Rechtsprechung / Landgericht Paderborn
Landgericht Paderborn Beschluss vom 26.03.2026 – 1 T 19/26
ECLI:DE:LGPB:2026:0326.1T19.26.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Person des Vertrauens gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 10.03.2026 (11 XIV(B) 144/26) wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Zurückweisung seines gegen die Richterin am Amtsgericht T gerichteten Ablehnungsgesuchs. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er durch sein Mitwirken im Anhörungstermin am 16.02.2026 konkludent als Verfahrensbeteiligter (Vertrauensperson) gemäß § 418 Abs. 3 FamFG zugelassen worden sei.
Mit Schriftsatz vom 23.02.2026 (Bl. 42 ff. d.A.) hat er die zuständige Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dies darauf gestützt, dass diese ihm mit gerichtlichem Schreiben vom 18.02.2026 den Haftverlängerungsantrag übermittelt und ihm ausdrücklich mitgeteilt habe, dass er zu der persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht geladen sei. Es sei auch unterlassen worden, ihm den Termin der Anhörung und die Raumnummer zu nennen, so dass er keine Möglichkeit gehabt habe, an der Anhörung des Betroffenen teilzunehmen. Hierdurch sei sein Recht auf Anhörung nach §§ 418 Abs. 3, 26 FamFG verletzt. Aufgrund der unterlassenen Hinzuziehung habe er keine Gelegenheit gehabt, entlastende Umstände - insbesondere zum vorliegenden Passersatzpapier und zum Fehlen der Fluchtgefahr - vorzubringen. Er sei ferner in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, da ihm weder das Anhörungsprotokoll noch der wesentliche Verfahrensstoff zur Stellungnahme übermittelt worden seien.
Die abgelehnte Richterin führt in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 24.02.2026 aus, dass das Verfahren von ihr ordnungsgemäß geführt worden sei. Gemäß § 420 Abs. 1 FamFG sei lediglich die persönliche Anhörung des Betroffenen zwingend vorgeschrieben. Für sonstige Beteiligte wie die Vertrauensperson sehe § 420 Abs. 3 S. 1 FamFG lediglich eine allgemeine Anhörung vor, die nach dem Wortlaut der Norm nicht zwingend mündlich erfolgen müsse. Durch die eingeräumte Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sei dem Anhörungserfordernis und dem Recht auf rechtliches Gehör Genüge getan.
Der Verfahrensbevollmächtigte führte mit Schriftsatz vom 04.03.2026 ergänzend aus, dass die Anhörungspflicht nach § 420 Abs. 3 S. 1 FamFG gegenüber sonstigen Beteiligten entgegen der Rechtsansicht des Gerichts nicht durch die bloße Einräumung einer schriftlichen Stellungnahme erfüllt werden könne, sondern dass diese Personengruppe vielmehr ein Recht auf Teilnahme am Anhörungstermin und mündliche Äußerung vor Ort habe, was zwingend eine ordnungsgemäße Ladung zum Termin voraussetze. Ein Verzicht auf die persönliche Anwesenheit sei zwar möglich, wenn der Beteiligte trotz Ladung fernbleibe, was vorliegend indes nicht einschlägig sei, da die Vertrauensperson zur Teilnahme am Termin bereit gewesen sei.
Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 10.03.2026 als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsauffassung der Richterin sei vertretbar und sachlich begründet; Anhaltspunkte für Willkür lägen nicht vor.
Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.03.2026 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.03.2026 begründet. Er vertieft sein Vorbringen dahingehend, dass die Richterin die Gehörsverletzung beharrlich fortsetze, indem sie für den 30.03.2026 erneut einen Anhörungstermin anberaumt habe, ohne ihn zu laden oder vorab zu informieren. Er habe erst durch Akteneinsicht hiervon erfahren, was belege, dass die Richterin ihm die Wahrnehmung seiner Beteiligtenrechte faktisch unmöglich machen wolle.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.03.2026 nicht abgeholfen. Zur Begründung führt es aus, dass die unterlassene Ladung zum Termin am 30.03.2026 keine Voreingenommenheit erkennen lasse, sondern konsequent auf der in sachlicher Form geäußerten Rechtsauffassung der Richterin zum Umfang der Anhörungspflicht nach § 420 Abs. 3 S. 1 FamFG beruhe.
II.
Die zulässige, insbesondere gem. § 6 Abs. 2, 7, 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 46 Abs. 2 ZPO statthafte sowie entsprechend § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Vertrauensperson vom 17.03.2026, eingegangen am selben Tag, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 10.03.2026, ihm zugestellt am 10.03.2026, hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers als Vertrauensperson für unbegründet erachtet. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.
1.
Gemäß § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Geeignet in diesem Sinne sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache und der Partei nicht unvoreingenommen gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist; entscheidend ist vielmehr allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die für eine ruhig und vernünftig denkende Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters ihr gegenüber zu zweifeln (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2013, Az. II-11 WF 86/13, juris Rn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Auflage 2022, § 42 Rn. 9).
2.
Gemessen an diesen Maßstäben bleibt das Ablehnungsgesuch der Person des Vertrauens vorliegend ohne Erfolg, da das Verhalten der abgelehnten Richterin keinen Anlass gibt, an ihrer Unvoreingenommenheit zu zweifeln.
Die mutmaßlich oder tatsächlich fehlerhafte Rechtsauffassung des Richters - auch in Ansehung der Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen - ist Gegenstand der hierfür vorgesehenen Rechtsmittel in der Sache (BeckOK ZPO/Vossler, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 42 Rn. 23). Ein Ablehnungsgesuch kann deshalb grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden (BVerfGE 42, 64; OLG Brandenburg, 1.Zivilsenat, BeckRS 2019, 13894; BGH NJW-RR 2012, 61; OLG Dresden BeckRS 2020, 16869; BeckOK ZPO/Vossler, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 42 Rn. 22, 23). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidung des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (OLG Dresden BeckRS 2020, 16869; OLG Hamm BeckRS 2019, 8631; KG NJW-RR 2006, 1577; BeckOK ZPO/Vossler ZPO § 42 Rn. 17). Dies lässt sich vorliegend nicht feststellen.
Die Richterin hat ihre Auffassung zur Anhörungspflicht gemäß § 420 Abs. 3 FamFG in ihrer dienstlichen Stellungnahme sachlich und am Gesetz orientiert begründet.
Die Unterscheidung zwischen der „persönlichen Anhörung“ des Betroffenen (Abs. 1) und der „Anhörung“ der sonstigen Beteiligten (Abs. 3) ist eine rechtlich vertretbare Auslegung.
Der allgemeine Teil des FamFG differenziert ausdrücklich zwischen dem Termin im Sinne des § 32 FamFG und der persönlichen Anhörung der Beteiligten gemäß § 34 FamFG.
Gemäß § 32 FamFG kann das Gericht einen Termin durchführen und mit den Beteiligten die Sache erörtern (Erörterungstermin). § 32 FamFG betrifft ausdrücklich nur die Erörterung der Sache und nicht die persönliche Anhörung (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, § 32 Rn. 2). Bei der persönlichen Anhörung i.S.d. § 34 FamFG nimmt das Gericht die Standpunkte der Beteiligten zur Kenntnis. Die persönliche Anhörung dient daher in erster Linie der Feststellung des Sachverhalts und der Gewährung des rechtlichen Gehörs des jeweils anzuhörenden Beteiligten, während beim Erörterungstermin das Gericht selbst die Sach- und Rechtslage darlegt (Prütting/Helms/Abramenko, a. a. O. Rn. 4). Die Anforderungen an den Erörterungstermin nach § 32 FamFG sind höher als bei der persönlichen Anhörung, was den Kreis der Beteiligten betrifft. Während die persönliche Anhörung nicht die Anwesenheit anderer oder gar aller Beteiligter erfordert, ist dies nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 1 FamFG bei der Erörterung der Fall. Danach kann das Gericht “die Sache mit den Beteiligten in einem Termin” erörtern (Grundsatz der Beteiligtenöffentlichkeit). Erforderlich ist demnach die Ladung aller Beteiligten zur gleichzeitigen Anwesenheit in ein und demselben Termin (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. April 2011 - 3 UF 25/11 -, juris, Rn. 7). Von diesem allgemeinen Grundsatz der Beteiligtenöffentlichkeit ermöglicht § 33 Abs. 1 Satz 2 FamFG, der sich nur auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem Termin im Sinne des § 32 FamFG bezieht (Sternal/Jokisch FamFG, FamFG, § 33 Rn. 1), eine Abweichung und lässt die getrennte Anhörung der Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen zu.
Die Durchführung der persönlichen Anhörung richtet sich dagegen nach § 34 FamFG. Ob die weiteren Beteiligten an der persönlichen Anhörung teilnehmen können, ist in § 34 FamFG nicht geregelt. Wie die Durchführung der persönlichen Anhörung zu gestalten ist und an welchem Ort sie erfolgen soll, hat das Gericht dabei im Einzelfall nach pflichtgemessen Ermessen zu entscheiden. Abzustellen ist darauf, wie der Anhörungszweck im Hinblick auf den konkreten Verfahrensgegenstand unter Berücksichtigung der Person des anzuhörenden Beteiligten möglichst umfassend und zugleich effektiv erreicht werden kann. Denn dem erkennenden Richter ist die Entscheidung darüber vorbehalten, welchen Weg er innerhalb der ihm vorgegebenen Verfahrensordnung für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnisse zu gelangen (BVerfG, Beschluss vom 5. November 1980 - 1 BvR 349/80 - juris, Rn. 29).
Davon zu unterscheiden sind die Fälle im FamFG, in denen das Gesetz zwar eine Anhörung der sonstigen Beteiligten vorschreibt, dem Gericht jedoch die Wahl zwischen schriftlicher und persönlicher Anhörung überlässt, wie dies bei Anordnung einer Freiheitsentziehung (§ 420 Abs. 3 S. 1 FamFG) der Fall ist. In solchen Fällen liegt die Erforderlichkeit einer persönlichen mündlichen Anhörung nur dann vor, wenn nur auf diese Art dem Anspruch auf rechtliches Gehör zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) des konkreten Verfahrens nicht anders entsprochen werden kann. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn nicht anwaltlich vertretene Beteiligte nach ihren persönlichen Fähigkeiten außerstande sind, sich zur effektiven Rechtswahrnehmung (Art. 19 Abs. 4 GG) ausreichend schriftlich zu äußern und ihre Verfahrensrechte auf diese Weise sachgemäß wahrzunehmen (Sternal/Jokisch FamFG § 34 Rn. 22).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Richterin am Amtsgericht T sich bei ihrer Verfahrensleitung im Rahmen des ihr vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessenspielraums gehalten.
Die abgelehnte Richterin hat der Vertrauensperson mit Verfügung vom 18.02.2026 sowohl die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung gegeben, als auch diese darüber informiert, wann der Termin zur persönlichen Anhörung des Betroffenen mit seinem Verfahrensbevollmächtigten stattfindet. Da vorliegend kein Erörterungstermin i.S.d. § 32 FamFG, sondern ausdrücklich ein Anhörungstermin bestimmt wurde, hat die Richterin die persönliche Anhörung hier gemäß § 34 FamFG i.V.m. § 420 FamFG nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen.
Das ist hier erfolgt. Die persönliche Anhörung des Betroffenen dient im vorliegenden Fall der Gewährung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen und gleichzeitig der Sachverhaltsaufklärung. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass er aufgrund der unterlassenen Hinzuziehung keine Gelegenheit gehabt, entlastende Umstände - insbesondere zum vorliegenden Passersatzpapier und zum Fehlen der Fluchtgefahr - vorzubringen, ist bereits nicht ersichtlich, warum er diese nicht auch schriftlich hätte vorbringen können. Zur schriftlichen Äußerung wurde er indes mit Verfügung vom 18.02.2026, Bl. 33 d.A., unter Beifügung des Haftantrags ausdrücklich aufgefordert. Soweit die abgelehnte Richterin die Vertrauensperson wiederum zum Anhörungstermin des Betroffenen am 30.03.2026 nicht geladen und die Vertrauensperson auch nicht von dem Termin in Kenntnis gesetzt hat, folgt dies nach dem Vorgenannten ihrer Ermessensausübung in der Verfahrensgestaltung.
Schließlich begründet auch die unterlassene Übermittlung des wesentlichen Verfahrensstoffs und des Anhörungsprotokoll an die Vertrauensperson keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu zweifeln. Es besteht nach der gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht zur Benachrichtigung von der Einleitung des Verfahrens (§ 7 Abs. 4 FamFG) keine generelle Verpflichtung zur Übersendung weiterer schriftlicher Erklärungen und Beweisergebnisse an die Beteiligten; solche Schriftstücke müssen nur im Rahmen von § 37 Abs. 2 FamFG anderen Beteiligten zur Kenntnis gegeben werden. Danach darf das Gericht eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte (Sternal/Sternal FamFG § 7 Rn. 35). Die Überprüfung der Sachentscheidung obliegt insoweit den Rechtsmittelinstanzen und ist nicht in das Ablehnungsverfahren zu verlagern.
Selbst wenn von einer Fehlerhaftigkeit einzelner von der Vertrauensperson gerügten Verfahrenshandlungen ausgegangen werden sollte, rechtfertigt dies - wie dargelegt - nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn - wie hier - willkürliches oder grob rechtswidriges Vorgehen der abgelehnten Richterin nicht ersichtlich ist.
Damit vermag die Kammer weder in den einzelnen gerügten Verhaltensweisen noch in der Gesamtschau Gründe zu erkennen, die geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu rechtfertigen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
IV.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Verfahrenswert für ein Ablehnungsgesuch bemisst sich nach dem Wert des zu Grunde liegenden Verfahrens (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 6 WF 6/17 - juris, Rn. 32 m. w. N.), d.h. vorliegend nach § 36 Abs. 3 GNotKG.