Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 23. Januar 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 249 Gb

Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe

berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im

Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.

BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06 - LG Frankfurt (Oder)

AG Fürstenwalde

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. März 2006 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers er-

kannt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des

Schädigers Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das er

nach einem Verkehrsunfall eingeholt hat. Die uneingeschränkte Haftung der

Beklagten für die entstandenen Schäden ist unstreitig.

6

Der Kläger beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. Q. mit der Be-

gutachtung seines beschädigten Fahrzeugs. In der im Auftrag enthaltenen

Preisvereinbarung heißt es:

"A) Die Grundgebühr (G) richtet sich - nach der Schadenhöhe (S)* - un-

terhalb (S) = 600 Euro beträgt (G) = 99 Euro und ab (S) 600 Euro beträgt (G)

= (S) hoch 0,57 x 3 Euro bei manueller Kalkulation (Daten über Terminal nicht

abrufbar) gilt G plus 20 % und bei verringertem Aufwand (ohne Kalkulation) gilt

G - 40 % zusätzlich bei späterer Nach-/Altteilbesichtigung, bzw. Stellungnah-

men erfolgt eine zusätzliche Berechnung mit G - 50 % oder nach Zeitaufwand.

B) nach der aufgewendeten Zeit *(mit 85 Euro/je Std.) C) Hinzu kommen im-

mer die Nebenkosten ** und die gesetzliche MwSt ***.

* nicht zutreffenden Fettdruck der Preisvereinbarung bitte streichen."

Bei Buchstabe B) waren die Worte "nach der aufgewendeten Zeit" gestri-

chen. Die Nebenkosten waren unterhalb dieses Textes pauschaliert und erläu-

tert.

Der Sachverständige stellte dem Kläger für das erstattete Gutachten

363,73 € brutto in Rechnung. Die Grundgebühr berechnete er laut Schadens-

höhe mit 221,56 € netto; für Fahrtkosten, Farbbilder, Porto/Telefon, Terminal-

und Schreibgebühren berechnete er weitere 92 € netto. Da die Beklagte die

Zahlung der Sachverständigenkosten ablehnte, beglich der Kläger die Rech-

nungssumme.

7

Das Amtsgericht hat die Beklagte durch ein Versäumnisurteil zur Zah-

lung von 363,73 € nebst Zinsen verurteilt. Auf den fristgerechten Einspruch hat

es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat das Urteil

teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen

zur Zahlung von 160 € nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom

Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederher-

stellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe

I.

8

Nach Auffassung des Landgerichts ist die Höhe der Reparaturkosten

nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschä-

digten Fahrzeugs zu bestimmen. Soweit der Gutachter sein Honorar gemäß

§ 315 BGB bestimmt habe, sei die Festsetzung des Honorars nach Reparatur-

aufwand unbillig. Für das Entgelt komme es auf den Wert der vergüteten Leis-

tung an. Bei der Erstellung eines Gutachtens sei das Entgelt demnach abhän-

gig von der aufgewandten Arbeit und seiner wirtschaftlichen Bedeutung. Das

Entgelt sei deshalb entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungs-

gesetz (JVEG) zu bemessen, das für die gerichtliche Tätigkeit eines Sachver-

ständigen gelte. Dem Kläger stehe daher nur ein Anspruch auf Ersatz der Stun-

denvergütung nach dem JVEG für höchstens 71 Minuten in Höhe von 112,50 €

zu.

9

Der Schädiger sei nicht verpflichtet, übersetzte Kosten zu tragen, wenn

der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe.

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB seien grundsätzlich nur die Kosten ersetzbar, die zur

Erstattung des Gutachtens erforderlich seien. Der hier zu entscheidende Fall

sei mit den Fällen der Unfallersatztarife vergleichbar. Auch hier hätten der

Schädiger und sein Haftpflichtversicherer keinen Einfluss auf die Höhe des Ent-

gelts, müssten dieses aber tragen. Für den Geschädigten sei zudem erkennbar

gewesen, dass er lediglich den Aufwand für die Erstellung des Gutachtens zu

zahlen habe und sich dieser Aufwand auch nach dem tatsächlichen Zeitauf-

wand ermitteln lasse. Das Formular der eingereichten Honorarvereinbarung

sehe nämlich ausdrücklich auch eine Berechnung "nach der aufgewendeten

Zeit" vor.

11

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand.

1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht die

Kosten des Sachverständigengutachtens dem Grunde nach für erstattungsfä-

hig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen

und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit

die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforder-

lich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR

365/03 - VersR 2005, 380; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 -

NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249

Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine

vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung

erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973

- VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt;

vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84 - VersR 1985, 441, 442; vom 30. November

2004 - VI ZR 365/03 - aaO; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).

12

2. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Höhe der Reparaturkosten

sei grundsätzlich nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutach-

tung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen, ist bereits die Anknüpfung an

§ 315 BGB verfehlt. Wie das Berufungsgericht selbst erkennt, ist zwischen dem

Kläger und dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung getroffen worden, so

dass keine einseitige Bestimmung durch den Sachverständigen vorliegt. Für die

schadensrechtliche Betrachtung ist ohnehin von § 249 BGB auszugehen.

13

a) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederher-

stellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat

hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederher-

stellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschä-

digten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ 61,

56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich

(ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt

zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden)

Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich auf-

gewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch.

Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht

von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich einge-

gangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des

Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346,

348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforder-

lichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess

berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni

2004 - VI ZR 211/03 - VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe

des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Sieg-

burg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).

14

b) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffas-

sung der Revisionserwiderung im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht

darauf an, ob die zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen getroffene

Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach

§ 307 BGB unwirksam ist. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergü-

tung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem

Sachverständigen von letzterem nach "billigem Ermessen" gemäß § 315 Abs. 1

BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den

Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrecht-

lichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen

halten.

15

Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadens-

höhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsauf-

wand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer

Vielzahl von Gerichten bejaht (vgl. etwa AG Altenkirchen ZfS 1994, 88; AG

München DAR 1996, 298; AG Köln VersR 1988, 1251, 1252; AG Aachen, ZfS

1999, 196; AG Herne-Wanne NZV 1999, 256, 257; AG Halle-Saalkreis ZfS

1999, 337; AG Hattingen VersR 2000, 1426, 1427; AG Darmstadt ZfS 2000, 65;

AG Frankfurt a.M. ZfS 2001, 165; SP 2002, 287, 288; AG Wiesbaden SP 2002,

360; AG Westerburg ZfS 2000, 63, 64; ZfS 2002, 72, 73; AG Eltville SP 2002,

322; AG Bad Kreuznach SP 2002, 72; AG Hamm SP 2002, 322; AG Dresden

DAR 2002, 459, 460; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; AG Weinheim ZfS

2004, 18; AG Nürnberg ZfS 2004, 131; AG Berlin-Mitte SP 2005, 175; LG Halle

ZfS 2006, 91; ebenso Roß, aaO; a.A. z.B. LG Köln SP 2002, 320; AG Leipzig

SP 2002, 287; LG Leipzig, Urteil vom 23. März 2005 - 1 S 7099/04). Hiergegen

bestehen aus schadensrechtlicher Sicht keine Bedenken.

16

c) Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der

Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395,

398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR

1989, 1056 f.). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg ein-

schlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen

scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - VersR 2005,

558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter

seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl

NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204,

1210).

17

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als

erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom

Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage

des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen

erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161,

165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm

Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen,

sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten

beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand

erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten,

insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten so-

wie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu

nehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162,

161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu ei-

ner Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den

Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachver-

ständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt,

dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der

sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362,

367 f.).

18

d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich an diesen

Grundsätzen durch die neuere Rechtsprechung des Senats zum "Unfallersatz-

tarif" nichts geändert. Nach dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur

Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem "Unfaller-

satztarif" gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmiet-

wagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot

und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Ver-

halten der Anbieter (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.).

Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch

ihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife"

erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen können

(vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 383 f.). Das Berufungsgericht hat nicht fest-

gestellt, dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von

KFZ-Schadensgutachten etabliert hat. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte

ersichtlich.

19

3. Nach den dargelegten Grundsätzen und unter Berücksichtigung der

zum Zeitpunkt des Berufungsurteils noch nicht ergangenen Entscheidung des

X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2006 zur Zulässigkeit eines

an der Schadenshöhe orientierten Pauschalhonorars für Routinegutachten

(X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131) kann das Berufungsurteil

keinen Bestand haben.

20

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein

Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadens-

höhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die

Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Scha-

densgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatz-

forderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird

als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an

der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem

nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rech-

nung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Fest-

stellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl.

BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO Rn. 15 ff.).

21

b) Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorge-

nommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtli-

cher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungs-

bereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Ei-

ner Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass

Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den

Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach all-

gemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften,

während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des

§ 839a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz

beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen

(§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung ver-

pflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Par-

teien ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO

Rn. 19).

22

c) Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen getroffen, aus

denen sich ergeben könnte, dass die Höhe der geltend gemachten Sachver-

ständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249

Abs. 2 BGB überschreitet. Ohne entsprechende Feststellungen, die das Beru-

fungsgericht entweder mit sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen im

Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen kann, entbehrt seine

Auffassung, der Kläger habe gegen seine Verpflichtung zur Geringhaltung des

Schadens verstoßen, einer tragfähigen Grundlage. Zudem widerspricht eine

solche Auffassung zahlreichen Urteilen und Darstellungen im Schrifttum, die

eine Kalkulation der Vergütung von KFZ-Sachverständigen nach der Scha-

denshöhe als üblich bezeichnen, wobei einige davon ausgehen, dass 97 bis

98 % aller Gutachter diese Abrechnungsweise anwenden (vgl. AG Nürnberg

ZfS 2004, 131; LG Halle ZfS 2006, 91; Hiltscher NZV 1998, 488, 490; Hörl,

aaO, 309 Fn. 54; Kääb/Jandel NZV 1998, 268, 269; Otting VersR 1997, 1328,

1330; Roß NZV 2001, 321, 323).

23

d) Die Revision rügt schließlich zu Recht, das Berufungsgericht habe bei

der Ablehnung eines Ersatzes für die Fahrtkosten und die Terminalgebühr nicht

beachtet, dass der Sachverständige die entsprechenden Positionen gemäß ei-

nem Hinweis des Klägers in der Klageschrift und der Berufungserwiderung in

einem dem Gericht vorgelegten Schreiben vom 26. November 2004 (Anlage

A 5) erläutert hat.

III.

24

Nach den vorstehenden Ausführungen ist das Berufungsurteil aufzuhe-

ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der dargestell-

ten Grundsätze erneut über den Anspruch entscheidet.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 27.09.2005 - 30 C 54/05 -

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 02.03.2006 - 15 S 179/05 -