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Kammergericht Beschluss vom 22.09.2025 – 16 UF 66/24
ECLI:DE:KG:2025:0922.16UF66.24.00
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird Ziff. 3 des am 15. März 2024 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg - 85 F 64/23 - abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen jeweils monatlich im Voraus fälligen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.594,00 € - davon Krankheitsvorsorgeunterhalt in Höhe von 288,00 €/Monat - zu zahlen.
Der Zahlbetrag wird für die Zeit ab dem 1. April 2026 bis zum 31. März 2028 herabgesetzt auf einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1.376,00 € - davon Krankheitsvorsorgeunterhalt in Höhe von 275,00 €/Monat - und für die Zeit ab dem 1. April 2028 auf einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 925,00 €, davon Krankheitsvorsorgeunterhalt in Höhe von 185,00 €/Monat.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich des bei ihr aufgrund der Durchführung des steuerlichen Realsplitting im Veranlagungszeitraum 2022 entstandenen Nachteils 605,00 € zu zahlen.
Der vorliegende Beschluss ist ab Rechtskraft der Scheidung sofort wirksam.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 27.960,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung in der Folgesache „nachehelicher Unterhalt“ in dem am 15. März 2024 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss, mit dem er verpflichtet wurde, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragstellerin monatlich im Voraus Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.826 €/Monat, davon Krankheitsvorsorgeunterhalt in Höhe von 363 €/Monat zu zahlen und weiter entschieden wurde, dass der Unterhalt für den Zeitraum ab dem 1. April 2026 auf einen Zahlbetrag von 1.376 €/Monat, davon Krankheitsvorsorgeunterhalt in Höhe von 275 €/Monat, herabgesetzt wird und für den Unterhaltszeitraum ab dem 1. April 2028 auf einen Zahlbetrag von 925 €/Monat, davon Krankheitsvorsorgeunterhalt in Höhe von 185 €/Monat.
2
Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, die Antragstellerin habe Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt, weil sie den gemeinsamen, im Dezember 2017 geborenen Sohn S… betreue. Es entspreche der Billigkeit, der Antragstellerin aus kindbezogenen Gründen Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr von S… hinaus zu gewähren, weil der Junge aufgrund seiner Gesundheit und einer bestehenden Behinderung eine verstärkte Betreuung benötige: Er leide an verschiedenen Entwicklungsstörungen, an einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und zeige autistische Verhaltensweisen. Bereits seit April 2023 sei ihm der Pflegegrad 3 zuerkannt und ein Grad der Behinderung von 60% festgestellt worden. In schulischer Hinsicht sei ein erhöhter Förderbedarf bescheinigt worden. Zwar besuche S… werktags einen Kindergarten, aber am Morgen, am späten Nachmittag und am Abend bestünde regelmäßig ein weiterer, aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes besonders hoher Erziehungs- und Betreuungsbedarf. Von der Antragstellerin, die nicht erwerbstätig sei, könne daher nur die Ausübung eines Minijobs im Mindestlohnbereich in einem Umfang von etwa 43 Stunden/Monat bzw. etwa 10 Stunden/Woche erwartet werden. Die dabei erzielbaren, um pauschale berufsbedingte Aufwendungen gekürzten Einkünfte in Höhe von etwa 493 €/Monat müsse sie sich fiktiv zurechnen lassen. Entsprechendes gelte für die von ihr erzielbaren Einkünfte aus ihrem Kapitalvermögen in den Vereinigten Staaten von Amerika; insoweit müsse sie sich Einkünfte in Höhe von 333 €/Monat fiktiv zurechnen lassen. Im Übrigen, soweit die Antragstellerin nicht bereits aufgrund der Kinderbetreuung an einer Erwerbstätigkeit gehindert sei und deshalb Unterhalt fordern könne, bestünde ein ergänzender Anspruch auf Aufstockungsunterhalt entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
3
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde, mit der er seinen erstinstanzlichen Abweisungsantrag in zweiter Instanz weiterverfolgt. Er meint, die Antragstellerin habe den Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie das Pflegegeld in Höhe von 573 €/Monat, dass sie als Pflegeperson von S… beziehe, im Verfahren nicht offengelegt habe; hierbei handele es sich um Einkünfte der Antragstellerin, die ihre Bedürftigkeit verminderten. Der Unterhaltsanspruch sei weiter auch deshalb verwirkt, weil die Antragstellerin seit mindestens einem Jahr einen neuen Lebenspartner habe. Eine Verwirkung liege schließlich auch deshalb vor, weil die Antragstellerin vom gemeinsamen „Und-Konto“ der Beteiligten unberechtigte Abhebungen vorgenommen habe. Der Antragsgegner meint weiter, die Antragstellerin könne insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch er den gemeinsamen Sohn betreue, mindestens 20 Wochenstunden erwerbstätig sein; ihr sei ein entsprechend höheres Erwerbseinkommen fiktiv zuzurechnen. Zudem könne sie an ihre vor der Ehe absolvierte Ausbildung als Mediengestalterin für Webdesign anknüpfen, so dass sie Einkünfte nicht nur im Bereich des Mindestlohns, sondern auch oberhalb dieser Schwelle erzielen könne; auch das müsse dazu führen, dass sie sich höhere fiktive Einkünfte zurechnen lassen müsse. Schließlich trägt der Antragsgegner vor, nicht in ausreichendem Maße leistungsfähig zu sein, um die Unterhaltsbeträge, zu denen er verpflichtet wurde, zahlen zu können. Er sei im Filmgeschäft und damit in einer Branche tätig, die von sehr starken wirtschaftlichen Schwankungen und wiederkehrenden „Auftragseinbrüchen“ geprägt sei. Dies schlage sich sehr deutlich in seinen Einkünften nieder, die sich in wechselnder Zusammensetzung aus Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit sowie aus staatlichen Transferleistungen wie etwa Arbeitslosengeld zusammensetzten und außerordentlich volatil seien; eine Prognose vom Verlauf eines Jahres auf die Einkommensaussichten in einem Folgejahr sei kaum möglich.
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Die Antragstellerin verteidigt die ergangene Entscheidung als zutreffend und richtig. Sie verweist darauf, dass das an sie weitergeleitete, von S… bezogene Pflegegeld in unterhaltsrechtlicher Hinsicht kein anrechenbares Einkommen darstelle.
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Zu der vom Senat angeregten Verweisung der Sache an einen Güterichter für einen Mediationsversuch ist es nicht gekommen. Die Sache wurde vom Senat mit Beschluss vom 16. Mai 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Im Verlauf des Verfahrens hat die Antragstellerin zugestimmt, dass der Antragsgegner hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 das begrenzte steuerliche Realsplitting durchführt. Für die betreffenden Jahre sind daraufhin neue Steuerbescheide ergangen. Die Beteiligten wurden auf die Absicht hingewiesen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden; ihnen wurde eine Frist zum abschließenden Vortrag gesetzt.
II.
6
Das Familiengericht hat der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht, einen nachehelichen Unterhaltsanspruch aufgrund der Betreuung des gemeinsamen, minderjährigen Sohnes (Art. 3 Abs. 1, 12 HUP, § 1570 BGB) und einen ergänzenden Aufstockungsunterhaltsanspruch (Art. 3 Abs. 1, 12 HUP, § 1573 Abs. 3 BGB) zuerkannt, dessen Höhe herabzusetzen und in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen war (§ 1578b Abs. 1, 2 BGB). Als teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - begründet erweist sich die Beschwerde jedoch im Hinblick auf die Grundlagen der Unterhaltsberechnung, die Einkünfte des Antragsgegners. Zudem war, nachdem die Antragstellerin dem begrenzten steuerlichen Realsplitting des Antragsgegners für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 zugestimmt hat und sie deshalb für das Jahr 2022 605,00 € Einkommensteuer nachzahlen musste, über den entsprechenden Nachteilsausgleich, den die Antragstellerin geltend gemacht hat, zu entscheiden. Im Einzelnen:
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1. Die verschiedenen Gesichtspunkte, die dem Vortrag des Antragsgegners zufolge eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs entsprechend § 1579 BGB begründen sollen, greifen insgesamt nicht durch:
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a) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegt eine Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin, weil sie eigene Einkünfte verschwiegen hat (§ 1579 Nr. 5 BGB; vgl. Grüneberg/von Pückler BGB [84. Aufl. 2025], § 1579 Rn. 26, 16), nicht vor: Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird allein an den Pflegebedürftigen - den gemeinsamen Sohn - bezahlt und stellt damit kein Einkommen der Antragstellerin dar (vgl. Schürmann, Sozialrecht für die familienrechtliche Praxis [2. Aufl. 2022], Rn. 224, 1100; Dose in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 1 Rn. 695). Ein für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung von S… gezahltes Pflegegeld nach § 37 SGB XI - im Pflegegrad 3 bis Dezember 2024 573 €/Monat, seit Januar 2025 599 €/Monat - gilt bei der Antragstellerin, wenn es an sie als die Pflegeperson weitergeleitet wird, nur unter den Voraussetzungen von § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB XI als Einkommen; im übrigen bleibt Pflegegeld bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen der Pflegeperson unberücksichtigt (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 SGB XI sowie BGH, Urteil vom 1. März 2006 - XII ZR 157/03, FamRZ 2006, 846 [Rn. 26f.]), worauf in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts (Ziff. 2.8, Satz 2) auch ausdrücklich hingewiesen wird: Da ein Fall des § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB XI nicht vorliegt, verbleibt es bei der Grundregel, dass weitergeleitetes Pflegegeld bei der Pflegeperson nicht als Einkommen anzusehen ist. Für die Annahme einer Verwirkung ist daher insoweit kein Raum.
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b) Der Einwand des Antragsgegners aus den Schriftsätzen vom 30. April 2025 (dort S. 11; e-Akte 71) und vom 18. September 2025 (dort S. 6f.), der nacheheliche Unterhalt sei weiter auch deshalb verwirkt, weil die Antragstellerin „seit mindestens einem Jahr einen neuen Lebensgefährten“ habe, geht ebenfalls fehl:
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Eine (ganz oder teilweise) Unterhaltsverwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB kommt in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Dass eine Partnerschaft besteht, wird von der Antragstellerin eingeräumt. Sie trägt vor, dass die Freundschaft zu ihrem Nachbarn, Herrn J… F…, sich im Laufe der Zeit zu einer Beziehung verdichtet habe, die seit etwa Ende des Jahres 2024 besteht. Ein gemeinsames Wohnen ist nicht gegeben; Herr F… ist Student und verfügt über kein eigenes Einkommen (Schriftsatz vom 12. September 2025, dort S. 4). Für die abweichenden Behauptungen im Schriftsatz vom 18. September 2025, die Beziehung bestünde bereits seit dem Jahr 2022 und Herr F… teile mit der Antragstellerin eine gemeinsame Wohnung, ist der Antragsgegner beweisfällig geblieben.
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Das rechtfertigt noch keine Prüfung der möglichen Rechtsfolgen des § 1579 BGB und die danach erforderliche, einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit eine unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme des Antragsgegners unter Berücksichtigung der Belange des von der Antragstellerin betreuten, heute sieben Jahre alten S…, des gemeinsamen Sohnes, grob unbillig wäre (vgl. Menne in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess [7. Aufl. 2021], Kap. 1 Rn. 256 Stichwort „Verwirkungstatbestände“). Denn Auswirkungen auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch hat die Lebensgestaltung der Antragstellerin nach dem Gesetz erst dann, wenn es sich tatsächlich um eine „Lebensgemeinschaft“ handelt, also bei beiden Partnern die Absicht besteht, wechselseitig füreinander - insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht - einstehen zu wollen und sich ihr Zusammenleben nach dem äußeren Bild demjenigen von Ehegatten annähert (vgl. nur Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1579 Rn.11):
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Für die Annahme einer solchen Fallkonstellation fehlt es an dem dafür notwendigen, substantiierten Vortrag. Das gilt auch für das mit Schriftsatz vom 18. September 2025 vorgelegte Foto, auf dem eine weibliche Person zu erkennen ist, die einer neben ihr sitzenden Person die rechte Hand auf die Schulter legt: Denn allein die Eingehung einer neuen Partnerschaft lässt den Unterhaltsanspruch noch nicht ohne weiteres entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88, FamRZ 1989, 487 [Rz. 36f.] sowie Büte in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1579 Rn. 10b).
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Hinzukommt: Dem Vortrag des Antragsgegners zufolge soll die Lebenspartnerschaft seit etwa Sommer 2024 bestehen - dem Vortrag der Antragstellerin zufolge erst seit Ende 2024 -, in jedem Fall seit allenfalls einem Jahr: Damit kann noch nicht angenommen werden, dass die bestehende Partnerschaft sich bereits zu einer Lebensgemeinschaft verfestigt hat: Eine Verfestigung, die die Folgen des § 1579 BGB nach sich ziehen kann, ist nach der Rechtsprechung erst nach einer etwa zwei- bis dreijährigen Dauer der Partnerschaft anzunehmen (vgl. Grüneberg/von Pückler, a.a.O. § 1579 Rn. 12). In Fällen wie hier, in denen die Partner keine gemeinsame Wohnung teilen, kann - selbst bei einem längerdauernden Verhältnis zum neuen Partner - der Annahme einer verfestigten Lebenspartnerschaft entgegenstehen, dass die Lebensbereiche getrennt gehalten werden und die Beziehung damit bewusst auf Distanz angelegt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Juni 2022 - 4 UF 175/20, FamRZ 2023, 588 [Rz. 80, 82]). Eine Unterhaltsverwirkung kommt deshalb unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht.
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c) Schließlich rechtfertigt auch der weitere Vortrag aus dem Schriftsatz vom 30. April 2025 (dort S. 9f.; e-Akte 69f. und u.a. Anlage BF 21 I) nicht die Annahme einer Unterhaltsverwirkung: Die Abbuchungen von dem gemeinsamen „Und-Konto“ der Beteiligten, dem Konto DE94 … die eine Verwirkung begründen sollen, sind überwiegend mit einer Zweckbestimmung versehen; nämlich einzelnen Monatsbezeichnungen (Januar, Februar …): Da die Beteiligten eine „Hausfrauenehe“ geführt haben, liegt die Annahme nahe, dass es sich bei den Abhebungen jeweils um ein vom Antragsgegner an die Antragstellerin geleistetes Haushalts- oder Taschengeld gehandelt haben könnte. Das hat die Antragstellerin bestätigt: Mit ihrem Schriftsatz vom 12. September 2025 (dort S. 4) hat sie die Auszüge zu ihrem persönlichen Konto DE67 … für den entsprechenden Zeitraum vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass sie die Ausgaben für die Familie überwiegend von ihrem Konto bestritten hat und der Ausgabensaldo später vom gemeinsamen Konto an sie „erstattet“ wurde. Hinzukommt: Ausweislich der überreichten Auszüge zum Konto DE94 … handelt es sich dabei um ein „Und-Konto“ der Beteiligten, also um ein gemeinschaftliches Konto, bei dem die beiden Kontoinhaber nur zusammen verfügungsberechtigt sind (vgl. nur Grüneberg/Grüneberg, BGB [84. Aufl. 2025], § 675f Rn. 32). Konkret heißt das: Schon aufgrund der (banktechnischen) Ausgestaltung des Kontos muss der Antragsgegner den Abhebungen zugestimmt haben, weil die Beteiligten nur gemeinschaftlich verfügungsberechtigt waren (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts [8. Aufl. 2023], Rn. 561, 567). Schließlich: Im Anhörungstermin des Familiengerichts vom 5. Januar 2024 haben die Beteiligten, dem Protokoll zufolge (HA 37R), übereinstimmend erklärt, sie lebten seit dem 13. März 2022 getrennt voneinander. Mit anderen Worten: Bis zu diesem Tag war die Ehe (formal) „intakt“. Während einer intakten Ehe kommen Ausgleichsansprüche - ungeachtet davon, dass der Antragsgegner den Verfügungen zugestimmt haben muss bzw. die Verfügungen eine Art von „Erstattung“ der von der Antragstellerin von ihrem Konto für die Familie verauslagten Beträge darstellt - regelmäßig nicht in Betracht, weil hierauf konkludent verzichtet wurde (vgl. Wever, a.a.O. Rn. 569; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung [7. Aufl. 2022], Kap. 6 Rn. 455ff.): Da die Abhebungen fast ausschließlich vor dem Trennungsdatum und damit während der intakten Ehe erfolgt sind, scheidet ein Ausgleich aus. Anhaltspunkte, die gleichwohl für die Annahme einer Verwirkung sprechen könnten, sind nicht substantiiert vorgetragen worden.
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2. Gegen die Zurechnung von fiktiven Einkünften zu Lasten der Antragstellerin gibt es, sowohl was die erzielbare Höhe der Einkünfte als auch den ihr zugerechneten, fiktiven Umfang der Erwerbstätigkeit neben der Betreuung des gemeinsamen Sohnes anbelangt, ebenfalls nichts zu erinnern; die diesbezüglichen Rügen des Antragsgegners gehen fehl:
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a) Das Familiengericht hat zutreffend erkannt, dass fiktive Einkünfte nur in einer solchen Höhe zugerechnet werden dürfen, die bei Anlegung von realistischen Maßstäben von der Antragstellerin aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen wie u.a. ihrer Aus- und Vorbildung, ihrer Erwerbsbiographie oder ihrer Berufserfahrung tatsächlich erzielt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 1530/11, FamRZ 2012, 1283 [Rn. 15]; BGH, Beschluss vom 26. März 2025 - XII ZB 388/24, FamRZ 2025, 1105 [Rz. 14]). Bei der vorzunehmenden Schätzung (vgl. Henjes in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess [7. Aufl. 2021], Kap. 4 Rn. 429) hat das Familiengericht deshalb zu Recht nicht an die Ausbildung der Antragstellerin als Mediengestalterin für Webdesign angeknüpft. Denn diese hat sie bereits im Jahr 2014 - vor mehr als 10 Jahren - beendet; in diesem Beruf hat sie zu keinem Zeitpunkt gearbeitet und kann demgemäß keine Erwerbsbiographie oder Arbeitsproben bzw. -zeugnisse vorweisen. Weiter sind die Entwicklungssprünge in der Technik zu berücksichtigen. Insbesondere die Computertechnik hat in den vergangenen 10 Jahren einen grundlegenden Wandel erfahren: Es erscheint fraglich, ob jemand, der an mittlerweile über 10 Jahre alten Techniken, Programmen und Materialien ausgebildet worden ist, seither in diesem Bereich weder gearbeitet noch sich kontinuierlich fortgebildet hat, den heutigen, vom Arbeitsmarkt erwarteten Anforderungen gerecht werden kann. Bereits in dem vom Antragsgegner vorgelegten Ausdruck aus dem Internet wird denn auch sehr deutlich darauf hingewiesen, dass die Gehälter für Webdesigner sehr stark entsprechend ihrer Erfahrung und Spezialisierung variieren: Die Antragstellerin kann weder auf das eine noch auf das andere verweisen. Zudem liegt der im Ausdruck genannte Betrag des durchschnittlichen Gehalts eines Berufseinsteigers mit 2.100 € brutto/Monat, auf den Stundenlohn umgerechnet (173 Arbeitsstunden/Monat), mit etwa 12,13 € brutto/Stunde unterhalb des seit Januar 2025 geltenden Mindestlohns von 12,82 € brutto/Stunde. Von daher gibt es nichts zu erinnern, wenn das Familiengericht der Antragstellerin nur eine Erwerbstätigkeit mit einer Entlohnung im Bereich des Mindestlohns zugerechnet hat.
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b) (aa) Was die (fiktive) Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung (Erwerbsobliegenheit) und damit die Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr von S… - der Junge ist heute sieben Jahre alt - hinaus anbelangt, hat das Familiengericht zutreffend darauf verwiesen, dass an die Darlegung der Gründe für eine kindbezogene Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2012 - XII ZR 65/10, BGHZ 193, 78 = FamRZ 2012, 1040 [Rn. 21] sowie Menne in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess [7. Aufl. 2021], Kap. 1 Rn. 280): Zu berücksichtigen ist einerseits die gesundheitliche Prädisposition des Kindes sowie dessen Behinderung bzw. bestehenden Erkrankungen und Entwicklungsstörungen, aber auch der Umstand, dass bei der Versorgung eines Kindes vermehrte Hausarbeiten wie u.a. Wäsche waschen etc. anfallen, aber insbesondere auch, dass der betreuende Elternteil das Kind außerhalb der Zeiten, in denen es die Schule besucht, betreuen und versorgen muss sowie weiter, dass in diesen Zeiten beispielsweise auch Fahrleistungen - etwa zu Freizeitaktivitäten oder zu Arztbesuchen/Behandlungen - entsprechend dem individuellen Betreuungsbedarf bzw. der gesundheitlichen Disposition des Kindes und in unterschiedlichem Umfang anfallen können (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. November 2024 - 14 UF 57/24, FamRZ 2025, 505 [Rz. 30]). Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Kind während der Kitaschließzeiten bzw. während der Schulferien - die deutlich länger sind als der einem Arbeitnehmer üblicherweise zustehende Erholungsurlaub - vom betreuenden Elternteil in Abhängigkeit vom Alter und der gesundheitlichen Disposition des Kindes ganztägig betreut werden muss. Schließlich ist auch der „Entwicklungsabschnitt“ zu berücksichtigen, in dem das Kind sich befindet; also etwa, ob es gerade eingeschult wurde oder von der Grund- auf eine weiterführende Schule wechselt, weil derartige „Übergänge“ regelmäßig einen zumeist vorübergehenden erhöhten Betreuungsbedarf nach sich ziehen (vgl. OLG München, Urteil vom 11. August 2011 - 26 UF 277/11, FamRZ 2012, 558 [Rz. 43ff.]). An diesen, in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts festgeschriebenen Kriterien (Ziff. 17.1) gemessen, gilt:
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(bb) Bei S… liegt - was der Antragsgegner einräumt - ein wesentlich erhöhter Betreuungsbedarf im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern vor. Grund dafür sind in erster Linie die vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen des Jungen:
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- Mit Wirkung ab April 2023 wurde S… vom Medizinischen Dienst B…-B… der Pflegegrad 3 zuerkannt (Pflegegutachten vom 21. April 2023, UE I/34ff.). Der gesetzlichen Definition in § 15 Abs. 3, 6 SGB XI zufolge wird der Pflegegrad 3 bei einer „schweren Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten“ vergeben (vgl. auch Schürmann, Sozialrecht für die familienrechtliche Praxis [2. Aufl. 2022], Rn. 216). Dem Pflegegutachten zufolge ist das der Fall: S… bedarf jeden Tag der Pflege; der wöchentliche Pflegeaufwand beträgt etwa 120 Stunden/Woche und wird von der Pflegefachkraft, die den Jungen seinerzeit begutachtet hatte, in Anbetracht der vorliegenden Beeinträchtigungen für nachvollziehbar erachtet. Eine Anschlussbegutachtung - mit dem Ziel einer Heraufsetzung des Pflegegrades - erfolgte im März 2025; dabei verblieb es vorläufig bei Pflegegrad 3 (erste Seite des Pflegegutachtens vom 21. März 2025 als Anlage zum Schriftsatz vom 12. September 2025).
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- S… ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60%.
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- Nach der in einem Sozialpädiatrischen Zentrum im März 2023 durchgeführten Diagnostik wurde eine seelische Behinderung nach § 35a Abs. 1 SGB VIII festgestellt (Diagnostikabschlussbericht des SPZ „C... M... “ vom 16. März 2023, S. 8; UE I/31). Der behandelnde Neuropädiater Dr. F... hat diese Feststellung im Mai 2024 bestätigt. Die Schulverwaltung hat die Zuordnung von S... zum Kreis der seelisch behinderten Kinder nach § 35a Abs. 1 SGB VIII im Oktober 2024 erneut bestätigt; die Schulverwaltung hat einen „wesentlich erhöhten Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe“, befristet bis Juli 2026, bescheinigt (Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 10. Februar 2025; e-Akte 51). S... wurde der Integrationsstatus zuerkannt. Der „wesentlich erhöhte Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe“, den S... benötigt, ergibt sich sehr deutlich aus dem Bericht seiner Klassenlehrerin - S... besucht eine jahrgangsübergreifende Klasse, in der Schüler der Klassen eins bis drei gemeinsam unterrichtet werden - vom 9. Juni 2025 (Anlage zum Schriftsatz vom 12. September 2025). Sie berichtet, S... „braucht intensive Unterstützung und Begleitung durch die Pädagog*innen, um [ihm] den Weg durch den Schulalltag zu ebenen …“. Er sei „ein sehr temperamentvoller, übermütiger Schüler, der sehr viel Aufmerksamkeit einfordert. Er verfügt über ein schier unerschöpfliches Mitteilungsbedürfnis …“ „Es erfordert das beständige Eingreifen der Pädagog*innen, um S... an geltende Gesprächsregeln und allgemeine Umgangsformen zu erinnern …“ „ein rücksichtsvolles soziales Miteinander sehr erschwer.“ „… er braucht […] einen Erwachsenen in unmittelbarer Nähe, der ihn immer wieder zur Weiterarbeit motiviert …“.
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(cc) S... leidet - was der Antragsgegner ebenfalls im Kern einräumt - an einer ganzen Reihe von Erkrankungen: Er leidet, wie das Sozialpädiatrische Zentrum bereits im März 2023 diagnostiziert und im Abschlussbericht vom 21. Mai 2025 (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 2. Juni 2025; e-Akte 81) erneut bestätigt hat, an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität (F 90.0, gesichert). Der behandelnde Neuropädiater Dr. F... hat im Mai 2024 zusätzlich eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F 90.1, gesichert) und eine Erkrankung aus dem Autismus-Spektrum (F 84.9, gesichert) diagnostiziert (ärztlicher Befundbericht vom 23. Mai 2024 als Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 11. Juni 2024). Die Störung wird medikamentös mit E... 20mg in geringer Dosierung behandelt. Das Sozialpädiatrische Zentrum hat, dem Diagnostikabschlussbericht von Mai 2025 zufolge (dort S. 5) dagegen „keine engeren Hinweise auf eine Störung im Autismus-Spektrum“ festgestellt. In der Bescheinigung des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes S... -Z... vom 23. März 2023 (UE I/32) ist noch von einer Artikulationsstörung (F 80) die Rede. Hiervon hat die Mutter auch gegenüber dem Sozialpädiatrischen Zentrum berichtet und auf ein Stottern von S... verwiesen. Im Diagnostikabschlussbericht von Mai 2025 wird hierauf nicht mehr explizit eingegangen, sondern darauf verwiesen, dass die Sprachentwicklung seit der Medikation mit E... Fortschritte gemacht habe. S... leidet darüber hinaus an einer chronischen Atemwegserkrankung: Sein Bronchialsystem ist hyperreagibel, was zu vermehrten Erkrankungen führt, die ihn am Kita- bzw. Schulbesuch hindern und stattdessen eine häusliche Pflege erfordern. Aus dem Pflegegutachten vom 21. April 2023 (UE I/34ff.) geht hervor, dass S... einmal jährlich dem Pneumologen vorgestellt wird, einmal im Quartal das Sozialpädiatrische Zentrum aufgesucht wird und aufgrund der häufigen Atemwegserkrankungen monatliche Vorstellungen beim Kinderarzt erfolgen.
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(dd) Über die regelmäßigen, häufigen Arztbesuche hinaus wird S... weiter in vielfältiger Weise therapiert; die Antragstellerin begleitet bzw. bringt ihn zu diesen Therapien: Das Sozialpädiatrische Zentrum hat im Diagnostikabschlussbericht von März 2023 die Fortführung der Logotherapie empfohlen, die - wie sich aus dem Pflegegutachten vom 21. April 2023 ergibt - zweimal wöchentlich, am Dienstag- und Donnerstagnachmittag, besucht wird. Weiter wurde seinerzeit die Aufnahme einer Ergotherapie empfohlen, was von der Antragstellerin auch umgesetzt worden ist; die Therapie wurde freitags durchgeführt. Im Folgebericht des Sozialpädiatrischen Zentrums von Mai 2025 heißt es, dass sich die früheren Auffälligkeiten in der Sprachentwicklung von S... gelegt hätten (Diagnostikabschlussbericht vom 21. Mai 2025, dort S. 5, 6); Logopädie und Ergotherapie sollen aus therapeutischer Sicht nicht mehr indiziert sein. Stattdessen empfiehlt das Sozialpädiatrische Zentrum nunmehr die Kontaktaufnahme zum Jugendamt und regt die Durchführung eines Clearings seitens des Jugendamtes sowie die Aufnahme einer Therapie nach dem KJHG an, also eine Jugendhilfemaßnahme nach dem SGB VIII: Im Ergebnis ist damit klar, dass aufgrund der gesundheitlichen Disposition von S... regelmäßige - teilweise im wöchentlichen Rhythmus - Arzt- und Therapiebesuche erforderlich sind, zu denen der Junge von der Antragstellerin nach der Kita bzw. der Schule gebracht werden muss. Daneben hat die Antragstellerin S... bislang - aufgrund fachlicher Empfehlung - mehrmals wöchentlich zur Ergotherapie und Logopädie begleitet. Nach den aktuellen Empfehlungen von Mai 2025 sollen diese Therapien nicht mehr indiziert sein. Ob die Antragstellerin sie gleichwohl vorläufig noch weiter fortführt, ist nicht bekannt. Die Sozialpädiater empfehlen jedoch weitere spezialisierte Therapien und Clearingmaßnahmen, die an die Stelle des bisherigen Zeitaufwandes für die Logopädie und die Ergotherapie treten dürften.
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(ee) Inwieweit die Durchschlafproblematik bzw. das Aufwachen von S... in den frühen Morgenstunden aktuell noch fortbestehen und in welchem Umfang er derzeit nachts (weiterhin) einnässt - die Antragstellerin berichtet davon; der Antragsgegner erklärt, er habe, wenn S... sich zum Umgang in seinem Haushalt aufhalte, Derartiges nicht feststellen können - lässt sich nicht sicher feststellen. In dem Beratungsbogen über den Besuch einer Pflegefachkraft vom 7. Juli 2025 (Anlage zum Schriftsatz vom 12. September 2025) findet sich jedoch der Vermerk, dass der heute sieben Jahre alte Sohn „Trägt noch [unleserlich; sinngemäß wohl: Windeln] in der Nacht“, was als Indiz für ein nächtliches Einnässen gewertet werden kann.
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(ff) S... hat bislang regelmäßig die Kita besucht. Im Sommer 2024 wurde er eingeschult; dies allerdings nicht in einer Regelschule, sondern in einer sonderpädagogischen Grundschule mit besonders kleinen Klassen und einer entsprechend intensiven Betreuung. Im Anschluss an die Schule, die er von 8 Uhr bis 15 Uhr besucht, geht er in den Hort, in dem er ebenfalls über einen Integrationsstatus verfügt. Die Klassenlehrerin hat berichtet, S... sei erwachsenenorientiert und fordere von diesen viel Aufmerksamkeit; teilweise reagiere er überdreht. Die motorische Unruhe sowie die Symptome der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung sollen am Nachmittag - und damit zu Zeiten, in denen der Junge von der Antragstellerin betreut wird - besonders stark ausgeprägt sein. Insgesamt zeigt sich das Sozialpädiatrische Zentrum um die weitere Entwicklung von S... besorgt und erachtet eine fachliche Abklärung zwischen den Berichten der Antragstellerin, die eine nur schwer regulierbare häusliche Situation beschreibt und der von den Therapeuten diagnostizierten Situation, die - gesamthaft betrachtet - weniger gravierend zu sein scheint, für erforderlich.
26
(gg) Bei dieser Sachlage ist das Familiengericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin nach derzeitigem Stand keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, die über einen Umfang von grob etwa 10 Wochenstunden hinausgeht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit der Einschulung in eine sonderpädagogische Einrichtung für S... ein neuer, herausfordernder Lebensabschnitt begonnen hat, der zeitweilig eine vermehrte Zuwendung bzw. Unterstützung durch die Betreuungsperson erforderlich macht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner den Umgang - selbst an den Wochenenden oder während der Ferienzeiten - auch nach eigenem Bekunden (Schriftsatz vom 18. September 2025, dort S. 6) nicht regelmäßig und verlässlich wahrnimmt und er deshalb nicht zu einer teilweisen Entlastung der Antragstellerin von den Anstrengungen der Betreuungsarbeit beitragen oder ihr „Erholungspausen“ an einzelnen Wochenenden verschaffen kann. Die Antragstellerin hat hierzu vorgetragen, in der Zeit von Juni 2024 bis September 2024 sei überhaupt kein Umgang erfolgt; Ferienumgänge würden ebenfalls nicht stattfinden. In jüngerer Zeit, nach Sommer 2024, habe nur sporadisch Umgang stattgefunden, sobald der Antragsgegner nach einem Umgangstermin gefragt habe: Nach Art und Umfang der Erwerbstätigkeit des Antragsgegners scheint ein regelmäßiger, kontinuierlicher Umgang Vater/Sohn allerdings auch nur schwer vorstellbar.
27
3. Hinsichtlich der Feststellungen des Familiengerichts zu den der Antragstellerin fiktiv zuzurechnenden Einkünften aus Kapitalvermögen und der Deckung ihres vollen ehelichen Lebensbedarfs, soweit er nicht durch den Betreuungsunterhalt abgedeckt wird, durch ergänzenden Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB wird vom Antragsgegner nichts erinnert, so dass die entsprechenden Feststellungen der zu treffenden Entscheidung zugrunde gelegt werden können.
28
4. Der Einwand des Antragsgegners, unter Berücksichtigung des ihm zu belassenden Selbstbehalts von derzeit 1.600 €/Monat (vgl. unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts 2025 Ziff. 21.4) nicht in ausreichendem Maße leistungsfähig zu sein, um den vom Familiengericht festgesetzten Unterhalt zahlen zu können, greift ebenfalls nicht durch.
29
a) (aa) Bedenken bestehen indessen in Bezug auf die unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung durch das Familiengericht: Bei den vom Antragsgegner bezogenen Einkünften handelt es sich um „Mischeinkünfte“: Er bezieht nicht nur eine Einkommensart im Sinne des Einkommensteuerrechts, sondern seine Gesamteinkünfte setzen sich aus gewerblichen - aus selbständiger Tätigkeit erzielten - Einkünften sowie aus Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, teilweise auch aus Einkommensersatzleistungen (Arbeitslosengeld), zusammen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 EStG). Aufgrund der Branche, in der er tätig ist - im internationalen Filmgeschäft -, unterliegen seine Einkünfte extremen Schwankungen. Wenn der Unterhaltspflichtige Mischeinkünfte bezieht, aber auch, wenn die Einkünfte größeren konjunkturellen Schwankungen unterliegen, erfolgt die unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung nicht auf der Grundlage eines Jahresdurchschnitts, sondern die Leistungsfähigkeit des Schuldners ist auf der Basis eines längeren, mehrjährigen Zeitraums zu ermitteln (vgl. Strohal, Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen [5. Aufl. 2017], Rn. 209; Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1361 Rn. 32), um im Interesse des Unterhaltsberechtigten die Schwankungen etwas zu nivellieren (vgl. Henjes in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess [7. Aufl. 2021], Kap. 4 Rn. 20ff.).
30
(bb) Diese Grundsätze sind vom Familiengericht nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden: Denn obwohl der Antragsgegner auf die starken Schwankungen in seinen Einkünften und deren Zusammensetzung wiederholt hingewiesen und die konkreten Gründe hierfür aufgezeigt hat - u.a. die Corona-Pandemie, die zunächst zu Einschränkungen, dann aber zu einem regelrechten „Boom“ im Filmgeschäft geführt haben soll; der mehrmonatige Streik der US-amerikanischen Drehbuchautoren von Mai bis Ende September 2023 -, fußt die familiengerichtliche Unterhaltsberechnung lediglich auf den Einkünften des Antragsgegners in den Jahren 2020 und 2021; den beiden Jahren, für die in erster Instanz Einkommensteuerbescheide vorlagen. Die Frage, ob das Familiengericht in dieser Situation, um auf einen längeren Beobachtungszeitraum zu kommen, auf die Einkünfte aus früheren Jahren hätte zurückgreifen müssen, kann inzwischen dahinstehen. Denn im Verlauf des Beschwerdeverfahrens sind die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 ergangen, die, nachdem die Antragstellerin dem begrenzten steuerlichen Realsplitting zugestimmt hat, vom Finanzamt später abgeändert wurden. Hierauf kann nunmehr abgestellt werden.
31
b) Das Abstellen auf einen Drei-Jahres-Zeitraum ist indessen keineswegs zwingend. In Fällen, in denen die Einkünfte wie hier außerordentlich volatil sind und konjunkturellen sowie sonstigen externen Einflüssen unterliegen, kann es angezeigt sein, den Zeitraum, in dem das Schuldnereinkommen betrachtet wird, zu erweitern. Denn je mehr der Beobachtungszeitraum ausgedehnt wird, desto weniger schlagen einzelne Ereignisse - starke Einkommensrückgänge oder hohe Zuwächse - auf das Gesamtergebnis durch und desto stärker wird der Unterhaltsanspruch im Interesse des Unterhaltsberechtigten nivelliert bzw. der Höhe nach stabilisiert (vgl. Spieker in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 1 Rn. 420). Ein solches Vorgehen entspricht der allgemeinen Erfahrung, bei stark schwankenden Einkünften das eigene Ausgabeverhalten bzw. den eigenen Lebensstandard an einem gemittelten Wert auszurichten und in „guten Jahren“ Vorsorge und Rücklagen für weniger gute Jahre zu bilden. In der Rechtsprechung bestehen deshalb auch keine Bedenken, den Unterhaltsanspruch auf der Grundlage eines Vier-Jahres-Zeitraums zu ermitteln (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 9 UF 69/22, BeckRS 2023, 2549 [Rz. 26]) oder sogar auf einen Sechs-Jahres-Zeitraum abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83, FamRZ 1985, 357 [Rz. 11]). Nach dem Dafürhalten des Senats muss das auch hier gelten und deshalb ist in Bezug auf die Einkünfte des Antragsgegners (mindestens) auf den Vier-Jahres-Zeitraum der einkommensteuerlichen Veranlagung der Jahre 2020 bis 2023 abzustellen. Ein solches Vorgehen scheint im Vergleich zu der Alternative, einzelne, besonders „gute“ bzw. wirtschaftlich „schlechte“ Jahre auszublenden und nur auf den Median abzustellen, deutlich vorzugswürdig. Dies auch deshalb, weil bereits während der intakten Ehe die Einkünfte des Antragsgegners, wie sich aus dessen Vortrag in der Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 17. Mai 2024, dort S. 6; e-Akte 9) ergibt, von hohen Schwankungen geprägt waren.
32
c) Unter Zugrundelegung des Vortrags der Beteiligten in den Schriftsätzen vom 2. November 2023 (UE I/2ff.) und vom 30. April 2025 (e-Akte 61ff.) nebst den jeweiligen, umfangreichen Anlagen ergibt sich damit folgendes Bild:
33
(aa) Die Einkünfte des Antragsgegners nach Berücksichtigung des steuerlichen Realsplittings in den Veranlagungszeiträumen 2022 und 2023 haben
34
- im Jahr 2020: 4.899,44 € netto/Monat,
35
- im Jahr 2021: 5.812,83 € netto/Monat,
36
- im Jahr 2022: 6.167,50 € netto/Monat und
37
- im Jahr 2023: 2.791,91 € netto/Monat betragen.
38
Die geringfügige Differenz im Jahr 2022 zwischen dem hier angesetzten Wert und dem Wert, den der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12. August 2025 vorgetragen hat, resultiert aus dem Umstand, dass ein unzutreffender Betrag für die Altersvorsorge 2022 in den Schriftsatz übernommen wurde (richtig: 3.556 € anstatt mitgeteilter 4.040 €). Aus der Summe der vier Jahreszeiträume von insgesamt 19.671,68 € errechnet sich für die Jahre 2020 bis 2023 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 4.917,92 €.
39
(bb) Die Antragstellerin hat zwar gemeint, das gesamte Einkommen des Antragsgegners aus dem Jahr 2024 sei unstreitig (Schriftsatz vom 12. September 2025, S. 3). Indessen hat sie in dem betreffenden, in Bezug genommenen Schriftsatz vom 11. Juni 2024 lediglich einzelne Teile des Bruttoeinkommens vorgetragen; Steuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2024 wurden nicht vorgelegt. Die von ihr mitgeteilten Daten weichen von denen ab, die der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18. September 2025 vorgetragen hat: Auch von ihm werden die Einkünfte aus dem Jahr 2024 nur bruchstückhaft vorgetragen. So handelt es sich bei den mitgeteilten Einkünften aus selbständiger - mutmaßlich der Gewerbesteuer unterliegender - Tätigkeit um Bruttoeinkünfte. Er trägt selbst vor, dass „das erzielte Einkommen [sei] zu korrigieren um die Steuernachzahlung aus den Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sowie der Ersparnis aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings abzüglich eines etwaigen Nachteilsausgleichs“: Der Mühe, anhand der Daten eine fiktive Steuerberechnung - einschließlich der über die Einkommensteuer hinaus anfallenden Umsatz- und Gewerbesteuer sowie der Zinsen und Säumniszuschläge, die ausweislich der überreichten Bescheide wiederholt angefallen sind - zu erstellen, hat sich keiner der Beteiligten (bzw. deren Verfahrensbevollmächtigen) unterzogen. Auch der Senat sieht sich auf der Grundlage der mitgeteilten, nicht vollständigen Daten nicht in der Lage, das unterhaltsrechtlich maßgebliche Nettoeinkommen zu ermitteln. Die Unterhaltsberechnung ist daher allein auf der Grundlage der vorhandenen, durch Steuerbescheide belegten Daten aus den vier Jahren 2020 bis 2023 einschließlich vorzunehmen.
40
(cc) Das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen ist vom Familiengericht zu Recht in unterhaltsrechtlicher Hinsicht bereinigt worden. Danach sind von dem Betrag von 4.917,92 € abzusetzen:
41
- Der festgesetzte Kindesunterhalt in Höhe von 152% des Mindestunterhalts, was im Jahr 2025, unter Berücksichtigung des Kindergeldabzugs, einen Zahlbetrag von 715,50 € ergibt;
42
- entsprechend Ziff. 10.2.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien sind von den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit pauschale berufsbedingte Aufwendungen von 5%, maximal aber 150,00 €/Monat abzusetzen. Aufgrund der Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ist der Maximalbetrag von 150,00 €/Monat anzusetzen.
43
- Weiter hat eine Bereinigung um den Erwerbstätigenbonus von einem Zehntel, berechnet aus dem bereinigten Erwerbseinkommen nach Abzug des Kindesunterhalts (vgl. unterhaltsrechtliche Leitlinie Ziff. 15.2) und damit in Höhe von (4.917,92 € ./. 715,50 € ./. 150,00 € = 4.052,42 € =) 405,24 € zu erfolgen.
44
Es errechnet sich damit ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Antragsgegners in Höhe von (4.917,92 € ./. 715,50 € ./. 150,00 € ./. 405,24 € =) 3.647,18 €.
45
(dd) Auf Seiten der Antragstellerin ist - entsprechend den Darlegungen im Beschluss des Familiengerichts - ein Einkommen von 776,70 €/Monat anzusetzen:
46
- Fiktive Kapitaleinkünfte in Höhe von 333,00 €/Monat zuzüglich
47
- fiktive Einkünfte aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung von 5% pauschalen berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 493,00 € netto/Monat;
48
- die Erwerbseinkünfte sind entsprechend Leitlinie Ziff. 15.2 um einen 10%-igen Erwerbstätigenbonus und damit um 49,30 € zu bereinigen.
49
Bei dem vom Familiengericht fiktiv angesetzten Bruttoeinkommen in Höhe von 538 € brutto/Monat fallen noch keine Steuern an. Das kann sich ändern, falls auch für weitere Jahre das Realsplitting beantragt werden sollte: In diesem Fall würde der von der Antragstellerin bezogene Unterhalt, der nach § 12 Nr. 1 EStG ihr eigentlich steuerfrei verbleibt, sich in von ihr (zusammen mit ihren weiteren Einkünften) zu versteuernde sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG umwandeln (vgl. KG, Beschluss vom 6. November 2023 - 18 UF 78/22, FamRZ 2024, 275 [Rz. 26] sowie Spieker in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 1 Rn. 950ff.). Das ist derzeit noch nicht der Fall. Die aufgrund des im Veranlagungszeitraums 2022 durchgeführten Realsplittings bei der Antragstellerin angefallenen Nachteile in Gestalt der von ihr für das Jahr 2022 zu leistenden Einkommensteuer von 605 € sind vom Antragsgegner gesondert auszugleichen. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen der Antragstellerin beträgt danach (333,00 € + 493,00 € ./. 49,30 € =) 776,70 €/Monat.
50
(ee) Der vorläufige Elementarunterhalt beträgt danach (3.647,18 € + 776,70 € = 4.423,88 €; Summe geteilt durch zwei: 2.211,94 €; hiervon die eigenen Einkünfte der Antragstellerin von 776,70 € abgesetzt =) 1.435,24 €/Monat bzw. gerundet gemäß Ziff. 25 der Leitlinien 1.436,00 €/Monat. Damit verbleiben dem Antragsgegner (3.647,18 € ./. 1.436,00 € =) 2.211,18 €/Monat und folglich ein Betrag, der den eheangemessenen Selbstbehalt nach Ziff. 21.4 der unterhaltsrechtlichen Leitlinie des Kammergerichts für das Jahr 2025 von 1.600,00 € klar übersteigt. Der Einwand, nicht ausreichend leistungsfähig zu sein, verfängt damit nicht.
51
5. a) Der von der Antragstellerin begehrte und ihr vom Familiengericht zugesprochene Krankenvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 BGB) errechnet sich unter Zugrundelegung des üblichen Rechenweges (vgl. Schürmann in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess [7. Aufl. 2021], Kap. 1 Rn. 1121, 1131; Gutdeutsch in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 4 Rn. 915) und bei Ansatz des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6% in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie von weiteren 3,6% in der gesetzlichen Pflegeversicherung (vgl. Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1578 Rn. 66) - und damit insgesamt von 18,2% - wie folgt:
52
(aa) Vorläufiger Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag aus einem vorläufigen Elementarunterhalt von 1.436,00 € (1.436,00 € * 18,2% =) 261,35 €.
53
(bb) Vorläufiger neuer Elementarunterhalt: Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen von 4.917,92 € wird unterhaltsrechtlich bereinigt um
54
- Kindesunterhalt in Höhe von 715,50 €;
55
- pauschale berufsbedingte Aufwendungen von 150,00 €;
56
- vorläufiger Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 261,35 €;
57
- einen 10%-igen Erwerbstätigenbonus in Höhe von (4.917,92 € ./. 715,50 € ./. 150,00 € ./. 261,35 €; davon 10% =) 379,10 €,
58
so dass sich ein neues, unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Antragsgegners von 3.411,97 € errechnet. Damit ergibt sich ein neuer Elementarunterhalt von (3.411,97 € + 776,70 € = 4.188,67 €; Summe geteilt durch zwei: 2.094,33 €; hiervon die eigenen Einkünfte der Antragstellerin von 776,70 € abgesetzt =) 1.317,63 €.
59
(cc) Damit betragen die beitragspflichtigen Einnahmen der Antragstellerin, aus denen der neue Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag zu errechnen ist (1.317,63 € + 261,35 € =) 1.578,98 €. Bei einem Beitragssatz von 18,2% errechnet sich ein Betrag von (1.578,98 € * 18,2% =) 287,37 €.
60
(dd) Damit bemisst sich der neue Elementarunterhalt wie folgt: 4.917,92 € bereinigt um
61
- Kindesunterhalt in Höhe von 715,50 €;
62
- pauschale berufsbedingte Aufwendungen von 150,00 €;
63
- Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 287,37 €;
64
- einen 10%-igen Erwerbstätigenbonus in Höhe von (4.917,92 € ./. 715,50 € ./. 150,00 € ./. 287,37 €; davon 10% =) 376,50 €,
65
so dass sich ein neues, unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Antragsgegners von 3.388,55 € errechnet. Damit ergibt sich ein neuer Elementarunterhalt von (3.388,55 € + 776,70 € = 4.165,25 €; Summe geteilt durch zwei: 2.082,62 €; hiervon die eigenen Einkünfte der Antragstellerin von 776,70 € abgesetzt =) 1.305,92 €.
66
(ee) Unter Berücksichtigung der Rundungsregel nach unterhaltsrechtlicher Leitlinie Nr. 25 ergibt sich damit ein Elementarunterhalt in Höhe von 1.306 €/Monat und ein Krankenvorsorgeunterhalt von (gerundet) 288,00 €, insgesamt also ein Unterhalt von 1.594,00 €. Auch bei Leistung eines Unterhalts in dieser Höhe kann der Antragsgegner den aktuellen Selbstbehalt von 1.600 €/Monat wahren; ihm verbleiben (3.647,18 € ./. 1.594 € Elementar- und Krankheitsvorsorgeunterhalt =) 2.053,18 €.
67
b) (aa) Das Familiengericht hat den auf den Aufstockungsunterhalt entfallenden Anteil des vorläufigen Elementarunterhalts in der Höhe herabgesetzt und in zeitlicher Hinsicht befristet (§ 1578b Abs. 1, 2 BGB). Der vom Familiengericht errechnete Aufstockungsunterhaltsanteil von 901 € wird über einen Zeitraum von vier Jahren - 2024 bis 2028 - in zwei Stufen von jeweils etwa 450 € auf „Null“ abgeschmolzen. Der sich aus den jeweils ergebenden neuen (verkürzten) Elementarunterhaltsbeträgen ergebende Krankenvorsorgeunterhalt ist jeweils gesondert zu ermitteln.
68
(bb) Da gegen diese Vorgehensweise nichts erinnert wurde, ist an diesem „Ansatz“ festzuhalten. Folglich sind die Anteile von Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt in dem der Antragstellerin zugesprochenen vorläufigen Elementarunterhalt zu ermitteln: Ohne die Kinderbetreuung könnte die Antragstellerin, wenn sie vollschichtig im Mindestlohnsektor erwerbstätig wäre, bei einem Mindestlohn im Jahr 2025 von 12,82 € brutto/Stunde und etwa 173 Arbeitsstunden pro Monat insgesamt 2.217,86 € brutto/Monat verdienen. Bei Steuerklasse II und einem halben Kinderfreibetrag errechnet sich daraus ein Nettolohn von 1.727,25 €/Monat. Dieser ist um 5% berufsbedingte Aufwendungen (= 86,36 €) und zusätzlich 10% Erwerbstätigenbonus nach Ziff. 15.2 der Leitlinien (= 164,08 €) zu bereinigen, so dass sich ein unterhaltsrechtlich relevanter Betrag von 1.476,81 € ergibt. Nachdem der Antragstellerin bereits Erwerbseinkünfte in Höhe von 493 €/Monat fiktiv zugerechnet wurden, wird für einen Gehaltsanteil von (1.476,81 € ./. 493 € =) 983,81 € (bzw. gerundet 984 €) Betreuungsunterhalt gewährt. Damit entfallen von dem Betrag des vorläufigen Elementarunterhalts in Höhe von 1.436 € 984 € auf den Betreuungsunterhalt. Die verbleibende Differenz von (1.436 € ./. 984 € =) 452 € entfällt auf den Aufstockungsunterhalt (vgl. Menne in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess [7. Aufl. 2021], Kap. 1 Rn. 239).
69
(cc) Dem Ansatz des Familiengerichts entsprechend ist der Aufstockungsunterhaltsanteil von 452 € über einen Zeitraum von vier Jahren in zwei etwa gleichen Stufen bis auf „Null“ abzuschmelzen. Der vorläufige Elementarunterhalt würde damit bis zum 31. März 2026 1.436 €/Monat betragen und ab dem 1. April 2026 bis zum 31. März 2028 (1.436 €/Monat ./. [½ aus 452 € =] 226 € =) 1.210 €/Monat. Ab dem 1. April 2028 würde er (1.436 €/Monat ./. 226 € ./. [weitere] 226 € =) 984 €/Monat betragen: Da die Einkünfte des Antragsgegners, die der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wurden (= 3.647,18 €), im Vergleich mit den Ansätzen des Familiengerichts (= 3.716,63 €) etwas niedriger sind, errechnet sich ein geringerer Elementarunterhalt der Antragstellerin (= 1.306 € anstatt erstinstanzlich zuerkannter [1.826 € ./. 363 € =] 1.463 €). Da jedoch die ihr möglichen Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit grob in etwa gleich bleiben, entfällt ein höherer Anteil des Gesamtunterhalts auf den Betreuungsunterhalt; der Anteil des Aufstockungsunterhalts ist damit sehr viel niedriger (452 € anstatt erstinstanzlich 901 €): Das „Potential“ für ein „Abschmelzen“ des Aufstockungsunterhalts fällt damit, verglichen mit dem Zahlenwerk des Familiengerichts, deutlich geringer aus mit der Folge, dass der Zahlbetrag für den Unterhaltszeitraum ab April 2028 (1.436 €/Monat ./. 226 € ./. [weitere] 226 € =) 984 € anstatt der vom Familiengericht festgesetzten 925 € betragen würde: Damit würde das eigene Rechtsmittel für den Antragsgegner aber zu einer Verböserung der von ihm angegriffenen Entscheidung führen, was in dieser Konstellation unzulässig ist (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 528 ZPO; vgl. Zöller/Heßler, ZPO [35. Aufl. 2024], § 528 Rn. 24, 28). Da die Abänderung zum Nachteil des Beschwerdeführers unzulässig ist, verbleibt es für den Unterhaltszeitraum ab dem 1. April 2028 bei dem vom Familiengericht festgesetzten Elementarunterhalt von 925 €/Monat und damit auch bei einem Krankheitsvorsorgeunterhalt von 185 €/Monat, den das Familiengericht diesem Betrag zugeordnet hat.
70
Für den Unterhaltszeitraum vom 1. April 2026 bis 31. März 2028 würden sich bei einem vorläufigen Elementarunterhalt von 1.210 € (Ziff. 5b (cc)) und nach Durchführung der Rechenschritte wie oben, unter Ziff. 5a, Beträge ergeben, die deutlich über dem vom Familiengericht für diesen Unterhaltszeitraum festgesetzten Unterhaltsbetrag liegen. Folglich bleibt es aufgrund des „Verböserungsverbots“ bei dem festgesetzten Betrag von 1.376 €/Monat, davon Krankenvorsorgeunterhalt von 275 €/Monat.
71
6. Anerkannt ist, dass der Unterhaltspflichtige, der das Realsplitting in Anspruch nimmt, die sich daraus für den Unterhaltsberechtigten ergebenden Nachteile ersetzen muss: Der Unterhaltsberechtigte ist durch den Nachteilsausgleich so zu stellen, dass ihm der gezahlte Unterhalt ungeschmälert verbleibt (vgl. ausführlich KG, Beschluss vom 6. November 2023 - 18 UF 788/22, FamRZ 2024, 275 [Rz. 78] sowie Gerhardt in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 1 Rn. 1023ff.). Das schließt es nach dem Dafürhalten des Senats aus, die Ausgleichszahlung lediglich als Rechenposition zu betrachten, die zu den Einkünften des Pflichtigen im jeweiligen Jahr einfach hinzuaddiert wird, wie das möglicherweise der Antragstellerin vorzuschweben scheint (Schriftsatz vom 11. August 2025, dort S. 2). Vielmehr ist der auszugleichende Betrag eigenständig zu tenorieren, weil der Betrag sich im Zeitverlauf bzw. entsprechend der Veranlagungszeiträume, für die das Realsplitting beantragt wird, ändern kann: Deshalb ist der Nachteilsausgleich gesondert tenoriert worden. Der insoweit - nach derzeitigem Stand - geschuldete Betrag ergibt sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 2022; die Höhe des Nachteilausgleichs ist vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt worden. Sozialrechtliche Nachteile aufgrund des Realsplittings sollen in den Jahren 2022 und 2023 nicht eingetreten sein (Schriftsatz vom 27. August 2025; vgl. auch Poppen in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 10 EStG Rn. 15f.). Zinsen wurden nicht geltend gemacht (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da es sich bei dem Nachteilsausgleichsanspruch um einen unterhaltsähnlichen Anspruch handelt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - XII ZR 221/95, FamRZ 1997, 544 [Rz. 13ff.]), fällt der tenorierte Betrag in den Anwendungsbereich von § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
72
7. Nachdem den Beteiligten ein entsprechender Hinweis erteilt wurde, konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG). Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung folgt aus § 116 Abs. 3 FamFG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 4 Satz 1, 243 FamFG und wurde nach billigem Ermessen getroffen: Es wurde berücksichtigt, dass der Antragsgegner mit seinem Beschwerdeantrag nur teilweise durchgedrungen ist und auch nicht für den gesamten, in Streit stehenden Unterhaltszeitraum (vgl. Bömelburg in Prütting/Helms, FamFG [6. Aufl. 2023], § 243 Rn. 16ff.). Die gesetzliche Grundlage für die Wertfestsetzung folgt aus §§ 51, 40 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil es sich vorliegend um die Entscheidung eines Einzelfalls innerhalb des durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gezogenen Rahmens handelt.