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Amtsgericht Neuss Urteil vom 28.01.2025 – 88 C 1702/24

ECLI:DE:AGNE:2025:0128.88C1702.24.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Kosten der Streithilfe werden der Streithelferin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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I.

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Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES Urteil

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In dem Rechtsstreit

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der Frau T., G.-straße, Z.,

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Klägerin,

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Prozessbevollmächtigte der Klägerin:

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Rechtsanwälte K., F.-straße, P.,

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Q., vertr. d. d. GF.,, D.-straße, Z.,

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Streithelferin (Klägerin)

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Prozessbevollmächtigte der Streithelferin:

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Rechtsanwälte B. N.-straße, W.,

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gegen

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die X., vertr. d. d. Vorstand, O.-straße, S.,

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Beklagte,

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Prozessbevollmächtigte der Beklagten:

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Rechtsanwälte C., R.-straße, U.,

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hat das Amtsgericht Neuss im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 14.01.2025 durch die Richterin am Amtsgericht L.

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für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Kosten der Streithilfe werden der Streithelferin auferlegt.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien sind durch ein Unfallereignis miteinander verbunden, welches sich am 14.01.2023 auf der BAB 46 in Höhe des Kilometers 65,07 in Fahrtrichtung Düsseldorf ereignete. An dem Unfall ist die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen NE-N01 beteiligt.

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Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten wegen weiterer Schadensersatzansprüche.

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Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug der Marke Opel mit dem amtlichen Kennzeichen ME-N02 bei der Streithelferin ihr Fahrzeug reparieren. Der Reparaturauftrag, den Unfallschaden gemäß Gutachten zu beseitigen, datiert auf den 02.03.2023.

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Das Fahrzeug der Klägerin wurde bei der Streithelferin während der Reparaturzeit am 31.03.2023 gestohlen, konnte später jedoch aufgefunden werden. Es wurde mittels des Originalschlüssels, der sich im Schüsselkasten der Streithelferin befunden hat, entwendet.

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Die Klägerin konnte das Fahrzeug am 22.09.2023 nach Rückgabe aus dem polizeilichen Gewahrsam wieder nutzen. Für den Zeitraum 31.03.2023 bis 04.04.2023 sowie für den Zeitraum 04.07.2023 bis 22.09.2023 stand der Klägerin kein Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung.

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Mit der Klage begehrt die Klägerin den Ersatz folgender Schadenspositionen:

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Nutzungsausfallentschädigung (86 Tage á 34,00 €): 2.924,00 €

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Kosten Außerbetriebsetzung Fahrzeug: 7,80 €

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Kosten für neue Kennzeichen: 14,85 €

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Kosten Wiederzulassung Fahrzeug: 42,95 €

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Standgebühren: 109,96 €

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Selbstbeteiligung Teilkaskoversicherung: 150,00 €

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Rechtsanwaltsvergütung wegen Herausgabe Fahrzeug: 1.054,10 €

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Summe: 4.303,66 €

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Mit Schriftsatz vom 28.11.2024 hat die Klägerin der Streithelferin den Streit verkündet. Die Streitverkündungsschrift ist der Streitverkündeten am 10.12.2024 (Bl. 46 d.A.) zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12.12.2024 (Bl. 47 ff. d.A.) hat die Streitverkündete den Beitritt auf Seiten der Klägerin erklärt.

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Die Klägerin und die Streithelferin sind der Ansicht, dass zwischen dem Verkehrsunfall und den streitigen Schadenspositionen der erforderliche Kausalzusammenhang bestehe. Dieser sei nicht durch den Diebstahl entfallen.

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Die Klägerin und die Streithelferin beantragen,

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1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.303,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2024 zu zahlen,

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hilfsweise

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.303,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2024 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Firma Q. in W. im Zusammenhang mit der Reparatur des Fahrzeugs der Klägerin mit der Fahrgestellnr. N03 anlässlich des Unfalls vom 14.01.2023 und der Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Abtretungsangebotes der Klägerin in Verzug befindet;

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2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 540,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängig zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, ein Zurechnungszusammenhang zu dem vorausgehenden Unfallereignis sei durchbrochen worden, da es sich bei dem Diebstahl des Kfz zum einen um ein allgemeines Lebensrisiko handele. Durch das vorsätzliche Dazwischentreten und ein entsprechendes vorsätzliches Handeln in Schädigungsabsicht dritter Personen sei der Zurechnungszusammenhang durchbrochen worden.

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Soweit die Parteien ihren Vortrag weiter ausgeführt haben, wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist unbegründet.

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1.

53

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 4.303,66 € gemäß §§ 7 Abs.1, 17 StVG, 115 Abs.1 S.1 Nr. 1, 116 Abs. 1 VVG, § 249 BGB.

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Die volle Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfallereignisses vom 14.01.2023 ist dem Grunde nach unstreitig.

55

Bezüglich der streitgegenständlichen Schadenspositionen fehlt es jedoch am erforderlichen Zurechnungszusammenhang.

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Zwar steht der Diebstahl des klägerischen Fahrzeugs bei in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen („conditio sine qua non“). Denn ohne den Unfall hätte sich das Fahrzeug nicht zur Instandsetzung bei der Streithelferin befunden und hätte folglich auch nicht dort entwendet werden können.

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Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass es nach dem Ersteingriff (Unfall) zu einem Zweiteingriff in Form des Diebstahls des Fahrzeugs gekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 10-12-1996 - VI ZR 14/96) gelten für die haftungsrechtliche Würdigung derartiger Fallgestaltungen folgende Beurteilungsgrundsätze:

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Wenn ein Schaden zwar bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang steht, dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten einer anderen Person ausgelöst worden ist, kann die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Erstschädiger der Zweiteingriff und dessen Auswirkungen als haftungsausfüllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden können. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Hat sich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, war dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen und besteht deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein “äußerlicher”, gleichsam “zufälliger” Zusammenhang, dann kann vom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen.

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In den Diebstahlsfällen ergibt sich die Zurechnung bereits daraus, dass Schutzvorkehrungen zerstört oder beschädigt worden sind, die der Sicherung der Sache oder von ihr wiederum gesicherten Sachen dienen: Die damit eintretende Risikoerhöhung kann dem ersten Schädiger zuzurechnen sein. Allerdings besteht ein Zurechnungszusammenhang nur, wenn sich die typische Entwendungsgefahr verwirklicht hat, wenn also nach einem Verkehrsunfall aus dem beschädigten Fahrzeug wertvolle Gegenstände abhandenkommen, nicht aber, wenn dies erst während der polizeilichen Verwahrung des Fahrzeugs geschieht (BGH VersR 1997, 458; OLG München VersR 1980, 828). Auch kommt es darauf an, ob das beschädigte Kraftfahrzeug nach einem Unfall ordnungsgemäß verschlossen und abgestellt worden ist oder ob sich das Entwendungsrisiko durch den Unfall im Vergleich zu dem üblichen Umgang des Geschädigten mit seiner Sache erhöht hat (Geigel Haftpflichtprozess/Schmidt, 29. Aufl. 2024, Kap. 1 Rn. 37).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Verantwortung der Beklagten hier zu verneinen, da sich aus dem Ersteingriff (Unfall) lediglich zufällig der Zweiteingriff (Diebstahl) entwickelt hat. Dies zeigt sich zum einem am fehlenden zeitlichen Zusammenhang, da die Entwendung des Fahrzeugs erst ca. zweieinhalb Monate nach dem Unfall erfolgt. Darüber hinaus wies ausgehend vom dem vorgelegten Schadensgutachten (Anlage K 12) das klägerische Fahrzeug keinerlei unfallbedingte Schäden auf, die seiner Sicherung gedient hätten. Vielmehr befand sich das Fahrzeug ordnungsgemäß verschlossen und abgestellt auf dem Gelände der Streithelferin. Durch den Diebstahl des klägerischen Fahrzeugs im Reparaturbetrieb hat sich das allgemeinen Lebensrisikos verwirklicht. Ein Zurechnungszusammenhang zu dem von der Beklagten zu verantwortenden Unfallereignis besteht nicht. Es fehlt somit an einer Haftung der Beklagten für die hier streitgegenständlichen Schadenspositionen.

61

2.

62

Auch die mit dem Hilfsantrag verfolgte Forderung konnte der Klägerin nicht zugesprochen werden, da ihr kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht.

63

3.

64

Mangels bestehender Hauptforderung konnte die Klägerin zudem nicht den Ersatz von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen.

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II.

66

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101 Abs.1 2. Alt., 708 Nr.11, 711 ZPO

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Der Streitwert wird auf 4.303,66 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

75

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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L.

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Verkündet am 28.01.2025

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Y., Justizbeschäftigte

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle