recht zur Kündigung gemäß § 627 BGB zu, er ist darauf aber nicht allein angewiesen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22. Februar 2011, NJW 2011, 1606). Vielmehr ist das Rechtsinstitut der Vertragsübernahme auf die Situation der Fortführung eines Mandats durch den ausscheidenden Sachbearbeiter zugeschnitten. Abweichungen hiervon müssen deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22. Februar 2011, NJW 2011, 1606). Anhaltspunkte für eine solche Abweichung liegen hier nicht vor (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 15.11.2012 - 4 E 68/11, BeckRS 2013, 45483).
Dass die Beklagte einwendet, eine Vertragsübernahme widerspreche ihrem ausdrücklichen Willen, steht der Wirksamkeit nicht entgegen, da die dargelegten Grundsätze zu der Zustimmungspflicht im Sinne des § 32 BORA als vertragliche Nebenpflicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten folgt. Die BORA regelt als Satzung berufliche Rechte und Pflichten von Rechtsanwälten und § 32 BORA findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 59 lit. b) Abs. 2 Nr. 5a) BRAO. Danach können besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrages durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt werden. Eine solche Regelung findet sich in § 32 BORA mit den Regelungen zur Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung. In § N01 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Partnerschaftsgesellschaft Y. und Partner Rechtsanwälte ist für den Fall der Kündigung eines Partners unter Bezugnahme auf die Regelung des § 32 BORA vereinbart, dass bei Rechtsanwaltsmandaten die Mandanten zu befragen sind, wer künftig die laufenden Sachen bearbeiten soll. Zwischen den Parteien bestand daher ein Konsens, dass die Interessen, die § 32 BORA bezweckt, Gegenstand bei einem Ausscheiden eines Rechtsanwalts aus der Sozietät sein sollen. Darüber hinaus regelt § 20 des Gesellschaftsvertrages das Ausscheiden eines Partners wegen Berufsunfähigkeit, der Erklärung seines Austritts nach Vollendung des 65. Lebensjahres, nach Vollendung des 70. Lebensjahres oder durch Tod. Für diese Fälle ist sodann in § 20 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages explizit geregelt:
„Einem aus Gründen des § 20 Abs. 1 ausscheidenden Gesellschafters ist es verwehrt, ohne Abstimmung mit den übrigen Partnern Mandate von Auftraggebern der Sozietät zu übernehmen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist der Ausgeschiedene verpflichtet, den Jahresumsatz des mit diesem Mandanten im letzten Jahr vor dem Ausscheiden erzielten Honorars an die Partnerschaft abzuführen.“
Während in § 20 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages eine Übernahme der Mandate ausdrücklich ausgeschlossen wird, bezieht sich der Gesellschaftsvertrag im Fall der Kündigung unter § N01 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich auf den § 32 BORA, sodass der vorgenannte Zweck der Regelung des § 32 BORA – die Zustimmungspflicht zu einer Vertragsübernahme – schon aus dem Vertrag selbst resultiert und die Vertragsübernahme insofern vorgesehen ist. Sofern die Beklagten einwenden, der Verweis auf § 32 BORA im Gesellschaftsvertrag sei lediglich eine Klarstellung, dass dieser in bestimmten Fällen des Ausscheidens aus der Partnerschaft gelten soll, bestätigt dies in Zusammenschau mit § 20 des Gesellschaftsvertrages das zuvor Gesagte und steht den Erwägungen gerade nicht entgegen.
Der vom Rechtsanwalt Y. für die Beklagte erklärte Widerspruch gem. § 711 BGB steht dem Vertragsübergang nicht entgegen. Zwar sprich schob vieles dafür, dass der Widerspruch aus den vorgenannten Gründen nicht wirksam erklärt worden ist. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn die Vertretungsmacht wird selbst durch einen wirksam erklärten Widerspruch nicht berührt. Dritten kann der Widerspruch nur nach den Grundsätzen über den Vollmachtsmissbrauch entgegengesetzt werden (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 711 Rn. 14). Der Dritte muss sich auf die aus Gesetz (§ 714 BGB) oder Gesellschaftsvertrag ersichtliche Vertretungsmacht verlassen können. Auf Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Durchführung bestimmter Maßnahmen sowie über die in Fällen dieser Art meist umstrittene Beachtlichkeit des Widerspruchs braucht er grundsätzlich selbst dann keine Rücksicht zu nehmen, wenn sie ihm zur Kenntnis kommen. Daher scheidet auch eine Anwendung von § 173 BGB aus (MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 711 Rn. 15). Ein Missbrauch der Vollmacht liegt – wie dargestellt – gerade nicht vor.
Soweit die Beklagte der Ansicht ist, ein Übergang des Anwaltsvertrages durch bloße Erklärung scheitere an der Komplexität des Vertrages, vermag sie mit dieser Ansicht nicht durchzudringen. Die grundsätzliche Möglichkeit ist, entgegen der Ansicht der Beklagten, obergerichtlich geklärt. Einer (oder mehrere) der bisherigen Sozien kann bzw. können im Wege der Vertragsübernahme in den Rechtsanwaltsvertrag eintreten. Die rechtsgeschäftliche Übertragung eines ganzen Schuldverhältnisses ist in der Weise rechtlich möglich und zulässig, dass eine neue Vertragspartei an die Stelle des bisherigen Vertragspartners tritt (vgl. OLG Hamm, Urt. vom 22.02.2011, 28 U 49/10 = NJW 2011, 1606 (beck-online) m.w.N. u.a. auf BGHZ 44, 229 [231] = NJW 1966, 499).
Ein Feststellungsinteresse des Klägers ist gegeben. Entgegen der Ansicht der Beklagte besteht dieses auch bei einem Obsiegen des Klägers mit den Herausgabeanträgen. Auch die Beteiligung der Rechtsanwältin U. im Feststellungsausspruch ist zulässig.
Das Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich unmittelbar daraus, dass die Beklagte durch Rechtsanwalt Y. trotz des in der Erklärung zum Vertragsübergang ausgedrückten Willen des Klägers, nicht mehr von der Beklagten vertreten zu werden, den nach ihrer Ansicht mangels Kündigung noch bestehenden Anwaltsvertrag gegen den Willen des Klägers nutze, um Prozesserklärungen gegenüber dem Familiengericht Iserlohn abzugeben. Die Gewissheit, nicht mehr durch einen Anwalt vertreten zu werden, dessen Vertretung der Kläger nicht mehr wünscht, ohne Kündigen zu müssen, kann er vorliegend nur erhalten, wenn die Wirksamkeit des Übergangs festgestellt wird. Es wirkt insoweit erstaunlich, dass die Beklagte sich auf Evidenz der unzulässigen Vertretung bezüglich der Erklärung von Rechtsanwalt G. beruft, jedoch für sich selbst in Anspruch nimmt, trotz evident entgegenstehenden Willens des Klägers diesen weiter vertreten zu können. Da ein Übergang nach der zitierten Rechtsprechung des OLG Hamm auch die Beteiligung des übernehmenden Anwalts voraussetzt, bestehen keine Bedenken, auch Rechtsanwältin U. in den Tenor aufzunehmen.
Der Anspruch auf Herausgabe der Akten erledigt das Feststellungsinteresse nicht. Denn aus diesem folgt der Vertragsübergang nicht unmittelbar, da – wie die zitierte Entscheidung des Landgerichts Arnsberg zeigt – ein solcher auch bestehen kann, wenn nur ein Anspruch auf Zustimmung zu dieser vorliegt.
Herausgabeanspruch
Ein unmittelbarer Anspruch des Klägers auf Herausgabe an ihn selbst besteht nicht, da die Regelung des § 32 BORA mit bedingt, dass die Akte, so wie hier die vollständige Akte und nicht lediglich die Teile gem. § 50 Abs. 2 S. 1 BORA verlangt werden, von Anwalt zu Anwalt gegeben werden. Denn andernfalls wäre bereits die Einhaltung der Vorlagepflicht gem. § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO gefährdet. Insoweit ist die Klage zum Hauptantrag zu 2. aus der Klageschrift abzuweisen.
Ein Anspruch besteht jedoch hinsichtlich des diesbezüglichen ersten Hilfsanspruchs. Auch der Herausgabeanspruch der Rechtsanwältin U. aus §§ 3 Abs. 3, 59 lit. b) Abs. 2 Nr. 5a) BRAO i.V.m. § 32 BORA ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 02.06.2022, Az.: I-1 O 26/22, zu begründen.
Der Anspruch der Klägerinnen bezieht sich auf die Herausgabe der gesamten Handakte und ist nicht gemäß § 50 Abs. 2 S. 1 BRAO eingeschränkt. Der Anspruch auf Herausgabe der gesamten Akte beruht außerdem nicht auf § 56 BRAO.
„Es besteht nicht die von § 50 BRAO geregelte Herausgabepflicht, sondern vielmehr eine eigenständige Pflicht aufgrund der Vertragsübernahme. Gemäß §§ 675 Abs. 1, 667 BGB ist der Anwalt verpflichtet, seinem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrages erhalten hat. Darunter fallen die in den Handakten befindlichen Unterlagen, wobei hinsichtlich einzelner Teile der Handakte gegenüber Mandanten Einschränkungen bestehen, sofern berechtigte Interesse gegen eine Herausgabe sprechen, oder herauszugebenden. Unterlagen bereits als Abschriften an die Mandanten übersandt worden sind, § 50 Abs. 2 S. 4 BRAO. Der streitgegenständliche Anspruch geht allerdings darüber hinaus und unterliegt diesen Einschränkungen nicht, da diese dem Zweck des § 32 BORA zuwider laufen würden. Er steht vielmehr dem Sachbearbeiter selbst zu, der auf die vollständige Handakte zur umfänglichen Bearbeitung des Mandats angewiesen ist.“
Diese Grundsätze sind auch auf die vorliegende Entscheidung mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachbearbeiterin Rechtsanwältin U. ist, welcher der geltend gemachte Herausgabeanspruch zusteht.
Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Vorlagepflicht gem. § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO verbiete ihr die Abgabe der Akten an den Beklagten bzw. Rechtsanwältin U., trifft diese Ansicht nicht zu. Nach dem Übergang des Vertrages ist Rechtsanwältin U., nicht aber die Beklagte, „die Rechtsanwältin“ im Sinne des § 3 BRAO und damit im Sinne § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO verpflichtet. Es liegt gerade kein Wechsel des Anwalts, sondern eine Fortführung des Mandats vor.
Auch § 147 AO steht dem Herausgabeanspruch nicht entgegen. Die Beklagte lässt konkreten Vortrag, in welchem Umfang die Handakte aufzeichnungspflichtige Unterlagen enthält, die erst die Aufbewahrungspflicht auslösen, vermissen. Die Regelung zur Aufbewahrung von Unterlagen in § 147 AO ist akzessorisch zur Aufzeichnungspflicht gemäß § 146 AO, dh die Aufbewahrungspflicht setzt stets eine Aufzeichnungspflicht voraus (BeckOK AO/Matthes, 22. Ed. 1.10.2022, AO § 147 Rn. 2). Dies kann jedoch dahinstehen, denn die Pflicht zur Aufbewahrung geht auf den Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen über (BeckOK AO/Matthes, 22. Ed. 1.10.2022, AO § 147 Rn. 18). Soweit die Beklagte hier steuerrechtlich besorgt ist, dass die Finanzverwaltung zu einer anderen Auslegung gelangt, steht es ihr frei, entsprechende Abschriften der nach AO aufzubewahrenden Unterlagen zu fertigen.
Der Übergang des Vertrages auf Rechtsanwältin U. hindert die Beklagte auch an der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts.
Unterlassungsanordnung
Aus den Gründen zu 2. ergibt sich auch der Anspruch auf die hier ausgesprochene Unterlassungsanordnung. Zwar folgt aus dem Ausspruch zur Herausgabe grundsätzlich unmittelbar auch das Verbot, Teile der Akte zu entfernen. Allerdings besteht vorliegend ein erhebliches Interesse des Klägers, die Beklagte ausdrücklich mit einem solchen Verbot zu belegen. Denn die Frage der Vollständigkeit ist im Wege der Vollstreckung bei Herausgabe durch den Gerichtsvollzieher de facto unmöglich zu klären und die Beklagte hat in der Vergangenheit gezeigt, dass sie, ihrer Rechtsansicht zum Umfang der Herausgabepflicht folgend, Aktenbestandteile zu entnehmen gewillt ist. Entsprechend war auch das Ordnungsgeld anzudrohen.
Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Das Gericht bewertet den Obsiegensanteil der Beklagten hinsichtlich des Scheiterns des Hauptantrags zur Herausgabe mit 1/3 des Wertes des Herausgabeanspruchs, mithin 500 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Arnsberg zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Arnsberg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.