Rechtsprechung / Amtsgericht Paderborn

Amtsgericht Paderborn Urteil vom 13.02.2025 – 58a C 92/24

ECLI:DE:AGPB1:2025:0213.58A.C92.24.00

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.    Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin zu einer Dachbodennutzung berechtigt ist.

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Zum 01.08.2001 bezog die Klägerin die Wohnung im 2. OG in der T, Q. Die damaligen Vermieter, die Eheleute T, veräußerten Ende 2005 / Anfang 2006 die streitgegenständliche Immobilie an die Beklagten. Diese sind kraft Gesetzes in den bisherigen Mietvertrag (Anlage K1, Bl. 5 ff. d.A.) als neue Vermieter eingetreten. Nach § 1 des Mietvertrages wird vermietet eine Wohnung mit 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele/Flur, 1 Bad mit Toilette und Keller. Bei Bodenraum und Abstellraum sind Striche in den Vertrag eingefügt. Die Beklagten haben mit Schreiben vom 08.02.2024 die Klägerin aufgefordert, den Dachboden zu räumen. Nachdem der Mieterbund vorgerichtlich die Beklagtenpartei aufforderte, der Klägerin Ersatzflächen für den während einer von den Beklagten angestrebten Sanierung nicht bereitstehenden Dachboden zur Verfügung zu stellen, erklärten die Beklagten, der Dachboden sei nicht Mietfläche und die Klägerin habe kein Recht, jene Fläche zu nutzen. Die Beklagten haben die Klägerin dann wiederholt zur Räumung des Dachbodens aufgefordert, u.a. in den Schreiben an den Mieterbund vom 08.03.2024 und 23.05.2024 sowie in dem Schreiben vom 18.09.2024 (vgl. Anlage B1, Bl. 28 ff. d.A.).

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Die Klägerin behauptet, es sei mit den vorherigen (inzwischen verstorbenen) Vermietern eine mündliche Vereinbarung getroffen worden, dass die Klägerin den Dachboden als Mietfläche zur Lagerung von Gegenständen sowie zum Wäscheaufhängen nutzen darf. Damals sei die Klägerin von Bayern aus einer wesentlich größeren Wohnung nach Q gezogen. Da die Lagerräume in Q wegfielen, hätten die damaligen Mietvertragsparteien den Vertrag dahingehend erweitert, dass die Klägerin ihre Utensilien dort aufbewahren darf. Daher sei der letzte noch verbliebene Dachbodenschlüssel von den damaligen Eigentümern an die Klägerin ausgehändigt worden. Bei Übergabe des Dachbodenschlüssels seien sich die damaligen Parteien über die Einbindung des Dachbodens in die Mietflächen einig gewesen. Dies werde seit über 22 Jahren so praktiziert und sei zuvor von den aktuellen Vermietern, also den Beklagten, nicht beanstandet worden. Die Nutzung habe so lange bestehen sollen, wie das Mietverhältnis dauert.

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Die Klägerin meint, es bestehe ein Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage, da der Klägerpartei von Seiten der Beklagten untersagt worden ist, den Dachboden zukünftig im gewohnten Umfang zu nutzen. Da die Dachbodennutzung einvernehmlich fortgesetzt worden sei und die Beklagten der Klägerin weiterhin die Schlüssel überlassen hätten, sei das Verhalten der Beklagten treuwidrig („venire contra factum proprium“). Durch den Kauf seien die Beklagten auch an die damalige Absprache gebunden. Sei etwa ein Keller nicht im Mietvertrag aufgeführt, aber vom Vermieter dennoch übergeben, indem er dem Mieter auch die Schlüssel zum Keller und nicht nur zur Wohnung überreicht hat, sei von einer Mitvermietung auszugehen. Nichts anderes könne für den streitgegenständlichen Dachboden gelten. Vorliegend sei der Klägerin aber nicht nur der Schlüssel ausgehändigt worden, sondern sie habe die Einbindung des Dachbodens in den Mietvertrag mündlich mit den Voreigentümern vereinbart. Die Anmietung des Dachbodenraums könne auch zusätzlich mündlich zu einem schriftlichen Mietvertrag vereinbart werden. Es werde auch vertreten, dass bei einer Wohnraummiete ein Keller oder ein Dachbodenraum grundsätzlich ohne ausdrückliche Erwähnung im Mietvertrag und ohne separate Miete zu den Mieträumen gehört.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass sie berechtigt ist, den Dachboden in dem Mietobjekt „T 60, Q“ zu benutzen

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, nach dem Eigentumsübergang auf die Beklagten habe sich auf dem Dachboden nur ein Reisekoffer der Klägerin befunden; inzwischen gebe es einen großen Haufen, etwa 1 Meter hoch, 1,5 Meter breit und 2 Meter lang (vgl. Fotos, Bl. 27 d.A.).

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Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Nutzung des Dachbodens. Weder der Mietvertrag vom 30.05.2001 noch die Zusatzvereinbarung vom 06.07.2001 (Bl. 14 d.A.) enthalten – insoweit unstreitig – eine Regelung zur Dachbodennutzung. Nach § 24 des Mietvertrages müssen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags schriftlich vereinbart werden. In dem folgenden § 25 des Mietvertrages sei ein großes freies Feld ohne jeden Eintrag. Es sei auch keine gewohnheitsrechtliche Genehmigung erteilt worden. Wenn die Beklagten, weil sie den Dachboden nicht selber nutzen mussten, die Sammlung der Klägerin dort geduldet haben, so sei es keinesfalls treuwidrig, wenn sie jetzt die Fläche für eigene Zwecke nutzen wollen und die Entfernung der verhüllten und offenbar von der Klägerin nur gesammelten und überhaupt nicht benötigten Gegenstände verlangen. Da der Dachboden ausgebaut und danach von den Beklagten selber genutzt werden soll, müssten die Gegenstände der Klägerin dort entfernt werden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U, U und L. Hinsichtlich des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2025 (Bl. 61 ff. d.A.).

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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A.

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Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt das notwendige Feststellungsinteresse vor.

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Auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (§ 256 Abs. 1 ZPO). Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage ist nicht nur ein selbstständiges (globales) Rechtsverhältnis im weiteren Sinn. Vielmehr gehören dazu auch einzelne aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte (Ansprüche) und Pflichten (Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO § 256 Rn. 27, beck-online). Das für die Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse ergibt sich daraus, dass sich die Beklagten darauf berufen, die Klägerin dürfe den Dachboden nicht nutzen und sich damit eines Anspruchs gegen die Klägerin (Unterlassen) berühmt haben. Darauf, ob der Gläubiger einen bereits durchsetzbaren Anspruch geltend macht, kommt es nicht an (BGH Urt. v. 18.6.2008 – VIII ZR 224/07, BeckRS 2008, 14067 Rn. 12, beck-online).

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B.

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Die Klage ist aber unbegründet.

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I.

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Die positive Feststellungsklage ist begründet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen (BeckOK ZPO/Bacher, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 256 Rn. 34, beck-online). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Recht zur Nutzung des Dachbodens ist durch die Rückforderung seitens der Beklagten erloschen.

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1.    Zwischen den Voreigentümern und der Klägerin gab es zunächst eine mündliche vertragliche Vereinbarung über die Dachbodennutzung. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme fest. Alle drei Zeuginnen haben glaubhaft bestätigt, dass es einen „mündlichen Vertrag (mit Handschlag)“ gab. Dass die Zeuginnen U und L die gleiche Formulierung gebraucht haben, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, sondern dafür, dass die Klägerin allen Zeuginnen die gleichen Abläufe geschildert hat. Es ist auch nachvollziehbar, dass sich die Zeugin U an die Formulierung erinnert hat, da dies für sie nach ihren Angaben nicht alltäglich war. Die Zeugin L konnte sich nach ihren plausiblen Angaben gut erinnern, weil sie selbst zu dieser Zeit umgezogen war und ihr Verhältnis zu ihren Vermietern nicht so war wie bei der Klägerin. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich bei den Zeuginnen nur um solche vom Hörensagen handelt. Für die Richtigkeit der Aussagen und dafür, dass es tatsächlich eine Vereinbarung zur Dachbodennutzung gab, spricht aber auch, dass die Möbel der Klägerin letztlich auf dem Dachboden abgestellt wurden. Es ist kaum vorstellbar, dass im Haus wohnende Vermieter dies nicht unterbunden hätten, wenn dies nicht vereinbart gewesen wäre.

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2.    Diese Vereinbarung war allerdings nach Ansicht des Gerichts keine Ergänzung zu dem schriftlichen Mietvertrag, sondern ein eigenständiger Leihvertrag gemäß § 598 BGB.

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Ob Vertragsparteien bei mehreren von ihnen ins Auge gefassten Regelungsgegenständen ein einheitliches Vertragsverhältnis begründen oder selbstständige (isolierte) Verträge abschließen, obliegt ihrer vertragsfreiheitsbedingten Entscheidung. Diese basiert allein auf ihrem tatsächlichen Willen bei Vertragsabschluss und ist nicht das Resultat einer erst durch den Abschluss selbst eingreifenden Vertragsregelung. Dabei handelt es sich um eine konkrete Tatsachenfeststellung im Einzelfall (Zehelein, NZM 2024, 311, beck-online). Bei einer (nahezu) unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum mag die Differenzierung, welchen Vertrag die Parteien konkret abschließen wollten oder ob sie nur ein bloßes Gefälligkeitsgeschäft vornehmen wollten, im Einzelfall schwierig sein. Zur Abgrenzung der verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten ist nach Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung und ggf. sonstigen erkennbar zutage getretenen Interessen der Parteien zu unterscheiden. Dabei kann auch das nachträgliche Verhalten der Vertragsparteien zu berücksichtigen sein. Dieses kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der Vertragsparteien haben (BGH, NZM 2017, 729 Rn. 23, beck-online). Ob eine entgeltliche Gewährung des Gebrauchs und damit ein Mietvertrag gemäß § 535 BGB oder eine unentgeltliche Gestattung des Gebrauchs und damit eine Leihe gemäß § 598 BGB, eine sonstige schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung (§ 241 BGB) oder gar ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis – ohne Rechtsbindungswillen – vorliegt, ist grundsätzlich der tatrichterlichen Auslegung vorbehalten (§§ 133, 157 BGB). Ob eine Erklärung oder ein bestimmtes Verhalten als (rechtsverbindliche) Willenserklärung zu werten ist, beurteilt sich dabei nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (BGH, NZM 2017, 729 Rn. 20, beck-online).

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Die Abgrenzung, ob den Erklärungen der Parteien ein Wille zur rechtlichen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer außerrechtlichen Gefälligkeit handeln, ist unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bewerten. Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche und die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit heranzuziehen sind (BGH, NZM 2017, 729 Rn. 24, beck-online). Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin ein Lager für ihre Möbel angemietet hatte. Dieses Lager wurde letztlich durch die Aufbewahrung auf dem Dachboden ersetzt, sodass der Vertrag für die Klägerin eine wirtschaftliche Bedeutung hatte. Die Klägerin musste sich auch darauf verlassen können, dass der Vertrag für eine gewisse Zeit Bestand hat, da der Transport der Möbel auf den Dachboden anderenfalls nicht (wirtschaftlich) sinnvoll gewesen wäre. Anhand dieser Interessen ist davon auszugehen, dass beide Parteien, also die vorherigen Vermieter und die Klägerin, einen Rechtsbindungswillen hatten und keine bloße Gefälligkeit vorlag. Dafür spricht auch die Tatsache, dass keine Zeit für die Nutzung des Dachbodens vereinbart wurde.

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Nach der Rechtsprechung des BGH spricht bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage oder Stellplatz eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung der Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage bzw. den Stellplatz nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Für einen Keller gilt im Grundsatz nichts anderes (BGH, NZM 2023, 758 Rn. 35, 36, beck-online). Gleiches gilt dann auch für einen Dachboden. Es ist also möglich zwei verschiedene Rechtsverhältnisse über die Wohnung und den Dachboden zu begründen. Ob dies von den Vertragsparteien gewollt ist und welche Art Vertrag jeweils abgeschlossen wurde, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Allerdings spricht nach der Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung für zwei separate Verträge.

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Die Zeuginnen haben alle einen mündlichen Vertrag (mit Handschlag) bestätigt. Keine der Zeuginnen hat jedoch davon gesprochen, dass es sich um eine Ergänzung des Mietvertrages handelte. Vielmehr wurde nach Ansicht des Gerichts ein neuer mündlicher Vertrag „mit Handschlag besiegelt“. Die Vereinbarung war auch zeitlich deutlich nach dem Mietvertrag über die Wohnung. Ebenso wurde schon nach den Angaben der Klägerin der Schlüssel zum Dachboden nicht zusammen mit den Schlüsseln zur Wohnung übergeben, sondern erst später nach Auflösung des Lagers. Und anders als die Wohnung sollte der Dachboden nicht zur ausschließlichen Nutzung durch die Klägerin bestimmt sein. Nach den Angaben der Klägerin sollte sie die Dachbodennutzung ggf. auch anderen Mietern ermöglichen müssen. Bei einer Einbeziehung in den ursprünglichen Mietvertrag hätte der Mietgegenstand aber gerade nicht mehr flexibel angepasst werden können. Zudem wurde auch nicht die Miete erhöht, obwohl die Dachbodennutzung als Ersatz für das Lager für die Klägerin einen wirtschaftlichen Wert hatte. Durch die Beschreibungen der Klägerin und der Zeuginnen über das Verhältnis zu den ehemaligen Vermietern wird deutlich, dass diese der Klägerin aus Freundlichkeit in der akuten Situation helfen wollten, um schnell einen Platz für die Möbel zu haben. Dass der Dachboden über die gesamte Mietzeit der Klägerin zur Verfügung stehen sollte, hat keine der Zeuginnen ausgesagt. Die Tatsache, dass die Vorvermieter den Dachboden auch selbst nutzen wollten oder ihn ggf. zur Nutzung durch andere Mieter freigeben wollten, deutet gerade nicht darauf hin, dass sie der Klägerin den Dachboden zwingend für die gesamte Dauer der Mietzeit zur Verfügung stellen wollten. Die Gestattung unentgeltlich gemeinschaftliche Flächen zu nutzen, ist – ohne konkrete Regelung in einem Mietvertrag – als Leihe zu qualifizieren (OLG Celle Beschl. v. 28.5.2008 – 4 W 33/08, BeckRS 2009, 4824, beck-online). Auch die schriftliche Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag spricht eher gegen eine beabsichtigte Ergänzung des Mietvertrags und für einen eigenständigen Leihvertrag, da offenbar die Vorvermieter grundsätzlich – entsprechend der Regelung in § 24 des Mietvertrages – Änderungen schriftlich gemacht haben. Und grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass Abänderungen eines formbedürftigen und formgerecht abgeschlossenen Vertrages ebenfalls der vorgeschriebenen Form bedürfen. Deshalb ist es unerheblich, ob sich die Änderung auf einen wesentlichen Vertragspunkt oder nur auf sog. Nebenabreden bezieht; denn beim Mietvertrag gibt es keine unwesentlichen Nebenabreden (Schmidt-Futterer/Lammel, 16. Aufl. 2024, BGB § 550 Rn. 41, beck-online).

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3.    Dieser mündliche Leihvertrag wurde durch die Rückforderung seitens der Beklagten beendet. Selbst eine jahrzehntelange Duldung der unentgeltlichen Nutzung begründet keine dauerhafte Rechtsposition des Nutzers (MüKoBGB/Häublein, 9. Aufl. 2023, BGB § 604 Rn. 5, beck-online). Vielmehr kann der Verleiher nach § 604 Abs. 3 BGB die Sache jederzeit zurückfordern, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen. Wie oben dargelegt sollte die Klägerin schnell ihre Möbel unterstellen können. Wie lange sie den Dachboden benötigen würde, war für die Vertragsparteien unklar. Dementsprechend wurde die Leihe nicht für eine bestimmte Dauer geschlossen.

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Selbst wenn man annehmen würde, der Leihvertrag sei für die Dauer des Mietverhältnisses geschlossen worden, hätten die Beklagten den Leihvertrag durch die Rückforderung jedenfalls (konkludent) gekündigt. Die Klägerin wurde mehrfach von den Beklagten zur Räumung aufgefordert und haben sich dabei darauf berufen, dass ihr ein Recht zur Dachbodennutzung nicht zusteht. Nach § 605 Nr. 1 BGB kann der Verleiher die Leihe kündigen, wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf. Die Berücksichtigung des Eigenbedarfs ist keine Besonderheit der Leihe. Vergleichbare Befugnisse bestehen sowohl bei der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB) als auch – jedenfalls der Sache nach – bei der Schenkung (§ 528 BGB). Die Norm ist damit Ausdruck des allgemeinen Gedankens, wonach sich bei unentgeltlichen oder auf Dauer zu erbringenden Leistungen das nach Vertragsschluss eintretende Bedürfnis des Verpflichteten gegen das des Berechtigten durchsetzt, weil der Verpflichtete der Sache insofern nähersteht; letztlich handelt es sich um eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Da die Leihe Unentgeltlichkeit und Dauerschuldcharakter vereint, sind die an das Erlangungsinteresse zu stellenden Voraussetzungen besonders gering. Die Dringlichkeit des Bedarfes am verliehenen Gegenstand ist grundsätzlich keine Voraussetzung für eine Kündigung. Jedoch können die Interessen des Entleihers nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Zugunsten des Verleihers ist zu berücksichtigen, dass er sich aus Gefälligkeit verpflichtet hat. Der Verleiher muss seine Interessen denen des Entleihers nicht unterordnen. Ein Eigenbedarf muss objektiv – bei vernünftiger Betrachtung – bestehen, braucht aber nach allgemeiner Meinung nicht dringend zu sein (MüKoBGB/Häublein, 9. Aufl. 2023, BGB § 605 Rn. 3, 4, beck-online). Regelmäßig muss der Eigenbedarf des Verleihers umso stärker sein, je mehr sich der Entleiher auf die Dauer des Leihverhältnisses verlassen durfte und eingerichtet hat, beispielsweise mit entsprechenden Investitionen (AG Erfurt, NJW-RR 2011, 879, beck-online). Im Regelfall sind die Interessen des altruistisch handelnden Verleihers jedoch höher zu gewichten (HK-BGB/Scheuch, 12. Aufl. 2023, BGB § 605 Rn. 3, beck-online). Vorliegend hatte die Klägerin aufgrund der langen Nutzung des Dachbodens von über 20 Jahren genügend Zeit, um die dort eingelagerten Sachen, anderweitig unterzubringen. Aufwendungen oder Investitionen hat sie in den Dachboden nicht getätigt. Die Beklagten selbst haben den Leihvertrag nicht selbst geschlossen. Sie möchten den Dachboden in Zukunft selbst nutzen, um dort ihre eigenen Sachen unterzubringen. Dieses Interesse ist höher zu gewichten als das Interessen der Klägerin an der Weiternutzung.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

41

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Paderborn, Nebenstelle,  Am Turnplatz 31, 33098 Paderborn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

42

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.