Rechtsprechung / Amtsgericht Paderborn

Amtsgericht Paderborn Beschluss vom 10.03.2026 – 11 XIV(B) 144/26

Abschiebehaft · ECLI:DE:AGPB1:2026:0310.11XIV.B144.26.00

Gründe

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

Gemäß §§ 6 II 1 FamFG, 42 II ZPO setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Zöller-Vollkommer, ZPO, 36. Auflage 2026, § 42 RN 9).

Solche Gründe liegen hier nicht vor.

Soweit die Vertrauensperson rügt, die abgelehnte Richterin habe sie nicht zu dem Anhörungstermin vom 24.02.2026 geladen, obwohl sie ihrer Auffassung nach als Beteiligte des Verfahrens hätte hinzugezogen und persönlich angehört werden müssen, stellt dies keinen tragfähigen Ablehnungsgrund dar.

Die abgelehnte Richterin hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme sachlich dargelegt, dass aus ihrer Sicht die Norm des § 420 FamFG anzuwenden ist und sich aus dieser nur eine Verpflichtung zur Anhörung der Vertrauensperson ergebe, die nicht zwingend eine persönliche Anhörung sein müsse.

Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, eine auf der Auslegung des Gesetzes beruhende richterliche verfahrensleitende Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Es bestehen hier auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die zur Anwendung gebrachte Rechtsauffassung auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber einem Beteiligten oder auf Willkür beruht.

Auch im Übrigen bietet der Verfahrensablauf bei der gebotenen vernünftigen Betrachtungsweise vorliegend keine Indizien dafür, dass die abgelehnte Richterin der Sache nicht unvoreingenommen gegenübersteht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn oder dem Landgericht Paderborn schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn oder dem Landgericht Paderborn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.