Rechtsprechung / Amtsgericht Schöneberg
Amtsgericht Schöneberg Beschluss vom 18.12.2020 – 85 F 181/20
ECLI:DE:AGBESB:2020:1218.85F181.20.00
Tenor
1. Der Vater ist zum Umgang mit dem Kind R. S. J. I. D., geb. 2019, wie folgt berechtigt und verpflichtet:
- Beginnend ab dem 2.1.2021: Samstags von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Das Kind wird von der Umgangspflegerin abgeholt und zum Ende des Umgangs wieder zum Haushalt der Kindesmutter zurückgebracht.
- Beginnend ab dem 2.4.2021: jeden Freitag nach der Kita bis Samstag 18:00 Uhr.
Der Kindesvater holt R. ohne die Umgangspflegerin freitags aus der Kita ab. Am Samstag holt die Umgangspflegerin R. im Haushalt des Kindesvaters ab und bringt sie in den Haushalt der Kindesmutter zurück.
2. Für das Kind wird eine Umgangspflegschaft angeordnet.
Die Anordnung der Umgangspflegschaft ist befristet bis 30.06.2021. Die Verlängerung der Umgangspflegschaft bleibt vorbehalten.
Der Wirkungskreis umfasst die Durchführung des Umgangs.
Frau M. B., F. Str. ..., ... B
als Umgangspflegerin ausgewählt.
Die Umgangspflegerin übt die Umgangspflegschaft berufsmäßig aus.
4. Sofern die Übergaben im Rahmen der vorgenannten Umgangsregelung aus gerichtsinternen Gründen (Bestallung der Umgangspflegerin) noch nicht von Beginn an durch die Umgangspflegerin durchgeführt werden können, dürfen diese durch die Großeltern väterlicherseits durchgeführt werden, bis die Hinderungsgründe entfallen sind.
5. Die Umgangspflegerin soll die Übergaben begleiten und dabei insbesondere dem Kind den unbelasteten Wechsel von einem Haushalt in den anderen ermöglichen. Zu diesem Zweck ist sie berechtigt, die Übergabeorte und -zeiten nach Ziff. 1 anders zu bestimmen.
6. Die Umgangspflegerin ist berechtigt, auch außerhalb der Umgangszeiten, mit den Kindeseltern Elterngespräche zu führen, um die Umgangskontakte vor- und nachzubereiten. Die Eltern sind verpflichtet, kooperativ mit der Umgangspflegerin zusammenzuarbeiten und die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Umgangspflegerin ist ferner dazu berechtigt, zur Anbahnung und Vorbereitung der Termine und zur fortlaufenden Koordinierung, Gespräche mit dem Kind, dem Jugendamt, dem Verfahrensbeiständin und der Schule zu führen.
7. Der Umgangspflegerin wird das Recht übertragen, die Herausgabe des Kindes gegenüber der Mutter zur Durchführung des Umgangs mit dem Vater zu verlangen und für die Dauer des Umgangs den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen und sich vom Wohlergehen des Kindes zu überzeugen. Die Mutter hat das Kind an die Umgangspflegerin herauszugeben.
8. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 Abs. 2 BGB).
9. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung des Umgangsrechts kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, so kann das Gericht sofort Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Weiterhin kann das Gericht zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist, die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht oder eine alsbaldige Vollstreckung unbedingt geboten erscheint.
10. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
11. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
12. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Anordnung der Umgangspflegschaft beruht auf § 1684 Abs. 3 BGB. Die Einrichtung der Umgangspflegschaft ist erforderlich, um dem Kind einen unbeschwerten Umgang zu ermöglichen.
Eine weitere Begründung der Entscheidung erfolgt nicht, weil sie nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht (§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG). Auf den Anhörungsvermerk vom 04.12.2020 wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben jegliche Beeinflussung des Kindes und alle anderen Verhaltensweisen zu unterlassen, welche die Erziehung erschweren oder das Verhältnis des Kindes zu dem Sorgeberechtigten bzw. Umgangsberechtigten beeinträchtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 FamGKG.