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Amtsgericht Rheinberg Beschluss vom 14.08.2025 – 26 M 1226/25

Richterin am Amtsgericht · ECLI:DE:AGWES2:2025:0814.26M1226.25.00

Amtsgericht Rheinberg

Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubigers,

Verfahrensbevollmächtigter:

gegen

Schuldner,

hat das Amtsgericht Rheinberg am 14.08.2025 durch die Richterin am Amtsgericht

beschlossen:

Die Erinnerung des Gläubigers vom 11.04.2025 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich mit seiner Erinnerung vom 11.04.2025 dagegen, dass der Gerichtsvollzieher die Auskehrung des beigetriebenen Betrages von der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels abhängig macht.

Unstreitig hat dem Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 17.12.2024 (4 O 15/24) vorgelegen. Im Anschluss hat er dieses an den Gläubigervertreter zurückgesandt. Auf die Bitte um erneute Übersendung des mit Rechtskraftvermerk versehenen Urteils sowie einer Geldempfangsvollmacht vor Auskehrung des Erlöses an den Gläubigervertreter hat der Gläubigervertreter eine Geldempfangsvollmacht sowie eine Bescheinigung des Landgerichts Kleve vom 24.01.2025, in welchem mitgeteilt wird, dass das Urteil vom 17.12.2024 rechtskräftig ist, an den Gerichtsvollzieher übersandt Eine erneute Übersendung des Urteils erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 11.04.2025 hat der Gläubiger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO eingelegt. Der Erinnerungsführer ist der Ansicht, bei dem Verlangen des Gerichtsvollziehers handele es sich um eine gängelnde Beschäftigungstherapie. Das Urteil müsse er nicht erneut vorlegen. Das Rechtskraftzeugnis müsse nicht auf dem Urteil vermerkt sein, sondern könne auch separat erteilt werden.

Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die Erinnerung war zurückzuweisen. Zu Recht hat der Gerichtsvollzieher die Auskehrung des beigetriebenen Betrages von der Vorlage des vollstreckbaren Urteils nebst Rechtskraftzeugnis abhängig gemacht.

Zum eine handelt es sich bei dem Schreiben des Landgerichts Kleve vom 24.01.2025 nicht um ein Rechtskraftzeugnis zum verfahrensgegenständlichen Urteil. Zutreffend ist zwar, dass ein Rechtskraftzeugnis nicht zwingend auf dem Titel zu erteilen ist. Die Bescheinigung des Landgerichts Kleve stellt aber unabhängig davon kein Rechtskraftzeugnis dar. Ein solches wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt und ist von diesem zu datieren und mit dem Zusatz "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" zu unterschreiben (MüKo ZPO, 7. Aufl. 2024, § 706 Rz. 5), da es sich bei dem Rechtskraftzeugnis um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO handelt (Musielak/Voit ZPO, 22. Aufl. 2025, § 706 Rz. 5).

Auch die Vorlage des Titels verlangt der Gerichtsvollzieher zu Recht. Gem. § 757 ZPO hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung des Titels auszuliefern, wenn dieser, wie vorliegend die Forderung beglichen hat. Bei Teilzahlungen hat er diese auf dem Titel zu vermerken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Rheinberg, Rheinstr. 67, 47495 Rheinberg, oder dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Rheinberg oder dem Landgericht Kleve eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Richterin am Amtsgericht