Rechtsprechung / Amtsgericht Schöneberg
Amtsgericht Schöneberg Beschluss vom 15.03.2024 – 85 F 64/23
ECLI:DE:AGBESB:2024:0315.85F64.23.78
Verfahrensgang
nachgehend KG Berlin Senat für Familiensachen, 22. September 2025, 16 UF 66/24, Beschluss
Tenor
Die am 2016 vor dem Standesamt S. R., K. / U. (Heiratsregister-Nr. des Standesamts S.-Z. XXX) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. XXX) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,5418 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 2023, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Vers. Nr. XXX) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,5624 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 2023, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Vers. Nr. XXX) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,5259 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 2023, übertragen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen jeweils monatlich im Voraus fälligen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.826 Euro, davon Krankheitsvorsorgeunterhalt in Höhe von 363 Euro zu bezahlen. Der Zahlbetrag wird für die Zeit ab 1.4.2026 herabgesetzt auf monatlich 1.376 Euro, davon Krankheitsvorsorgeunterhalt 275 Euro, und für die Zeit ab 1.4.2028 auf monatlich 925 Euro, davon Krankheitsvorsorgeunterhalt 185 Euro.
Im Übrigen wird der Antrag in der Folgesache nachehelicher Unterhalt abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses in Ziffer 3 ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wird angeordnet.
Gründe
1. Scheidung
Die Ehegatten haben am 2016 vor dem Standesamt S. R., K./U. unter Heiratsregister Nr. XXX die Ehe miteinander geschlossen. Bei dem Standesamt S.-Z. von B. wurde die Ehe zur Heiratsregisternummer XXX eingetragen.
Die Antragstellerin besitzt die a., der Antragsgegner die d. Staatsangehörigkeit.
Aus der Ehe ist das jetzt noch minderjährige Kind S. O. L. hervorgegangen.
Die Eheleute leben länger als ein Jahr voneinander getrennt.
Die Antragstellerin trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Sie beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Der Antragsgegner beantragt ebenfalls die Scheidung der Ehe.
Das Gericht hat die Ehegatten gemäß § 128 FamFG angehört. Auf das Verhandlungsprotokoll wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht Schöneberg ist international und örtlich zuständig (§ 97 Abs. 1 FamFG, Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführung; § 122 FamFG).
Das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, weil dieses Verfahren nach dem 20.06.2012 im Sinne der Anhängigkeit der Hauptsache bei Gericht eingeleitet worden ist (Artikel 1, 4, 18 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010).
Die Ehescheidung richtet sich mangels einer wirksamen Rechtswahl nach Artikel 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 nach deutschem Recht. Die Ehegatten hatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (Artikel 8 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts).
Die Scheidungsanträge sind begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht somit seit mindestens einem Jahr nicht mehr. Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen.
2. Versorgungsausgleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 2016
Ende der Ehezeit: 2023
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,0836 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,5418 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 12.372,04 Euro.
Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,1248 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,5624 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 4.512,93 Euro.
3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,0518 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,5259 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 19.716,79 Euro.
Übersicht:
Antragstellerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:
12.372,04 Euro
Ausgleichswert: 1,5418 Entgeltpunkte
Antragsgegner
Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Kapitalwert:
4.512,93 Euro
Ausgleichswert: 0,5624 Entgeltpunkte
Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Kapitalwert:
19.716,79 Euro
Ausgleichswert: 2,5259 Entgeltpunkte (Ost)
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,5418 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,5624 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,5259 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
3. Unterhalt
I,
Die Antragstellerin macht nachehelichen Unterhalt geltend.
Die Beteiligten leben seit März 2022 voneinander getrennt.
Das gemeinsame Kind lebt im Haushalt der Antragstellerin und wird überwiegend von ihr betreut. Sie bezieht das Kindergeld. Der Antragsgegner hat grundsätzlich Umgang an jedem zweiten Wochenende. S. leidet unter mehreren Entwicklungsstörungen und einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Die Entwicklung des Kindes weicht seit mehr als sechs Monaten vom alterstypischen Niveau ab. Das soziale und emotionale Funktionsniveau ist erheblich beeinträchtigt. Aus kinderpsychiatrischer Sicht ist die Teilhabe an der Gesellschaft gemäß § 34 Abs. 1 Satz eins SGB VIII gefährdet. Das Kind zeigt autistische Verhaltensweisen. Seit 2023 ist ein Pflegegrad 3 festgestellt und eine Schwerbehinderung von 60 %. Ein Integrationsstatus im Sinne eines erhöhten Förderbedarfs (A-Status) ist vom Bezirksamt S.-Z. empfohlen. Außerdem leidet das Kind an einer Erkrankung der Atemwege. Die Kontinenzentwicklung ist verzögert. Die Antragstellerin besucht mit dem Kind dienstags und donnerstags die Logopädie und freitagvormittags die Ergotherapie. Das Kind hat einen erhöhten Förderbedarf, der Umfang ist streitig.
Der Antragsgegner ist nichtselbstständig als Filmset-Manager und selbstständig mit den dem Verleih von Ausrüstung für Filmproduktionen tätig. Im Jahr 2023 hat der Antragsgegner wegen des Streiks der US-amerikanischen Drehbuchautoren Einkommenseinbußen erlitten und hat teilweise Arbeitslosengeld bezogen. Der Streik wurde zum Ende des Jahres 2023 beendet. Die Antragstellerin ist nicht erwerbstätig und verfügt über in den USA angelegtes Kapitalvermögen in Höhe von 200.000 €.
Mit Beschluss vom 8.9.2023 verpflichtete das erkennende Gericht den Antragsgegner unter dem Aktenzeichen 85 F 108/23 u.a., an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 152 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen so wie laufenden Getrenntlebendunterhalt in Höhe von monatlich 1.691 €.
Die Antragstellerin behauptet ein zugrundezulegendes Einkommen des Antragsgegners von mindestens 5.400 Euro monatlich. Für die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners komme es auf seine (reduzierten) Einkünfte im Ausnahmejahr 2023 nicht an.
Die Antragstellerin behauptet, keine Einkünfte aus Kapitalvermögen zu haben, die Gebühren überstiegen die Gewinne. Würde sie das Vermögen nach Deutschland transferieren, hätte sie erhebliche Kursverluste und müsste 20 % Steuern bezahlen.
Sie behauptet, das Kind sei im vergangenen Jahr sehr häufig krank gewesen und habe deshalb die Kita nicht besuchen können und auch im Übrigen bestehe ein erhöhter Pflege- und Betreuungsbedarf, der sie an einer Erwerbstätigkeit hindere. S. leide nicht nur an einer besonders schweren Form von ADHS, sondern sei Autist.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 2.330 € zu zahlen, wovon 418 € auf den Krankheitsvorsorgeunterhalt entfallen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner behauptet, der gemeinsame Sohn der Beteiligten sei nicht so betreuungsbedürftig, dass die Mutter gehindert wäre, einer Halbtagserwerbstätigkeit nachzugehen. S. könnte grundsätzlich von 8:00 bis 15:00 Uhr in der Kita betreut werden. Die Antragstellerin könnte ein Erwerbseinkommen in Höhe von ca. 1.000 € erzielen. Der Antragsgegner behauptet weiter, die Antragstellerin könnte aus ihrem Kapitalvermögen Einkünfte in Höhe von 4 % pro Jahr beziehen.
II.
Der zulässige Folgesachenantrag auf nachehelichen Unterhalt der Antragstellerin ist wie tenoriert begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1826 Euro gemäß §§ 1570 Abs.1, 1572 Abs. 2 BGB, davon 364 Euro Krankenvorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 2 BGB gegen den Antragsgegner zu, der stufenweise zu begrenzen war.
1. Betreuungsunterhalt
Der Antragsgegnerin steht zunächst nach § 1570 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung des gemeinsamen Kindes aufgrund von kindbezogenen Gründen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) zu. Es entspricht der Billigkeit, den Unterhalt nach § 1570 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus zu verlängern.
a) An die Darlegung kindbezogener Gründe sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 18. April 2012 – XII ZR 65/10 –, BGHZ 193, 78-95, Rn. 21).
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das vollendete dritte Lebensjahr hinaus aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB kann sich der betreuende Elternteil allerdings nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen, wenn und soweit das Kind eine kindgerechte Betreuungseinrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte. Steht der Umfang einer - möglichen - anderweitigen Kinderbetreuung fest, ist zu berücksichtigen, wie eine ausgeübte oder mögliche Erwerbstätigkeit mit den Zeiten der Kinderbetreuung (einschließlich der Fahrzeiten) vereinbar ist und in welchem Umfang dem Unterhaltsberechtigten in dem dadurch vorgegebenen zeitlichen Rahmen eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils schließlich - teilweise - entgegenstehen, dass die von ihm daneben zu leistende Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass am Morgen oder am späten Nachmittag und Abend regelmäßig weitere Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu erbringen sind, die je nach dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes oder der Kinder in unterschiedlichem Umfang anfallen können (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. April 2021 – 8 UF 28/20 –, Rn. 38, juris unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 18.4.2012 - XII ZR 65/10, RN. 22-24, juris).
Unter Heranziehung dieser Grundsätze kann der Antragstellerin ein Minijob zugemutet werden, nicht jedoch eine vollschichtige oder Teilzeittätigkeit. Dabei geht das Gericht in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner davon aus, dass die Antragstellerin einen Mindestlohn erzielen kann. Das bedeutet, dass sie bei Ausnutzen der Verdienstgrenze von 538 Euro im Monat ca. 43 Stunden arbeiten muss, das entspricht ungefähr einer 10-Stunden-Woche.
Das Kind kann den Kindergarten besuchen und besucht diesen auch. Dabei legt das Gericht allerdings den Vortrag der Antragstellerin an, dass das Kind sehr häufig krank ist und deshalb den Kindergarten nicht besuchen konnte. Mit der Antragsschrift hat sie eine Aufstellung der zahlreichen Krankheitstage des Kindes von Juli 2022 bis April 2023 eingereicht. Zwar hat der Antragsgegner den Vortrag (pauschal) bestritten. Dabei ist er aber weder auf die eingereichte Aufstellung noch auf den unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin eingegangen, dass das Kind an einer Atemwegserkrankung leidet und Infekte regelmäßig zu einer Bronchitis führen.
Der individuelle Betreuungsbedarf S. ist im übrigen besonders hoch, so dass, auch wenn das Kind gesund den Kindergarten besuchen kann, am Morgen, Nachmittag und abends besondere Erziehungs- und Betreuungsleistungen anfallen. Eine Erwerbstätigkeit, die über eine stundenweise Erwerbstätigkeit im Sinne eines Minijobs hinausgeht, kann der Antragstellerin daneben nicht zugemutet werden. Einerseits sind regelmäßig Logopädie- und Ergotherapietermine wahrzunehmen. Andererseits ist der Antragstellerin auch darin zu folgen, dass das Kind aufgrund seiner Besonderheiten im Alltag besonders herausfordernd ist. Dies hat sogar die Pflegeversicherung anerkannt und einen Pflegebedarf der Pflegestufe 3 festgestellt. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass das Pflegegutachten vom 21.4.2023 nicht auf einem Hausbesuch basiert, sondern auf den telefonischen Angaben der Antragstellerin. Denn diese Angaben sind von der Sachverständigen in Einklang mit den vorliegenden Diagnoseunterlagen gebracht worden, insbesondere mit dem umfassenden Diagnostikbericht des SPZ vom 16.3.2023, der eine Aufmerksamkeitsstörung bescheinigt. Soweit der Antragsgegner behauptet, in seinem Haushalt falle kaum ein besonderer Betreuungsbedarf auf, so kann er damit nicht gehört werden. Er betreut das Kind nur am Wochenende, also nicht im Alltag, und auch am Wochenende nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin nicht regelmäßig bzw. nur stundenweise.
2. Aufstockungsunterhalt
Da die Antragstellerin durch die Betreuung des Kindes nicht an einer Minijoberwerbstätigkeit gehindert ist, beruht der Anspruch nur insoweit auf § 1570 BGB, als sie durch die Kinderbetreuung an der Erwerbstätigkeit gehindert ist. § 1570 BGB gewährt damit nur einen Anspruch im Umfang der verbleibenden Freistellung von der Erwerbsobliegenheit, also bis zur Höhe des Mehreinkommens, das bei voller Erwerbstätigkeit zu erzielen wäre. Reicht der Eigenverdienst zusammen mit dem Teilanspruch aus § 1570 BGB zur Deckung des eheangemessenen Bedarfs (§ 1578 BGB) nicht aus, wie hier, so besteht hinsichtlich des ungedeckten Restbedarfs ein ergänzender Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB.
Insoweit richtet sich der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Hierzu ist das eheprägende Einkommen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind für die Bedarfsbemessung bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit auch fiktive Einkünfte, die der Berechtigte erzielen könnte, aber tatsächlich nicht erzielt.
a) Einkommen Ehefrau
Mit einem Minijob kann die Antragstellerin fiktiv 538 Euro brutto abzgl. Rentenversicherungsbeitrag von 3,6 %, das sind 518,63 Euro netto, netto verdienen. Der Betrag ist um die Werbungskostenpauschale von 5 % zu bereinigen, so dass gerundet 493 Euro verbleiben.
Aus ihrem Kapitalvermögen von 200.000 Euro kann die Antragstellerin Einkünfte in Höhe von monatlich rund 333 Euro erzielen. Soweit sie behauptet, ihre Einkünfte daraus seien negativ, ist dies nicht nachvollziehbar und vor allem nicht belegt. Offensichtlich hat die Antragstellerin keine Beträge in die USA, wo das Vermögen angelegt ist, überwiesen. Woher die Verluste stammen sollen, hat sie auch nicht erklärt. Jedenfalls ist die Antragstellerin unterhaltsrechtlich verpflichtet, Kapitaleinkünfte zu erzielen, soweit möglich. Weil die Nullzinsphase verstrichen ist und Sparer mittlerweile auf ihre Vermögen wieder Zinsen erhalten, schätzt das Gericht die fiktiv zu erzielenden Einkünfte auf Zinsen in Höhe von 2 % p.a. Dabei berücksichtigt sind bereits Bankgebühren und etwa auch die Erträge zu entrichtende Kapitalertragssteuer. Soweit die Antragstellerin meint, das Vermögen könne nicht ohne erhebliche Verluste nach Deutschland transferiert werden, wird sich eine entsprechende Anlagemöglichkeit auch in den USA finden lassen.
b) Einkommen Ehemann
Auf Seiten des Antragsgegners ist jedenfalls von dem von der Antragstellerin in der Antragsschrift dargelegten monatlichen Nettoeinkommen von 5.356,14 Euro auszugehen.
Der Antragsgegner ist teilweise nichtselbständig und teilweise selbständig tätig, wobei auch sein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit schwankt und davon abhängig ist, an welchem Filmset bzw. für welches Filmprojekt er als Filmsetmanager tätig ist. Für eine Einkommensprognose soll daher insgesamt der Durchschnitt aus einem zeitnahen Dreijahreszeitraum herangezogen werden. Dabei lässt das Gericht das Jahr 2023 außer Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch in Zukunft das Einkommen des Antragsgegners durch einen Streik US-amerikanischer Drehbuchautoren beeinträchtigt werden könnte. Es sind daher die Jahre 2020, 2021 und 2022 heranzuziehen.
Für die Jahre 2020 und 2021 hat die Antragstellerin in der Antragsschrift zu den Einnahmen des Antragsgegners anhand der Einkommensteuerbescheide vorgetragen und unter Berücksichtigung der Sozialabgaben und Steuern ein monatliches Nettoeinkommen von 4.899,44 Euro (2020) bzw. 5.812,83 Euro (2021) errechnet, das zugrunde zulegen ist (im Durchschnitt 5.356,14 Euro).
Soweit der Antragsgegner seine „Gewinne und Nettoeinkünfte“ mit Schriftsatz vom 1.12.2023 für das Jahr 2020 auf insgesamt 45.219,91 Euro und für das Jahr 2021 auf insgesamt 75.083,60 Euro beziffert und eigene Aufstellungen einreicht, stellt dies kein substantiiertes Bestreiten dar. Dem Inhalt des Schriftsatzes nach dienen die nach Auftraggebern unterteilten Angaben zu den Einkünften möglicherweise auch nicht dem Bestreiten des von der Antragstellerin vorgetragenen unterhaltsrelevanten Einkommens, sondern allein der Darlegung der Einkommenseinbußen im Jahr 2023.
Im Jahr 2022 hatte der Antragsgegner nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 1.12.2023 Nettoeinkünfte bzw. Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit mit US-amerikanischen Auftraggebern in Höhe von 30.509,59 € und aus selbstständiger Tätigkeit durch deutsche Auftraggeber in Höhe von 5.286,25 € und aus nichtselbständiger Tätigkeit bei US-amerikanischen Auftraggebern in Höhe von 32.494,58 €, das sind insgesamt 68.290,37 Euro. Mit Schriftsatz vom einen 30. Januar 2024 hat er unter Einreichung seiner Kontoauszüge seiner Einkünfte im Jahr 2022 mit 85.508,45 € beziffert, ohne diese Werte näher zu erläutern. Jedenfalls konnte er insoweit das angenommene durchschnittliche Nettoeinkommen von 5.356,14 € nicht erschüttern.
Das Einkommen des Antragsgegners ist noch um den zu zahlenden Kindesunterhalt von 152 % des Mindestunterhalts für das Kind S. zu bereinigen.
c) Bedarf
Daraus errechnet sich der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin wie folgt:
Einkommen Antragstellerin: 333 + 493
826,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: 826*493/(826 + 363)*10%
-34,00 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragstellerin
792,00 Euro
Einkommen von Antragsgegner
5.206,00 Euro
Kindesunterhalt
-713,00 Euro
Krankheitsvorsorgeunterhalt:
-363,37 Euro
Erwerbstätigenbonus: (5206 - 713 - 363)*5206,14/5206*10%
-413,00 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von EM
3.716,63 Euro
Voller Unterhalt von EF: (3716,63 + 792)/2 - 792
1.462,31 Euro
Der vorab vom Einkommen des Antragsgegners abzuziehende Krankheitsvorsorgeunterhalt berechnet sich bei einem Beitragssatz von 19,9 % aus dem Unterhaltsbetrag von 1.826 Euro und wurde durch Iteration bestimmt.
Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin beläuft sich auf (1.462,31 Euro + 363,37 Euro =) 1.825, 68 Euro, gerundet 1.826 Euro.
d) Der Antragsgegner ist insoweit auch leistungsfähig.
Anhaltspunkte dafür, dass er im Jahr 2024 nicht an sein Einkommen der Jahre 2021 und 2022 anknüpfen könnte, bestehen nicht.
e) Ohne durch die Betreuung des gemeinsamen Kindes gehindert zu sein, könnte die Antragstellerin unter Zugrundelegung des Mindestlohns bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit einen Bruttolohn von (12,41 Euro * 173,90 Stunden =) 2.158,10 Euro verdienen, das sind bei Berücksichtigung eines halben Kinderfreibetrags 1.492,38 Euro netto, nach Abzug der Werbungskostenpauschale von 5 % auf rund 1.418 Euro. Die Differenz zu ihrem trotz Kinderbetreuung möglichen Verdienst von 493 Euro beläuft sich auf 925 Euro.
Damit entfallen von 1.826 Euro 925 Euro auf den Betreuungsunterhalt und 901 Euro auf Aufstockungsunterhalt.
e) Der Aufstockungsunterhaltsanspruch (und anteilig der Krankheitsvorsorgeunterhalt) ist wie tenoriert gemäß § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB herabzusetzen und zu befristen, weil eine allein an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung unbillig wäre.
Soweit der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin auf § 1570 BGB beruht, scheidet eine Herabsetzung oder Befristung gemäß § 1578 b BGB aus, weil sonst Belange des Kindes nicht gewahrt würden.
Einer Herabsetzung zugänglich ist bei einer Kumulation des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB mit dem auf Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB der Aufstockungsunterhalt, da hinsichtlich ihm keine kind- und elternbezogenen Belange gewahrt werden müssen (MüKoBGB/Maurer, 8. Aufl. 2019, BGB § 1578b Rn. 240, beck-online).
Maßgeblich ist auf die wirtschaftliche Lage des kinderbetreuenden Ehegatten abzustellen. Verfügt er über relativ hohe Einkünfte, kann eine Herabsetzung eher in Betracht kommen, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Kindesbelange durch den hohen Kindesunterhalt und das Einkommen des betreuenden Elternteils noch gewahrt werden. Insbesondere bei einer erheblichen Differenz zwischen dem Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen und dem angemessenen Bedarf soll eine Kürzung in Betracht kommen. Doch ist gerade in diesen Fällen verstärkt auf die Wahrung der Kindesbelange im Hinblick auf die vom Verpflichteten abgeleitete Lebensstellung zu achten (MüKoBGB/Maurer, 9. Aufl. 2022, BGB § 1578b Rn. 130, 131).
Untergrenze für eine Herabsetzung des Unterhalts ist der angemessene Lebensbedarf der Antragstellerin. Er bemisst sich nach dem Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zum jetzigen Zeitpunkt verfügbar hätte (Maier/Schachtschneider in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1578b BGB, Rn. 7).
Die Antragstellerin hat vorgetragen, eine Ausbildung zur Mediengestalterin absolviert zu haben, in dem Beruf jedoch nicht gearbeitet zu haben. Angaben dazu, ob sie insoweit ehebedingte Nachteile erlitten hat, hat sie nicht gemacht und dies liegt auch nicht auf der Hand. Mangels weiterer Angaben muss daher davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin ohne Ehe und Kindererziehung einen Mindestlohn erzielen würde, wie oben berechnet und bereinigt in Höhe von 1.418 Euro zzgl. zu ihren Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 333 Euro. Dieses Einkommen unterschreitet auch nicht das Existenzminimum, das sich am notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen orientiert. Eine Herabsetzung des Aufstockungsunterhalts auf Null ist daher möglich, ohne den angemessenen Lebensbedarf zu gefährden.
Bei der stufenweisen Herabsetzung hat das Gericht berücksichtigt, dass die Ehe der Beteiligten nicht lang, aber auch nicht kurz war (8 Jahre). Ferner war ein Kriterium, dass die Antragstellerin über ein Vermögen von 200.000 Euro verfügt, der Antragsgegner jedoch vermögenslos ist. Weil der Antragsgegner Kindesunterhalt in Höhe von 152 % bezahlt, sind die Kindesbelange auch bei Herabsetzung des Aufstockungsunterhalts auf Null gewahrt.
4. Kosten und Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1,4 FamFG. Die Kostenverteilung erscheint auch im Hinblick auf das Ergebnis der Folgesache Unterhalt nicht unbillig, zumal der zugesprochene Unterhaltsanspruch begrenzt worden ist.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.