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Landgericht Arnsberg Urteil vom 30.10.2024 – I-3 S 136/22

3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGAR:2024:1030.I3S136.22.00

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs.1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung des Übergangs des einstmals mit der Beklagten bestehenden Anwaltsvertrages auf Frau Rechtsanwältin P. sowie die Herausgabe von (vollständigen) Handakten, die sich in der Kanzlei der Beklagten befinden.

Gegenstand des streitgegenständlichen Mandats ist die Durchführung des Scheidungsverfahrens des Klägers nebst Regelung des Unterhaltes und der Vermögensauseinandersetzung bzw. des Zugewinnausgleichs. Unterhalt und Zugewinn wurden zunächst außergerichtlich mit der gegnerischen Partei erörtert. Eine abschließende Vereinbarung sollte im gerichtlichen Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht Z. zum Aktenzeichen 130 F 121/20 erfolgen, nachdem der Auskunftsanspruch für den Zugewinnausgleich als Folgeantrag rechtshängig gemacht wurde. Das Scheidungsverfahren wurde in der Kanzlei der Beklagten unter dem Kanzlei-Aktenzeichen 1016/20 geführt, die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Z. im Jahr 2022 hat Frau Rechtsanwältin P. begleitet. Die weiteren Akten mit den Kanzleiaktenzeichen 730/20 und 1164/20 beinhalten außergerichtliche Korrespondenz über die Scheidungsfolgen "Unterhalt" und "Zugewinnausgleich". Das vorbenannte Mandat wurde ab dem 21.07.2020 von Frau Rechtsanwältin P. in der Anwaltskanzlei D. und Partner Rechtsanwälte (Beklagte) bearbeitet.

Rechtsanwältin P. war bis zum 31.12.2021 auf Grundlage eines Partnerschaftsgesellschaftsvertrages vom 28.12.2012 Teilhaberin der Beklagten. Rechtsanwältin P. und der weitere bis dahin bei der Beklagten tätige Rechtsanwalt Y. kündigten ihre Geschäftsbeteiligung an der Beklagten zum 31.12.2021 und schieden mit diesem Datum aus der Gesellschaft aus.

Im Zuge des Ausscheidens der Rechtsanwälte Y. und P. fand am 07.12.2021 eine Partnerversammlung statt. In der Partnerversammlung scheiterte eine Verständigung über ein gemeinsames Rundschreiben im Sinne des § 32 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), obwohl die Parteien des Rechtsstreits ausweislich der Regelung in § N01 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages für den Fall der Kündigung eines Partners unter Bezugnahme auf die Regelung des § 32 BORA vereinbart haben, dass bei Rechtsanwaltsmandaten die Mandanten zu befragen seien, wer künftig die laufenden Sachen bearbeiten solle. Aufgrund des Scheiterns einer Verständigung entschlossen sich Rechtsanwalt Y. und Rechtsanwältin P., ihre Mandanten gemäß einem von ihnen gefertigten Musteranschreiben zu informieren. In diesen heißt es auszugsweise, die Mandanten würden befragt, wer künftig die bislang von ihnen bearbeiteten laufenden Sachen bearbeiten solle, wobei der Mandant die Wahl habe zu entscheiden, ob die Mandate weiter von ihnen oder ob diese bei der Beklagten von einem anderen Sachbearbeiter bearbeitet werden sollten. Dabei sicherten sie den angeschriebenen Mandanten zu, dass diesen durch die weitere Bearbeitung der Sache durch einen von ihnen in der neuen Kanzlei keine zusätzlichen Kosten entstünden. Sie boten in diesen Anschreiben den Mandanten eine Vertragsübernahme an und der jeweils nicht sachbearbeitende Rechtsanwalt erklärte in seiner Eigenschaft als einzelvertretungsberechtigte Partner der Beklagten mit seiner Unterschrift zugleich die Zustimmung zur Vertragsübernahme für die Beklagte, wobei sie ausführten, dass mit der Unterschrift der Mandanten und der von ihnen getroffenen Wahl der Anwaltsvertrag dann zwischen dem zuvor sachbearbeitenden Rechtsanwalt und dem Mandanten zustande komme, sodass gesichert sei, dass bereits angefallene Anwaltsgebühren nicht erneut anfielen und das Mandat in der neuen Kanzlei bearbeitet werden würde (vgl. insgesamt Bl. 20f. der erstinstanzlichen Akte).

Mit E-Mail vom 14.12.2021 erklärte Rechtsanwalt D. gegenüber dem Kläger, dass er mit der Mandatsübernahmevereinbarung nicht einverstanden sei und zugleich die von Herrn Y. für die Beklagte abgegebene Willenserklärung widerrufe. Rechtsanwältin P. erhielt vom Kläger unter dem 16.12.2021 die schriftliche Rückmeldung in Form der Übersendung der unterschriebenen Erklärung per E-Mail, dass sie ab dem 01.01.2022 die Mandate weiter bearbeiten solle.

Die seitens der Beklagten Ende 2021 abgerechneten Rechtsanwaltsgebühren wurden vom Kläger vollständig an die Beklagte gezahlt. Am 07.01.2022 wurde gegenüber dem weiteren Partner der Beklagten, Rechtsanwalt A., die Herausgabe der streitgegenständlichen Handakten gefordert. Eine Herausgabe erfolgte nicht.

Trotz mehrfacher schriftlicher Anzeigen über die Fortführung des Mandats in der neuen Kanzlei durch Rechtsanwältin P. gegenüber dem Familiengericht Z. wurde der gerichtliche Schriftverkehr an die Beklagte zugestellt. Das Familiengericht Z. übersandte mit Verfügung vom 28.02.2022 einen abschließenden Vergleichsvorschlag — über den zuvor Rechtsanwältin P. und die Gegenseite verhandelt hatten — an die Beklagte mit der Bitte, den Vergleich innerhalb von einer Woche zu bestätigen. Rechtsanwalt D. bestätigte den Vergleich mit Schreiben vom 01.03.2022. Hierüber informierte er den Kläger mit Schreiben vom 08.03.2022.

Dem vorliegenden Rechtsstreit ging ein einstweiliges Verfügungsverfahren voraus. Mit Berufungsurteil vom 24.08.2022 hat das Landgericht Arnsberg die Beklagte im Verfahren zur einstweiligen Verfügung (Az. I-3 S 67/22) u.a. verurteilt, die auch hier streitgegenständlichen (Hand-)Akten für sieben Tage an die Prozessbevollmächtigte des Klägers herauszugeben.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, das Mandat sei im Wege der Vertragsübernahme auf Rechtanwältin P. übergegangen. Rechtsanwalt Y. habe hierbei die Beklagte wirksam vertreten. Eine Kündigung des Mandats mit der Verfügungsbeklagten sei nicht erforderlich gewesen. Es bestehe ein Herausgabeanspruch gegenüber der Beklagten hinsichtlich der dem Mandat zugrundeliegenden vollständigen Handakten. Die Androhung eines Ordnungsmittels sei erforderlich, da Rechtsanwalt D. selbst eingeräumt habe, Teile der Handakte vor der Vollstreckung im einstweiligen Verfügungsverfahren entfernt zu haben.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der zwischen den Parteien bis zum 31.12.2021 bestehende Anwaltsvertrag, betreffend die für den Kläger geführten Akten mit den Aktennummern F-730/20 - 5, F-1016/20-5 und F- 1164/20 – 5, im Wege der Vertragsübernahme mit Wirkung zum 01.01.2022 von der Beklagten auf Rechtsanwältin X. P. übergegangen ist;

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Vertragsübernahme des zwischen den Parteien bestehenden Anwaltsvertrages durch Rechtsanwältin X. P. zu erteilen;

äußerst hilfsweise, festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Anwaltsvertrag seit dem 01.01.2022, hilfsweise zu einem späteren Zeitpunkt, beendet ist;

die Beklagte zu verurteilen, die vollständigen anwaltlichen Handakten in Sachen:

"W./W." mit dem Kanzleiaktenzeichen der Beklagten "F -730/20-5"

"W./W." mit dem Kanzleiaktenzeichen der Beklagten "F-1016/20-5"

"W./W." mit dem Kanzleiaktenzeichen der Beklagten "F-1164/20-5"

an den Kläger, hilfsweise an Rechtsanwältin X. P., B.-straße N01, N02 C., herauszugeben;

der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, einzelne Bestandteile der vorbezeichneten anwaltlichen Handakten zu entfernen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung der Beklagten ein festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Partner F. D., oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht gewesen, eine Vertragsübernahme komme mangels Zustimmung der Beklagten nicht in Betracht. Die Unterschrift von Rechtsanwalt Y. auf dem Schreiben vom 12.12.2021 stelle keine wirksame Willenserklärung dar. Diese sei durch die Beklagte noch vor Abgabe der Willenserklärung durch den Kläger widerrufen worden. Als Zustimmung zur Vertragsübernahme sei sie zudem wegen evident kollusiven Zusammenwirkens und Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam. Dies sei durch die E-Mail vom 14.12.2021 belegbar. Weiter ist sie der Auffassung, die Akte sei nicht insgesamt herauszugeben, sondern es müssten nur Aktenbestandteile herausgegeben werden, die dem Kläger nicht schon vorlägen oder z. B. deshalb nicht herauszugeben wären, weil sie vertrauliche Notizen nur für den Anwalt enthielten. Zu mehr könne sie auch nicht verpflichtet werden, weil sie sonst gegen steuerliche Aufbewahrungspflichten verstoßen müsse. Eine Kopie der Handakten würde gegen Kostenerstattung herausgegeben. Schließlich bestehe auch ein Zurückbehaltungsrecht, da die ab 2022 entstandenen Gebühren nicht vollständig ausgeglichen seien.

Mit Urteil vom 21.12.2022 hat das Amtsgericht C. (Sauerland) die klägerseitig beantragte Feststellung getroffen und die Beklagte verurteilt, die begehrten Handakten an Rechtsanwältin P. herauszugeben. Zudem hat es die klägerseitig beantragte Unterlassungsanordnung ausgesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Mandatsvertrag im Wege der Vertragsübernahme auf Rechtsanwältin P. übergegangen sei. Die Sachbearbeiterin Rechtsanwältin P. habe eine Mandantenbefragung zu der Frage, ob diese eine Fortführung des Mandatsvertrags mit ihr selbst wünschen, oder die Bearbeitung bei der Altsozietät fortgeführt werden soll, mit einem Rundschreiben durchgeführt. Der Kläger habe der Vertragsübernahme durch Unterzeichnung des Rundschreibens und Ankreuzen der Option, dass er die Fortführung des Mandats durch die Rechtsanwältin P. begehre, zugestimmt. Für die Beklagte habe Rechtsanwalt Y., der zeitgleich mit Rechtsanwältin P. aus der Sozietät ausgeschieden sei, unterzeichnet und der Vertragsübernahme in Vertretung der Sozietät zugestimmt. Dieser sei zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich (noch) vertretungsberechtigter Gesellschafter der Sozietät gewesen. Die Vereinbarung sei weder wegen kollusiven Zusammenwirkens oder Evidenz unwirksam, noch sei die Vereinbarung wirksam mit E-Mail vom 14.12.2021 widerrufen worden. Es bestehe eine Zustimmungspflicht der Beklagten nach § 32 BORA als vertragliche Nebenpflicht aus dem Gesellschaftsvertrag, was einer Unwirksamkeit wegen Evidenz oder einem kollusiven Zusammenwirken entgegenstehe. Der durch Rechtsanwalt D. erklärte Widerspruch gem. § 711 BGB stehe einem Vertragsübergang nicht entgegen, da Dritten – wie dem Kläger – ein Widerspruch nur nach den Grundsätzen über den Vollmachtsmissbrauch entgegengesetzt werden könne. Ein solcher Missbrauch der Vollmacht liege jedoch nicht vor. Ein Feststellungsinteresse bestehe, da die Beklagte trotz der Erklärung des Klägers gegenüber dem Familiengericht Z. Prozesserklärungen abgegeben habe, und werde auch nicht durch den bestehenden Herausgabeanspruch betreffend die gesamten Handakten beseitigt. Dieser Herausgabeanspruch bestehe nicht an den Kläger selbst, da die vollständige Handakte nur von Anwalt zu Anwalt weitergegeben werden könne und andernfalls die Einhaltung der Vorlagepflicht gem. § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO gefährdet sei. Auch § 147 AO stehe dem Herausgabeanspruch nicht entgegen. Die Unterlassungsandrohung sei aufgrund entfernter Aktenbestandteile in der Vergangenheit begründet.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerechten Berufung. Zur Begründung führt sie aus, dass das Amtsgericht ein falsches Normverständnis von § 32 BORA zeige. Eine Zustimmungspflicht der Beklagten bestehe nicht. Statt einer interessengerechten Auslegung der Willenserklärungen habe das Amtsgericht eine unzulässige und juristisch nicht vertretbare Rechtsfortbildung zum Inhalt des § 32 BORA vorgenommen. § 32 BORA betreffe nicht die Schaffung von Mandantenrechten, sei dispositiv und eine disziplinarrechtlich orientierte Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer, kein Gesetz. Auch aus dem Partnerschaftsvertrag ergebe sich keine Vertragsabschlussverpflichtung. Es liege ein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten und eine Evidenz des Vollmachtsmissbrauchs vor. Dies gelte erst recht, da der Kläger erst zwei Tage nach Erhalt der E-Mail vom 14.12.2021 bei positiver Kenntnis von der Gesellschafterstreitigkeit die Vertragsübernahme unterzeichnet habe. Selbst bei Annahme einer wirksamen Mandatsübernahmevereinbarung bedeute dies nicht zwangsläufig, dass sämtliche Rechte und Pflichten der Beklagten untergehen würden. Die Vereinbarung sei im Interesse aller Beteiligten auszulegen. Einem Herausgabeanspruch stehe § 147 AO entgegen, zudem fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Einer Herausgabe der Handakten an Rechtsanwältin P. stehe zudem die dolo-agit-Einrede entgegen, da eine Verletzung des Gesellschaftsvertrages zulasten der Beklagten vorliege. Im Rahmen des Feststellungsinteresses habe das Amtsgericht zu Unrecht berücksichtigt, dass Rechtsanwalt D. am 01.03.2022 einem Scheidungsfolgenvergleich zugestimmt habe. Dies sei von keiner Partei in den Rechtsstreit eingeführt worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts C. vom 21.12.2022 (4 C 126/22) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und insbesondere die Ausführungen des Amtsgerichts zu einer Zustimmungspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag und § 32 BORA.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte, Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht C. (Sauerland) festgestellt, dass der streitgegenständliche Mandatsvertrag durch die Vertragsübernahmevereinbarung, welche auf den 12.12.2021 datiert, von der Beklagten auf Frau Rechtsanwältin P. übergegangen ist. Zutreffend hat es auch den Herausgabeanspruch des Klägers betreffend die begehrten Handakten an Frau Rechtsanwältin P. bejaht sowie der Beklagten aufgegeben, es zu unterlassen, einzelne Bestandteile der anwaltlichen Handakten zu entfernen, und bereits Ordnungsmittel angedroht.

1.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt hinsichtlich der Feststellungsanträge auch ein Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne des § 256 ZPO vor.

Ein Feststellungsinteresse besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 256 ZPO Rn. 12). Die Berühmung muss nicht nur ernsthaft gemeint sein, sondern auch nach objektiver Würdigung eine gegenwärtige Gefahr für den Kläger begründen. In diesem Sinne genügt für eine negative Feststellungsklage die Behauptung des Beklagten, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich für ihn unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben. Sogar die daraufhin im Prozess abgegebene Erklärung des Beklagten, er berühme sich keiner Forderung mehr, lässt das rechtliche Interesse nicht entfallen (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 42).

Hier stellt sich die Beklagte fortlaufend auf den Standpunkt, dass eine Vertragsübernahme – und auch eine Beendigung des Mandatsvertrages – zum 01.01.2022 nicht stattgefunden hätten. Rechtsanwalt D. hat auch nach dem 01.01.2022 noch Prozesserklärungen, hier die Zustimmung zum Scheidungsfolgenvergleich, für den Kläger abgegeben. Ausweislich der Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 23.11.2022 berühmt sich die Beklagte zudem noch einer offenen Honorarforderung (Rechnung vom 13.04.2022) gegen den Kläger, welche auf nach dem 01.01.2022 vorgenommenen Handlungen, hier der Zustimmung zum Scheidungsfolgenvergleich, beruht. Damit ist der Feststellungsantrag auch geeignet, das Berühmen der Beklagten mit dieser Forderung zu beseitigen, soweit als Stichtag für den Vertragsübergang bzw. die Beendigung des Mandatsvertrages mit der Beklagten jeweils der 01.01.2022 genannt ist.

Soweit die Beklagte angibt, das Amtsgericht habe zu Unrecht berücksichtigt, dass Rechtsanwalt D. nach dem 01.01.2022 einem Scheidungsfolgenvergleich zugestimmt habe, da dies von keiner Partei in den Rechtsstreit eingeführt worden sei, trifft dies erkennbar nicht zu. Ausweislich des Protokolls vom 23.11.2022 war die Zustimmung zum Scheidungsfolgenvergleich Gegenstand der mündlichen Verhandlung, wie auch die Rechnung vom 13.04.2022. Ob dies nun konkret am 01.03.2022 erfolgt ist und der Kläger am 08.03.2022 durch Rechtsanwalt D. informiert worden ist, ist für das Feststellungsinteresse des Klägers unerheblich.

2.

Die Klage ist auch – soweit sie vom Amtsgericht zugesprochen wurde und damit Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – begründet.

a) Feststellungsanträge

Der Feststellungsantrag zu 1) ist begründet. Der anwaltliche Mandatsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten ist infolge der Vertragsübernahmevereinbarung, welche auf den 12.12.2021 datiert, auf Frau Rechtsanwältin P. übergegangen, welche an die Stelle der Beklagten getreten ist.

aa)

Der Kläger hat mit Frau Rechtsanwältin P. als ausscheidender Sachbearbeiterin und Herrn Rechtsanwalt Y. als alleinvertretungsberechtigtem Vertreter der Beklagten eine Mandatsübernahmevereinbarung geschlossen (vgl. schriftliche Vereinbarung Bl. 20 der erstinstanzlichen Akte). Diese entspricht den Anforderungen an einen dreiseitigen Mandatsübernahmevertrag unter Beteiligung des Mandanten, der neuen und alten Sozietät (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. Februar 2011 – 28 U 49/10 –, juris). Herr Rechtsanwalt Y. war nach § 5 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsvertrags vom 28.12.2012 noch bis zum 31.12.2021 als Partner einzeln zur Vertretung der Beklagten befugt und konnte daher Erklärungen für die Beklagte abgeben und empfangen.

bb)

Ein wirksamer Widerruf der durch Herrn Rechtsanwalt Y. im Namen der Beklagten abgegebenen Willenserklärung durch die E-Mail von Herrn Rechtsanwalt D. vom 14.12.2021 nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB liegt nicht vor.

Nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Die Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt des Zugangs der Willenserklärung und des rechtzeitigen Widerrufs liegt bei dem Erklärenden (vgl. BeckOGK/Gomille, 1.9.2022, BGB § 130 Rn. 129).

Hier behauptet die Beklagte, dass den Kläger am 14.12.2021 die E-Mail, welche den Widerruf enthielt, erreicht hat. Die Annahme des Vertragsübernahmeangebots habe der Kläger jedoch erst am 16.12.2021 erklärt. Zum Zeitpunkt des Zugangs des Angebots auf Vertragsübernahme, datiert auf den 12.12.2021, macht die Beklagte jedoch keine Angaben. Allein der Umstand, dass der Kläger die Annahme erst am 16.12.2021 erklärt hat, bedeutet nicht zwingend, dass ihn die E-Mail vom 14.12.2021 vor oder zeitgleich mit dem Vertragsübernahmeangebot, datiert auf den 12.12.2021, erreicht hat. Im Rahmen des § 130 Abs. 1 S. 2 BGB kommt es nur auf den Zeitpunkt des Zugangs von Willenserklärung und Widerruf an, nicht auf den Zeitpunkt der Annahme eines etwaigen Angebots. Eine ausreichende Darlegung seitens der Beklagten für die Annahme eines rechtzeitigen Widerrufs gem. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB liegt damit nicht vor.

cc)

Die Vertragsübernahmevereinbarung ist auch nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB wegen kollusiven Zusammenwirkens des Klägers mit Frau Rechtsanwältin P. und Herrn Rechtsanwalt Y. nichtig. Auch steht der Wirksamkeit der Vertragsübernahmevereinbarung nicht Treu und Glauben, § 242 BGB, aufgrund eines evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht entgegen.

Grundsätzlich ist es für den Eintritt der Wirkung nach § 164 BGB im Rahmen der Vertretung irrelevant, ob sich der Vertreter an etwaige Vereinbarungen mit dem Vertretenen aus dem der Vertretungsmacht zugrundeliegenden Innenverhältnis hält oder nicht. Ausnahmen werden jedoch dann angenommen, wenn ein kollusives Zusammenwirken zwischen Vertreter und Dritten vorliegt (1) oder sich der Dritte dem Umstand, dass die Vertretermacht missbraucht wird, nicht ernsthaft verschließen kann (2) (vgl. BeckOGK/Huber, 1.11.2021, BGB § 164 Rn. 86)

(1)

Ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Kläger, Frau Rechtsanwältin P. und Herrn Rechtsanwalt Y. vermochte die Kammer nicht festzustellen.

Sofern der Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht handelt, durch sein Handeln jedoch gegen Vorgaben verstößt, die in rechtsverbindlicher Weise aus dem zwischen ihm und dem Vertretenen bestehenden Innenverhältnis resultieren, handelt der Vertreter zwar innerhalb seines rechtlichen Könnens, aber außerhalb seines rechtlichen Dürfens. Dies begründet einen Sittenverstoß, wenn der Vertreter mit dem Dritten in gemeinsamem Bewusstsein der Überschreitung des rechtlichen Dürfens zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirkt. In einem solchen Fall ist das von dem Vertreter mit dem Dritten geschlossene Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. BeckOGK/Huber, 1.11.2021, BGB § 164 Rn. 87).

Dass der Kläger hier im Bewusstsein gehandelt, gemeinsam mit Frau Rechtsanwältin P. und Herrn Rechtsanwalt Y. zum Nachteil der Beklagten zusammengewirkt zu haben, konnte die Kammer nicht feststellen. Dass der Kläger aufgrund der E-Mail vom 14.12.2021 davon ausgehen musste, dass durch die Annahme des Vertragsangebots für die Beklagte ein konkreter Nachteil entsteht, sieht die Kammer nicht. Zwar war dadurch dem Kläger klar, dass es zwischen den Partnern der Beklagten Meinungsverschiedenheiten gegeben hat, er durfte jedoch, insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen im Anschreiben vom 12.12.2021, als Laie darauf vertrauen, dass sich die beteiligten Rechtsanwälte an Recht und Gesetz halten. Auch ergibt sich aus der E-Mail vom 14.12.2021 nicht, welche Nachteile der Beklagten konkret drohen sollten. Allein der Angabe, dass eine Vertragsübernahme „nicht mit den Interessen unserer Partnerschaft übereinstimmt“, lassen sich diese nicht entnehmen.

(2)

Auch außerhalb der klaren Fälle eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Vertreter und Drittem ist der Vertretene schützenwert, wenn sich dem Dritten aufdrängen muss, dass der Vertreter, der im Rahmen der ihm eingeräumten Vertretungsmacht agiert, gegen verbindliche Vorgaben aus dem Innenverhältnis zwischen Vertretenem und Vertreter verstößt. Dann steht der Wirksamkeit des zwischen Vertreter und Drittem geschlossenen Rechtsgeschäfts der Missbrauchseinwand aus § 242 BGB entgegen. Da den Dritten grundsätzlich keine Obliegenheit trifft, zu überprüfen, ob der Vertreter auch innerhalb seines rechtlichen Dürfens agiert, greift der Missbrauchseinwand nur, wenn „massive Verdachtsmomente“ den Missbrauch aus der verobjektivierten Perspektive des Dritten „evident“ erscheinen lassen. Die Rechtsfolgen treten dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unabhängig von der Frage ein, ob das abgeschlossene Rechtsgeschäft für den Vertretenen konkret nachteilig ist (vgl. BeckOGK/Huber, 1.11.2021, BGB § 164 Rn. 89f.).

Hier war dem Kläger infolge der E-Mail vom 14.12.2021 bekannt, dass Herrn Rechtsanwalt Y. bei Abgabe der Willenserklärung vom 12.12.2021 gegen den Willen weiterer Partner der Beklagten gehandelt hat und sein Vorgehen innerhalb der Beklagten keine Zustimmung genießt. Dies war auch Frau Rechtsanwältin P. sowie Herrn Rechtsanwalt Y. bekannt, da bereits in der Partnerversammlung vom 07.12.2021 die gegenteiligen Interessen der Partner erörtert und keine gemeinsame Linie gefunden wurde. Zwar war Herr Rechtsanwalt Y. aus dem Partnerschaftsgesellschaftsvertrag berechtigt, die Beklagte insoweit zu vertreten, die Vertretung entsprach aber nicht dem Willen der Mehrheit der Partner, wie dem Kläger bekannt war.

Die Beklagte kann sich hier jedoch nicht auf den Missbrauchseinwand nach § 242 BGB berufen, da sich dies selbst als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB darstellt. Nach Ansicht der Kammer ist die Beklagte aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem Anwaltsvertrag mit dem Kläger (§§ 675611 BGB) i. V. m. dem Partnerschaftsgesellschaftsvertrag i. V. m. § 32 Abs. 1 BORA zu einer Zustimmung zur Vertragsübernahme verpflichtet gewesen. Damit stellt sich das Berufen der Beklagten auf den Einwand des evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht durch Herrn Rechtsanwalt Y. gegenüber dem Kläger als treuwidrig dar mit der Folge, dass die Beklagte sich nicht auf diesen Umstand berufen kann. Vergleichbar der dolo-agit-Einwendung kann sich die Beklagte hier nicht zum einen darauf berufen, dass die Vertragsübernahme aufgrund des entgegenstehenden Willens der Beklagten wegen evidenten Vollmachtsmissbrauchs nach § 242 BGB unwirksam ist, während sie andererseits ohnehin vertraglich verpflichtet gewesen wäre, ihre Zustimmung zur Vertragsübernahme zu erteilen.

(a)

Der Rechtsanwalt ist kraft des Anwaltsvertrages verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen. Er muss sein Verhalten so einrichten, dass er Schädigungen seines Auftraggebers vermeidet. Welche konkreten Pflichten sich aus diesen allgemeinen Grundsätzen ergeben, richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalles (vgl. BeckOGK/Teichmann, 1.8.2024, BGB § 675 Rn. 1209 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1990, 1241).

Die berufsrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts sind – unabhängig von der Frage, ob diesen direkt zivilrechtliche Wirkungen zukommen – u. a. in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) niedergelegt. In § 32 Abs. 1, 2 BORA (a. F. bis zum 30.09.2022) heißt es u. a.:

„(1) Bei Auflösung einer Sozietät haben die Sozien mangels anderer vertraglicher Regelung jeden Mandanten darüber zu befragen, wer künftig seine laufenden Sachen bearbeiten soll. Wenn sich die bisherigen Sozien über die Art der Befragung nicht einigen, hat die Befragung in einem gemeinsamen Rundschreiben zu erfolgen. Kommt eine Verständigung der bisherigen Sozien über ein solches Rundschreiben nicht zustande, darf jeder der bisherigen Sozien einseitig die Entscheidung der Mandanten einholen. Der ausscheidende Sozius darf am bisherigen Kanzleisitz und auf der Internetseite der Sozietät einen Hinweis auf seinen Umzug für ein Jahr anbringen. Der verbleibende Sozius hat während dieser Zeit auf Anfrage die neue Kanzleiadresse, Telefon- und Faxnummern des ausgeschiedenen Sozius bekannt zu geben.

(2) Für den Fall des Ausscheidens eines Sozius aus der Sozietät gilt Abs. 1 hinsichtlich derjenigen Auftraggeber, mit deren laufenden Sachen der ausscheidende Sozius zum Zeitpunkt seines Ausscheidens befasst oder für die er vor seinem Ausscheiden regelmäßig tätig war. Sein Recht, das Ausscheiden aus der Sozietät allen Mandanten bekannt zu geben, bleibt unberührt.“

(b)

Aus dem Wortlaut von § 32 Abs. 1 BORA selbst ergibt sich damit nicht, wie im Falle der einseitigen Einholung der Entscheidung des Mandanten zu verfahren ist und inwiefern die Entscheidung des Mandanten die Sozien in Form einer berufsrechtlichen Pflicht bindet. In der Literatur wird aus § 32 Abs. 1 S. 3 BORA die Verpflichtung der übrigen Gesellschafter zur Abgabe einer Zustimmungserklärung hergeleitet (vgl. Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BORA § 32 Rn. 9). Dies entspricht auch der Auffassung in der Literatur, dass es Sache der Mandanten sei, zu entscheiden, mit wem sie die Zusammenarbeit fortsetzen wollen (vgl. Kleine-Cosack/Kleine-Cosack, 9. Aufl. 2022, BORA § 32 Rn. 5).

Dabei besteht jedoch neben der Möglichkeit der Vertragsübernahme auch die Möglichkeit der Kündigung des bestehenden Anwaltsvertrages nach § 627 Abs. 1 BGB und den Abschluss eines neuen Anwaltsvertrages mit dem ausgeschiedenen Sozius. Hierzu wird in einem Aufsatz von Professor Dr. Martin Henssler und Dirk Michel (Henssler/Michel: Austritt und Ausschluss aus der freiberuflichen Sozietät NZG 2012, 401) Folgendes ausgeführt:

„Über die Art und Weise der Mandantenbefragung entscheiden die Sozien sowie die ausscheidenden Sozien gemeinschaftlich, § 32 II 1, I 1 BORA. Können sie sich nicht einigen, erfolgt die Befragung in Form eines Rundschreibens, § 32 II 1, I 2 BORA. Kann nicht einmal hierüber eine Einigung erzielt werden, darf der ausscheidende Gesellschafter die Entscheidung des Mandanten einseitig einholen, § 32 II 1, I 3 BORA. Konstruktive Probleme ergeben sich, weil dann die notwendige Zustimmung der Sozietät zur Vertragsübernahme als einem dreiseitigen Rechtsgeschäft nicht vorliegt. Die verbleibenden Sozien sind zwar zur Abgabe der Zustimmungserklärung verpflichtet, die prozessuale Durchsetzung dieses Anspruchs wäre aber sehr zeitaufwendig. Der Lösungsvorschlag des OLG Hamm über die Auslegung des späteren Verhaltens der Sozietät bietet nur eine Teillösung, da ein ausdrücklicher Widerspruch zur Unwirksamkeit der Vertragsübernahme führen muss. Zielführend erscheint es, die Erklärung des Mandanten als Kündigungserklärung i. S. des § 627 I BGB auszulegen, die allerdings ausnahmsweise nicht die Kostenfolge des § 628 BGB nach sich zieht. Die entsprechende Einschränkung entspricht dem Wertungssystem des § 628 BGB, da die Sozietät nicht durch ein berufsrechtswidriges Verhalten – die BORA verpflichtet sie zur Mitwirkung an der Mandantenbefragung – das Recht des Mandanten auf freie Anwaltswahl beeinflussen darf. Nach § 628 I 2 BGB steht dem Dienstnehmer ein Anspruch auf Teilvergütung nicht zu, wenn er durch sein Verhalten die Kündigung des anderen Teils veranlasst hat und seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil nicht von Interesse sind. Diese Voraussetzungen liegen in der hier diskutierten Konstellation vor. Der Mandant wird auf Grund des berufsrechtswidrigen Verhaltens der Sozietät zur Kündigung veranlasst. Die bisherigen Leistungen der Sozietät haben für ihn bei einer Abrechnung nach RVG kein Interesse mehr, da er nach § 15 I, IV RVG die vollen Gebühren bei dem ausgeschiedenen Sozius begleichen muss. Sollten Teilleistungen, insbesondere bei vereinbartem Stundenhonorar, bereits während des Mandatsverhältnisses mit der Sozietät entstanden sein, stünden diese auch im Fall der Vertragsübernahme der Sozietät zu, so dass der Mandant nicht schlechter gestellt wird, wenn er insoweit eine Teilzahlung an die Sozietät nach § 628 I BGB leisten muss.“

Das Oberlandesgericht Hamm führt in seiner Entscheidung vom 22.02.2011 zur Frage der Auslegung eines Rundschreibens im Sinne des § 32 Abs. 1 S. 3 BORA und zur Abgrenzung zwischen einem Angebot auf Vertragsübernahme und einer Kündigung mit anschließendem Neuabschluss des Mandatsvertrages Folgendes aus:

„Eine Vertragsübernahme ist interessengerecht und entspricht auch dem Zweck des § 32 der Berufsordnung (BORA). Bei Auflösung einer Sozietät haben die Sozien mangels anderer vertraglicher Regelung jeden Mandanten darüber zu befragen, wer künftig seine laufenden Sachen bearbeiten soll (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BORA). Kommt eine Verständigung der bisherigen Sozien über ein solches Rundschreiben wie hier - nicht zustande, darf jeder der bisherigen Sozien einseitig die Entscheidung der Mandanten einholen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BORA). Nicht jede Erklärung des Mandanten auf eine solche Befragung ist indes zwangsläufig als Kündigung des Mandats auszulegen. Das gilt umso mehr, weil eine Kündigung des Mandatsverhältnisses regelmäßig nicht der Interessenlage des Mandanten entspricht (Bormann in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, § 59a BRAO/§ 32 BORA Rn. 164). Kündigen kann der Mandant nämlich oft nur um den Preis vergütungsrechtlicher Nachteile (Koch/Kilian, Anwaltliches Berufsrecht, 2007, Rn. B 969). Es gilt jedoch der Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen möglichst nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09; NJW 2010, 2422, Rn. 38, m.w.N.). Eine Auslegung als Kündigung würde hingegen einseitig die Interessen der Anwälte an vergütungsrechtlichen Vorteilen berücksichtigen. § 32 BORA dient aber gerade dazu, dass das Mandat durch den bisherigen Sachbearbeiter fortgeführt wird, ohne den formalen Weg der Kündigung gemäß § 627 BGB zu beschreiten (Koch/Kilian, aaO). Das darauf zugeschnittene Rechtsinstitut ist die Vertragsübernahme; Abweichungen hiervon müssen deutlich zum Ausdruck gebracht werden.“ (OLG Hamm, Urteil vom 22. Februar 2011 – 28 U 49/10 –, juris)

(c)

In der Vergangenheit hat die Kammer (in anderer Besetzung) eine solche Zustimmungspflicht betreffend das vorhergehende einstweilige Verfügungsverfahren (Az. I-3 S 67/22) bejaht. Zur Begründung hat die Kammer Folgendes ausgeführt:

„Denn vor dem Hintergrund des § 32 BORA besteht nach Überzeugung der Kammer jedenfalls eine Zustimmungspflicht der Beklagten zu der Vertragsübernahme, sodass es auf das tatsächliche Vorliegen einer entsprechenden Erklärung oder deren Wirksamkeit nicht ankommt. Die berufsrechtliche Regelung des § 32 BORA bezweckt die Fortführung des Mandats durch den bisherigen Sachbearbeiter, da eine Kündigung des Vertragsverhältnisses und ein darauf folgender erneuter Abschluss des Anwaltsvertrages schon wegen der daraus folgenden zusätzlichen Kosten regelmäßig nicht den Interessen des Mandanten entspricht. Dem Mandanten steht in diesem Zusammenhang ein Recht zur Kündigung gemäß § 627 BGB zu, er ist darauf aber nicht allein angewiesen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22. Februar 2011, NJW 2011, 1606). Vielmehr ist das Rechtsinstitut der Vertragsübernahme auf die Situation der Fortführung eines Mandats durch den ausscheidenden Sachbearbeiter zugeschnitten. Abweichungen hiervon müssen deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22. Februar 2011, NJW 2011, 1606). Anhaltspunkte für eine solche Abweichung liegen hier nicht vor (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 15.11.2012 - 4 E 68/11, BeckRS 2013, 45483).

c. Dass die Beklagte einwendet, eine Vertragsübernahme widerspreche ihrem ausdrücklichen Willen, steht der Wirksamkeit nicht entgegen, da die dargelegten Grundsätze zu der Zustimmungspflicht im Sinne des § 32 BORA als vertragliche Nebenpflicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten folgt. Die BORA regelt als Satzung berufliche Rechte und Pflichten von Rechtsanwälten und § 32 BORA findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 59 lit. b) Abs. 2 Nr. 5a) BRAO. Danach können besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrages durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt werden. Eine solche Regelung findet sich in § 32 BORA mit den Regelungen zur Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung. In § N01 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Partnerschaftsgesellschaft D. & Partner Rechtsanwälte ist für den Fall der Kündigung eines Partners unter Bezugnahme auf die Regelung des § 32 BORA vereinbart, dass bei Rechtsanwaltsmandaten die Mandanten zu befragen sind, wer künftig die laufenden Sachen bearbeiten soll. Zwischen den Parteien bestand daher ein Konsens, dass die Interessen, die § 32 BORA bezweckt, Gegenstand bei einem Ausscheiden eines Rechtsanwalts aus der Sozietät sein sollen. Darüber hinaus regelt § 20 des Gesellschaftsvertrages das Ausscheiden eines Partners wegen Berufsunfähigkeit, der Erklärung seines Austritts nach Vollendung des 65. Lebensjahres, nach Vollendung des 70. Lebensjahres oder durch Tod. Für diese Fälle ist sodann in § 20 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages explizit geregelt:

´Einem aus Gründen des § 20 Abs. 1 ausscheidenden Gesellschafters ist es verwehrt, ohne Abstimmung mit den übrigen Partnern Mandate von Auftraggebern der Sozietät zu übernehmen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist der Ausgeschiedene verpflichtet, den Jahresumsatz des mit diesem Mandanten im letzten Jahr vor dem Ausscheiden erzielten Honorars an die Partnerschaft abzuführen.´

Während in § 20 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages eine Übernahme der Mandate ausdrücklich ausgeschlossen wird, bezieht sich der Gesellschaftsvertrag im Fall der Kündigung unter § N01 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich auf den § 32 BORA, sodass der vorgenannte Zweck der Regelung des § 32 BORA – die Zustimmungspflicht zu einer Vertragsübernahme – schon aus dem Vertrag selbst resultiert und die Vertragsübernahme insofern vorgesehen ist. Sofern die Beklagten einwenden, der Verweis auf § 32 BORA im Gesellschaftsvertrag sei lediglich eine Klarstellung, dass dieser in bestimmten Fällen des Ausscheidens aus der Partnerschaft gelten soll, bestätigt dies in Zusammenschau mit § 20 des Gesellschaftsvertrages das zuvor Gesagte und steht den Erwägungen gerade nicht entgegen.“

(d)

Unter Berücksichtigung der vorhergehenden Ausführungen schließt sich die Kammer weiterhin der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass im Falle des § 32 Abs. 1 S. 3 BORA eine (neben-)vertragliche Pflicht der Sozietät bzw. verbleibenden Sozien zur Abgabe einer Zustimmungserklärung betreffend die vom Mandanten gewünschte Übernahme des Mandats durch den ausscheidenden Sozius besteht, an.

Dabei kommt den Vorschriften der BORA – soweit ist der Berufung zuzustimmen – keine unmittelbare zivilrechtliche Wirkung zu. Dennoch sind die Vorschriften der BORA als Festlegung bestimmter berufsrechtlicher Pflichten, die sich die Rechtsanwälte selbst auferlegt haben, im Rahmen der Auslegung der vertraglichen Nebenpflichten eines Anwaltsvertrages zu berücksichtigen. Dabei hindert es die Rechtsprechung – und damit auch die Kammer – nicht, auch vertragliche Nebenpflichten eines Anwaltsvertrages anzunehmen, welche die Rechtsanwaltschaft selbst, aus welchen Gründen auch immer, ablehnt. Daher spielt es keine Rolle, ob die hier von der Kammer angenommene Zustimmungspflicht der Beklagten im Falle von § 32 Abs. 1 BORA bereits im Rahmen der Änderung der BORA in Rede stand und letztendlich durch die Vertreter und Vertreterinnen der Rechtsanwälte abgelehnt wurde. Eine irgendwie geartete Bindung der Rechtsprechung folgt daraus nicht.

Nach Auffassung der Kammer folgt eine solche Zustimmungspflicht als vertragliche Nebenpflicht aus dem in der Vergangenheit bestehenden Anwaltsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten, unter Berücksichtigung der Wertung des § 32 Abs. 1 BORA, auf den hier auch § N01 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsvertrags der Beklagten Bezug nimmt.

Dabei stellt sich für die Kammer bereits die Frage, welchen Sinn und Zweck die Befragung des Mandanten gem. § 32 Abs. 1 S. 3 BORA verfolgt, wenn die Entscheidung des Mandanten für die verbleibenden und ausscheidenden Sozien nicht bindend sein soll. Dass eine einvernehmliche Lösung nach der Befragung des Mandanten regelmäßig möglich ist, erscheint bereits aufgrund des Umstandes, dass im Falle des § 32 Abs. 1 S. 3 BORA bereits eine Verständigung der Sozien auf ein gemeinsames Rundschreiben nicht zustande gekommen ist, eher fernliegend. Die Vorschriften zielt dagegen auf Fälle wie den vorliegenden ab, bei der eine einvernehmliche Einigung der Sozien über die Fortführung des Mandats in jeder Hinsicht scheitert.

Den Mandanten dabei auf eine Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB zu verweisen, widerspricht den vertraglichen und beruflichen Pflichten der beteiligten Sozien als Organe der Rechtspflege nach § 1 BRAO, welche damit nicht nur die eigenen (wirtschaftlichen) Interessen zu berücksichtigen haben, sondern auch die Interessen des Mandanten danach, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten zu lassen, § 3 Abs. 3 BRAO. Der Verweis auf eine (dem Mandanten jederzeit mögliche) Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB führt jedoch dazu, dass der Mandant – wie es die Beklagte in ihrer E-Mail vom 14.12.2021 bereits ausführt – kostenrechtlich benachteiligt wird, da die Gebühren in diesem Fall doppelt, d. h. sowohl bei der alten, als auch der neuen Sozietät, anfallen können. Dies führt letztendlich dazu, dass ein Mandant, der finanziell nicht in der Lage (oder willens) ist, das Risiko einzugehen, Rechtsanwaltsgebühren doppelt zu zahlen, in seiner freien Wahl, wer ihn in seinen Rechtsangelegenheiten vertritt, erheblich eingeschränkt ist, sofern er eine Fortführung durch den bisherigen Partner als Sachbearbeiter wünscht.

Dabei muss man Folgendes berücksichtigen: Der Mandant selbst hat weder für den Umstand, dass sein Sachbearbeiter als Sozius bei der Sozietät ausscheidet, noch für den Umstand, dass eine einvernehmliche Einigung über die Fortführung der Mandate durch die ausscheidenden und die verbleibenden Sozien nicht möglich ist, Veranlassung gegeben, sondern stellt sich in dieser Konstellation als außenstehender Dritter dar.

Sofern der Mandant sich vor diesem Hintergrund ausschließlich durch Kündigung von der Altsozietät lösen kann, mit der Folge, dass die rechtsanwaltlichen Gebühren jedenfalls teilweise doppelt anfallen können, stellt sich dies für den Mandanten nicht als zumutbare Alternative dar. Wie bereits das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 22.02.2011 ausführt, stellt sich eine Vertragsübernahme regelmäßig als interessengerechter dar. Insbesondere ein Mandant, der sich finanziell eine doppelte Gebührenbelastung nicht leisten kann, ist bei einem ausschließlichen Verweis der Altsozietät auf eine Kündigung erheblich in seinem Recht auf freie Wahl seines Rechtsanwalts eingeschränkt, da ihm letztendlich keine Möglichkeit bliebe, als seinen Anwaltsvertrag fortzuführen, obwohl der ausscheidende Sozius als Sachbearbeiter nicht mehr zur Verfügung steht und sich erst ein anderer Rechtsanwalt in die Thematik einarbeiten muss.

Diese Situation entspräche der eines lediglich angestellten Rechtsanwalts, welche jedoch seitens der Rechtsanwaltschaft – wie § 32 BORA zeigt, der im Falle des Ausscheidens eines angestellten Rechtsanwalts grundsätzlich nicht gilt – nicht vergleichbar mit der eines ausscheidenden Sozius gesehen wird. Ein Mandant kann, wenn es sich bei einem von ihm gewählten Sachbearbeiter um einen Partner der Sozietät handelt, darauf vertrauen, dass ihm dieser als Ansprechpartner erhalten bleibt. Dieses Vertrauen besteht bei einem lediglich angestellten Rechtsanwalt als Sachbearbeiter dagegen nicht.

Auch der Verweis auf § 628 Abs. 1 S. 2 BGB genügt insoweit nicht, um das nach § 3 Abs. 3 BRAO geschützte Interesse des Mandanten an einer freien Wahl seines Rechtsanwalts zu schützen. Zum einen setzt ein Vergütungsausschluss nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ein vertragswidriges bzw. berufsrechtswidriges Verhalten der Altsozietät voraus, welches letztendlich nur dann anzunehmen wäre, wenn ein ausschließlicher Verweis auf die Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB nicht zulässig wäre. Zum anderen ergibt sich für den finanziell nicht leistungsstarken Mandanten in dem Fall, dass er einen Gebührenvorschuss nach § 9 RVG geleistet hat, erneut die Situation, dass der Mandant sich eine Kündigung des Anwaltsvertrages bei der Altsozietät und dessen Neuabschluss mit dem ausscheidenden Sozius nicht leisten kann, bevor er die bereits gezahlten Gebühren nicht – ggf. im Wege der Klage – von der Altsozietät aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung wiedererlangt hat. Das Risiko, die bereits als Vorschuss bezahlten Gebühren zurückzuerhalten und eine kostenmäßige Doppelbelastung zu vermeiden, wird in diesem Fall vollständig auf den Mandanten verlagert. Diese Risikoverteilung zulasten des Mandanten sieht die Kammer als unverhältnismäßig an.

Im Ergebnis besteht beim Ausscheiden eines Sozius aus einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 32 Abs. 1, 2 BORA das Interesse des Mandanten, dass sein Mandat von dem von ihm ausgewählten Sachbearbeiter fortgeführt wird, auch um eine Verzögerung der Rechtsangelegenheit zu vermeiden. Gleichzeitig hat der Mandant das Interesse, infolge seiner Entscheidung hinsichtlich der Gebühren nicht doppelt herangezogen zu werden im Vergleich zu der Situation, dass sein Sachbearbeiter und gleichzeitig Sozius nicht ausscheiden würde. Dem gegenüber steht allein das Gebühreninteresse der Altsozietät. Dabei ist es noch nicht einmal so, dass die Gebühr infolge der Vertragsübernahme zwingend allein dem ausscheidenden Sozius zusteht. Zwar ist infolge der Vertragsübernahme der ausscheidende Sozius zur Durchsetzung etwaiger noch offener Vergütungsansprüche gegenüber dem Mandanten (im Außenverhältnis) berechtigt. Wie diese Gebühren zwischen den verbleibenden und den ausscheidenden Partnern aufgeteilt werden, ist jedoch der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung vorbehalten, sofern nicht ohnehin Vereinbarungen hierzu bereits im Rahmen des Gesellschaftsvertrages getroffen wurden. Auch vor diesem Hintergrund sind die Interessen des Mandanten an einer Vertragsübernahme aus Sicht der Kammer höher zu bewerten als das Gebühreninteresse der Altsozietät.

Die Partner – auch die verbleibenden – sind aufgrund des Anwaltsvertrages verpflichtet, die Interessen der Mandanten zu wahren. Dies ist in der hier vorliegenden Konstellation nur dann der Fall, wenn die verbleibenden Partner ihre Zustimmung zur Vertragsübernahme erteilen, woraus sich nach Ansicht der Kammer eine (neben-)vertragliche Pflicht zur Zustimmung ableiten lässt.

dd)

Der Wirksamkeit der Vertragsübernahmevereinbarung steht auch § 711 Abs. 1 BGB a. F. (bis zum 31.12.2023) nicht entgegen.

Ein wirksam erklärter Widerspruch nach dieser Vorschrift hat zur Folge, dass die Geschäftsführungsmaßnahme „unterbleiben muss“ (§ 711 S. 2 BGB a. F.), d. h. nicht ausgeführt werden darf. Der einzelgeschäftsführende Gesellschafter, gegen dessen geplante Maßnahme sich der Widerspruch richtet, unterliegt daher einer Pflicht, die betreffende Maßnahme zu unterlassen. Der Widerspruch wirkt lediglich im Innenverhältnis und hat keine Auswirkungen auf das Außenverhältnis. Daher verliert der die Maßnahme durchführende Einzelgeschäftsführer nicht seine Einzelvertretungsmacht (vgl. BeckOGK/Geibel, 1.12.2020, BGB § 711 Rn. 34f.). Dritten kann der Widerspruch nur nach den Grundsätzen über den Vollmachtsmissbrauch entgegengesetzt werden (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 711 Rn. 14).

Da ein solcher Vollmachtsmissbrauch hier zu verneinen ist (siehe oben unter II. 2. a) cc)), entfaltet der Widerspruch durch Herrn Rechtsanwalt D. keine Wirkung im Außenverhältnis gegenüber dem Kläger.

ee)

Auch die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen stehen der Wirksamkeit der Mandatsübernahmevereinbarung nicht entgegen.

(1)

Nach Ansicht der Kammer sind die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen nach den §§ 305f. BGB auf das hier streitgegenständliche Vertragsübernahmeangebot bereits nicht anwendbar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB Regelungen bzw. Erklärungen, die den Vertragsinhalt bestimmen sollen (vgl. BGH NJW 2018, 2950).

Das Vertragsübernahmeangebot, datiert auf den 12.12.2021, enthält jedoch lediglich die Erklärung, dass an die Stelle der Beklagten nunmehr Frau Rechtsanwältin P. tritt, während der Vertrag ansonsten zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt wird. Allein die Änderung des Vertragspartners führt hier aber nicht dazu, dass auch die Vertragsinhalte modifiziert oder in anderer Art und Weise beeinflusst werden. Die Vertragsinhalte sollen – wie sich aus dem Anschreiben sowie dem Vertragsübernahmeangebot ergibt – „weiter“ bzw. „weiterhin“ gelten. Dies entspricht auch dem Regelfall der Vertragsübernahme: Der Vertrag wird grundsätzlich mit dem Inhalt übernommen, den die ursprünglichen Parteien vereinbart haben, soweit anlässlich der Übernahmevereinbarung keine Modifikationen erfolgen. Der genaue Umfang der Vertragsübernahme ist durch Auslegung der Übernahmevereinbarung zu ermitteln. Soweit die Parteien nichts Abweichendes verabreden, bezieht sie sich in der Regel auf den gesamten Vertrag mit allen Rechten und Pflichten (vgl. BeckOGK/Heinig, 1.8.2024, BGB § 414 Rn. 84f.). Entgegen der Ansicht der Beklagten bedarf es daher keiner (erneuten) Regelung der an der Vertragsübernahme beteiligten Parteien, wie der Anwaltsvertrag zukünftig ausgestaltet sein soll. Es gelten die bisherigen Bedingungen fort, jedoch ohne Beteiligung der Beklagten.

(2)

Selbst wenn man jedoch in der Erklärung, dass die bisherigen Vertragsbedingungen unter Eintreten von Frau Rechtsanwältin P. an die Stelle der Beklagten fortgelten sollen, eine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber der Beklagten sehen sollte, stünden die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen der Wirksamkeit des Vertragsübernahmeangebots hier nicht entgegen.

Weder ist die Beklagte dadurch nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen benachteiligt, noch verstößt die Bestimmung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch kommt die Auslegungsregel des § 305c BGB nicht zum Tragen.

Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten nach dem Gebot von Treu und Glauben im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB liegt – wie bereits oben ausgeführt – nicht vor. Zwar verliert die Beklagte im Außenverhältnis gegenüber dem Mandanten die Berechtigung, die Vergütung aus dem Mandatsvertrag einzufordern, jedoch bedeutet dies nicht, dass die Beklagte im Innenverhältnis der verbleibenden und ausscheidenden Partner „leer“ ausgeht. Die Verteilung der Vergütung unter den verbleibenden und ausscheidenden Gesellschaftern ist Teil der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung. Da die Beklagte – wie oben bereits ausgeführt – unter Abwägung der bestehenden Interessen aufgrund einer (neben-)vertraglichen Pflicht zur Zustimmung verpflichtet ist, ist sie durch die Vertragsübernahme nicht unangemessen benachteiligt.

Die Inhalte der Vertragsübernahme sind auch klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Übernahme des Vertrages mit allen Rechten und Pflichten stellt, wie bereits ausgeführt, den Regelfall der Vertragsübernahme dar. Anhaltspunkte dafür, dass hier etwas Anderes gewollt war, ergeben sich weder aus dem Anschreiben noch aus dem Angebot selbst. Im Gegenteil, sowohl im Anschreiben als auch im Angebot selbst wird deutlich, dass der Anwaltsvertrag „weiter“, d. h. mit allen Rechten und auch Pflichten, von Frau Rechtsanwältin P. bearbeitet werden soll. Unklarheiten, welche zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten führen könnten, sieht die Kammer nicht.

Soweit die Beklagte auch die Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB anführt, nach der Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, so sind die Voraussetzung dieser Auslegungsregel hier schon nicht gegeben.

Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist eine nachrangige Auslegungsregel. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gehen erst „Zweifel bei der Auslegung“ zulasten des Verwenders. Die Anwendung dieser Regel setzt also voraus, dass eine unklare Bestimmung zunächst überhaupt nach den anerkannten Methoden ausgelegt wird. Nur wenn hiernach Zweifel verbleiben, wirken diese zulasten des Verwenders. Unklar im Sinne dieser Vorschrift sind also Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind. Dies ist nicht schon dann anzunehmen, wenn eine der Möglichkeiten, die Klausel zu verstehen, nur theoretisch denkbar ist, praktisch aber fernliegt und nicht ernsthaft in Betracht kommt, insbesondere von den Beteiligten an Geschäften der in Rede stehenden Art typischerweise nicht in Betracht gezogen werden (vgl. BeckOGK/Bonin, 1.7.2024, BGB § 305c Rn. 70).

Diese Voraussetzungen liegen hier schon nicht vor, da die Auslegung unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten und dem regelmäßig bei einer Vertragsübernahme anzunehmendem Umfang eindeutig ist. Zweifel, die zur Anwendbarkeit des § 305c BGB führen könnten, bestehen insoweit jedoch gerade nicht.

b) Herausgabe der Handakten

Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe der streitgegenständlichen Handakten folgt aus § 667 BGB in Verbindung mit § 50 BRAO.

aa)

Auf den Anwaltsdienstvertrag nach § 675 BGB finden auch die Vorschriften der §§ 666, 667 BGB Anwendung. Zu den herauszugebenden Unterlagen gehören die Handakten des Rechtsanwalts. Diese Herausgabepflicht wird auch in § 50 BRAO vorausgesetzt. Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat er gemäß § 50 Abs. 1 BRAO seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Dabei fallen die Unterlagen, die dem Anwalt von seinem Auftraggeber ausgehändigt worden sind, unter die erste Alternative und der Schriftverkehr, den der Anwalt für seinen Auftraggeber geführt hat, unter die zweite Alternative des § 667 BGB. Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist daher insbesondere der gesamte drittgerichtete Schriftverkehr, den der Rechtsanwalt für den Auftraggeber erhalten und geführt hat, also sowohl die dem Rechtsanwalt zugegangenen Schriftstücke als auch Kopien eigener Schreiben des Rechtsanwalts. Die herauszugebenden Unterlagen umfassen auch Notizen über Besprechungen, die der Anwalt im Rahmen der Besorgung des Geschäfts geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2018 – IX ZR 243/17, Rn. 11-12, zitiert nach juris).

Herausgabeansprüche des § 667 BGB dienen zwar vor allem der Abwicklung des Auftrags nach vollständiger Ausführung. Sie kommen indes auch in anderen Fällen in Betracht, nämlich im Falle des Widerrufs oder der Kündigung (§§ 627, 671 BGB), aber auch während der laufenden Geschäftsbesorgung, etwa bezogen auf bestimmte Gegenstände (nicht mehr benötigte Ausweispapiere oder Vollmachtsurkunden) oder auf bestimmte Teile (die erste von mehreren Lieferungen). Schon in den Gesetzesmaterialien wird daher darauf hingewiesen, dass sich der Zeitpunkt der Herausgabepflicht nicht allgemein bestimmen lässt, „[d]ie Fälle liegen zu verschiedenartig; es entscheidet hier vorzugsweise der aus dem Inhalte des Auftrages zu entnehmende Wille des Auftraggebers“ (vgl. BeckOGK/Riesenhuber, 1.4.2024, BGB § 667 Rn. 38).

Nach dem Willen des Auftraggebers und Anspruchsinhabers, also hier des Klägers, sollen die gesamten Handakten von der Beklagten an ihre jetzige Prozessbevollmächtigte herausgegeben werden.

Auf die Frage der Zulässigkeit einer etwaigen Prozessstandschaft kommt es damit nicht an, ebenso wenig wie auf die – hier zu bejahende – Wirksamkeit der Vertragsübernahmevereinbarung.

bb)

Zwar ist der Anwalt nicht stets zur umfassenden Herausgabe der Handakte verpflichtet, im vorliegenden Fall kann die Beklagte aber keine Gründe einwenden, Teile der Handakte nicht auszuhändigen.

Eine Ausnahme hinsichtlich der Herausgabepflicht gilt für solche Unterlagen, die nicht lediglich über das Tun im Rahmen der Vertragserfüllung Aufschluss geben, sondern persönliche Eindrücke, die der Anwalt in den Gesprächen gewonnen hat, wiedergeben. Aufzeichnungen des Anwalts über derartige persönliche Eindrücke sind oft nützlich; sie sind im Zweifel jedoch nicht für die Einsicht durch den Mandanten bestimmt und eine solche wäre dem Anwalt auch nicht zumutbar. Ein Anwalt, der zur Herausgabe von Handakten verpflichtet ist, braucht daher nicht auch derartige Aufzeichnungen offenzulegen. Darüber hinaus wird dem Anwalt bei der Ausführung des Mandats ein gewisser Freiraum zuzuerkennen sein, vertrauliche "Hintergrundinformationen" zu sammeln, die er auch und gerade im wohl verstandenen Interesse seines Mandanten sowie im Interesse der Rechtspflege diesem gegenüber verschweigen darf. Aufzeichnungen über derartige Vorgänge unterliegen nicht der Herausgabepflicht.

Zudem bestehen Verschwiegenheitspflichten des auf Herausgabe der Handakte in Anspruch genommenen Rechtsanwalts mit Rücksicht auf Interessen seiner sonstigen Mandanten. Die Verschwiegenheitspflicht findet ihre Grundlage in dem auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhenden Anwaltsvertrag. Der Rechtsanwalt ist zudem berufsrechtlich gemäß § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht, die sich auf alles bezieht, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, betrifft insbesondere Kenntnisse aus einzelnen Mandatsverhältnissen, die sonstigen Mandanten nicht offenbart werden dürfen. Eine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht kann eine Vertragshaftung des Rechtsanwalts aus § 280 Abs. 1 BGB, aber auch eine deliktische Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB begründen.

Persönliche Geheimhaltungsinteressen von an Besprechungen mit dem Anwalt beteiligten dritten Personen vermögen für diesen zumindest nicht ein uneingeschränktes Auskunftsverweigerungsrecht zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2018 – IX ZR 243/17, Rn. 15-17, zitiert nach juris).

Solche Gründe macht die Beklagte aber gerade nicht geltend und sind auch vor dem Hintergrund, dass die Handakten durchgängig von Rechtsanwältin P., an welche die direkte Herausgabe nach dem Urteil erfolgen soll, bearbeitet wurden, nicht ersichtlich. Selbst wenn in den Handakten persönliche Eindrücke geschildert und Hintergrundinformation aufgelistet wären, so hat diese Rechtsanwältin P. selbst verfasst. Wieso die Herausgabe etwaiger Notizen an sie selbst nicht zumutbar sein sollte, ist daher nicht ersichtlich. Etwaige Verschwiegenheitspflichten aus anderen Mandaten, die bei der Beklagten verblieben sind, bestehen ferner auch weiterhin, so dass die Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht – selbst unterstellt, die Handakte würde solche Informationen dritter Mandanten enthalten, was vorliegend gerade nicht behauptet wird – nicht drohen würde.

Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen sollte, dass die Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO nicht auf Rechtsanwältin P. übergegangen ist und weiterhin bei der Beklagten liegt, schließt dies die vollständige Übergabe der Handakte an diesen nicht aus, da der Fall vergleichbar mit einem Veräußerer-Erwerber-Verhältnis ist. Erwerber und Veräußerer erfüllen eigene Buchführungspflichten und haben daher ihre eigenen Unterlagen aufzubewahren. Auch wenn der Erwerber die Unterlagen des Veräußerers übernimmt, wird er dadurch nicht selbst Träger der Aufbewahrungspflicht, sondern bewahrt die Unterlagen vielmehr nur als Erfüllungsgehilfe des Veräußerers auf (Haselmann in: Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, AO § 147 Rn. 4). Selbst wenn die Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO danach bei der Beklagten verbleiben sollte, würde Rechtsanwältin P. insoweit als Erfüllungsgehilfin der Beklagten tätig werden.

cc)

Dem Herausgabeanspruch betreffend die Handakten steht auch nicht entgegen, dass diese bereits im Rahmen der Vollstreckung aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren an Frau Rechtsanwältin P. herausgegeben worden sind. Die Herausgabe war allerdings zeitlich befristet und ausweislich des unstreitigen Vortrags sind die Handakten zwischenzeitlich wieder zu der Beklagten gelangt. Eine Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB ist daher gerade nicht eingetreten, bezieht sich der Anspruch doch auf die Originalhandakte (vgl. BeckOK BRAO/Günther, 24. Ed. 1.5.2024, BRAO § 50 Rn. 36). Dass Kopien kein adäquater Ersatz für Originale sind, ist offensichtlich. Auch in Zivilverfahren bedarf es zur Urkundsbeweisführung grundsätzlich der Vorlage von Originalen.

dd)

Auch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs. 3 S. 1 BRAO besteht nicht, da der Beklagten gegen den Kläger über die bereits beglichenen Vergütungsansprüche hinaus keine weiteren Vergütungsansprüche zustehen. Zum Zeitpunkt der Zustimmung zum Vergleich im Jahr 2022 war die Beklagte nicht mehr Vertragspartnerin des Klägers, wie oben bereits ausgeführt. Jedenfalls war in der Erklärung des Klägers mit E-Mail vom 16.12.2021 eine Kündigung zu sehen.

c) Unterlassungsanordnung

Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Unterlassung der Entfernung einzelner Bestandteile der Handakte analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu.

Da Herr Rechtsanwalt D. im einstweiligen Verfügungsverfahren betreffend die hier streitgegenständlichen Handakten bereits einzelne Teile aus den Handakten entfernt hatte, besteht auch die Gefahr einer (erneuten) Beeinträchtigung des Herausgabeanspruchs.

Die beantragte und durch das Amtsgericht titulierte Ordnungsmittelandrohung folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für diesen Antrag ist gegeben. Dieses ergibt sich grundsätzlich schon aus dem titulierten Unterlassungsanspruch und der ständigen Möglichkeit einer Zuwiderhandlung des Schuldners (vgl. Anders/Gehle/Schmidt, 82. Aufl. 2024, ZPO § 890 Rn. 41).

d)

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Vermögensrechtlich im Sinne des § 708 Nr. 10 ZPO ist ein Rechtsstreit, wenn der prozessuale Anspruch auf Geld oder geldwerte Gegenstände (Sachen oder Rechte) gerichtet ist. Der Rechtsstreit ist unabhängig vom Inhalt des prozessualen Anspruchs auch dann vermögensrechtlich, wenn der – zum Beispiel auf Auskunft gerichtete – Anspruch einem Rechtsverhältnis entspringt, welches auf Gewinn oder Erhaltung von Geld oder geldwerten Gegenständen gerichtet ist (vgl. BGH NJW-RR 2024, 610). Hier liegt dem Feststellungsantrag des Klägers ein vermögensrechtliches Rechtsverhältnis zugrunde, da der zugrundeliegende Rechtsanwaltsvertrag nur gegen Entgelt erbracht wird.

3.

Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

Nach § 548 Abs. 2 S. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Revision dann geboten, wenn der zu entscheidende Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen, des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze besteht aber nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. Erforderlich ist eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, da sich der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts als Konkretisierung oder als „Unterfall“ des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung darstellt. Fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung, bedarf es einer Zulassung auch nicht zur Fortbildung des Rechts (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 543 ZPO Rn. 14). Die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage kann sich allerdings, auch wenn kein Streit in Rechtsprechung oder Literatur besteht, allein aus ihrem Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise ergeben (vgl. BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 543 Rn. 20 unter Hinweis auf BGH NJW 2003, 3765).

Die hier betreffend den Feststellungsantrag entscheidungserhebliche rechtliche Frage, ob die Altsozietät in der Fallgestaltung des § 32 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BGB verpflichtet ist, der Entscheidung des Mandanten verpflichtend zu folgen und einer Vertragsübernahme durch den ausscheidenden Sozius zuzustimmen, stellt sich – losgelöst vom konkreten Einzelfall – auch zukünftig in einer Vielzahl von Fällen, bei denen nach Einholung der Entscheidung des Mandanten keine einvernehmliche Einigung der verbleibenden und ausscheidenden Sozien erfolgt. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Mandant auf eine Kündigung nach § 627 BGB verwiesen werden kann oder die verbleibenden Sozien in der Altsozietät (neben-)vertraglich zur Wahrung der Interessen des Mandanten verpflichtet sind, diesem eine Vertragsübernahme zu ermöglichen. An richtungsweisenden Orientierungshilfe fehlt es zu dieser Frage, da es – soweit für die Kammer ersichtlich – lediglich eine einzige Literaturstimme zu dieser rechtlichen Fragestellung gibt. Rechtsprechung zu dieser Frage ist der Kammer ebenfalls nicht bekannt. Die Grundsatzbedeutung dieser Frage ergibt sich auch aus dem besonderen Gewicht, welche eine Zustimmungspflicht zur Vertragsübernahme für die verbleibenden Sozien darstellt.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.