Rechtsprechung / Amtsgericht Schöneberg

Amtsgericht Schöneberg Urteil vom 16.11.2015 – 18 C 120/15

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 7. Dezember 2016, VIII ZB 34/16, Beschluss

Tenor

1. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des AG Schöneberg vom 06.10.2015, - 18 C 120/15 -, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Das angefochtene Versäumnisurteil ist der Beklagten am 09.10.2015 zugestellt worden.

2

Ihr Einspruch vom 23.10.2015 ist erst am Wochenende 24./25.10.2015 bei Gericht eingegangen und wurde dem Briefkasten am 26.10.2015 entnommen. Zu diesem Zeitpunkt war die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO bereits verstrichen. Der Einspruch war daher gemäß § 341 ZPO durch Urteil als unzulässig zu verwerfen.

3

Trotz der gewährten Frist und der nochmaligen Verlängerung ist eine Entschuldigung für die Versäumung der Einspruchsfrist nicht eingegangen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 10.11.2015 ist erst am Wochenende 14./15.11.2015 eingegangen. Er enthält eine hinreichende Glaubhaftmachung der Verhinderung nicht. Weder liegt ein ärztliches Attest bei noch ist ersichtlich, dass die Beklagte nicht auf andere Weise hätte dafür Sorge tragen können, dass ein Einspruchsschreiben rechtzeitig bei Gericht eingeht. Dieses hätte auch per Fax übermittelt werden können.

4

Die weiteren Ausführungen konnten durch das Gericht daher nicht berücksichtigt werden.

5

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf analoger Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 3 ZPO.