Rechtsprechung / Amtsgericht Saarbrücken
Amtsgericht Saarbrücken Urteil vom 17.12.2025 – 4 C 337/25
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 177,75 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2025 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 80,34 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2025 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Abfassung eines Tatbestandes konnte gemäß § 313 a ZPO verzichtet werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in zugesprochenem Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenen Recht einen Anspruch auf Zahlung von restlichen Sachverständigenkosten in zugesprochener Höhe aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249 Abs. 2, 389 BGB.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Geschädigte ... hat ihr seine Ansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten wirksam angetreten.
Die von der Klägerin verwandte Formulierung:
„Das Sachverständigenbüro ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Sachverständigenbüros aus dem Sachverständigenvertrag gegen mich nicht berührt. Es kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. Eine Inanspruchnahme meinerseits erfolgt nur Zug um Zug gegen Rückabtretung der noch offenen Forderung.“ hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst sie gerade keine Mehrzahl von Forderungen im Sinne sämtlicher Ansprüche der Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall. Die Abtretung sollte ersichtlich ausschließlich die Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten erfassen. Des Weiteren geht aus der Abtretungserklärung transparent für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten hervor, unter welchen Voraussetzungen er vom Sachverständigen trotz erfolgter Abtretung weiterhin wegen der Gutachterkosten in Anspruch genommen werden kann („wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet“). Bei Inanspruchnahme des Geschädigten durch den Sachverständigen ist dabei eine „Rückabtretung der noch offenen Forderung“ an den Geschädigten „Zug um Zug“ (also vom Zeitpunkt klar bestimmbar) ausdrücklich vorgesehen und nicht erst Ergebnis einer von juristischen Laien nicht zu erwartenden Auslegung (vgl. hierzu BGH VersR 2018, 1460 und VersR 2020, 692 jeweils m.w.N.; LG Saarbrücken Urteil vom 07.05.2021 – 13 S 16/21, LG Saarbrücken 14.03.2024, 13 S 35/23 –). Durch die Formulierung „Zug um Zug“ ist auch für den Durchschnittskunden erkennbar, dass die gegenseitigen Leistungen gleichzeitig fällig sind, wobei ein an die gleichzeitige Fälligkeit anknüpfender Austausch von Leistungen Zug um Zug nicht notwendig bedeutet, dass diese im selben Augenblick erbracht werden. Es genügt vielmehr ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Entgegennahme der Leistung und Angebot der Gegenleistung (BGH, VersR 2024, 246, 247). Durch die Formulierung „noch offen“ wird auch hinreichend deutlich, dass Leistungen der Versicherung auf die Schadensersatzforderung anzurechnen sein sollten. Aus dem Kontext der Klausel ergibt sich für den Durchschnittskunden zudem, was mit Abtretung “erfüllungshalber“ gemeint ist (vgl. BGH, VersR 2024, 246, 247), denn es kommt deutlich zum Ausdruck, dass bei Übernahme „erfüllungshalber“ die alte Verbindlichkeit neben der neuen bestehen bleibt und erst nach völliger Befriedigung des Gläubigers erlischt.
Die Klägerin hat mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben, dass für den Geschädigten keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstanden sind und er – ausgehend von den Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden, dem die Fähigkeit, in einem Vertragstext Zusammenhänge zu erfassen und zu verstehen, nicht gänzlich abgesprochen werden kann – ohne fremde Hilfe klar und einfach seine Rechte feststellen konnte und nicht von deren Durchsetzung abgehalten wurde.
Der Schädiger hat nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich nur diejenigen Sachverständigenkosten zu ersetzen hat, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich jedoch eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – sofern für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Welche Sachverständigenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, hat der Tatrichter dabei nach § 287 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17 –, juris, Rn. 17). Im Rahmen dieser Schadensschätzung ist zwar zu berücksichtigen, dass eine vom Geschädigten vorgelegte Rechnung seines Sachverständigen über die von diesem abgerechneten Leistungen ein wichtiges Indiz für die Erforderlichkeit dieser Leistungen darstellt. Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Rechnet der Sachverständige – wie hier – seine Nebenkosten nicht pauschal, sondern nach ihrem tatsächlichen Anfall ab, ist eine pauschale Schadensschätzung durch das Gericht unzulässig. Vielmehr sind in einem solchen Fall bei der Schadensschätzung die tatsächlich angefallenen Aufwendungen zu berücksichtigen (LG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 –, juris).
Der Geschädigte kann Ersatz in Höhe der berechneten Preise verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren (BGH, NJW 2020, 1148; LG Saarbrücken, Urteil vom 15.10.2021 – 13 S 72/21 sowie Urteil der 10. Zivilkammer vom 13.01.2022 – 10 S 64/21 –, juris). Im Rahmen der Plausibilitätskontrolle kann auf die Honorarbefragung des „Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.“ (BVSK), zurückgegriffen werden, die jedenfalls für die pauschalierten Grundhonorare einen Anhaltspunkt für die Üblichkeit darstellt. Hinsichtlich der separat berechneten Nebenkosten – mit Ausnahme der Fahrtkosten – bietet das für gerichtliche Sachverständige geltende Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) eine geeignete Orientierungshilfe (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 08.08.2023), Rn. 244).
Das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar ist jedenfalls nicht erkennbar überhöht. Dass das Grundhonorar unter Orientierung an der Schadenhöhe ermittelt wurde, ist unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17 –, juris, Rn. 24; BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 –, juris, Rn. 20) und entspricht der Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken, der sich das erkennende Gericht anschließt.
Insoweit wird auf den Hinweisbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 11.11.2024 Saarbrücken (13. Zivilkammer), Beschluss vom 11.11.2024 – 13 S 72/24 –, BeckRS 2024, 31926), indem es heißt:
Da sich die übliche Vergütung im Bezirk des Landgerichts Saarbrücken mithin, kammerbekannt, an der Schadenshöhe orientiert, auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung ermittelt, kommt es auf den beklagtenseits vorgetragenen Zeitaufwand nicht an. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der betreffende Sachverständige Mitglied des BVSK ist, da dessen Grundsätze im Bezirk des Landgerichts Saarbrücken üblicherweise auch von Nichtmitgliedern beachtet und zur Grundlage ihrer Honorarermittlung gemacht werden. Demgemäß war das Erstgericht auch nicht gehalten, das beklagtenseits beantragte Sachverständigengutachten einzuholen.“ Bezug genommen.
Auch das Saarländische Oberlandesgericht sieht diese Art der Abrechnung als möglich an. Insoweit wird verweisen auf Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14.07.2023 – 3 U 31/23 und Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15. März 2024 – 3 U 7/24 –, juris = NJW 2024, 3239, 3241 f. Dort führt der Senat aus:
„Senatsbekannt rechnen Schadengutachter im hiesigen Gerichtsbezirk ihr Grundhonorar dabei üblicherweise nicht nach Zeitaufwand, sondern orientiert nach der Schadenhöhe nach der BVSK ab. Die Schätzung des Grundhonorars ist daher an der BVSK zu orientieren (nicht beanstandet von BGH, Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16 –, juris; ebenso AG Saarbrücken, Urteil vom 05.02.2024 – 121 C 60/23). Da Schadengutachter im Gerichtsbezirk – senatsbekannt – ihr Grundhonorar orientiert an der Schadenshöhe abrechnen, kann für die Bemessung des üblichen Grundhonorars die Honorarbefragung der BVSK als Schätzgrundlage herangezogen werden (nicht beanstandet von BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16, juris).“
Das vom Sachverständigen abgerechnete Grundhonorar von 545,00 €) überschreitet den Bereich des Honorarkorridors V der BVSK 2022 nicht und ist damit nicht – jedenfalls aber nicht erkennbar – überhöht.
Darüber hinaus können nach der Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken (Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 –, juris, LG Saarbrücken, Urteil vom 20.06.2024 – 13 S 100/23 –, BeckRS 2024, 14468 m.w.N.) daneben Fahrtkosten, Kosten für das Schreiben, Drucken und Vervielfältigen des Gutachtens, Fotokosten, Porto-, Versand- und Telefonkosten sowie die EDV-Abrufgebühr und Kosten der EDV-Fahrzeugbewertung angesetzt werden. Diese sind erstattungsfähig, soweit sie erforderlich sind, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Maßgebend ist, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch die Kosten als zweckmäßig und notwendig ansehen würde.
Der Geschädigte muss eine Plausibilitätskontrolle der berechneten Kosten durchführen, um zunächst zu einer eigenen Einschätzung zu kommen, ob die berechneten Nebenkosten angemessen sind. Zur Überprüfung der Angemessenheit im Rahmen des § 287 ZPO darf das Gericht nach dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13, auf den Rahmen zurückgreifen, den das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für die Entschädigung von Sachverständigen vorgibt. Für Fahrtkosten gilt dies allerdings nicht. Das Landgericht weist darauf hin, dass der Kilometersatz des § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG von 0,30 € sich erkennbar an der steuerlichen Abzugsfähigkeit orientiert und nicht den tatsächlichen Kosten entspricht, die das Landgericht in seiner Ausgangsentscheidung mit 0,60 € pro Kilometer ermittelte. Erstattungsfähig ist daher ein Betrag von maximal 0,70 € pro Kilometer. Eine Überschreitung dieses Betrages ist erkennbar überhöht.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts sind bis zu 50 km zu ersetzen.
Vorliegend werden für 41 km je 0,70 € netto geltend gemacht. Diese sind zu erstatten.
Für das Schreiben und den Druck des Originalgutachtens in Schwarz/Weiß sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG 0,50 € für jede Seite und gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG 0,90 € für jede Seite anzusetzen, also insgesamt 1,40 € für jede Seite. Zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 20 % liegt die Obergrenze hier bei 1,68 €. Wird diese überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 1,40 € erstattungsfähig. Schreibkosten sind vorliegend nur für 9 Seiten anzusetzen, weil es sich bei den weiteren 3 Seiten des Gutachtens nur um Audatexausdrucke handelt, für die lediglich Druckkosten abzurechnen sind.
Für jede weitere gedruckte Seite schwarz-weiß ohne Schreibkosten sowie für jede Kopie schwarz-weiß ohne Schreibkosten sind 0,50 € zu erstatten. Zuzüglich des Sicherheitszuschlages von 20 % liegt die Obergrenze hier bei 0,60 €. Wird diese überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 0,50 € erstattungsfähig. Grundsätzlich sind über das Originalgutachten hinaus maximal 2 Ausfertigungen erstattungsfähig (für den Geschädigten und dessen Rechtsanwalt).
An Kopierkosten können deshalb ebenfalls nur für 7 Seiten zu je 0,50 € netto angesetzt werden.
Fotokosten sind entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG einmalig für das Originalgutachten in Höhe von 2,00 € pro Foto zu erstatten, soweit sie zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlich waren. Vorliegend waren alle Fotos erforderlich um einen Gesamteindruck von dem Fahrzeug zu erhalten und zum Ausschluss weiterer sichtbarer Schäden.
Für die Porto-, Versand-und Telefonkosten bleibt es bei dem Pauschalbetrag von 15,00 €.
Ferner sind die Kosten der Restwertermittlung von 18,00 €, die angefallen sind.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Kostenart
Anzahl
Einzelpreis
Gesamtpreis
Grundhonorar
pauschal
545,00 €
545,00 €
Fahrtkosten 0,70 € pro Km
41 km
0,70 €
28,70 €
Schreiben und Druck s/w 1,40 €, max. 1,68 €/Seite
1,68 €
15,12 €
Druck s/w ohne Schreiben 0,50 €, max. 0,60 €/Seite
Kopie s/w ohne Schreiben 0,50 €, max. 0,60 €/Seite
0,60 €
1,80 €
Druck Farbe 1,00 €, max. 1,20 €/Seite
0,00 €
Fotos für Original 2,00 €, max. 2,40 €/Stück
2,00 €
28,00 €
Fotos für max. 2 Ausfert. 0,50 €, max. 0,60 €/Stück
Porto, Versand, Telefon gem. Rechng., max. 15,00 €
15,00 €
15,00 €
EDV-Abrufgebühr gem. Rechng., max. 20,00 €
EDV-Fahrzeugbewertung gem. Rechng., max. 20,00 €
Restwertabfragen
18,00 €
18,00€
Summe netto
651,62 €
Umsatzsteuer 19%
123,81 €
Summe brutto
775,43 €
bereits gezahlt
597,68 €
Restbetrag zu zahlen
177,75 €
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB.
Daneben steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gemäß § 286 BGB in Verbindung mit dem RVG in zugesprochener Höhe zu.
Auch insoweit folgt der Zinsanspruch aus § 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § § 92 Abs. 2 708 Nummer 11,711 ZPO.