Rechtsprechung / Amtsgericht Mitte
Amtsgericht Mitte Urteil vom 15.10.2025 – 123 C 5123/25
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichtes Mitte in dieser Sache mit Beschluss vom 04. August 2025 wird a u f r e c h t e r h a l t e n.
Die Verfügungs-Beklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist für den Verfügungs-Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Allerdings darf die Verfügungs-Beklagte die Vollstreckung des Verfügungs-Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungs-Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Schließlich wird der Gebühren-Streitwert auf bis zu 3.000,- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der jetzige Verfügungs-Kläger und ehemalige Antragsteller begehrt, nach er wegen des Antrages zu 1. aus der Antragsschrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 01. Juli 2025 eine einstweilige Verfügung des Gerichtes in diese Sache mit Beschluss vom 04. August 2025 gegen die damalige Antragsgegnerin und jetzige Verfügungs-Beklagte erwirkt hat, nach dem Widerspruch der Letztgenannten gegen diese einstweilige Verfügung nunmehr die noch die Aufrechterhaltung dieser einstweiligen Verfügung.
1.
a)
Eine pp. GmbH (im Folgenden: pp) vermietete dem Verfügungs-Kläger als (Sonder-)Eigentümerin (vergleiche Anlage ASt 2) die 3-Zimmer-Wohnung im Hause pp Berlin, mit einer Fläche von knapp 89 Quadratmetern mit maschinenschriftlichem Vertrag vom 12. Januar 2010 (Anlage ASt 1).
Diese Wohnung hatte ein Bad und eine Küche mit jeweiligen Warmwasser-Entnahmestellen (= am angegebenen Ort).
b)
Dem erwähnten Mietvertrag lagen die Allgemeinen sowie Besonderen Vertragsbestimmungen der pp zugrunde (§ 8 des Mietvertrages = am angegebenen Ort = zu Blatt 02 der Akten).
c)
Gemäß Nummer 2.1 Satz 1 der Besonderen Vertragsbestimmungen der pp war Letztgenannte berechtigt, die Form der Wärmeversorgung frei zu bestimmen (= am angegebenen Ort).
Und nach Nummer 5.1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der pp war deren Garantie-Haftung für anfängliche Mängel der Mietsache beziehungsweise Wohnung, die bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden waren, ausgeschlossen (= am angegebenen Ort).
Gemäß Nummer 2.4 Satz 1 der Besonderen Vertragsbestimmungen der pp wurde Warmwasser ganzjährig geliefert und sollte zwischen 07 Uhr und 22 Uhr eine Temperatur von mindestens 40 Grad Celsius haben (= am angegebenen Ort).
Schließlich waren gemäß Nummer 2.5 Satz 1 der Besonderen Vertragsbestimmungen der pp die Wärmeversorgung sowie eine bestimmte Temperatur nicht gewährleistet unter anderem bei Störungen, die die Domicil nicht zu vertreten hat, sowie im Falle höherer Gewalt (= am angegebenen Ort).
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den erwähnten Mietvertrag verwiesen.
d)
Die Verfügungs-Beklagte erwarb das (Sonder-)Eigentum an der in Rede stehenden Wohnung von der pp im Jahre 2014 grundbuchmäßig (vergleiche Anlage ASt 2).
e)
Die Versorgung der in Rede stehenden Wohnung mit Warmwasser fiel am 15. Februar 2025 aus, was der Verfügungs-Kläger der Hausverwaltung der Verfügungs-Beklagten am selben Tage meldete (vergleiche Anlage ASt 4). Sie wurde bis zum 11. Mai 2025 nur im Bad wieder hergestellt.
f)
Schließlich fiel die Versorgung der gesamten in Rede stehenden Wohnung mit Warmwasser am 15. Mai 2025 wieder aus und zumindest bis einschließlich zum 24. September 2025 (vergleiche Anlage ASt 5 in Verbindung mit der Anlage B1).
2.
a)
Das Gericht hat auf den entsprechenden Antrag der Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 01. Juli 2025 (= Blatt 01 ff. der Akten) mit Beschluss vom 04. August 2025 eine einstweilige Verfügung gegen die damalige Antragsgegnerin und jetzige Verfügungs-Beklagte erlassen mit folgenden Inhalt:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Warmwasserversorgung für die Wohnung des Antragstellers, pp Berlin, EG links, unverzüglich wiederherzustellen.
2. Für den Fall des Verstoßes der Antragsgegnerin gegen die Verfügung in Ziffer 1. wird Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 festgesetzt.
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
b)
Und gegen diesen Beschluss hat die damalige Antragsgegnerin und jetzige Verfügungs-Beklagte mit Schriftsatz ihrer jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 02. September 2025 Widerspruch eingelegt (= Blatt 22, mitte, der Akten).
c)
Schließlich hat die Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungs-Beklagten einen Schriftsatz mit Datum vom 07. Oktober 2025 nach Aktenlage am selben Tage bei Gericht eingereicht (= Blatt 36 ff. der Akten).
3.
a)
Der Verfügungs-Kläger ist der A u f f a s s u n g, dass die Verfügungs-Beklagte die Warmwasser-Versorgung in seiner Wohnung zumindest übergangsweise durch einen mobilen Duchlauf-Erhitzer wieder herstellen könne.
b)
Der Verfügungs-Kläger b e a n t r a g t nunmehr noch,
die in Rede stehende einstweiligen Verfügung aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungs-Beklagte b e a n t r a g t,
die in Rede stehende einstweiligen Verfügung aufzuheben.
c)
Die Verfügungs-Beklagte b e h a u p t e t im Wesentlichen:
Die in Rede stehende Wohnung sei Teil einer Untergemeinschaft von Wohnungs-Eigentümern, die 200 Wohnungen umfasse (= Blatt 11, oben, bis mitte in Verbindung mit Blatt 16, unten, der Akten).
Durch überhöhte Temperaturen in den Wasserleitungen unter anderem zu der Wohnung des Verfügungs-Klägers seien diese Leitungen beschädigt worden (= Blatt 10, mitte, in Verbindung mit Blatt 16, unten, der Akten).
Auf angeblichen Beschluss der Eigentümer-Versammlung vom 06. März 2024 sei mit angeblichem Vertrag vom 11. März 2025 sollten diese Warmwasser-Leitungen durch ein Unternehmen erneuert werden, was auch zum Teil erfolgt sei (= jeweils am angegebenen Ort). Hingegen sei die Warmwasser-Steigeleitung zu der Wohnung des Verfügungs-Klägers wieder außer Betrieb genommen worden (= Blatt 11, mitte, in Verbindung mit Blatt 16, unten, der Akten).
Und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe alles in ihrer Macht Liegende getan, um die Versorgung der Wohnung unter anderem des hiesigen Verfügungs-Klägers mit Warmwasser wiederherzustellen (= Blatt 11, unten, bis Blatt 12, oben, in Verbindung mit Blatt 16, unten, der Akten).
4.
Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das gerichtliche Protokoll vom 24. September 2025 (= Blatt 33 f. der Akten) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die in Rede stehende einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 04. August 2025 24. April 2025 (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe a)) war a u f r e c h t z u e r h a l t e n, weil sich auch nach dem dagegen gerichteten Widerspruch der damaligen Antragsgegnerin und jetzigen Verfügungs-Beklagten (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe b)) sowie am Schluss des entsprechenden Termins zur mündlichen Verhandlung am 24. September 2025 (siehe oben, Ziffer I. 4.) als r e c h t m ä ß i g ergangen sowie bestehen bleibend erweist gemäß § 925 in Verbindung mit §§ 935 f.; 940 ZPO als auch in Verbindung mit §§ 136 Absatz 4; 495, 310 Absatz 1 Satz 1 ZPO.
1.
Das Amtsgericht Mitte ist für die Sachentscheidung örtlich (ausschließlich) zuständig gemäß § 919 in Verbindung mit §§ 935 f.; 940 ZPO sowie in Verbindung mit § 29a Absatz 1 ZPO, weil die streitbefangene Wohnung (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe a)) in seinem Bezirk liegt und der Verfügungs-Kläger aus dem zugrunde liegenden Mietverhältnis (= am angegebenen Ort in Verbindung mit §§ 495, 288 Absatz 1 ZPO analog) hier einen Mangelgewährleistung-Anspruch geltend macht (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe a) sowie Ziffer I. 3. Buchstabe b)).
2.
Der in Rede stehende Widerspruch der ehemaligen Antragsgegnerin und jetzigen Verfügungs-Beklagten (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe c) gegen die in Rede stehende einstweilige Verfügung ist im Sinne des § 924 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 935 f.; 940 ZPO z u l ä s s i g, so dass nunmehr darüber zu befinden war, ob die in Rede stehende einstweilige Verfügung rechtmäßig ergangen war und sie auch weiterhin rechtmäßig geblieben ist (vergleiche § 925 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 935 f.; 940 ZPO).
3.
In der Sache selbst konnte der Verfügungs-Kläger von der Verfügungs-Beklagten sowohl am 04. August 2025 als auch bis einschließlich zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 24. September 2025 (siehe oben, Ziffer I. 4.) die unverzügliche Wiederherstellung der Warmwasser-Versorgung in der in Rede stehenden Wohnung verlangen und dies auch im Wege einer einstweiligen Verfügung (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe a, in Verbindung mit Ziffer I. 3. Buchstabe b)):
a)
Der diesbezügliche Verfügungs-A n s p r u c h stand dem Verfügungs-Kläger gegen die Verfügungs-Beklagte im Sinne des § 916 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 935 f.; 940 ZPO zu aus Nummer 2.4 Satz 1 der Besonderen Vertragsbestimmungen der pp (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe c), in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO) in Verbindung mit § 8 des Mietvertrages über die in Rede stehende Wohnung (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstaben a) und b), in Verbindung mit §§ 495, 288 Absatz 1 ZPO analog) in Verbindung mit §§ 535 Absatz 1 Satz 2 (§ 549 Absatz 1), 311 Absatz 1; 305 Absatz 1 Satz 1 BGB:
(1)
Gemäß § 916 Absatz 1 ZPO findet der Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO).
Und nach § 936 ZPO sind auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden §§ 937 ff. ZPO abweichende Vorschriften enthalten.
(2)
Unstreitig war die in Rede stehende Warmwasser-Versorgung in der gesamten in Rede stehenden Wohnung seit dem 15. Mai 2025 ausgefallen und bis zumindest einschließlich des 24. September 2025 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe f), in Verbindung mit Ziffer I. 2. Buchstabe c), als auch in Verbindung mit §§ 495, 288 Absatz 1 ZPO analog) entgegen der von der pp vertraglich übernommenen Verpflichtung in Nummer 2.4 Satz 1 ihrer Besonderen Vertragsbestimmungen (= am angegebenen Ort) sowie ihrer gesetzlich angeordneten Verpflichtung aus § 535 Absatz 1 Satz 2 (§ 549 Absatz 1) BGB.
(3)
Die Verfügungs-Beklagte ist auch gemäß § 566 Absatz 1 BGB in Verbindung mit §§ 873 Absatz 1; 94 Absatz 1 Satz 1; 1 ff. WEG die neue und aktuelle Vermietern des Verfügungs-Klägers geworden seit dem Jahre 2014 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe d), in Verbindung mit §§ 495, 288 Absatz 1 ZPO analog).
(4)
Diese Verpflichtung der Verfügungs-Beklagten zur Wiederherstellung der Warmwasser-Versorgung in der in Rede stehenden Wohnung ist auch n i c h t ausgeschlossen:
(a)
Dies folgt zum einen n i c h t durch Nummer 5.1 ihrer Besonderen Vertragsbestimmungen (= am angegebenen Ort) in Verbindung mit §§ 311 Absatz 1; 305 Absatz 1 Satz 1 BGB:
Denn diese Regelung betrifft nur anfängliche Sachmängel der in Rede stehenden Wohnung im Sinne der §§ 535 Absatz 1 Satz 1; 536 Absatz 1 (§ 549 Absatz 1) BGB bei Vertragsschluss im Jahre 2010 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe a)).
(b)
Zum anderen war die Wiederherstellung der Warmwasser-Versorgung in der in Rede stehenden Wohnung n i c h t durch Nummer 2.5 ihrer Besonderen Vertragsbestimmungen (= am angegebenen Ort) §§ 311 Absatz 1; 305 Absatz 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen: Denn diese Regelung betrifft nur die Wärme-Versorgung der in Rede stehenden Wohnung, also deren Beheizung (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe a), in Verbindung mit § 305c Absatz 1 BGB).
(5)
Entgegen der angedeuteten Auffassung der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungs-Beklagten ist der in Rede stehenden Verfügungs-Anspruch des Verfügungs-Klägers gegen die Verfügungs-Beklagte (siehe oben, Ziffer I. .3 Buchstabe c)) auch n i c h t erloschen wegen Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Absatz 1 BGB:
(a)
Eine objektive Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Absatz 1, 2. Fall, BGB ist hier n i c h t gegeben, weil die Warmwasser-Versorgung in der in Rede stehenden Wohnung auch dann noch wiederherstellbar ist, wenn die entsprechende Warmwasser-Steigeleitung zu dieser Wohnung außer Betrieb gesetzt worden sein sollte (siehe oben, Ziffer I. 3. Buchstabe c), in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO): Denn selbst dann könnten dort mobile oder stationäre Warmwasser-Boiler installiert werden (siehe oben, Ziffer I. 3. Buchstabe a), in Verbindung mit §§ 495, 291 ZPO) - wie es auch die Verfügungs-Beklagte am 25. September 2025 vollbracht haben will (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe c)).
(b)
Eine objektive Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Absatz 1, 2. Fall, BGB ist hier auch wegen der angeblichen Zugehörigkeit der in Rede stehenden Wohnung zu einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (siehe oben, Ziffer I. 3. Buchstabe c), in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO) im Sinne des § 9a Absatz 1 WEG und einer dadurch angeblich fehlenden eigenständigen Handlungsmöglichkeit der Verfügungs-Beklagten im Sinne der §§ 9a Absatz 2; 10 Absatz 1 Satz 1, 18 Absätze 1 und 3, 20 Absatz 1 WEG n i c h t gegeben:
(aa)
Denn die Reparatur unter anderem der Warmwasser-Steigeleitung zu der Wohnung des Verfügungs-Klägers war von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schon Anfang März 2025 beschlossen worden nach der Behauptung der Verfügungs-Beklagten (siehe oben, Ziffer I. 3. Buchstabe c)).
(bb)
Zudem wäre es der Verfügungs-Beklagten als Sonder-Eigentümerin der in Rede stehenden Wohnung (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe d), in Verbindung mit §§ 495, 288 Absatz 1 ZPO analog) gemäß § 13 Absatz 2 WEG unbenommen, auf dieses Sonder-Eigentum bezogene Instandsetzungs-Maßnahmen o h n e die Zustimmung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu veranlassen als auch durchzuführen.
(c)
Und eine subjektive Unmöglichkeit in der Person der Verfügungs-Beklagten im Sinne des § 275 Absatz 1, 1. Fall, BGB wegen angeblich sich verzögernder Reparatur-Arbeiten (siehe oben, Ziffer I. 3. Buchstabe c), in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO) liegt hier ebenfalls n i c h t vor:
Denn die Verfügungs-Beklagte als Wohnungs-Vermieterin hat für die von ihr hier ausdrücklich und einschränkungslos dem Verfügungs-Kläger versprochene dauerhafte Warmwasser-Versorgung der in Rede stehenden Wohnung (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe c)) sowie gesetzlich nach § 535 Absatz 1 Satz 2 (§ 549 Absatz 1) BGB verschuldensunabhängig einzustehen (vergleiche nur Bundesgerichtshof, NJW 2006, 139 mit weiteren Nachweisen; Zehelein, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01. August 2025, § 535, Randnummer 334 mit weiteren Nachweisen).
(6)
Zudem ist entgegen der angedeuteten Auffassung der aktuellen Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungs-Beklagten der in Rede stehenden Verfügungs-Anspruch des Verfügungs-Klägers gegen die Verfügungs-Beklagte n i c h t erloschen wegen Erfüllung im Sinne des § 362 Absatz 1 BGB:
(a)
Zum einen erfolgte der entsprechende Tatsachen-Vortrag der Verfügungs-Beklagten mit Schriftsatz ihrer aktuellen Verfahrensbevollmächtigten vom 07. Oktober 2025 (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe c)) im Sinne der §§ 495, 296a Satz 1 in Verbindung mit § 136 Absatz 4 ZPO erst n a c h dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 24. September 2025 (siehe oben, Ziffer I. 4.) v e r s p ä t e t. Und ein Zulassungs-Grund im Sinne der §§ 495, 296a Satz 2 ZPO ist hier auch n i c h t gegeben (§ 138 Absatz 1 ZPO).
(b)
Zum anderen wäre selbst bei Zulassung dieses Tatsachen-Vortrages eine Erfüllung im Sinne des § 362 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 2.4 der Besonderen Vertragsbestimmungen (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe c)) in Verbindung mit § 535 Absatz 1 Satz 2 (§ 549 Absatz 1) BGB hier n i c h t gegeben:
(aa)
Denn nach der entsprechenden Rechnung wurde n u r in der Küche der in Rede stehenden Wohnung eine Zapfstelle für Warmwasser hergestellt (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe c) = zu Blatt 36 der Akten), n i c h t aber auch in dem Bad (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe a), in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO).
(bb)
(c)
Schließlich hat die Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungs-Beklagten auch im erwähnten Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. September 2025 mündlich insoweit n i c h t s Konkretes vorgetragen (§ 138 Absatz 2 ZPO).
(7)
Schließlich beruft sich die Verfügungs-Beklagte im Sinne der §§ 326 Absatz 2 Satz 1 analog; 242 BGB hier n i c h t erfolgreich darauf, dass der Verfügungs-Kläger - angeblich - "immer wieder verzögert hat" (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe c)):
(a)
Zum einen ist dieser Tatsachen-Vortrag entgegen § 138 Absatz 2 ZPO vollkommen substanzlos:
Wann sie mit dem Verfügungs-Kläger und für welchen konkreten Termin zur entsprechenden Installation welchen Warmwasserbereitungs-Gerätes in welcher Dimension an welchem Ort der in Rede stehenden Wohnung sie vereinbart haben will, lässt die Verfügungs-Beklagte schon nicht vortragen. Erst recht n i c h t erfährt man von der Verfügungs-Beklagten, wann der Verfügungs-Kläger einen solchen Termin dann abgesagt oder den entsprechenden Zutritt zur Wohnung verweigert haben soll (§ 138 Absatz 2 ZPO).
Auch die Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungs-Beklagten hat im erwähnten Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. September 2025 mündlich insoweit n i c h t s Konkretes vorgetragen (§ 138 Absatz 2 ZPO).
(b)
Zum anderen h ä t t e der Verfügungs-Kläger die angebliche Installation eines Warmwasserbereitungs-Gerätes mit zehn Litern Speicher und dies nur in der Küche der in Rede stehenden Wohnung (= am angegebenen Ort) mangels tauglicher Erfüllungs-Handlung im Sinne des § 362 Absatz 1 BGB (siehe soeben) gemäß § 266 BGB n i c h t dulden müssen im Sinne des § 555a Absatz 1 BGB.
b)
Und der Verfügungs-G r u n d im Sinne der §§ 916 Absatz 1; 935, 940 ZPO lag - und dies auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 24. September 2025 - hier vor wegen b e s o n d e r e n Angewiesenseins des Verfügungs-Klägers auf eine unverzügliche, dauerhafte und vollumfängliche Warmwasser-Versorgung in der Küche und vor allen Dingen im Bad seiner Wohnung (siehe soeben) seit dem 15. Mai 2025 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe f), was aber n i c h t in einem Hauptsache-Verfahren von dem Verfügungs-Kläger hätte genauso geltend gemacht und von dem Gericht ebenso schnell entschieden werden können (§§ 495, 291 ZPO).
4.
Die Kostengrund-Entscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO analog und der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nummer 11, 2. Fall; 711 ZPO (in Verbindung mit § 511 Absatz 2 ZPO).