Rechtsprechung / Amtsgericht Rahden
Amtsgericht Rahden Beschluss vom 13.02.2025 – 3 VI 141/22
- · ECLI:DE:AGMI3:2025:0213.3VI141.22.00
3 VI 141/22 Erlassen am 13.02.2025
durch Übergabe an die Geschäftsstelle
Amtsgericht Rahden Beschluss
In der Nachlassangelegenheit
mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt i,_ beteiligt:
, geboren am
Antragstellerin,
Der Erbscheinsantrag vom 10.03.2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Zunächst ist in der Zwischenzeit eine weitere Verfügung von Todes wegen vorgelegt worden. Diese wurde nachträglich durch das Amtsgericht eröffnet und den Beteiligten bekannt gemacht. Die eidesstattliche Versicherung vom 10.03.2022, dahingehend dass es keine weiteren Verfügungen von Todes wegen gibt ist folglich unrichtig.
Die beurkundende Notarin wurde über die Eröffnung der weiteren Verfügung von Todes wegen informiert.
Eine korrigierte neue eidesstattliche Versicherung, nebst angepasstem Antrag wurde nicht eingereicht.
In dem betreffenden Erbscheinsantrag wird vorgetragen, dass die eingesetzte Schlusserbin, die Antragstellerin, aufgrund der Ausschlagungserklärung der eingesetzten Ehefrau Ersatzerbin geworden ist.
Mit der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 16.06.2022 wurde darauf hingewiesen, dass eine Schlusserbeneinsetzung nicht als Ersatzerbeneinsetzung gilt. Die Auslegungsregel des § 2096 BGB findet keine Anwendung.
Die gegenseitige Erbeinsetzung von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament erfolgt vor dem Hintergrund, dass von der Annahme der Erbschaft durch den überlebende Ehegatten ausgegangen wird, vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 14.03.2014 (I- 15 W 136/13). Ein eingesetzter Schlusserbe gilt damit nicht als Ersatzerbe. Es findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung.
Der Vortrag, dahingehend, dass der Erblasser und seine Ehefrau wollten, dass die Antragstellerin die alleinige Erbin wird, ändert an dieser Rechtsauffassung nichts.
Entscheidend ist der Wille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Die Ausführungen, dass der Erblasser der Antragstellerin den Hof noch zu Lebzeiten übertragen wollte bezieht sich auf den Willen des Erblassers kurz vor seinem Tod. Es gibt jedoch nicht den Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments an.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Rahden, Lange Str. 18, 32369 Rahden schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Rahden eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag,
einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Rahden, Lange Str. 18, 32369 Rahden einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht - Rahden eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Rahden, 13.02.2025
Amtsgericht