Rechtsprechung / Amtsgericht Siegburg
Amtsgericht Siegburg Urteil vom 28.08.2024 – 113 C 10/24
ECLI:DE:AGSU1:2024:0828.113C10.24.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.259,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 303,16 EUR seit dem 20.02.2022, aus 142,08 EUR seit dem 19.10.2023 und aus 814,03 EUR seit dem 14.12.2023 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 287,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht, die im Rahmen einer Sammelklage geltend gemacht werden.
Gegenstand des Verfahrens sind drei Verkehrsunfälle, welche sich am 25.11.2021 (Fall 1), 28.09.2023 (Fall 2) und 06.11.2023 (Fall 3) im Gerichtsbezirk Siegburg ereigneten. Zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeit der Fahrzeuge mieteten sich die geschädigten Unfallbeteiligten bei der Klägerin, welche eine Autovermietung betreibt, ein Ersatzfahrzeug an. Zum Unfallzeitpunkt waren die Fahrzeuge der Unfallgegner bei dem Beklagten haftpflichtversichert. Der Beklagte haftet in den Schadensfällen zu 100 %.
Im Schadensfall 1 wendete sich die Beklagte knapp 2 Wochen nach dem Unfallereignis mit Schreiben vom 07.12.2021 an den Geschädigten und verwies auf die Mietwagenangebote der Firmen Europcar, Enterprise und Sixt (vgl. auszugsweise Anl. B1, Bl. 64 f.:
Die Klägerin forderte die Beklagte schriftlich unter Fristsetzung bis zum 13.12.2023 (Fall 1) bzw. bis zum 19.10.2023 (Fall 2) und bis zum 13.12.2023 (Fall 3) erfolglos dazu auf, die darüberhinausgehenden Mietwagenkosten zu begleichen.
Die streitgegenständlichen Schadensfälle stellen sich wie folgt dar:
Nr./
Geschädigter
Datum und Ort des Unfalls
Tatsächliche Mietdauer
Forderung Klägerin in EUR, brutto
Zahlung Beklagte in EUR, brutto
Offene Forderung in EUR, brutto
1. Herr E.
(Schaden Nr.: 2021.11.05.10879.3)
25.11.2021 in D.
31.01. bis 02.02.2022
510,16
207,00
303,16
2. Herr S.
(Schaden Nr.: 2023.11.05.06979.9)
28.09.2023 in M.
11.09. bis 14.09.2023
604,88
462,80
142,08
3. Herr C.
(Schaden Nr.: 2023.11.05 09135.2)
06.11.2023 in D.
07.11. bis 27.11.2023
2.862,55
1.999,39
863,06
Die Klägerin behauptet, im Rahmen der Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge seien die auf S. 24 f. der Replikschrift (Bl. 132 ff.) aufgeführten Mehrleistungen angefallen, welche jedoch unabhängig von deren Inanspruchnahme pauschal mittels eines Aufschlags in Höhe von 20 % ersatzfähig seien. Dies gelte unabhängig von der Frage der besonderen Eilbedürftigkeit der Anmietung, welcher sich vorliegend jedoch ohnehin anhand des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den jeweiligen Unfällen und der Anmietung der Fahrzeuge ergebe.
Die Klägerin ist ferner der Auffassung, die geltend gemachten Mietwagenkosten sowie Nebenkosten seien zu ersetzen. Diese seien allein auf Grundlage der sogenannten Schwacke-Liste zu ermitteln, da ein Rückgriff auf die Fraunhofer-Liste aus dem Jahr 2021 aufgrund der sachlichen Fehlerhaftigkeit dieser Liste nicht mehr möglich sei. Die Mietwagenkosten seien auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 20 % für unfallbedingte Mehrleistungen und Nebenkosten nach dem arithmetischen Mittel aus der Schwacke-Liste zu ersetzen, es wird auf die Berechnung in der Anlage K8 (Bl. 27) Bezug genommen.
Das im Hinblick auf den 1. Schadensfall unterbreitete Angebot sei inhaltlich nicht mit den von dem Geschädigten bei der Klägerin in Anspruch genommenen Leistungen vergleichbar. Der Annahme eines vergleichbaren, annahmefähigen Angebots stehe entgegen, dass das konkrete Fahrzeug nicht benannt wird, dass eine Vollkaskoversicherung mit 335,00 € Selbstbeteiligung ausgewiesen wird, dass Angaben zu Teilkaskoversicherung und deren Selbstbeteiligung fehlen und dass eine Eingruppierung von Fahrzeugen anhand deren KW-Leistung nicht hinreichend sei. Das Angebot sei ferner nicht annahmefähig, da es nicht alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthalte und keinen hinreichenden Aufschluss über etwaige weitere Kosten gebe.
Die Klägerin beantragt mit ihrer der Beklagten unter dem 01.02.204 zugestellten Klage,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.308,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 303,16 € seit dem 20.02.2022, aus 142,08 € seit dem 19.10.2023 und aus 863,06 € seit dem 14.12.2023 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 287,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass die Geschädigten der drei Schadensfälle bei Anmietung des jeweiligen Ersatzfahrzeuges über das Internet einen Mietzins gezahlt hätten, wie die Klägerin ihn in Rechnung gestellt hat. Ferner bestreitet sie, insbesondere hinsichtlich der Schadensfälle 2 und 3 die besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung.
Sie ist der Ansicht, der Geschädigte des ersten Schadensfalls müsse sich an den Kosten eines ihm vor der Anmietung unterbreiteten annahmefähigen Angebots festhalten lassen, welches von bekannten Großvermietern hätte zur Verfügung gestellt werden können. Der Geschädigte sei auch im Hinblick auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen, sich nach entsprechender Kontaktaufnahme durch den Schädigerversicherer, eines entsprechenden günstigen Angebotes zu bedienen. Dass in der Vereinbarung kein konkretes Fahrzeugmodell genannt wird, sei unschädlich. Ausreichend sei die Angabe, dass der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug erhalten werde, das bei Bedarf auch zugestellt und abgeholt werde.
Die zu ersetzenden Mietwagenpreise seien anhand des arithmetischen Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels und des Fraunhofer Marktpreisspiegel zu ermitteln.
Umstände, die einen Aufschlag in Höhe von 20 % aufgrund eines den Normaltarif übersteigenden, höheren Unfallersatztarif rechtfertigen würden, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin habe nicht dargelegt, welche besonderen unfallspezifischen Kostenfaktoren und Risiken bei ihr anfielen und einen Mehrpreis rechtfertigen würden.
Die Beklagte habe die Schadensfälle den Berechnungen der Anlagen B2 (Bl. 65 f.) und B3 (Bl. 67 f.) entsprechend hinreichend reguliert.
Das Gericht hat nach Zustimmung beider Parteien mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 09.07.2024 (Bl. 278) und 11.07.2024 (Bl. 287) das schriftliche Verfahren eingeleitet, bei dem Schriftsatzfrist bis zum 05.08.2024 gesetzt wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 08.07.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Klage ist überwiegend begründet und im Übrigen unbegründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten gem. §§ §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB i.V.m. § 398 BGB auf Zahlung i.H.v. 1.259,27 EUR.
Die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin ist zwischen den Parteien unstreitig. Dass der Beklagte alleinig in den streitgegenständlichen Schadensfällen haftet, steht zwischen den Parteien ebenfalls außer Streit.
I.
Hinsichtlich der Schadenshöhe kann die Klägerin bezüglich des hier streitgegenständlicher Verkehrsunfalls den ortsüblichen Normaltarif zuzüglich eines Zuschlags von 20% sowie der entstandenen Nebenkosten als ersatzfähigen Schaden geltend machen. Der Normaltarif wird dabei grundsätzlich berechnet aus dem arithmetischen Mittel der Schwacke Liste und der Fraunhofer Liste.
1.
Der Umfang der entstandenen Schadensersatzpflicht richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. Gemäß § 249 BGB kann ein Geschädigter, dessen Rechte die Klägerin hier geltend macht, vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH NJW-Spezial 2009, BGH VersR 2008, 554; BGH NJW 2009, 130). Daraus folgt, dass der Geschädigte, der ein Ersatzfahrzeug mietet, sich nach den in dem maßgeblichen örtlichen Bereich erhältlichen Tarifen zu erkundigen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es neben unter Umständen angebotenen Unfallersatztarifen auch sogenannte Normaltarife gibt. Dies sind unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten für Selbstzahler gebildete Tarife, die günstiger als Unfallersatztarife sind. Daher kann der Geschädigte grundsätzlich nur den Normaltarif ersetzt verlangen.
2.
Das Gericht schätzt den ortsüblichen Normaltarif gemäß § 287 Abs. 1 ZPO im Grundsatz anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem Mietpreisspiegel des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden „Schwacke-Liste“) und dem „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden „Fraunhofer-Liste“) im maßgeblichen Postleitzahlenbezirk des Anmietortes ergebenden Normaltarife. Die Art der Schadensschätzung wird von § 287 ZPO nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (BGH NJW 2011, 1947). Sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet, wobei die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, sodass der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens gemäß § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarifen abweichen kann (BGH NJW 2011, 1947). Das Gericht schließt sich - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vorliegenden Einzelfälle - der Rechtsprechung in den Urteilen des OLG Köln vom 30.07.2013 (Az. 15 U 186/12) und vom 01.08.2013 (Az. 15 U 09/12) sowie des LG Bonn vom 19.11.2013 (Az. 8 S 311/12) und 17.11.2015 (Az. 8 S 107/15) an.
Die Bedenken der Klägerin gegen die Fraunhofer-Liste werden zurückgestellt. Der Vortrag der Klägerin zu den behaupteten Mängeln der Fraunhofer-Liste 2021 ist nicht hinreichend substantiiert, um die ständige Rechtsprechung zu erschüttern, nach der die Fraunhofer Liste als Schätzgrundlage grundsätzlich geeignet ist. Es verbleibt für das Gericht bei den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung. Auf die Ausführungen in den Urteilen des OLG Köln vom 30.07.2013 (Az. 15 U 186/12) und vom 01.08.2013 (Az. 15 U 09/12) wird Bezug genommen.
Ein konkreter Verweis der Beklagten auf im Zeitraum der Anmietung verfügbare günstigere Angebote liegt - abgesehen von der Frage der Zumutbarkeit der Annahme - nicht vor. In dem von der Beklagten im Zusammenhang mit dem 1. Schadensfall vorgelegten Schreiben vom 07.12.2024 (Anl. B1, Bl. 63 f.) findet sich lediglich ein Verweis auf die Möglichkeit der Anmietung bei den Unternehmen Europcar, Enterprise oder Sixt, ohne konkrete Angebote in Bezug auf ein konkretes Fahrzeug in dem tatsächlich genutzten Zeitraum in dem Postleitzahlgebiet des Geschädigten. Eine objektive Vergleichbarkeit ist damit nicht gegeben. Zudem geben die Angebote auch keinen ausreichenden Aufschluss über die tatsächlich zugrundeliegenden Konditionen und ob die Buchung mit dem jeweils aufgezeigten Preis auch tatsächlich hätte vorgenommen werden können. Auch die in den Anlagen B2 (Bl. 65 f.) und B3 (Bl. 67 f.) vorgelegten Prüfberichte entziehen der vom Gericht gewählten Schätzgrundlage nicht den Boden. Denn auch diese sind mit den in Anspruch genommenen Mietwagenangeboten nicht vergleichbar, stellen diese doch keine tatsächlichen, zum Zeitpunkt der jeweiligen Anmietung verfügbaren Angebote dar, sondern nachträgliche Berechnungen der abrechenbaren Positionen.
3.
Auf den - im Normalfall im Wege der Bildung des arithmetischen Mittels - geschätzten Wert ist darüber hinaus ein pauschaler Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Sonderleistungen vorzunehmen. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Aufschlags auf den Normaltarif erfordert nicht die Darlegung der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des betreffenden Mietwagenunternehmens. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines „Unfallersatzfahrzeuges“ regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim Kfz-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (BGH NJW 2008, 2910; OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, Az. 15 U 09/12). Dies setzt voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeuges gerade in einer typischen Situation der „Unfallersatzanmietung“ geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht (OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, Az. 15 U 09/12). Diese Voraussetzungen liegen in den vorliegenden Schadensfällen vor. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob eine Eil- oder Notsituation bestand oder ob der Geschädigte eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten oder die Stellung einer Kaution mittels Einsatzes einer Kreditkarte oder auf andere Weise unmöglich oder unzumutbar war. Denn die Umstände, die einen pauschalen Aufschlag rechtfertigen können, müssen nicht kumulativ vorliegen. Vielmehr reicht das Vorliegen eines der genannten Umstände aus (LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015, Az. 8 S 107/15). Demnach ist vorliegend ein pauschaler Aufschlag gerechtfertigt, weil zugrunde gelegt wurde, dass die Mietzeit noch offen ist. Die Parteien haben im Mietvertrag als Mietende vereinbart „Reparaturdauer“ (Anl. K2, Bl. 12, 18) bzw. „Reparaturdauer / Ersatzbeschaffung“ (Anl. K2, Bl. 15). In einem solchen Fall liegt ein zusätzlicher Dispositionsaufwand nahe, so dass besondere und konkrete Anhaltspunkte nicht erforderlich sind, aus denen sich ergibt, dass der Vermieter derartige Unwägbarkeiten, die ihm im Falle der vorzeitigen Rückgabe eines Unfallersatzfahrzeugs die Möglichkeit einer frühen anderweitigen Verwertung eröffnen, nicht bereits durch die jeweilige Kalkulation und Staffelung der Mietwagenpreise berücksichtigt hat (LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015, Az. 8 S 107/15). Vielmehr ist allein die Tatsache, dass ein offenes Mietende vereinbart ist, als Rechtfertigung für einen pauschalen Aufschlag ausreichend (LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015, Az. 8 S 107/15). Die Erhöhung des Mietpreises kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann (LG Bonn, Beschluss vom 09.01.2012, Az. 8 S 255/11). Das Gericht erachtet einen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif für angemessen (vgl. auch LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015 - 8 S 107/15).
II.
Im Hinblick auf die geltend gemachten Nebenkosten sind gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen des streitgegenständlichen Mietverhältnisses tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten sind. In Ermangelung entsprechender Angaben in der Fraunhofer-Liste werden die Angaben zu den arithmetischen Werten in der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste zugrunde gelegt (OLG Köln, Urteil vom 14.07.2016 - 15 U 27/16). Es kommt nicht auf aus dem konkreten Mietvertrag ersichtliche tatsächliche Kosten für die betreffende Nebenleistung an. Vielmehr ist auf den Endpreis abzustellen. Denn dies würde ansonsten zu einer Vermischung von abstrakter und konkreter Betrachtungsweise führen (OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, 14 U 49/11, NJW-RR 2012, 802).
Die Kaskoversicherung, welche in den Normaltarifen der Schwacke-Liste nicht bereits eingepreist ist, ist aufgrund des erhöhten wirtschaftlichen Risikos des Anmietenden in allen der drei Schadensfälle unabhängig davon ersatzfähig, ob sein Fahrzeug in gleicher Weise versichert war.
Winterreifen wurden in den Schadensfällen zu 1. und 3. in zutreffender Weise nur in den Wintermonaten als Zusatzleistung vereinbart. Im Hinblick auf § 2 Abs. 3a StVO war eine Winterausrüstung der betreffenden Mietwagen auch dann erforderlich, wenn die Fahrzeuge der jeweiligen Geschädigten selbst nicht mit Winterreifen ausgestattet waren.
Nebenkosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens sind als erstattungsfähig anzusehen, wenn diese angefallen sind und in Rechnung gestellt wurden. Ein Geschädigter ist regelmäßig auf Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs angewiesen, da ihm nicht zumutbar ist, Zeit und Kosten für alternative Fahrtmöglichkeiten aufzuwenden, die regelmäßig kaum billiger sind (LG Bonn, Urteil vom 26.06.2009, Az. 15 O 7/09). Die gemieteten Ersatzfahrzeuge sind ausweislich der Mietverträge in D. (Schadensfälle zu 1. und 2.) bzw. X. (Schadensfall zu 3.) zugestellt und abgeholt worden.
Die Ausrüstung mit einem Navigationsgerät darf der Geschädigte nur vereinbaren, wenn auch sein beschädigtes Fahrzeug entsprechend ausgerüstet war. Die Abrechnung des Navigationsgerätes in den Schadensfällen zu 2. und 3. wurde von der Beklagtenpartei jedoch weder angegriffen, noch eine entsprechende Ausrüstung bezweifelt.
III.
Für die Berechnung des für das Fahrzeug ersatzfähigen Preises ist grundsätzlich auf die tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer abzustellen. Hiervon ausgehend wird auf Grundlage des größten Zeitabschnitts ein durchschnittlicher 1-Tages-Wert berechnet, der dann mit der Gesamtanzahl der Mietdauer multipliziert wird (OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, 15 U 9/12, BeckRS 2013, 15119).
IV.
Für die jeweiligen Schadensfälle gilt aufgrund der vorstehenden Ausführungen:
Berechnung
Nr.1
Nr. 2
Nr. 3
Ersatzfahrzeug- klasse
Fahrzeugklasse des verunfallten Fahrzeugs
Mietdauer in Tagen
Fraunhofer-Preis (Gesamt)
239,15 EUR
225,84 EUR
887,49 EUR
Schwacke-Preis (Anmitdauer)
371,47 EUR
469,02 EUR
2.144,08 EUR
Ar. Mittel
305,31 EUR
347,43 EUR
1.515,78
+ 20 %
61,06 EUR
69,49 EUR
303,16
+ VK/TK
69,99 EUR
91,00 EUR
493,00 EUR
Zu/Ab
60,28 EUR
60,88 EUR
60,88 EUR
Winterreifen
34,98 EUR
-
236,20 EUR
Navigation
-
40,88 EUR
204,40 EUR
Summe
531,62 EUR
609,68 EUR
2.813,42
Gezahlt
207,00 EUR
462,80 EUR
1.999,39
Offen
324,62 EUR
146,88 EUR
814,03 EUR
Geltend gemacht
303,16 EUR
142,08 EUR
863,06 EUR
Ersatzfähig
303,16 EUR
142,08 EUR
814,03 EUR
Summe
1.259,27 EUR
V.
VI.
B.
Der Streitwert wird auf 1.308,30 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Siegburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Siegburg, Neue Poststraße 16, 53721 Siegburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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