Rechtsprechung / Amtsgericht Neuss

Amtsgericht Neuss Beschluss vom 29.01.2026 – 49 F 200/25

49 F · ECLI:DE:AGNE:2026:0129.49F200.25.00

GRÜNDE

I.

Bei den Beteiligten des Verfahrens handelt es sich um Wohnungsnachbarn eines Mehrfamilienhauses. Die Antragsteller wohnen zusammen in der 3. Etage des Hauses G.-straße, der Antragsgegner wohnt zusammen mit seiner Verlobten Frau M. in der 2. Etage des Hauses G.-straße.

Unstreitig kam es am 16.08.2025 zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten. Der Vorfall im Einzelnen, insbesondere von wem der Übergriff ausging, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Mit Antrag vom 26.10.2025 begehren die Antragsteller in zwei verschiedenen Verfahren (49 F 200/25 und 49 F 201/25) den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Antragsgegner. Im Verlauf des Verfahrens wurden die beiden Verfahren wegen desselben Sachverhalts miteinander verbunden, das Verfahren 49 F 200/25 führt.

Die Antragsteller begründen ihren Antrag im Wesentlichen mit einer körperlichen Auseinandersetzung am Abend des 16.08.2025, welchem ein Streitgespräch zwischen den Beteiligten vorausgegangen war. Sie tragen insbesondere vor, dass der Antragsgegner zu dem Antragsteller gesagt habe: „Halt die Fresse du Wichser, halt dein Maul sonst stopf ich dir das“, „Halt die Fresse, ich stopf dir dein Maul“. Weiter tragen die Antragsteller vor, dass der Antragsgegner den Antragsteller im Keller geschubst hat, wodurch dieser gegen die Schulter der ebenfalls im Keller befindlichen Antragstellerin gestoßen sei. Dann habe der Antragsgegner den Antragsteller an seine Hände gepackt und ihn in die Ecke des Flures gedrückt, ihn in den Schwitzkasten genommen und angefangen, mehrfach auf seinen Kopf einzuschlagen. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller dann noch mehrere Schläge in die Gegend der Leber verpasst. Die Antragstellerin sei dazwischen gegangen und habe laut geschrien und den Antragsgegner gekratzt, damit er von dem Antragsteller ablassen würde.

Sie tragen weiter vor, dass der Antragsgegner die Antragstellerin daraufhin in den Bauch geboxt habe und auch dem Antragsteller nochmals in den Bauch geboxt habe. Erst als die Nachbarin H. hinzugekommen sei, habe der Antragsgegner von dem Antragsteller abgelassen. Der Antragsgegner habe noch gesagt: „Das ist noch nicht zu Ende B.“.

Es wurde die Polizei hinzugerufen.

Die Antragsteller tragen vor, dass bei dem Antragsteller im Krankenhaus eine Bauchdeckenprellung, eine Gesichtsprellung, eine Risswunde an der Oberlippe, eine HWS-Distorsion und eine Klavikulaprellung rechts festgestellt worden sei und er zunächst stationär aufgenommen worden sei.

Ferner tragen die Antragsteller vor, dass es am 14.10.2025 zu einer Bedrohung gekommen sei, als der Antragsgegner in Richtung des Antragstellers gesagt habe: „Das Lachen wird Dir noch vergehen“.

Das Amtsgericht- Familiengericht- Neuss hat mit Beschluss vom 27.10.2025 eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz nach Antrag der Antragsteller angeordnet mit einer Befristung der in dem Beschluss angeordneten Maßnahmen bis zum 27.04.2026.

Mit Antragsschrift vom 07.11.2025 begehrt der Antragsgegner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die erneute Entscheidung über den Antrag.

Der Antragsgegner trägt im Wesentlichen vor, dass er mit dem Wäschekorb in den Gemeinschaftswäschekeller gegangen sei und hierzu an den Antragstellern im Treppenhaus vorbeigemusst habe, die sich noch immer dort zur Unterhaltung mit der Nachbarin aufhielten.

Er habe die Antragsteller mit normalem Ton und normaler Lautstärke angesprochen, ob diese wieder rumerzählen würden, dass er kiffen würde. Es entwickelte sich ein wechselseitiges streitähnliches Gespräch, auf das er jedoch nicht näher eingegangen sei und weiter nach unten in den Waschkeller gelaufen sei.

Der Antragsgegner führt weiter insbesondere aus, dass er schon im Keller gewesen sei, als der Antragsteller Sekunden später ihm plötzlich hinterhergerannt sei und man habe die Antragstellerin laut rufen hören: „T. nicht!“

Der Antragsgegner trägt vor, dass er sich umgedreht habe und gesehen habe, wie der Antragsteller auf ihn stürmte und versucht habe, ihn ins Gesicht zu schlagen. Er habe sofort den Wäschekorb fallen lassen und habe den Angriff des Antragstellers unterbinden können, indem es ihm gelungen sei, den Antragsteller in den Schwitzkasten zu nehmen. Dabei sei er jedoch wiederholt von dem Antragsteller getreten und geschlagen worden als dieser versucht habe, sich aus dem Schwitzkasten zu lösen.

Der Antragsgeger trägt weiter vor, dass auch die Antragstellerin in das Kellergeschoss geeilt sei und ihn angegriffen habe. Sie habe ihm ins Gesicht geschlagen, ihn im Nacken gekratzt und sich mit den Fingernägeln in seine Ohren gekrallt. Der Antragsteller habe sich dadurch fast aus dem Schwitzkasten lösen können. Da der Antragsteller aber trotz mehrfacher Aufforderungen von ihm seinen Angriff nicht gestoppt habe, sei es durch ihn zu einem gebotenen und von Notwehr gedeckten Schlag gegen den Antragsteller gekommen.

Der Antragsgegner trägt vor, dass sich die Situation schließlich nach nur wenigen Sekunden Dauer aufgelöst habe, als seine Lebensgefährtin Frau M. ebenfalls in den Keller gerannt gekommen sei.

Es seien dann nach dem Vorfall wechselseitig Strafanzeigen aufgenommen worden. Er habe ebenfalls Verletzungen erlitten.

Zu dem Vorfall am 14.10.2025 gibt der Antragsgegner an, dass der Antragsteller ihm ganz nah gekommen sei im Treppenhaus und ihn bewusst provozierend angegrinst habe. Er habe daraufhin sinngemäß geäußert, dass ihm das Lachen schon noch vergehen werde.

Die Beteiligten haben eidesstattliche Versicherung zur Gerichtsakte gereicht. Daneben wurden eidesstattliche Versicherungen der Zeugin M., der Nachbarin O. und der Nachbarin W. zur Gerichtsakte gereicht.

Im Rahmen der beiden durchgeführten mündlichen Verhandlungen wurden die Beteiligten persönlich angehört sowie die präsente Zeugin Frau M.. Ferner wurden zwei Brillen in Augenschein genommen und eine Videodatei angehört.

Die Antragsteller beantragten,

dass die Gewaltschutzanordnung vom 27.10.2025 aufrechterhalten bleibt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss aufzuheben.

Wegen des Ergebnisses der Anhörung der Beteiligten und der Vernehmung der Zeugin wird auf die Sitzungsprotokolle vom 27.01.2026 und 09.12.2025 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Auf Antrag des Antragsgegners war nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen erneut über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu entscheiden gemäß §§ 214, 54 Abs. 2 FamFG.

Die beiden durchgeführten mündlichen Verhandlungen führen zu einer Bestätigung der mit Beschluss vom 27.10.2025 erlassenen einstweiligen Anordnungen gemäß § 1 GewSchG i. V. m. §§ 823, 1004 BGB.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat.

Dabei sind von der antragstellenden Person gemäß §§ 51 Abs. 1 S. 2, 31 FamFG die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft zu machen. Zu einer im einstweiligen Anordnungsverfahren ausreichenden Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung-auch im Sinne von §§ 51 Abs. 1 S. 2, 31 FamFG - bedarf es sich nicht der vollen gerichtlichen Überzeugung; es genügt nach allgemeinem Verständnis ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung, der bereits vorliegt, sofern bei freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 01.08.2014-8 UF 121/14, BeckRS 2015, 2432). Die Tatsachen müssen also in einer Weise dargelegt und bewiesen werden, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der behaupteten Tatsache spricht.

Danach haben die Antragsteller zur Überzeugung des Gerichts durch ihre eidesstattliche Versicherung vom 20.10.2025 und 21.10.2025, gestützt durch ihre Schilderungen in der persönlichen Anhörung hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner den Antragsteller zunächst gegen die Antragstellerin schubste und ihn sodann an den Unterarmen packte, ihn in der Ecke in den Schwitzkasten nahm und ihn sodann mehrfach mit der Faust gegen den Kopf und in den Bauchraum geschlagen hat. Dadurch verletzte der Antragsgegner den Antragsteller. Auch die Antragsgegnerin erlitt durch den Antragsgegner im Rahmen des Gerangels Verletzungen, indem er einmal in den Bauch boxte.

Neben den eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller und ihren in der persönlichen Anhörung in den mündlichen Verhandlungen gemachten Schilderungen zum Ablauf des Geschehens wird das Vorbringen der Antragsteller zudem gestützt durch die eidesstattliche Versicherung der Nachbarin Frau W. vom 18.01.2026. Danach versichert die Nachbarin W. insbesondere, dass alle drei Beteiligten zunächst in einer Ecke standen und sie die Beteiligten aufgefordert hat, auseinander zu gehen. Ferner bestätigt sie die Angaben der Antragsteller, dass der Antragsteller seine Brillen auf dem Boden suchte und die Zeugin M. auf der Treppe stehen blieb, nach den Schlüsseln fragte und wieder nach oben ging.

Die Angaben der Nachbarin in der eidesstattlichen Versicherung vom 18.01.2026 decken sich mit den Angaben der Antragsteller in ihren eidesstattlichen Versicherungen und ihrem Vorbringen im Rahmen der persönlichen Anhörung in den Verhandlungen vom 09.12.2025 und 27.01.2026.

Zusätzlich wird das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Verletzungen bestätigt durch den Bericht des Klinikums vom 17.08.2025. Danach erfolgte ein stationärer Aufenthalt vom 16.08.2025 bis zum 18.08.2025. Es erfolgten die Hauptdiagnosen: Bauchdeckelprellung, Gesichtsprellung, Risswunde Oberlippe, HWS- Distorsion und Klavikula Prellung rechts.

Die Vielzahl der Verletzungen stützen das Vorbringen des Antragstellers, dass er mehrere Schläge von dem Antragsgegner erhalten hat.

Der Antragsgegner konnte das glaubhaft gemachte Vorbringen der Antragsteller zur Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend erschüttern.

Zwar hat der Antragsgegner seinerseits sein Vorbringen aus seinem anwaltlichen Schriftsatz vom 05.12.2025 durch Erklärung vom 07.12.2025 an Eides statt versichert und eine eidesstattliche Versicherung der Zeugin M. zur Gerichtsakte gereicht.

Die Bekundungen der Zeugin M. in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2026 vermögen den Grad der Wahrscheinlichkeit für das glaubhaft gemachte Vorbringen der Antragsteller nicht erschüttern.

Nach den Bekundungen der Zeugin ist diese erst hinter der Nachbarin H. in den Keller geeilt. Sie erklärte ferner im Rahmen ihrer Aussage, dass der Antragsteller zu dem Zeitpunkt, als sie in dem Keller ankam, bereits am Treppenabsatz gestanden habe. Somit hat die Zeugin M. das Geschehen im Keller erst wahrgenommen, als der Antragsteller und der Antragsgegner bereits voneinander abgelassen hatten. Zu dem Beginn der Auseinandersetzung und dem Verlauf zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner im Keller konnte die Zeugin keine Bekundungen machen.

Auch durch die eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners, seine Schilderungen im Rahmen der persönlichen Anhörung am 09.12.2025 und die in der mündlichen Verhandlung angehörte Videoaufzeichnung kann das glaubhaft gemachte Vorbringen der Antragsteller nicht hinreichend erschüttert werden. Es ist dem Antragsgegner durch seine persönliche Anhörung nicht gelungen, das Gericht dahingehend zu überzeugen, dass es wahrscheinlicher ist, dass er von dem Antragsteller im Keller mit beiden Fäusten angegriffen wurde und er den Antragsteller nur in den Schwitzkasten genommen hat, ohne auf ihn einzuschlagen. Der Antragsgegner konnte das Gericht auch nicht überzeugen, dass er nur einmal nach einem Angriff durch die Antragstellerin auf den Antragsteller eingeschlagen habe.

Die von dem Antragsteller in dem Bericht des Krankenhauses festgestellten zahlreichen Verletzungen sind nicht mit einem einzigen Faustschlag in Einklang zu bringen, zumal es sich um Verletzungen in verschiedenen Körperbereichen wie im Gesicht, am Bauch und Schlüsselbein (Klavikula) handelt.

Neben einer nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG tatbestandsmäßigen Verletzung des Antragstellers hat auch die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschilderte, dass der Antragsgegner sie bei der Auseinandersetzung mit dem Antragsteller ebenfalls durch einen Faustschlag in den Bauch verletzt hat. Auch wenn der Antragsgegner gegebenenfalls nicht mit Absicht der Antragstellerin einen Schlag versetzen wollte, so hat er eine Verletzung der Antragstellerin jedoch zumindest billigend in Kauf genommen, indem er den Antragsteller weiter im Schwitzkasten festhielt und geschlagen hat.

Für das Gericht ergibt sich insgesamt bei freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes und insbesondere aus dem gewonnenen Eindruck aus den Anhörungen der Beteiligten eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die Auseinandersetzung am Abend des 16.08.2025 im Keller des Mehrfamilienhauses so zugetragen hat, wie von der Antragstellerseite geschildert.

Eine Notwehrsituation oder ein anderweitig gerechtfertigtes Verhalten des Antragsgegners für einen Übergriff auf den Antragsteller ist nach Überzeugung des Gerichts nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Verletzungen der Antragsteller erfolgten somit widerrechtlich.

Das zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemachte Verhalten des Antragsgegners gegenüber den Antragstellern am 16.08.2025 indiziert bereits die Wiederholungsgefahr.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, nachdem der Antrag der Antragsteller Erfolg hatte.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Neuss, Breite Straße 48, 41460 Neuss schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Neuss eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Richterin am Amtsgericht